1. Umschulungskosten zum "akademischen Berater" als Werbungskosten 2. NLP-Seminare in Zusammenhang mit Umschulungskosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen
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Miterledigte GZ: |
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RV/2215-W/05 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch MMag. Elisabeth Wallner, Obermüllnerstraße 2B/12, 1020 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 und gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer fürs das Jahr 2004 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben (Gutschriften) sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer für das Jahr 2003
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragte der Berufungswerber (Bw.) als Aufwendungen für Werbungskosten u.a. Reisekosten in Höhe von 458,53 € (KZ 721), Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung in Höhe von 692,70 € (KZ 722) und sonstige Werbungskosten in Höhe von 214,44 € (KZ 724), die jedoch laut Bescheid vom teilweise nicht anerkannt wurden.
Nicht anerkannt wurden die Reisekosten in Höhe von 458,53 € und die Fortbildungs-, abzugsfähigen Ausbildungskosten und Umschulung in Höhe von 692,70 €.
Innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist stellte der Bw. einen so genannten Zweitantrag betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003, den das Finanzamt als Berufung wertete.
In diesem Schreiben begründete der Bw. seine nicht anerkannten Aufwendungen, die im Zuge einer Umschulungsmaßnahme entstanden sind, dahingehend, dass er sich in einer Phase der beruflichen Neuorientierung befinde, da sein Dienstverhältnis mit aufgelöst wurde. Im Jahr 2003 habe er aus diesem Grund eine Bildungsberatung und ein entsprechendes Seminar in Anspruch genommen.
Die daraus entstandenen Kosten betragen:
Bildungsberatung am Wifi Wien: 202 €
Seminar zur beruflichen Neuorientierung "Lebensübergänge - Neuorientierung": 490,70 €
Kfz-Kosten: 458,53 € (1.288 km zu 0,356 €)
In einem ergänzenden Schreiben wurde der Bw. seitens des Finanzamtes aufgefordert, die Rechnungen über die Bildungsberatung und des Seminars, sowie das Seminarprogramm, das Fahrtenbuch und eine Bestätigung des Dienstgebers, dass keine Kilometergelder gemäß § 26 EStG 1988 ausbezahlt wurden, vorzulegen.
Laut den Ausführungen des Bw. handelt es sich bei den Aufwendungen für die Bildungsberatung in Höhe von 202 € um ein bzw. eine:
Beratungsgespräch (33 €) bzw.
Potenzialanalyse in Höhe von 169 € (136 € + 33 €)
und für das Seminar "Lebensübergänge - Neuorientierung" um:
Seminarkosten: 276 €
Nächtigungskosten (3 x Zimmer/Frühstück zu 42 €): 126 €
Inlandstagesgeld (3 x 26,40 €): 79,20 €
Seminarpauschale: 6,80 €
Da kein Seminarprogramm seitens der Organisation in Papierform zur Verfügung gestellt wurde, verweist der Bw. daher auf die entsprechenden Websites.
Begründend führte der Bw. weiters aus, dass er sich seit dem in einer Umschulungsmaßnahme, die aus den Mitteln einer Arbeitsstiftung (Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsginstitut, WAFF) gefördert werde, befinde, mit der ein Berufsumstieg gesichert sei. Beigelegt wurde diesem Schreiben die Genehmigung durch das AMS.
Die künftige berufliche Ausrichtung des Bw. zeichnete sich (u.a. aufgrund unternehmensinterner Umstrukturierungen) bereits mit Beginn des Jahres 2003 ab. Zu deren Konkretisierung habe der Bw. eine Bildungsberatung, sowie das o.a. Seminar in Anspruch genommen. Die Ergebnisse aus beiden Maßnahmen verwendete der Bw. in weiterer Folge zur Argumentation des von der Arbeitsstiftung (WAFF) geforderten Karriereplans (Ausbildungsplan). Beide Institute (WIFI und K) seien seitens der Arbeitsstiftung WAFF anerkannte Bildungsträger.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden vom Finanzamt Werbungskosten in Höhe von insgesamt 416,44 € anerkannt, die aus den Aufwendungen für die Bildungsberatung (202 €) und für sonstige Werbungskosten (214,44 €) resultieren.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Aufwendungen für das Seminar "Lebensübergänge -Neuorientierung" führte das Finanzamt begründend aus, dass diese Aufwendungen in Hinblick auf eine andere berufliche Tätigkeit keine Werbungskosten darstellen, weil ein konkreter Zusammenhang zu einer beruflichen Tätigkeit nicht hergestellt werden könne und auch aus den Ausführungen des Bw. keine konkrete angestrebte berufliche Tätigkeit angegeben wurde, für die diese konkrete Bildungsmaßnahmen absolviert wurden. Außerdem seien die Inhalte des Seminars nicht nur im beruflichen Bereich verwertbar, sondern auch im privaten Lebensbereich nutzbar (insbesondere Konfliktlösung, Paarseminar). Derartige Kosten unterliegen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 EStG 1988.
