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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.03.2012, RV/0279-W/12

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A & B Gesellschaft m.b.H., Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom betreffend Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw), die A & B GmbH, betreibt ein Chinarestaurant. Sie reichte die Körperschaftsteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung 2010 beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach nicht ein.

Ein Ansuchen um Fristverlängerung bis wurde mit Bescheid vom infolge verspäteter Einreichung zurückgewiesen. Die Steuererklärungen seien bis zum 24.8.20111 beim Finanzamt einzureichen.

Da die Steuererklärungen nicht eingereicht wurden, erinnerte das Finanzamt mit Bescheid vom die Bw an die Einreichung der Steuererklärungen und setzte hierfür eine weitere Frist bis . Sollte die Bw diesem Ersuchen nicht Folge leisten, könne gegen sie eine Zwangsstrafe von € 300,00 festgesetzt werden.

Da die Steuererklärungen nicht eingereicht wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe von € 300,00 fest und drohte für den Fall, dass die Steuererklärungen nicht bis abgegeben werden, eine weitere Zwangsstrafe von € 500,00 an.

Mit über FINANZOnline eingebrachter Eingabe vom erhob die Bw Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Durch einen Wechsel des Steuerberaters von der C Trading u. Consulting Ltd. auf die D. KG sei es der Bw leider nicht möglich gewesen, die Körperschaftsteuererklärung sowie die Umsatzsteuererklärung für 2010 fristgerecht einzureichen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Berufung als unbegründet ab:

"Gem. § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den Steuerpflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden ( 2006/15/0366 ; , 98/14/0091 ; , 97/17/0035 ). Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 1 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gem. den §§ 133 ff BAO ( 89/14/0139 ). Die Einkommensteuererklärung 2010 war in Papierform bis oder elektronisch mittels Finanz-Online bis beim Finanzamt einzureichen.

Da die Abgabenerklärungen für das Kalenderjahr 2010 nicht termingerecht eingereicht wurden, erfolgte am eine automatische Erinnerung mit Nachfrist . Am wurde ein Fristverlängerungsansuchen über Finanz-Online ohne einer weiteren Begründung mit beantragter Frist eingebracht, welches seitens des Finanzamtes im ersten Schritt mangels Verspätung zurückgewiesen wurde, und im zweiten Schritt wurde ein Erinnerungsschreiben mit Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 300,-- mit Nachfrist (zugestellt mit Rsb) erlassen.

Nachdem bis zum weder die Umsatz- noch die Einkommensteuererklärung [richtig: Körperschaftsteuererklärung] 2010 vorgelegt wurde, noch ein weiteres Schreiben um Terminaufschub eingebracht wurde, erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe (zugestellt mit Rsb).

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist dann zulässig, wenn die Leistung, die erbracht werden soll, unmöglich oder unzumutbar ist, oder bereits erbracht wurde. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, und nach Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses zu treffen.

Die Zwangsstrafe wurde mit Euro 300,-- festgesetzt, das sind 6 % des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages.

Durch die Abgabenerklärung soll die Behörde in die Lage versetzt werden, Kenntnis über abgabenrechtlich bedeutsame Sachverhalte zu erhalten, um ihren gesetzlichen Auftrag der sachgerechten Abgabenfestsetzung und -erhebung erfüllen zu können. Den Abgabepflichtigen trifft insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die bekannten Beweismittel anzugeben hat. Der Erfüllung der Verpflichtung eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht zudem unabhängig davon, ob der Abgabepflichtige über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfügt.

In Ihrer Berufungseingabe führen Sie begründend einen Wechsel des Steuerberaters an. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Finanzbehörde bis dato keine steuerliche Vertretung der A & B GesmbH bekannt ist. Aus ha. Unterlagen geht hervor, dass die GesmbH letztmalig bis von einer Steuerberatungskanzlei vertreten wurde.

Auch in dem am beantragten Fristverlängerungsansuchen, wurde kein Wechsel der steuerlichen Vertretung als Begründung angeführt.

Ebenso wenig ist zu ersehen, mit welchem gelinderen Zwangsmittel der Abgabepflichtige zur Erfüllung der obliegenden Erklärungspflicht bewegt werden könne, zumal ersichtlich ist, dass erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe und neuerlicher Nachfrist der Verpflichtung nachgekommen wurde. Dies weist darauf hin, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe sehr wohl ein geeignetes Mittel war, um den Abgabepflichtigen zur Einhaltung der Erklärungspflicht anzuhalten.

Es ist daher anzumerken, dass die Verhängung der Zwangsstrafe aus Gründen der Prozessökonomie wie auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung jedenfalls zweckmäßig war."

Mit elektronischer Eingabe vom wurde ersichtlich Vorlageantrag erhoben. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Steuererklärungen am elektronisch eingereicht worden seien. Das Finanzamt werde um Nachricht und um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom ersucht.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11.000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 und 7 EStG 1988 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12.000 Euro betragen hat oder

4. (ab 2012) wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG 1988 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 ergäbe keine Steuerpflicht.

Gemäß § 133 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

§ 111 BAO lautet:

"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

§ 134 BAO lautet:

""§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen."

Eine allgemeine Fristerstreckung hat der Bundesminister für Finanzen nur für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vorgesehen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 42 Anm. 16).

Nach der Aktenlage ist der Bw steuerlich nicht vertreten.

Eine Vertretung durch eine C Trading u. Consulting Ltd. wurde dem Finanzamt nie bekannt gegeben.

Auch hinsichtlich der D. KG liegt laut Vorlagebericht lediglich eine Zustellvollmacht vor.

Die Umsatzsteuererklärung und die Körperschaftsteuererklärung für 2010 waren daher bis einzureichen gewesen.

Die Bw wurde vom Finanzamt am und am ausdrücklich aufgefordert, eine Umsatzsteuererklärung und eine die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2010 einzureichen.

Dieser Verpflichtung ist die Bw nicht nachgekommen.

Die im Bescheid vom , mit welchem eine Zwangsstrafe angedroht wurde, gesetzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis ist jedenfalls nicht unangemessen.

Da der Bw auch bis die Steuererklärung nicht einreichte, hat das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht eine Zwangsstrafe festgesetzt. Die Voraussetzungen hierfür gemäß § 111 BAO i.V.m. § 134 Abs. 1 BAO lagen vor.

Dass nach Festsetzung der Zwangsstrafe die Steuererklärungen eingereicht wurden, macht die Zwangsstrafe nicht nachträglich unzulässig, sondern beweist im Gegenteil, dass diese ein zweckmäßiges Mittel zur Durchsetzung der steuerlichen Verpflichtungen war.

Auch ist der behauptete Wechsel des steuerlichen Vertreters an sich kein Grund für eine Fristverlängerung. Im Übrigen liegt ein derartiger Wechsel nach der Aktenlage nicht vor.

Der Berufungsbehörde erscheint im gegenständlichen Fall auch keine andere Ermessensübung (§ 20 BAO) als durch das Finanzamt geboten, da es sich bei der Bw um einen Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer GmbH handelt, der grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze und positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwarten lässt. Hier kommt der pünktlichen Einreichung der Steuererklärungen wesentliche Bedeutung zu.

Verfahrensgegenständlich sind zwei Steuererklärungen.

Hier erscheint eine Zwangsstrafe von € 300,00 nicht unangemessen hoch, auch wenn es sich nach der Aktenlage offenbar um die erstmalige Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtung handelt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 42 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at