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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 21.03.2011, FSRV/0042-S/10

Beschwerde gegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2010/00146-001, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs vom gem. § 145 Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG) als verspätet

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz die als Berufung bezeichnete (und als Einspruch gewertete) Eingabe des Beschwerdeführers (Bf) A vom (eingelangt am ) gegen die Strafverfügung vom als unzulässig (da verspätet eingebracht) zurückgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Zustellung der Strafverfügung am durch Hinterlegung beim Postamt erfolgte. Durch diese Hinterlegung sei die Zustellung ausgewiesen und habe die Rechtsmittelfrist gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustellG) zu laufen begonnen und endete mit . Aufgrund der einmonatigen Rechtsmittelfrist sei der mit Datum verfasste Einspruch, welcher am zur Post gegeben wurde, als verspätet anzusehen. Die Aushändigung des Schriftstückes am (wie der Bf im Einspruch ausführte) ändere nichts daran, dass die Rechtsmittelfrist mit Hinterlegung am begonnen habe.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden war. In der Strafverfügung vom , welche am hinterlegt wurde und von ihm am behoben wurde, war unter dem Punkt Rechtsmittelfrist ausgeführt, dass diese 1 Monat nach Zustellung betrage. Er sei daher der Meinung gewesen sei, dass diese Rechtsmittelfrist eben mit dem Tag seiner Kenntnisnahme zu laufen beginne und sei er daher der festen Meinung gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist seine Berufung (Einspruch) eingebracht zu haben. Der Inhalt des Bescheides sei ihm ja auch erst am zur Kenntnis gebracht und habe er vorher darauf gar nicht reagieren können. Zudem sei die im Bescheid ausgesprochene Strafe weit über dem üblichen Ausmaß und für ihn sogar Existenz gefährdend.

Aus vorstehenden Gründen ersuche er nochmals um die Wiedereinsetzung dieses Verfahrens an.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe sowohl als Beschwerde als auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei über letzteren mit Bescheid vom abgesprochen wurde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 145 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.

Gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 17 Abs. 2 ZustellG ordnet an, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Die gegenständliche Strafverfügung wurde unbestritten am hinterlegt und begann damit auch die Abholfrist. Die Rechtsmittelfrist begann somit am zu laufen und endete am . Da die Rechtsmittelfrist am abgelaufen ist, wurde die Beschwerde, welche mit datiert ist, durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Wenn der Bf vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass der Tag der Zustellung der Tag sei an dem das behördliche Schriftstück abgeholt wurde, somit der , ist er darauf hinzuweisen, dass die rechtmäßige Hinterlegung des Schriftstückes die Wirkung der Zustellung hat (siehe § 17 Abs. 3 ZustellG). Dabei gilt die Hinterlegung als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt und ob die Sendung behoben wird (). Wie aus einem Muster der "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" zu ersehen ist, wird der das Schriftstück abholende darauf hingewiesen: "Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung". Bei Abholung des Schriftstückes vom Postamt ist diese Verständigung zu unterschreiben. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Bf (welcher angibt die Sendung selbst behoben zu haben) mit seiner Unterschrift den Hinweis auf die Wirkung der Hinterlegung zur Kenntnis genommen hat. Der vom Bf angegeben Irrtum ist daher ohne Relevanz.

Der Beschwerde kommt damit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at