Mit Schreiben vom ergänzte der Bw. seine Ausführungen dahingehend, dass das Seminar "Lebensübergänge - Neuorientierung" den ersten Schritt zu einer Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld darstelle, darauf basierend habe der Bw. konkrete Maßnahmen zur Umschulung ausgewählt, die er derzeit im Rahmen einer Arbeitsstiftung absolviere. Die beiden Institute (K und WIFI Wien) seien so genannte "eingetragene Bildungsträger" der Arbeitsstiftung, sie würden folglich einen gewissen Qualitätsstandard bieten.
Die konkret angestrebte berufliche Tätigkeit trage die Bezeichnung "Akademischer Berater".
Mit Bescheid vom wurde dem Bw. mitgeteilt, dass das oben angeführte Schreiben als Vorlageantrag gewertet wurde, jedoch die Erklärung, welche konkreten Änderungen (insbesondere Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz) beantragt werden, sowie eine Begründung fehle (Mängelbehebungsauftrag).
Mit Schreiben vom kam der Bw. dem Mängelbebungsauftrag nach und führte begründend aus:
Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für das Seminar "Lebensübergänge - Neuorientierung" als Werbungskosten und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten von 946,53 €.
Im Wesentlichen werden die ursprünglichen Ausführungen wiederholt, zu der Bezeichnung des Berufes "Akademischer Berater" fügte der Bw. lediglich hinzu, dass diese Bezeichnung vom AMS Wien bestätigt worden sei. Ergänzend brachte der Bw. vor, dass er bereits in den Jahren davor Ausbildungen im Hinblick auf eine mögliche beratende Tätigkeit absolvierte, u.a. Beginn mit einer Coaching-Ausbildung, die der Bw. jedoch aus beruflicher Veranlassung abbrechen musste.
Mit Schreiben vom wurde die Berufung weiters ergänzt:
Beantragt wird die Anerkennung der Werbungskosten für das Jahr 2003 in Höhe von
488,00 € für das Seminar "Lebensübergänge - Neuorientierung"
458,53 € Fahrtkosten laut Fahrtenbuch.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich für den Bw. bereits im Jahr 2003 aufgrund von unternehmensinternen Umstrukturierungsmaßnahmen eine berufliche Neuorientierung und umfassende Umschulungsmaßnahmen abzeichnete. Nach der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses habe er in der Folge konkrete Umschulungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstiftung geplant. Das oben angeführte Seminar bildete eine wesentliche Grundlage für seine berufliche Neuorientierung und stehe in direktem Zusammenhang mit den laufenden Umschulungsmaßnahmen des Bw. Diese Maßnahmen wurden von der WAFF (Arbeitsstiftung) nunmehr auch in finanzieller Form unterstützt.
Im Weiteren verweist der Bw. auf die LStR 2002, Rz 358, dass im gegenständlichen Verfahren sehr wohl die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen gegeben seien, da sein angestrebter Beruf ("akademischer Berater") eine vollkommen neue berufliche Tätigkeit darstelle und mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei.
Vorgelegt wurden folgende Beilagen:
1. Ausbildungsablauf für den Bw. vom WAFF: aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass zwei Berufe angestrebt wurden: 1. NLP-Practitioner-Ausbildung am K Institut (diese Kurse wurden von der Arbeitsstiftung finanziell nicht gefördert.) 2. Psychosoziale Arbeit an der xxx
