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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.08.2007, RV/0568-G/05

§ 16 Abs.2 EStG 1988 gilt nicht für DB und DZ. Lohnrückzahlungen können daher nicht im Jahr der Rückzahlung berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom bis , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die an den wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer für die Jahre 1998 und 1999 gewährten Beschäftigungsvergütungen wurden (angeblich) im Kalenderjahr 2002 an die Gesellschaft zurückgezahlt.

In Streit steht im gegenständlichen Verfahren nur, ob diese im Jahr 2002 erfolgte Rückzahlung die Bemessungsgrundlage des Jahres 2002 für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und in der Folge auch für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) mindert oder nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt die Erstattung (Rückzahlung) von steuerpflichtigen Einnahmen grundsätzlich im Jahr der Rückzahlung zu den nur in diesem Jahr abzuziehenden Werbungskosten.

Diese Regelung gilt jedoch nur für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung zurückgezahlter Einnahmen.

Eine vergleichbare (Ausnahme-)Regelung ist sowohl dem den DB regelnden Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 als auch dem den DZ regelnden Wirtschaftskammergesetz 1998 fremd (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/15/0194, in welchem in einem die Jahre 1996 bis 2000 betreffenden Verfahren offen blieb, ob eine Rückzahlung von Bezügen für einen Teil dieses Zeitraumes tatsächlich, die Bemessungsgrundlage mindernd, erfolgt war).

Eine die Bemessungsgrundlage eines Monats des Kalenderjahres 2002 (und nur dieses Kalenderjahr kann Gegenstand dieses Verfahrens sein) mindernde Berücksichtigung allfällig in diesem Monat zurückgezahlter Einnahmen ist daher jedenfalls nicht möglich. Der Unabhängige Finanzsenat braucht sich daher auch mit den Fragen, ob und wann eine Rückzahlung tatsächlich erfolgte, nicht auseinanderzusetzen.

Die Berufung gegen die Festsetzungsbescheide für den Zeitraum vom bis  war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückzahlung
Zurückzahlung
Lohnrückzahlung
rückwirkend
Aufrollung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at