Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.01.2013, RV/3197-W/12

Familienheimfahrten nach Polen, wo Gattin Kleinstlandwirtschaft betreibt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw.dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger und laut Aktenlage seit 2008 in Österreich nichtselbständig tätig.

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2011 machte der Bw. Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von € 3.972,- geltend.

Das Finanzamt wies mit Einkommensteuerbescheid vom die geltend gemachten Familienheimfahrten als Werbungskosten ab, da diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung Werbungskosten darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden.

In der fristgerechten Berufung wendet der Bw. ein, dass die Ehegattin als Landwirtin einen kleinen Betrieb betreiben würde und legte zum Nachweis eine Bescheinigung der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung und Gemeindeamt vor.

Über Vorhalteverfahren des Finanzamtes wurde der Bw. ersucht, zur Prüfung der Berufungspunkte folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:

- Genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise, Streckenangaben und verwendetem Verkehrsmittel.

- Belegmäßigen Nachweis der entstandenen Kosten für Familienheimfahrten. Bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Vorlage von Tickets etc.

- Bei Benützung eines eigenen Kfz, Vorlage einer Kopie des Zulassungsscheines, Belege über die Anschaffungskosten des Kfz, Treibstoffrechnungen, Mautbelegen, Nachweise über die jährlich zurückgelegten Kilometer (zB. Servicerechnungen, Begutachtungsprotokolle) etc.

- Außerdem bitte um Bekanntgabe, ob Sie mit Ihrem Auto allein gefahren sind oder ob Sie auch Mitreisende hatten. Wenn ja, welche Kosten wurden von dem oder den Mitreisenden getragen?

Mangels Vorlage von Unterlagen wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Im Rahmen des Vorlageantrages führt der Bw. aus, dass nicht die tatsächlichen Kosten angegeben sondern ein Pauschalbetrag "Große Pendlerpauschale" beantragt worden wäre. In einer Aufstellung hätte der Bw. sämtliche Fahrten nach Polen dargelegt und würde die Entfernung zwischen Wien - L. (Polen) 450 Km betragen. Zum Nachweis legte der Bw. den Zulassungsschein in Kopie vor.

Ein weiteres Vorhalteverfahren vom betreffend die Aufforderung von u.a. Belegen über die Anschaffungskosten des PKW, Treibstoffrechnungen, Mautbelegen und Nachweise über die jährlich zurückgelegten Kilometer (zB. Servicerechnungen, Begutachtungsprotokolle), die bis dato nicht nachgereicht worden sind, wurde nicht beantwortet.

Weiters wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass die Werbungskosten für Familienheimfahrten nicht mit dem großen Pendlerpauschale verwechselt werden dürfen. Bei den Familienheimfahrten als Werbungskosten handelt es sich um tatsächliche Werbungskosten, welche betragsmäßig mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Aktenlage ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung zu Grunde zu legen:

Der Bw. ist seit dem Jahre 2008 in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Seine Ehegattin lebt außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort des Bw. in Polen, und führt dort den gemeinsamen Haushalt sowie eine kleine Landwirtschaft mit einer tatsächlichen Nutzfläche in Höhe von 0,34 ha. Die Ehegattin des Bw. ist Landwirtin und überdies im Bereich der Landwirtschaft unfall-, kranken- und pensionssozialversichert und im Bereich Mutterschutz pflichtversichert. Der Bw. hat laut Abgabenerklärung ein minderjähriges Kind (geb. 2002) zu versorgen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. angeführten Betrag übersteigen, nicht abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (). Dabei sind als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten (). Dabei ist die Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (; , 2006/14/0038). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Entscheidend dabei ist das Gewicht des Beitrages der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar ().

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ).

Als Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Polen an den Beschäftigungsort in Wien, führt der Bw. die Bewirtschaftung einer Kleinstlandwirtschaft in Polen durch seine Gattin mit dem Hinweis an, dass dieser dadurch in Polen eine Pension gesichert werde.

Ob sich der Bw. sich um den Nachzug seiner Frau und seiner (2002 geborenen) Tochter je bemüht hat, geht aus den Akten nicht hervor.

Im Hinblick auf den Grundsatz, wonach Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, wurde der Bw. im Wege mehrerer Vorhalte aufgefordert, die durch die Familienheimfahrten verursachten Kosten bekannt zu geben und nachzuweisen.

Wie im Sachverhalt dargelegt, stellte der Bw. neben Kopien eines polnischen Zulassungsscheines und Führerscheines nur eine - offenbar im Nachhinein erstellte handschriftliche Aufstellung über im Jahr 2011 (42mal jährlich) durchgeführte Familienheimfahrten zur Verfügung. Andere Unterlagen wie Kopien seines bzw. seiner Reisepässe stellte der Bw. (Grenzstempeln) dagegen nicht zur Verfügung.

Der Bw. legte nur eine handschriftliche Aufzeichnung und einen Zulassungsschein, jedoch keine Belege über die konkret entstandenen Kosten für Familienheimfahrten vor. Es steht daher keineswegs fest, dass er stets mit seinem eigenen PKW die Heimfahrten durchführte oder zumindest zeitweise per Bus, Bahn oder auch mit Kollegen kostenlos mitfahren konnte.

Dass der Bw. im Jahr 2011 Familienheimfahrten durchführte, hält der Unabhängige Finanzsenat grundsätzlich für glaubhaft, nicht aber die behauptete Anzahl der Heimfahrten und die durch diese verursachten Kosten.

Wie bereits im eingangs erwähnten Erkenntnis des VwGH ausgeführt, sind Werbungskosten grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen und genügt nur dann bloße Glaubhaftmachung, wenn eine Vorlage von Belegen nicht möglich ist. Da er solche Belege ebenso wenig zur Verfügung stellte, wie Beweismittel, die die Durchführung der Familienheimfahrten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft machen hätten können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Bw. durch kostenlose Mitfahrmöglichkeiten tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

Das Berufungsbegehren auf Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß des großen Pendlerpauschales war daher als unbegründet abzuweisen.

Aus dem Vorbringen des Bw. zu den Familienheimfahrten und den im Zusammenhang damit vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Gattin aus der Kleinstlandwirtschaft in Polen im Streitjahr keine steuerrelevanten Einkünfte erzielte. Damit stellt sich aber die Frage nach der Berücksichtigung des von Amts wegen zu berücksichtigenden Alleinverdienerabsetzbetrages.

Unter Verweis auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0086-W/07 (ebenso vom , RV/0545-I/06) im Falle eines unbeschränkt steuerpflichtigen tschechischen Staatsbürgers mit Familienwohnsitz in Tschechien entschieden hat, besteht unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung in Österreich die persönliche und familiäre Lage in gleicher Weise, wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird und somit die selben Steuervergünstigungen gewährt werden (EuGH, C-279/93, Schuhmacker sowie C-87/99, Zurstrassen).

In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes war daher dem Bw. für seine im gemeinsamen Haushalt in Polen mit der Tochter lebende Ehefrau somit der Alleinverdienerabsetzbetrag zuzuerkennen (vgl. dazu im Übrigen auch Rz 772c LStR 2002).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at