2. Genehmigung der WAFF für den Bw. mit dem Berufsziel "akademischer Berater".
3. Berufsfeld soziale Betreuung, Beratung und Therapie
4. Qualifikationsbarometer für Soziales, Erziehung und Bildung
5. xxx, Zentrum für Psychosoziale Medizin, Universitätslehrgang für Psychologische Beratung/Lebens- und Sozialberatung (beinhaltet die Ziele, Didaktik, Lehrgangselemente, Unterrichtsfächer, Studienplan, Seminar- und Lehrgangsinhalte, Zulassungsvoraussetzungen, Abschluss, Vortragende)
6. Website der kc betreffend "Lebensübergänge - Neuorientierung"
Das Seminar "Lebensübergänge - Neuorientierung" beinhaltet folgendes:
Ziel: Lebensübergänge sind Chancen, das Leben und seine Ausrichtung neu zu orientieren. Sie sind Wegweiser, wie aus dem Gegenwärtigen wieder und noch mehr Lebenskraft, Lebensfreude und Lebenswissen entsteht.
Inhalt: Welche Schätze aus der bisherigen Zeit helfen bei der Neuorientierung? Welche neuen - manchmal auch alten, schon lange nicht mehr genützten - Fähigkeiten, Werte und Überzeugungen sind hilfreich, um wieder oder noch besser das eigene Potential zu entfalten und zu leben?
Zielgruppe: für alle, die sich in Phasen des Übergangs befinden, die im Leben so zahlreich vorhanden sind, sowohl für die freiwillig gewählten Übergänge, also auch für die, die das Leben oft überraschend bereithält.
Diese Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Einkommensteuer für das Jahr 2004
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 beantragte der Bw. folgende Werbungskosten:
Arbeitsmittel in Höhe von 1.047,23 € (KZ 719)
Fachliteratur in Höhe von 180,57 € (KZ 720)
Fortbildungs-, abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung in Höhe von 6.440,84 € (KZ 722)
Sonstige Werbungskosten in Höhe von 44,68 € (KZ 724)
Mit Schreiben vom führte der Bw. ergänzend zu seiner Arbeitnehmer-veranlagung aus.
Resonanz Coaching Ausbildung
Ziele:
"Einzelne Personen und Gruppen zu ihren versteckten Fähigkeiten führen, damit sie geschützt, voller Energie und sicher das eigene Potential leben können. Kongruent bei Gesprächen und bei Präsentationen die eigene Meinung vertreten, Prozesse gestalten und sich mit gelernten Werkzeugen präsentieren."
Inhalt:
Führen und führen lassen
Teamentwicklung
Persönliche Bestleitung und Motivation
Business
Resonanz Practitioner Ausbildung
Ziele:
Weiterbildung und Schulung von Eigen- und Sozialkompetenz
Ressourcen wecken und Umsetzen von Fähigkeiten im privaten und beruflichen Alltag
Work-Live-Balance in allen 5 Rollen
Inhalt:
Selbstmanagement
Teammanagement
Stressmanagement
Psychosoziale Beratung
Abschluss: Akademische/r BeraterIn sowie Lebens- und SozialberaterIn; Aufbau zum MSc auch für BeraterInnen, SupervisorInnen mit Bakkalaureatabschluss (Sozak, Pädak) und PsychotherapeutInnen mit Praxis möglich.
Lebensberatung und Sozialberatung (zertifiziert ZA-LSB 039.0/2003)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, dass StudentInnen vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Lebens- und Sozialberatung erlernen und die dafür geforderte Kompetenz entwickeln. Es wird ein integratives Konzept aus tiefenpsychologischen, humanistischen und systematischen Ansätzen vertreten und vermittelt.
Zielgruppe: Personen aus sozialen, pflegerischen und pädagogischen Berufen, aber auch aus der Wirtschaft und Verwaltung, die in einem wachsenden Berufsfeld professionell tätig sein wollen.
Auf die Frage, welche konkreten Berufe mit den gesamten Ausbildungen ausgeübt werden können, führte der Bw. aus, dass das Berufsbild eine Kombination von Beratungs-Know-how und dem Wissen um die inneren Strukturen eines Wirtschaftsunternehmens beinhalte.
