Entspricht die Einräumung eines Wohnungsrechtes einer sittlichen Pflicht?
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RV/0672-W/06-RS1 | Nach stRsp der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles – so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung - zu beurteilen.
Führt die Prüfung der Hintergründe eines Vertrages über die Einräumung eines Wohnungsrechtes zum Ergebnis, dass zur Erbringung dieser Leistung eine sittliche Verpflichtung bestand, liegt keine Schenkung im Sinne des ErbStG vor, da eine solche das Bestehen der Absicht einer unentgeltlichen, somit auf keine Gegenleistung abzielenden und freiwilligen (freigebigen), auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung voraussetzt (siehe ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer zzz, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Es wird festgestellt, dass im Anlassfall mangels Unentgeltlichkeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Schenkungssteuer nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Steuernummer zzz, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber Frau Bw. (Bw.), auf Grund des Vertrages vom über die Einräumung eines Wohnungsrechtes durch ihren Lebensgefährten Schenkungssteuer in der Höhe von € 1.361,60 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wies sie vor allem darauf hin, dass ihr Lebensgefährte, den sie schon jahrelang aufopfernd pflege, mit der Einräumung des Wohnungsrechtes seiner moralischen und sittlichen Pflicht entsprochen habe. Es läge somit keine Schenkung vor.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diesem Vorlageantrag war eine ärztliche Bestätigung beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Lebensgefährte der Bw. hochgradig behindert und dauernd auf Hilfe und Pflege angewiesen ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Zur Ziffer 3 führt der VwGH im Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0124, u.a. aus:
"§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iSd § 881 ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (Hinweis Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0251-0254).
Dabei gilt das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben (§ 881 Abs. 3 ABGB).
Gegenstand einer Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (Hinweis Erkenntnis vom , Zl: 361/79). Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der Steuer unterliegender Vorteil (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 14)."
Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 86/16/0237, dargelegt hat, besteht bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege und Unterhalt. In dem selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch mit weiterem Hinweis ausgesprochen, es gehöre u.a. landläufig zum Wesen einer solchen Lebensgemeinschaft, dass die Partner einander im Kampf gegen alle Not des Lebens beistehen und darum einander an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben lassen. Von einer echten Lebensgemeinschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beide Lebensgefährten ihre ganze Kraft einsetzen, um einander beizustehen, jedenfalls eine Obsorge an den Tag legen, wie sie den Ehegatten durch Gesetz auferlegt ist.
Die zwischen der Bw. und dem Liegenschaftseigentümer bestehende Lebensgemeinschaft ist nach der Aktenlage u.a. auch dadurch geprägt, dass die Bw. ihren behinderten und kranken Lebensgefährten seit Jahren betreut und pflegt.
Nach stRsp der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles - so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung - zu beurteilen.
In Punkt "Viertens" des oben erwähnten Vertrages vom wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bw. ihren Lebensgefährten bisher bei jenen Tätigkeiten und Verrichtungen, die dieser auf Grund seiner Invalidität nicht oder nur erschwert durchführen konnte, behilflich war, ihn diesbezüglich unterstützt hat und sohin die Einräumung des Wohnungsrechtes als Abgeltung für die bisher geleisteten und zukünftig zu leistenden diesbezüglichen Unterstützungen erfolgt.
Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache beim Unabhängigen Finanzsenat am schilderte die Bw. durchaus glaubwürdig die näheren Umstände, die zur Einräumung des in Rede stehenden Wohnungsrechtes geführt haben. Demnach verfüge sie über eine kleine Mietwohnung in Wien, in der früher auch ihr Lebensgefährte gewohnt habe. Die beiden Partner hätten sich auf Grund der bestehenden sozialen Kontakte zu ihrer Heimatgemeinde darauf geeinigt, den Lebensabend gemeinsam im Burgenland zu verbringen. Die Bw. habe sich daher gezwungen gesehen, mittelfristig die Wiener Wohnung aufzugeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die von ihr zu erbringenden Pflegeleistungen immer aufwändiger werden und die Aufrechterhaltung des Wiener Wohnsitzes (neben finanziellen Überlegungen, die angesichts der geringen Pension der Bw. natürlich auch eine Rolle spielten) auch aus zeitlichen Gründen nicht mehr tragbar erscheine.
Die Einräumung des Wohnungsrechtes stellt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates somit als notwendige Absicherung für die über 70 Jahre alte Bw. dar, die sonst bei einem allfälligen Vorableben ihres Lebensgefährten über keine eigene Wohnmöglichkeit mehr verfügen würde und eine solche angesichts ihrer bescheidenen Einkommensverhältnisse wohl auch nur schwer finanzieren könnte.
Unter Bedachtnahme auf diesen konkreten Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles erscheint das Vorbringen der Bw. wonach die Einräumung des Wohnungsrechtes aus einer sittlichen Verpflichtung ihres Lebensgefährten resultiere, durchaus berechtigt. Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen wäre angesichts der geschilderten Umstände für die Unterlassung einer entsprechenden Vorsorge für die Bw. durch ihren Lebensgefährten wohl kein Verständnis zu finden.
Der Begriff der Schenkung im Sinne des ErbStG setzt aber das Bestehen der Absicht einer unentgeltlichen, somit auf keine Gegenleistung abzielenden und freiwilligen (freigebigen), auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung voraus (siehe ).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Schenkungssteuer gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG lagen daher mangels Schenkungsabsicht nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes sittliche Pflicht jahrelange Pflege |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at