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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.04.2010, RV/0072-W/08

Der Erwerb von Grundstücksanteilen durch Schenkung auf den Todesfall ist bei der Bemessung der Erbschaftssteuer für die Erbin zu berücksichtigen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.Helmut Klikovits, Notar, 7100 Neusiedl am See, Hauptplatz 47, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13 .September 2007 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der bekämpfte Bescheid wird wie folgt abgeändert.

Die Erbschaftssteuer wird mit € 17.473,86 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Mehrbetrag zu der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Erbschaftssteuer beträgt € 4.731,42.

Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß § 210 Abs.1 Bundesabgabenordnung,(BAO),einen Monat nach Zustellung dieser Berufungsentscheidung fällig.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom 21 .März 1988 schenkte F.S. senior unwiderruflich der Berufungswerberin,(Bw.), als seiner Tochter, und seinem Sohn F.S. junior im Falle seines Todes je zur Hälfte den Hälfteanteil seiner Liegenschaft N. EZ 59 mit den Grundstücken 248,250/1 251/1 mit dem untrennbaren Anteilsrecht des Grundstückes 248 zur Hälfte am gemeinsamen Hof Grundstück 250/3 und 251/3 der EZ 1335 sowie je zur Hälfte den Hälfteanteil seiner Liegenschaft EZ 2755 Grundbuch N. mit den Grundstücken 246/1, 246/2, 247/1, 247/2.

Am 17 .Oktober 2006 setzte F.S. senior die Bw. testamentarisch als Universalerbin seines zukünftigen Nachlassvermögens ein und setzte seinen Sohn F.S. junior auf den gesetzlichen Pflichtteil.

J.K., als seinen Schwiegersohn, vermachte er als Legat seinen Hälfteanteil an dem in der EZ 2755 Grundbuch N. neu zu bildenden Grundstück 246/2.

F.S. senior verstarb am 29 .September 2006.Dem Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht N. wurde nachstehende Vermögenserklärung zu Grunde gelegt:

A) Aktiva

a) unbewegliches Vermögen

1. erbl. Hälfte an der Liegenschaft EZ 59 des Grundbuches

0000N. mit dem Grundstück 248 Baufl. (Gebäude)

Baufl. (befestigt) Baufl. (begrünt) und dem unabtrennbaren Anteilsrecht

am gemeinsamen Hofgrundstück 251/3 in EZ 1335

(neu vermessenes GSt 248 !!!)

2. erbl. Hälfte an der Liegenschaft EZ 2755 des Grundbuches 000000000N. mit den Grundstücken 246/1 Baufl. (begrünt),

246/2 Baufl. (begrünt), 247/1 Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt) und 247/2 Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt) mit dem dreifachen EW laut EWAxyz anteilig von 171.580,56 €

(neu vermessenes GSt 246/2 !!!)

3. erbl. Hälfte an der Liegenschaft EZ 59 des Grundbuches 0000N. mit dem Grundstück 248 Baufl. (Gebäude)

Baufl. (befestigt) Baufl. (begrünt) mit dem dreifachen und dem unabtrennbaren Anteilsrecht Grdst. 248 zur Hälfte am gemeinsamen Hofgrundstück 251/3 in EZ 1335

(Schenkungsvertrag auf den Todesfall !!!)

(zwischenzeitig neu vermessenes GSt 248)

4. erbl. Hälfte an der Liegenschaft EZ 2755 des Grundbuches 000000000N. mit den Grundstücken 246/1 Baufl. (begrünt),

246/2 Baufl. (begrünt), 247/1 Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt) und 247/2 Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt) mit dem dreifachen EW laut EWAxyz anteilig von171.580,56 €

(Schenkungsvertrag auf den Todesfall !!!)