Konkrete Berufe sind:
Coaching im Einzel- und Gruppensetting u.a. für Personen in der Wirtschaft (insbesondere in Verbindung mit Erfahrung aus 17 Jahren Tätigkeit in der Wirtschaft)
Personal- und/oder Organisationsentwicklung (insb. in Verbindung mit einer Trainerausbildung)
Auf die Frage, welchen Beruf bzw. Tätigkeit der Bw. anstrebe und welche konkreten Schritte in diese Richtung bereits unternommen wurden, führte der Bw. aus, dass er den Beruf "Akademischer Berater & Wirtschaftscoach" anstrebe. Hierbei handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, es ist damit eine Dienstleistung für Personen im wirtschaftlichen Kontext gemeint. Der Bw. erarbeite sich Praxis in der Arbeit mit Gruppen (Beispiel: Projekt am Sonderpädagogischen Zentrum in Wien 22). Um diesen Bereich zu professionalisieren, beginne der Bw. darüber hinaus mit einer Trainerausbildung. Weiters überprüfe der Bw. Möglichkeiten für konkrete ausbildungsbegleitende Praktika um entsprechende Erfahrungen zu sammeln.
Die Trainerausbildung dauert von September 2005 bis Juli 2006, der Bw. beabsichtigt die Arbeit mit Gruppen zu professionalisieren, um neben Einzelcoachings auch Gruppen-/Teamcoachings anbieten zu können.
Abschließend weist der Bw. nochmals darauf hin, dass der vom AMS sowie der Arbeitsstiftung WAFF genehmigten Ausbildungsplan aus den genannten vier Ausbildungen (Resonanz Coaching Ausbildung, Resonanz Practitioner Ausbildung, Psychosoziale Beratung und Trainerausbildung) bestehe. Entsprechend dieser beiden Organisationen sei damit ein Berufsumstieg sichergestellt.
Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom wurden Werbungskosten lediglich in Höhe von insgesamt 2.689,05 € anerkannt.
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Werbungskosten | Vom Bw. beantragt: | Vom FA anerkannt: |
Arbeitsmittel | 1.047,23 €
| 0,00 €
|
Fachliteratur | 180,57 €
| 23,80 €
|
Umschulungskosten | 6.440,84 €
| 2.620,57 €
|
Sonstige Werbungskosten | 44,68 €
| 44,68 €
|
Summe | 7.713,32 € | 2.689,05 € |
Begründend wurde ausgeführt, dass die nicht anerkannten Werbungskosten mit der Resonanz Coaching- und Resonanz-Practitioner-Ausbildung in sachlichem Zusammenhang mit den nicht anerkannten Werbungskosten im Jahr 2003 stehen. Da eine Verwertbarkeit im privaten Bereich möglich sei, unterliegen derartige Kosten dem Aufteilungs- und Abzugsverbot. Bezüglich der Arbeitsmittel liege nach Ansicht des Finanzamtes weder eine berufliche Nutzung vor, da die tatsächliche berufliche Tätigkeit bereits im Dezember 2003 beendet wurde (Aktennotiz des Dienstgebers vom ), noch eine für die anerkannte Fortbildung "Psychosoziale Beratung", weshalb die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben zu verneinen sei. Bei der Fachliteratur wurden Kürzungen hinsichtlich einiger Titel mit allgemeinen Interessen (Kommunikation, Sigmund Freud) vorgenommen. Die Kosten für die Gruppenselbsterfahrung seien auch als Kosten der Lebensführung auszuscheiden.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Anerkennung folgender Werbungskosten:
Resonanz Coaching Ausbildung über 2.063,40 € (inkl. Fahrtkosten, Nächtigung, Taggeld)
Resonanz Practitioner Ausbildung über 1.530,79 € (inkl. Fahrtkosten, Nächtigung, Taggeld)
Gruppenselbsterfahrung über 226,08 € (inkl. Fahrtkosten, Nächtigung, Taggeld)
Fachliteratur über 180,57 €
Arbeitsmittel über 1.047,23 €
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die angeführten Seminare Teil des vom AMS und der Arbeitsstiftung WAFF genehmigten Ausbildungsplanes für die Ausbildung eines neuen Berufes "Akademischer Berater" seien. Dieser Ausbildungsplan besteht aus den vier Ausbildungen Resonanz Coaching, Resonanz Practitioner, Psychosoziale Beratung und Trainerausbildung. Aus den Kursunterlagen sei ersichtlich, dass die WAFF einen finanziellen Beitrag in Höhe von 192 € und 108 € zu den Kurskosten geleistet habe.
Die Gruppenselbsterfahrung sei Teil des Ausbildungszweiges "Psychologische Beratung" an der xxx. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurden mit Bescheid vom anerkannt. Die Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden ist Teil des Lehrplanes der xxx und stehe somit in sachlichen Zusammenhang mit dieser Umschulungsmaßnahme.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur beziehen sich auf Bücher, die sich auf der Literaturliste des Lehrganges befinden und die für die Ausbildung "Psychosoziale Beratung" erforderlich sind.
