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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 21.03.2011, ZRV/0033-Z2L/11

Aussetzung der Vollziehung eines Eingangsabgabenbescheides nach Art. 244 ZK


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Miterledigte GZ:
ZRV/0043-Z2L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der O AG, CH-8004 Zürich, Schweiz, XXX, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstrasse 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/2437/2011, betreffend die Abweisung der Berufung der (durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, vertretenen) O AG, Zürich, vom gegen den den Antrag der O AG, vom auf Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl.920000/90090/16/2009, gem. Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO, abweisenden Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl.920000/20647/01/2010, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im (an die O AG, Zürich, Schweiz, im folgenden kurz: Bf, gerichteten, auf den Art.221 Abs.1 Zollkodex gegründeten) Abgabenbescheid vom , Zl.920000/90090/16/2009, stellte das Zollamt Feldkirch Wolfurt fest, dass für die genannte Bescheidadressatin (= Bf) bei der Überführung von (in den diesem Bescheid beigeschlossenen Anlagen) erwähnten (von bis stattgefundenen) Sendungen von Waren der Warennummer 8523405100 (DVDs) aus der Schweiz gem. Art.201 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld iHv € 295.679,88, davon € 35.575,88 an Zoll und € 260.103,80 an Einfuhrumsatzsteuer entstanden, aber nur € 73.919,92 (€ 8.893,97 an Zoll, € 65.065,95 an Einfuhrumsatzsteuer) buchmäßig erfasst (Art.217 f Zollkodex) worden sei, sodass der von der Bf (als Warenempfängerin) noch geschuldete Differenzbetrag von € 221.759,76 (€ 26.681 an Zoll, € 195.077,95 an Einfuhrumsatzsteuer) gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nunmehr nacherhoben werde; weiters sei von der Bf (als Folge der Nacherhebung) gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 29.702,28 zu entrichten; insgesamt sei sohin von der Bf ein (gem. § 73 ZollR-DG fälliger) Abgabenbetrag von € 251.462,04 binnen 10 Tagen (Art.222 Abs.1 Zollkodex) zu entrichten.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, mit beim Zollamt Feldkirch Wolfurt eingebrachtem Schriftsatz vom fristgerecht den Rechtsbehelf erster Stufe iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a) Zollkodex (= Berufung gem. § 85a ZollR-DG), in welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Im selben Schriftsatz stellte die Bf außerdem einen (von ihr offenbar irrtümlich) als "Aufschiebungsantrag" bezeichneten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des von ihr angefochtenen Abgabenbescheides iSd Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO: Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen des § 212a BAO vor, zumal der angefochtene Bescheid weder auf einem Antrag der Bf beruhe noch deren Schriftsatz vom berücksichtige. Die Bf habe die in Rede stehenden Waren stets ordnungsgemäß deklariert, ihr Warenlager sei der Zollbehörde aus eigenen Betriebsbesichtigungen bekannt, außerdem habe die Bf am Verfahren mitgewirkt. Auch sei ihr Verhalten nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet.

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt gab in seiner (gem. Art.245 Zollkodex iVm §§ 85b und f ZollR-DG erlassenen) Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/20647/2010, diesem Berufungsbegehren teilweise statt, indem es den im (erstinstanzlichen) Abgabenbescheid vom geforderten Abgabenbetrag von € 251.462,04 um € 220.847,33 auf € 30.614,71, davon € 26.681,91 an Zoll, € 0.- an Einfuhrumsatzsteuer und € 3.932,80 an Abgabenerhöhung, herabsetzte, und wies das Mehrbegehren als unbegründet ab.