(zwischenzeitig neu vermessenes GSt 246/2)

b) bewegliches Vermögen

1. erbl. Guthaben bei der B. zu:

a) Sparbuchnummer xxx im Betrage von 5.289,01 €

a) Girokontonummer yyy im Betrage von 3,22 €

2. erbt. Guthaben bei der A.S..

zu S. . Sparkontonummer zzz im Betrage von 86,78 €

3. erbl. Guthaben bei der A. zu: a) Sparbuchnummer aaa im Betrage von 1.221,48 €

b) Sparbuchnummer bbb im Betrage von 886,92 €

c) Kapitalanlagebuch Nummer ccc zur Hälfte im Betrage von 198,14 €

d) Wertpapier Nummer ccc zur Hälfte Nominale von4.050,00 €

4. erbl. Guthaben bei der Raiffeisen Bausparkasse zu Bausparvertragskontonummer ddd im Betrage von 8.451,40 €

5. Lebensversicherung bei der C. zu

eee vinkuliert zugunsten Bw.

Summe der Aktiven 363.348,07 €

B) Passiva

1. erbl. Hälfte an der Liegenschaft EZ 59 des Grundbuches 0000N. mit dem Grundstück 248 Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt) Baufl. (begrünt) mit dem unabtrennbaren Anteilsrecht Grdst. 248 zur Hälfte am gemeinsamen Hofgrundstück 251/3 in EZ 1335 mit not. Schenkung auf den Todesfall übergeben

2. erbl. Hälfte an der Liegenschaft EZ 2755 des Grundbuches 000000000N. mit den Grundstücken 246/1 Baufl. (begrünt), 246/2 Baufl. (begrünt), 247/1 Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt) und 247/2 Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt) mit not. Schenkung auf den Todesfall übergeben mit dem dreifachen EW laut EWAxyz anteilig von 171.580,56 €

3. Begräbniskosten laut Belegen 4.144,28 €

4. Girokonto C. zu Nr. fff 80,00 €

Summe der Passiven:175.804,84 €

C) Gegenüberstellung

Summe der Aktiven: 363.348,07 €

Summe der Passiva: 175.804,84 €

reiner Nachlass sohin 187.543,20 €

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes N. vom 2 .August 2007 wurde festgestellt, dass F.S. junior sein Pflichtteilsrecht vollinhaltlich in Anspruch nimmt, dass J.K. . sein Legat vollinhaltlich in Anspruch und der Bw., aufgrund der von ihr abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung, die Verlassenschaft nach Maßgabe des Pflichtteilsübereinkommen vom 4 .Dezember 2006 eingeantwortet.

Weiters wurde festgestellt, dass gemäß diesem Pflichtteilsübereinkommen im Grundbuch N. nachstehende Grundbuchseintragung vorgenommen werden soll:

In EZ 59 (neu vermessenes Grundstück 248):

Ob einem verlassenschaftsgegenständlichem 3/8 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für die Bw.

Ob einem verlassenschaftsgegenständlichem 1/8 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für F.S.

Ob dem schenkungsgegenständlichem 1/4 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für F.S.

Ob dem schenkungsgegenständlichem 1/4 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für die Bwr

In EZ 2755 (neu vermessenes Grundstück 246/2)

Ob einem verlassenschaftsgegenständlichem 3/8 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für J.K. .

Ob einem verlassenschaftsgegenständlichem 1/8 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für F.S.

Ob dem schenkungsgegenständlichem 1/4 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für F.S.

Ob dem schenkungsgegenständlichem 1/4 Anteil des Erblassers, das Eigentumsrecht für die Bw.

Für ihren Erwerb wurde gegenüber der Bw. mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13 .September 2007 die Erbschaftssteuer mit € 12.742,44 festgesetzt. Dabei wurde als steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke der Betrag von € 150.132,99 (= 7/8 von € 171.580,56) angesetzt.