Die Arbeitsmittel seien erforderlich um die Recherchen, Protokolle und Projektarbeiten für die einzelne Ausbildungen ausarbeiten zu können. Die xxx kommuniziere mit den Studenten über den so genannten "e-campus", der als zentrales Informationssystem fungiere. Dafür seien Computer, Internetanschlüsse und andere Arbeitsmittel erforderlich.
Im Übrigen wurden die wesentlichen Aussagen in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wiederholt.
Mit einem weiteren ergänzenden Schreiben zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom ergänzte der Bw. seine Ausführungen dahingehend, dass die angeführten Umschulungsmaßnahmen Teil des von der Arbeitsstiftung genehmigten Ausbildungsablaufes (Beilage 1) seien. Dieser Ausbildungsablauf beinhalte alle von der Arbeitsstiftung genehmigten Umschulungsmaßnahmen die zur Erreichung seiner angestrebten neuen beruflichen Tätigkeit "Akademischer Berater" erforderlich seien (Beilage 2). Da der Bw. Erfahrungen aus langjähriger Tätigkeit in der Wirtschaft einbringen könne, habe er auch die Möglichkeit im Bereich Wirtschaftscoaching tätig zu werden. Auch diese dafür erforderlichen Umschulungsmaßnahmen seien im Ausbildungsplan zu finden.
Der Bw. hat sich im Zuge seiner Überlegungen für die Umschulung auch mit den Berufsaussichten vertraut gemacht, und hat sich für "Akademischer Berater" und "Wirtschaftscoach" entschieden, da laut Marktforschungsdaten (Quelle Berufsinformationssystem des AMS - Beilage 3) die Bereiche Coach und Sozialberater in Zukunft mit steigender Tendenz nachgefragt werden würden. Die Beschreibung dieser Berufsbilder sind im beigelegten Qualifikationsbarometer für Soziales, Erziehung und Bildung zu finden (Beilage 4). Für den Stammberuf "Coach" seien u.a. die gewählten Ausbildungen "Resonanz Coaching" und "Trainerausbildung" erforderlich. Aufnahmebedingung für diese beiden Ausbildungen ist die "Resonanz Practitioner - Ausbildung". Die für den Stammberuf "Sozialberater" erforderliche Ausbildung ist "Psychosoziale Beratung", die neben dem Abschluss zum "Akademischen Berater" auch den Abschluss zum "Lebens- und Sozialberater" umfasse (Seite 19 des Studienplanes der xxx - Beilage 5).
Die vom Bw. durchgeführten Umschulungsmaßnahmen qualifizieren ihn für die konkreten Berufe, welche auch von der Arbeitsstiftung im Rahmen des Gesamtpaketes an Umschulungsmaßnahmen genehmigt und gefördert werden würden.
1. Arbeitsmittel
Als Arbeitsmittel werden ein Notebook (200 €), eine Druckerpatrone (39,99 €), eine Tastatur (74,90 €), ein Monitor (340,34 €) und ein Breitbandinternet in Höhe von 392 €, wobei von den ursprünglichen Kosten ein Drittel Privatanteil ausgeschieden wurde, insgesamt also 1.047,23 € geltend gemacht.
2. Fachliteratur
Der Bw. beantragte folgende Bücher als Fachliteratur:
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Karriereführer 2004 | 12,90 €
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Fachhochschulführer | 9,90 €
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Sigmund Freud | 10,30 €
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Kommunikation, Selbstwert | 26,30 €
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Rabenstein, Kreativ beraten | 21,49 €
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Culley, Beratung als Prozess | (13,93 € + 1,39 €) 15,32 €
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Watzlawick, Menschliche Kommunikation | (16,78 € + 1,67 €) 18,45 €
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Juul, Das kompetente Kind | (8,32 € + 0,83 €) 9,15 €
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Miller, Am Anfang war Erziehung | (9,35 € + 0,95 €) 10,30 €
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Furman, Es ist nie zu spät eine glückliche Kindheit zu haben | (14,30 € + 1,43 €) 15,73 €
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Milton | (32,71 € + 3,27 €) 35,98 €
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Summe | 185,82 €
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Beigelegt wurde die Literaturliste von der xxx.