In einer weiteren Entscheidung iSd Art.4 Zi.5 iVm Art. 6 Zollkodex (= Bescheid iSd § 93 BAO) vom , Zl.920000/20647/01/2010, wies das genannte Zollamt den am (und damit gleichzeitig mit der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom ) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des erwähnten Abgabenbescheides als unbegründet ab, und zwar mit im Wesentlichen folgender Begründung: Es werde zunächst auf Art.7 Abs.1 sowie auf Art. 244 Zollkodex hingewiesen, wonach zollbehördliche Entscheidungen sofort vollziehbar seien und durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht ausgesetzt werde. Andererseits sehe der Art.244 Zollkodex indes die Möglichkeit der Vollziehungsaussetzung vor, allerdings nur, wenn die im Art.244 Zollkodex normierten Voraussetzungen vorlägen. Weiters seien -soweit nicht von Art.244 Zollkodex überlagert- auch die Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden: Danach sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung entweder auf einen von einem Anbringen abweichenden Bescheid oder einen von Amts wegen erlassenen Bescheid zurückzuführen sei, allerdings höchstens im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Daraus sei abzuleiten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag als eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, und zwar in Form einer noch nicht erledigten Berufung gegen den Abgabenbescheid, gegeben sein müsse. Daraus folge, dass dann, wenn nach erfolgter Berufungserledigung ein Aussetzungsantrag (noch) unerledigt sei, dieser als unbegründet abzuweisen sei. Im gegenständlichen Fall habe das Zollamt Feldkirch Wolfurt am "" (laut Aktenlage richtig: "am ") unter der Zl. 920000/20647/2010 über die Berufung vom (gegen den Abgabenbescheid vom ) eine Berufungsvorentscheidung erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom (der außerdem noch einen gegen die Berufungsvorentscheidung vom gerichteten Rechtsbehelf zweiter Stufe (= Beschwerde) enthielt) fristgerecht Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a) Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG, in welcher sie beantragte, den angefochtenen, ihren Aussetzungsantrag vom abweisenden Bescheid vom in eine diesem Antrag stattgebende Entscheidung abzuändern: Das Zollamt (als Erstbehörde) habe den Antrag auf Vollziehungsaussetzung allein deshalb abgewiesen, weil sie in der Zwischenzeit über die Berufung gegen den bezüglichen Abgabenbescheid abschlägig entschieden habe und der Antrag daher keinen "fumus boni iuris" aufweise. Allerdings hätte das Zollamt im vorliegenden Fall über den Aussetzungsantrag allein schon im Hinblick auf die exorbitant hohe Abgabenvorschreibung sofort (stattgebend) entscheiden müssen, anstatt von der Bf (weitere) Zahlungen (Verzugszinsen) bescheidmäßig einzufordern. Es liege vorliegendenfalls daher eine offenkundige, gegen das Zollrecht verstoßende Verschleppung der Behandlung eines gerechtfertigten Aufschiebungsantrages über mehrere Monate vor. Im übrigen sei, wie dies auch die Tatsache, dass mit Berufungsvorentscheidung dem Berufungsbegehren zu 90 % stattgegeben worden sei, zeige, die Berufung keineswegs aussichtslos; den "Rest" werde die "Beschwerdeinstanz besorgen."

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.920000/2437/2011, als unbegründet ab und begründete diese im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den § 85b Abs.2 ZollR-DG: Die Bf habe offenbar übersehen, dass im Fall, dass nach erfolgter Berufungserledigung ein Aussetzungsantrag noch unerledigt sei, dieser abzuweisen sei. Wäre nämlich zuvor die Aussetzung bewilligt worden, hätte die Zollbehörde anlässlich des Ergehens der Berufungsvorentscheidung ohnehin gem. § 212a Abs.5 BAO deren Ablauf zu verfügen gehabt. Im Übrigen sei nach der erwähnten Bestimmung für den Fall der Einbringung einer Beschwerde iSd § 85c Abs.1 ZollR-DG eine neuerliche Beantragung der Vollziehungsaussetzung ebenfalls nicht ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall sei von der Bf ein solcher Antrag mittlerweile tatsächlich gestellt worden und werde hierüber durch das zuständige Zollamt Feldkirch Wolfurt gesondert entschieden werden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die (gem. Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG rechtzeitig eingebrachte) Beschwerde vom : Der vorgeschriebene (d.h. nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom noch als aushaftend verbleibende) Abgabenbetrag in Höhe von ungefähr € 30.000,00, so die Bf in ihrem Schriftsatz vom , übersteige ihr verfügbares Einkommen und Vermögen; dies ergebe sich aus ihrer "österreichischen Steuererklärung". Daher müsse wohl allein schon das (wirtschaftliche) Überleben der Bf für den Unabhängigen Finanzsenat Grund genug sein, der anhängigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; außerdem weise diese den "fumus boni iuris" auf. Es werde daher beantragt, in Stattgebung der Beschwerde die Berufungsvorentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass dem Aussetzungsantrag Folge gegeben werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 Zollkodex sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 leg.cit., sofort vollziehbar.

Gemäß Artikel 244 Zollkodex wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs. 2 Zollkodex).

Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 Zollkodex ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Artikel 245 Zollkodex werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Es sind somit die nationalen (hier: österreichischen) Vorschriften auch im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 Zollkodex anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale (hier: österreichische) Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 Zollkodex wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die "Aussetzung der Vollziehung" nach Art.244 Zollkodex entspricht im wesentlichen der (nationalen, österreichischen) "Aussetzung der Einhebung" nach § 212a BAO. Sowohl die Bewilligung zur Aussetzung der Einhebung als auch die zur Aussetzung der Vollziehung ist von den Erfolgsaussichten der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung abhängig. Die in den nationalen (österreichischen) Vorschriften geforderte Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld wird im gemeinschaftlichen Zollrecht durch die Bedingung der Leistung einer Sicherheit ersetzt (vgl. ).

Beiden Bestimmungen gemeinsam ist die Abhängigkeit von einem offenen (anhängigen) Rechtsmittel (Rechtsbehelf) in der "Hauptsache": Im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 Zollkodex ist die Aussetzung der Vollziehung von einer angefochtenen Entscheidung abhängig, laut Absatz 1 des § 212a BAO hängt die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung ab.

(Gemeinsamer) Grund für solche Rechtsnormen in einer derartigen Ausgestaltung ist, dass der Rechtsbehelfswerber (Berufungswerber) nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf (siehe dazu Ritz, BAO, Tz 1 zu § 212a

Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren (sowohl nach Art.244 Zollkodex als auch nach § 212a BAO) ist allerdings, wie oben dargetan, ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld (siehe dazu Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, S.217: "...Art.244 Zollkodex bzw. § 212a BAO begünstigen den Abgabenschuldner, sodass er ohne allzu große finanzielle Nachteile -es sind gem. § 212a Abs.9 BAO Aussetzungszinsen zu entrichten- sein Rechtsschutzbedürfnis befriedigen kann...")

Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt daher eine Bewilligung eines (sich darauf beziehenden) Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (, und vom , 96/16/0200).

Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen die im Zusammenhalt mit diesem Aussetzungsverfahren stehenden Hauptsache mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kam daher für das Zollamt Feldkirch Wolfurt ab dem vorerwähnten Zeitpunkt des Ergehens der Berufungsvorentscheidung die Bewilligung des gegenständlichen Aussetzungsantrages nicht mehr in Frage (vgl. dazu RV/0345-I/10: "Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung, der unter anderem anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist.").

Zum selben Ergebnis in gleich- bzw. ähnlich gelagerten Fällen gelangt übrigens auch der Verwaltungsgerichtshof, und zwar sowohl in seinem Beschluss vom , 91/15/0011, als auch in seinen Erkenntnissen vom , 95/15/0220, vom , 93/15/0235, vom , 96/16/0200 und vom , 2003/16/0496), worin er -zusammengefasst- feststellt, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt (siehe dazu auch Ritz, BAO, Tz 12 zu § 212a: " Wenn nach einer Berufungserledigung ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt ist, so ist dieser als unbegründet abzuweisen.").

In Anbetracht dieser (sich sowohl in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung als auch im maßgeblichen Schrifttum manifestierten) Rechtslage pflichtet der Unabhängige Finanzsenat der vom Zollamt Feldkirch Wolfurt bereits in dessen Erstbescheid vom , vor allem aber auch in dessen (näher begründeten) Berufungsvorentscheidung vom vertretenen Rechtsauffassung und der daraus von der genannten Zollbehörde gezogenen Schlussfolgerung dergestalt, dass bei gegebener Sachlage dem Aussetzungsantrag vom nicht entsprochen werden kann, bei: Wie sich nämlich aus der (dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden) Aktenlage ergibt, lag zum Zeitpunkt der Entscheidung über den in Rede stehenden (am eingebrachten) Aussetzungsantrag durch die hiefür zuständige Zollbehörde (= Zollamt Feldkirch Wolfurt)- das war am - ein offener (d.h. unerledigter) Rechtsbehelf gegen den Abgabenbescheid, auf den sich der in Rede stehende Aussetzungsantrag der Bf bezog, nicht (mehr) vor, da über jenen ja bereits zuvor, nämlich mit Berufungsvorentscheidung vom , entschieden worden war. (Dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag zu prüfen sind, worunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen sind, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits u.a. in seiner Entscheidung vom , ZRV/0348-Z2L/03, dargetan.)