Dagegen erhob die Bw. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Neuberechnung der Erbschaftssteuer mit der Begründung, dass der in der Verlassenschaft für die Liegenschaften EZ 59,EZ 2755 angenommene dreifache Einheitswert, deshalb zustande gekommen war, weil das zuständige Finanzamt den Einheitswert nicht exakt zuordnen hatte können. Mittlerweile hätte dieses Finanzamt, jedoch bekannt gegeben, dass der dreifache Hilfseinheitswert für das Grundstück 246/2 neu EUR 28,79 pro m² betragen würde. Für die im Verlassenschaftsverfahren enthaltene erbliche Liegenschaftshälfte des Grundstückes 246/2 neu von 1433 m² (die andere Hälfte wäre mit Schenkung auf den Todesfall zugewendet worden) wurde sich daher ein dreifacher Einheitswert von € 41.256,07 ergeben. Für die im Verlassenschaftsverfahren enthaltene erbliche Liegenschaftshälfte des Grundstückes 248 neu (die andere Hälfte wäre mit Schenkung auf den Todesfall zugewendet worden) wurde sich daher ein dreifacher Einheitswert von € 130.324,49 ergeben. Die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der erworbenen Liegenschaften würde daher € 48.871,68 (= 3/8 von € 130.324,49) betragen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13 .September 2007 wurde die Vorschreibung der Erbschaftssteuer insoweit abgeändert, als dass die Erbschaftssteuer auf den Betrag von € 17.473,86 hinaufgesetzt wurde. Dabei wurde als steuerlich maßgeblicher Wert der erworbenen Grundstücksanteile der Betrag von € 183.533,66 (=2/8 des dreifachen Einheitswertes des Grundstückes 246/2 neu = € 20.628,04 + 5/8 des dreifachen Einheitswertes des Grundstückes 248 neu = 162.905,62) angesetzt.

Dagegen stellte die Bw. durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl 1955/141 (ErbStG), unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer.

Gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.

Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht bei Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers.

Gemäß § 13 Abs.1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Betreute.

Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

Gemäß § 19 Abs.2 ErbStG ist bei der Bewertung für inländisches land und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teil des Bewertungsrechtes (besondere Bewertungsvorschriften) auf dem den Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

Gemäß § 20 Abs.1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei Zweckzuwendungen tritt an die Stelle des Anfalls die Verpflichtung des Beschwerten.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der dreifache Einheitswert des Grundstückes 246/2 neu, EZ 2755, € 62.512,14 (= € 41.256,07 x 2) und der vom Grundstück 248 neu, EZ 59, € 260.648,98 (= € 130.324,49x2) beträgt. Der dreifache Gesamteinheitswert der Grundstücke beträgt somit € 343.161,12.

Strittig ist, ob die mit Schenkung auf den Todesfall zugewendeten Grundstücksanteile bei der Bemessung der auf die Bw. entfallenden Erbschaftssteuer zu Recht miteinbezogen wurden bzw .ob bei der Bemessung der Erbschaftssteuer für die Bw. von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht von einen steuerlich maßgeblichen Grundstückswert von € 183.533,66 (= 2/8 des dreifachen Einheitswertes Grundstückes 246/2 neu, EZ 2755, + 5/8 des dreifachen Einheitswertes des Grundstückes 248 neu, EZ 59,) ausgegangen ist.

Dazu ist zunächst festzustellen:

Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 1 ErbstG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen durch den mit den Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch die Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht. ( z.B.VwGH,,97/16/0214; ,2001/16/0032,0033).

Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu beurteilen. (z.B. ,98/16/0362)

Solange die Steuerschuld nicht entstanden ist, kann auch eine Bewertung des Nachlasses nicht vorgenommen werden.

Als Erwerb im Sinne des § 20 Abs.1 ErbStG gilt der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, somit der Betrag, um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde.

Nach § 553 ist unter einem Vermächtnis zu verstehen, dass jemandem kein Erbteil, der sich auf dem gesamten Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht zugedacht wird.( z.B.VwGH,,2002/16/0004)

Gemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar regelmäßig gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis.

Auch bei Vermächtnissen ist die Steuerschuld nach Grund und Betrag auf den Zeitpunkt des Erbanfalles zurück zu beziehen. Zu besteuern ist somit der vom Vermächtnisnehmer angefallene und nicht ausgeschlagene Anspruch von den Erben den vermachten Gegenstand zu fordern. Es kommt deshalb für die erbschaftssteuerrechtliche Bewertung grundsätzlich auf den Anspruch an, wie er mit dem Tode des Erblassers entstanden ist.