3. Umschulungskosten
Der Bw. legte dem Finanzamt hinsichtlich seiner Umschulungsmaßnahmen folgende Aufstellung vor:
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Resonanz Coaching Ausbildung | 2.063,40 €
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Resonanz Practitioner Ausbildung | 1.530,79 €
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Psychosoziale Beratung | 777,26 €
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Weitere Punkte | 569,39 €
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Beitrag zur Arbeitsstiftung | 1.500,00 €
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Summe | 6.440,84 €
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Diese Berufung betreffend das Veranlagungsjahr 2004 wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. wurde infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen per gekündigt. Seitdem befindet sich der Bw. in einer beruflichen Neuorientierung und nahm im Jahr 2003 an einer Bildungsberatung und an einem entsprechenden Seminar (Lebensübergänge - Neuorientierung) teil.
Ab begann der Bw. eine Umschulungsmaßnahme, wie sie laut Ausbildungsplan vom WAFF ausgearbeitet wurde, nämlich einen Lehrgang an der xxx ("Psychosoziale Beratung") und eine Coaching-Ausbildung am K Institut.
Rechtlich folgt:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden.
Gemäß § 16 Abs. 10 EStG in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Ab dem Jahr 2003 sind Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig, wenn sie
derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Nach der Literatur gelten als Umschulungsmaßnahmen Maßnahmen, wenn sie derart umfassend sind, dass sie auf eine neue berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz 2) oder dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4, Tz 329/1).
Der Begriff "Umschulung" setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt. Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde oder nicht, die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten nicht.
Die Umschulungen müssen umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig.
Die angestrebte Tätigkeit muss zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wen sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Da Umschulungsmaßnahmen auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (; ).
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
Da der Bw. in seinem früheren Beruf gekündigt wurde, ist seine weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet und durch eine Umschulung zu einem anderen Beruf werden die Berufschancen bzw. Verdienstmöglichkeiten verbessert. Durch die Teilnahme an dem Lehrgang, der eine völlig andere Tätigkeit vermittelt, werden die Berufschancen des Bw. wesentlich erhöht. Mit Abschluss des Lehrganges öffnen sich neue Perspektiven.
Die Aufwendungen in Zusammenhang mit diesem Lehrgang an der xxx sind folglich wie bereits in der Berufungsvorentscheidung als Werbungskosten anzuerkennen.
Hinsichtlich der Aufwendungen des Seminars "Lebensübergänge - Neuorientierung" ist auszuführen, dass die Aufwendungen für dieses Seminar keine Umschulungskosten darstellen, weil sie auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse und nicht derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen.
Dass das in diesem besuchten Seminar vermittelte Wissen nicht auf das spezifische Berufsbild eines Beraters zugeschnitten ist, sondern vielmehr von allgemeinen Interesse war, zeigt weiters der sich aus verschiedenen Berufsgruppen zusammensetzende Teilnehmerkreis (Zielgruppe: "Für alle, die sich in Phasen des Übergangs befinden...".).
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, B-Führerschein), sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
In diesem Punkt war die Berufung betreffend das Veranlagungsjahr 2003 als unbegründet abzuweisen. Es war folglich - wie im Umfang der Berufungsvorentscheidung - der Berufung teilweise Folge zu geben.
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
1. Resonanz Coaching Ausbildung in Höhe von 2.063,40 € (inkl. Fahrtkosten, Nächtigung, Taggeld), Resonanz Practitioner Ausbildung in Höhe von 1.530,79 € (inkl. Fahrtkosten, Nächtigung, Taggeld)
Laut vorliegendem Ausbildungsplan für den Bw. vom WAFF besteht die Umschulung aus zwei Richtungswegen, einerseits das College "Psychosoziale Arbeit" an der xxx, deren Kosten vom WAFF übernommen wurden und andererseits die Kurse betreffend "Resonanz Coaching", "Resonanz Practitioner", "Resonanz Trainer - NLP Impulse" im K Institut, deren Kosten der Teilnehmer selbst zu tragen hat.
Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, B-Führerschein). Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung ist die in der Regel die berufliche Notwendigkeit.
Um die Aufwendungen abgrenzen zu können, sei zuerst auf die Philosophie der NLP-Lehrgänge eingegangen:
"Unser Ziel ist es zu erforschen was gleichwertiges miteinander und innerer und äußerer Reichtum sein kann und wie Kommunikation lehr- und lernbar gemacht werden kann."