Es erweisen sich aber auch die sonstigen Ausführungen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, insbesondere bezüglich des Ablaufs der Aussetzung, als zutreffend bzw. rechtsrichtig: Denn selbst wenn das Zollamt dem Aussetzungsantrag vom stattgegeben hätte, wäre auf Grund der in der Hauptsache ( d. i der Abgabenbescheid vom ) erlassenen Berufungsvorentscheidung vom zugleich mit jener der Ablauf der Aussetzung gem. § 212a Abs.5 BAO zu verfügen gewesen.

Die von der Bf. angestrebten Rechtswirkungen der (in der Folge) nicht bewilligten Aussetzung der Vollziehung des erwähnten Abgabenbescheides ergeben sich im vorliegenden Fall übrigens aus den §§ 230 Abs. 6 und 212a Abs. 4 BAO. (Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom , 2003/13/0129, ausgesprochen hat, wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgaben nach § 212a Abs. 7 BAO um einen Monat erstreckt, und zwar ab Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). In beiden Fällen ist die Einbringung gehemmt.)

Allerdings vermag, was an dieser Stelle der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung indes angesprochen werden muss, ein zwar innerhalb der Berufungsfrist des Eingangsabgabenbescheides, aber erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht die bereits eingetretenen Säumnisfolgen, wie insbesondere die Entstehung von Säumniszinsen (iSd Art.323 Abs.1 lit.b) Zollkodex iVm § 80 ZollR-DG), nicht rückwirkend aufheben (siehe dazu , und ).

Aus dieser Rechtslage ist für den gegenständlichen Fall zu folgern, dass der Bf. im Fall der Bewilligung der beantragten Aussetzung keine andere Rechtsposition zugekommen wäre als bei der (gegenständlichenfalls erfolgten) Nichtbewilligung der Aussetzung, weil - wie bereits erwähnt - bei einer Bewilligung gleichzeitig mit (bzw. unmittelbar nach) Ergehen der Berufungsvorentscheidung gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre.

Im übrigen konnte bzw. kann sich die Bf durch die hier ergangenen Entscheidungen wohl ohnehin kaum als beschwert erachten, hat sie doch, wie dies aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich ist, von der (im § 212a Abs.5 BAO ausdrücklich vorgesehenen rechtlichen) Möglichkeit, bei Einlegung eines Rechtsbehelfs zweiter Stufe im Hauptverfahren (= Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG) einen neuerlichen (erstinstanzlichen) Aussetzungsantrag gem. Art.244 Zollkodex zu stellen, mittlerweile am Gebrauch gemacht. (Jenes durch den erwähnten Antrag der Bf in Gang gesetzte -neuerliche- Aussetzungsverfahren, über welches nach dem Vorbringen der Bf das Zollamt Feldkirch Wolfurt mittlerweile mit Bescheid vom , Zl.920000/2437/2011, erstinstanzlich entscheiden hat, befindet sich darnach zur Zeit ebenfalls wieder im Rechtsbehelfsstadium und wird hierüber abermals das Zollamt Feldkirch Wolfurt gem. Art.243 Abs.2 lit.a), 245 Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG zu entscheiden haben.)

Da sich die beschwerdegegenständliche Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom also im Ergebnis als nicht rechtswidrig erwiesen hat, war die gegen diese gerichtete Beschwerde vom demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 232 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 73 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Entscheidung der Zollbehörden
Einlegung eines Rechtsbehelfs
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
Rechtsbehelfsverfahren
Verfahren über die Aussetzung
Aussetzung der Vollziehung
Aussetzung der Einhebung
Rechtsbehelf in der Hauptsache
Rechtsschutzbedürfnis
Aussetzungszinsen
Berufungsvorentscheidung
Ablauf der Aussetzung
Säumnisfolgen
Säumniszinsen
Nichtbewilligung der Aussetzung
neuerlicher Aussetzungsantrag
Verweise
VwGH, 2000/16/0573
VwGH, 94/15/0220
VwGH, 96/16/0200
VwGH, 91/15/0011
VwGH, 93/15/0235
VwGH, 2003/16/0496
VwGH, 2003/13/0129
VwGH, 2005/16/0240
ZK, Zollkodex Art. 7 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 244
ZK, Zollkodex Art. 245
UFS, ZRV/0027-Z1W/04
UFS, RV/0345-I/10
UFS, ZRV/0348-Z2L/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at