Eine nach der Entstehung des Steueranspruches eine zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer getroffene Erfüllungsabrede vermag den einmal entstandenen Steueranspruch nicht aufzuheben oder zu modifizieren. (z.B. )

Wenn auch das ErbStG von dem Gedanken getragen ist, nur die tatsächliche Bereicherung der Besteuerung zu unterziehen, so ist aber die tatsächliche Bereicherung mit dem Geldbetrag gegeben der im Vermächtnis ausgewiesen ist und im Nachlass seine volle Deckung findet, wenn auch der Vermächtnisnehmer- aus welchen Gründen auch immer- auf einen Teil seiner Forderung verzichtet.

Demnach ist eine vermachte Sache wertmäßig so wie sie im Vermächtnis angeführt ist der Erbschaftsbesteuerung zu Grunde zu legen, wenn sie im Nachlass wertmäßig ihre volle Deckung findet, selbst wenn der Legatar ihre Herausgabe aus dem Nachlass nur teilweise beansprucht.

Pflichtteil ist jener Erbteil, den bestimmte im Gesetz taxativ angeführte Personen infolge ihrer besonders nahen Verwandtschaft zum Erblasser erhalten müssen, sofern der Erblasser aus einem gesetzlich anerkannten Grunde nicht eine völlige Enterbung ausdrücklich angeordnet hat. Das Pflichtteilsrecht bedeutet eine Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers.

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld.

Das Recht auf dem Pflichtteil entsteht wie beim Erbteil mit dem Tod des Erblassers als Anwartschaftsrecht, es muss vom Berechtigten ausdrücklich geltend gemacht werden.

Nach der Entstehung des Steueranspruches zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffene Erfüllungsabreden können den einmal entstandenen Steueranspruch weder aufheben noch verändern.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ; ; ) handelt es sich bei der Hingabe von Grundstücken zur Abfindung des Pflichtteilsanspruches um eine Hingabe an Zahlung statt im Sinne des § 1414 ABGB. Rechtsgrund für diese Hingabe ist unmittelbar der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch anzusehen. Das bedeutet, dass in einem so gelagerten Fall der Tatbestand des § 2 Abs.1 Z 1 erfüllt ist.

Die Abgabenbehörde hat die Angemessenheit des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches zu prüfen und ist nicht an eine zwischen Erben und Noterben getroffene abweichende Vereinbarung gebunden. (/RV/0618-L/02.)

Der Tatbestand des § 2 Abs.1 Z 2 ErbStG, welcher der Erbschaftssteuer unterliegt, stellt auf die Erfüllung des bürgerlich rechtlichen Tatbestandes der Schenkung auf den Todesfall ab. Nach § 659 ABGB sind Schenkungen, die erst nach dem Tod des Versprechenden erfüllt werden sollen, als Vermächtnis aufzufassen.

Steuerrechtlich wird die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis behandelt, bei dem der daraus Berechtigte (Beschenkte) gemäß § 12 Abs.1 lit.a ErbStG erst mit dem Tod des Geschenkgebers Steuerschuldner wird; denn bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bedachte nur einen vorerst noch bedingten Anspruch erworben und ist dadurch nicht bereichert worden.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen einerseits ,dass auch die mit Schenkung auf den Todesfall zugewendeten Grundstücksanteile als Erwerb von Todes wegen gelten, der- unbeschadet dessen, dass in der Vermögenserklärung die Schenkung auf den Todesfall gesondert ausgewiesen und als Passivposten zur Ermittlung des Reinnachlasses abgezogen wurde- bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht ausser Acht gelassen werden darf. Für die Bw .ist für die, ihr mit Schenkung auf den Todesfall zugewendeten, Grundstücksanteile die Steuerschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden ist. Für die Erbschaftsbesteuerung sind die zu diesem Stichtag bestehenden Verhältnisse maßgebend.

Laut Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom wurde der Bw. und ihrem Bruder vom Erblasser je die Hälfte von dessen Hälfteanteilen zu EZ 59,2755 zugewendet. Die Bw. hat somit zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers den Anspruch je 1/4 Anteil der Grundstücke 246 neu ,EZ 2755, und 248 neu, EZ 59, erworben. Mit Testament vom wurde die Bw. vom Erblasser als Alleinerbin eingesetzt und ihr Bruder auf seinen Pflichtteil gesetzt. Als erblichen Sohn, welcher seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, stand ihm als Pflichtteilsberechtigter ¼ des Reinnachlasses zu. Dass er mit Pflichtteilsübereinkommen vom 4 .Dezember 2006 zur Abgeltung seines Pflichtteils mit ¼ der erblichen Bankguthaben abgefunden wurde, ist angemessen. Auch die Hingabe von je 1/8 der nachlassgegenständlichen Grundstücke (1/4 des unbeweglichen Nachlassvermögens) an Zahlung statt, ist im Lichte der aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zulässig und angemessen.