Auf der Homepage "European Business Ecademy" (www.european-business-ecademy.com) betreffend NLP in Professionell wird folgendes im Wesentlichen ausgeführt:
Ihr Nutzen:
Durch die Anwendung der Methoden des NLP, das neurolinguistische Programm, erreicht man einen Kompetenz- und Persönlichkeitsvorsprung. Der Ausdruck und Verhalten ist für den Business-Kontext optimiert. Man erlangt Kommunikationsfähigkeiten auf höchstem Niveau. Ebenfalls erfährt man die tiefenpsychologischen Hintergründe des NLPs. Dies ermöglicht mehr als alle anderen hinter die Kulissen der Menschen zu schauen.
Die Zielgruppe:
Das Seminar ist entwickelt worden für Selbständige, Führungskräfte, Verkäufer, Personalentwickler, Manager und Personen, die ihre Professionalität im Umgang mit Menschen verbessern wollen.
Die Inhalte:
Lernstrategien
Lernen Sie schnell, effektiv und gehirngerecht zu lernen. Wissensmanagement ist Grundlage jedes Geschäftserfolges und bietet die Plattform für stornofreies Zukunftsmarketing.
Persönlichkeitsanalyse und Stärkenmanagement
Entdecken Sie Ihre eigene Persönlichkeitsstruktur und die anderer. Dadurch können Sie sich und andere besser einschätzen. Ihre Teamfähigkeit und der Umgang mit anderen Menschen bekommt eine höhere Wertschätzung.
Einsatz aller Sinne im Business
Kommunikation verläuft über unsere sinnliche Wahrnehmung. Welche Bedeutung das für Ihre Rhetorik und Ausdrucksform hat, werden Sie erlernen und in Beispielen erleben können. Präsentation und Repräsentation unserer inneren Modelle der Welt werden eindrucksvoll aufgezeigt und bieten so ein Modell der Veräußerung.
Psychologisches Beziehungsmanagement
Wie baue ich eine gute Beziehung auf und wie kann ich dadurch Menschen führen? Ist gutes Coaching möglich? Pacen - Leaden Rapport - sind Methoden, sich in der Welt des anderen zu treffen. Begreifen Sie, auf welche Art andere Menschen funktionieren.
Nie mehr vergessen - Ankern
Wie bin ich konditioniert und wie sind andere konditioniert? Warum geht uns manches nicht aus den Sinn und wie kann ich erreichen, dass ein anderer mein Angebot nicht vergisst? Ankern ist eine Technik, unter bestimmten Umständen an etwas Bestimmtes zu denken oder etwas Bestimmtes zu tun.
Meta-Fragetechnik
Hier geht es darum, tiefere Schichten des Menschen zu hinterfragen, um zu erfahren, was jemand wirklich meint. Was hat Ihr gegenüber aus seiner Erfahrung getilgt, verzerrt, generalisiert? Hören Sie, was nicht gesagt wurde und stellen Sie die passenden Fragen.
Meinungswechsel und Meinungserweiterung
Erleben Sie, aus verschiedenen Positionen Menschen und Situationen zu erkennen und zu begreifen. Durch Sichtweisenwechsel aus den 1-2-3 Positionen gelingt es Ihnen, die Meinung des Partners sowie Dinge durch einen anderen Rahmen zu sehen. Das ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Verhandlungskompetenz.
Veränderung von Einstellungen
Veränderung von Einstellungen funktionieren besonders gut ohne Inhalt und Kontext. Dies wird erreicht durch simple Veränderung der Wahrnehmung. Submodalitäten - sie sind die Untereigenschaften von Sinnesrepräsentationen, und diese haben eine größere Wirkung als man sich vorstellen kann. Plötzlich ist alles anders.
Hypnotische Sprachmuster im Business
Rhetorische Manipulation - Risiko oder Chance?
Es gibt bestimmte Sprachmuster, die eine hypnotische Wirkung haben und sehr beeinflussend sein können. Ebenfalls kann man damit bewusst ganz bestimmte Stimmungen und Zustände in anderen erzeugen. Hier ist wichtig. Ethik walten zu lassen.
Erlaubnis, erfolgreich zu sein
Unser Verhalten wird durch viele unbewusste Prozesse gesteuert. Manche Prozesse sind für uns sehr unterstützend und manche nicht. Hier erkennen Sie, was Ihnen in Ihrem Business hilft, und was behindert.