J.K. wurde mit Testament vom vom Erblasser dessen Liegenschaftshälfte EZ 1755 Grundstück 246/2 neu als Legat vermacht. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers hat er somit einen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Hälfteanteils aus dem Nachlass erworben. Dieser Anspruch wurde von ihm nicht ausgeschlagen, sondern gerichtlich geltend gemacht.

Unter Berücksichtigung des zum Stichtag vorhandenen Herausgabeanspruches auf insgesamt 4/8 Anteile des Grundstückes 246/2 neu aufgrund der o.a. Schenkung auf den Todesfall sowie des Herausgabeanspruches an Zahlung statt zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches auf ein weiters 1/8 dieses Grundstückes verblieben von diesem Grundstück lediglich 3/8 im Nachlass. Somit fand der ihm vermachte Hälfteanteil im Nachlass keine vollständige Deckung mehr.

Im Hinblick darauf, dass F.S. aufgrund der Geltendmachung seines Pflichtteils jeweils 1/8 von den nachlassgegenständlichen Grundstücken 246/2 neu und 248 neu erworben hatte, sowie aufgrund der Schenkung auf den Todesfall jeweils 2/8 von diesen Grundstücken erworben hatte, und dass J.K. , aufgrund dessen, dass der ihm vermachte Hälfteliegenschaftsanteil nicht zur Gänze im Nachlass Deckung gefunden hatte, am Grundstück 246/2 neu lediglich 3/8 erworben hatte, erwarb die Bw. zum Stichtag von Todes wegen an den Grundstücken 246/2 neu, 248 neu jeweils 2/8 aufgrund der Schenkung auf den Todesfall sowie 3/8 an dem Grundstück 248 neu durch Erbanfall.

Die auf die Bw. insgesamt entfallende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:


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Steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstanteile = 2/8 vom 3fachen EW Gst 246/2 neu (€ 20.628,04) + 5/8 vom 3fachen EW Gst 248 neu (€ 192.905,62)
€ 183.533,66
Zuzüglich bezugsberechtigte Versicherung
€ 3.649,09
Zuzüglich Guthaben bei Banken
€ 16.136,95
Zuzüglich sonstige Wertpapiere
€ 4.050,00
Abzüglich Kosten der Bestattung
€ 4.144,28
Abzüglich Kosten zur Regelung des Nachlasses
€ 4.206,92
Abzüglich Bankverbindlichkeiten
€ 80,0
Abzüglich Pflichtteilsanspruch
€ 4.010,67
Abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 ErbStG
€ 2.200,00
Abzüglich Freibetrag gemäß § 15 Abs.1 Z 17 ErbStG
€ 20.186,95
Steuerpflichtiger Erwerb
€ 172.540,88
Davon gemäß § 8 Abs.1 ErbStG 8% vom gemäß § 28 ErbstG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb (€ 172.540,00)
€ 13.803,20
Zuzüglich gemäß § 8 Abs.4 ErbStG 2% vom gemäß § 28 ErbstG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücksanteile (€ 183.533)
€ 3.670,66
Erbschaftssteuer gerundet gemäß § 204 BAO
€ 17.473,86

Die Nachforderung zu der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Erbschaftssteuer in der Höhe von € 12.742,44 beträgt € 4.731,42.

Die Bestimmung der Fälligkeit dieser Nachforderung war gemäß §§ 198 Abs.2,210 Abs.1 BAO in dem Spruch dieses Bescheides aufzunehmen.

An der Fälligkeit des mit dem bekämpften Erbschaftssteuerbescheid festgesetzten Steuerbetrages tritt keine Änderung ein.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at