Beschreibung von NLP-Ausbildungen:
Mit NLP erlernen Sie die Fähigkeit effektiv zu kommunizieren. Sie erhalten verschiedene zuverlässige Module, mit denen Sie Veränderungsprozesse erkennen, steuern und gestalten können und die sich in einem vielfältigen Spektrum einsetzen lassen: In der Beratung und im Coaching, in der Pädagogik und Moderation sowie in Personal- und Führungsverantwortung (dort ist es besonders wertvoll). Auch in der therapeutischen Anwendung im Gesundheitsbereich kommt NLP zum Einsatz.
Beispiele aus der Praxis:
einen guten Kontakt zu anderen Menschen herstellen und aufrechterhalten
Mitarbeitergespräche optimieren
Ziele und Visionen für sich und/oder gemeinsam mit anderen entwickeln und konkret an deren Umsetzung arbeiten
sich schnell in einen ressourcevollen Zustand bringen
Lösungsorientiert an Probleme herangehen
Teams und Gruppen konstruktiv und effektiv aufbauen und leiten
Schärfung der Wahrnehmung von verbalen und non-verbalen Signalen
durch gezielte Fragetechniken Probleme in der Kommunikation erkennen und kreative Lösungen finden
sich mental auf anspruchsvolle Situationen und Herausforderungen einstellen (z.B. im Sport und im Beruf)
verschiedene Aspekte der eigenen Persönlichkeit erkennen und sie flexibel und ressourcevoll einzusetzen.
NLP-Practitioner (Kompaktseminar)
Diese Ausbildung bildet die Grundstufe für den Einstieg in die Welt des NLP. Hier erwerben Sie Basiswissen für effektive Kommunikation. Zum Beispiel, wie Sie bewusst in einen guten Kontakt zu anderen Menschen kommen und sich flexibel auf schwierige Situationen und Personen einstellen. Sie erweitern Ihre persönliche Kommunikationsfähigkeit, indem Sie Ihre Wahrnehmung von verbalen und non-verbalen Signalen verbessern. Gezielte Fragetechniken und Sprachmodelle ermöglichen Ihnen, Kommunikationsfallen auf die Spur zu kommen, lösungsorientiert an Probleme heranzugehen und Ziele realistisch zu definieren. Veränderungsprozesse können so stimmig eingeleitet und begleitet werden.
Zielgruppen:
Führungskräfte, Unternehmer, Selbstständige
Berater und Coaches
Personalentwickler
Ärzte und andere Heilberufe
Rechtsanwälte
Lehrer und Pädagogen
Alle, die Interesse an persönlicher und beruflicher Weiterentwicklung haben und ihr professionelles Kommunikationsverhalten erweitern möchten
Der Transfer von NLP-Kompetenz in die Praxis erfolgt bei uns sowohl in den Business- als auch in einen gesundheitlichen Kontext. Es macht Sinn beide Richtungen kennen zu lernen: Führungskräfte, Personalentwickler und Unternehmer werden heute häufig, neben ihren normalen operativen und strategischen Aufgaben, mit gesundheitlichen Aspekten in ihrem Arbeitsalltag konfrontiert - entweder bei sich selbst oder bei ihren Mitarbeitern (z.B. Stress und Psychosomatik). Mitarbeiter aus Heilberufen müssen sich immer mehr mit Führungs- und Managementthemen auseinander setzen, um sich den neuen Anforderungen der Branche stellen zu können. Die Theorie wird jeweils kontextbezogen präsentiert und die Übungen praxisorientiert angewendet.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates geht aus den beiden oben dargestellten Definitionen von NLP deutlich hervor, dass es dich bei der verfahrensgegenständlichen Ausbildung praktisch ausschließlich um eine die Persönlichkeit eines Menschen bildende Maßnahme handelt, da die beschriebenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen der Mitmenschen nicht nur in diesem Beruf, sondern auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind. Die NLP-Ausbildung beinhaltet wesentliche Elemente der Persönlichkeitsbildung, die jedoch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
Zum Einwand des Bw., dass er dieses Wissen und Erfahrungen aus der NLP-Practitioner Ausbildung im Beruf verwerten bzw. dadurch seine Berufschancen erhöht werden, ist hinzuzufügen, dass dem nicht widersprochen werden kann. Trotzdem wird abschließend bemerkt, dass es dem unabhängigen Finanzsenat unter Bedachtnahme auf die Beschreibung des Kursmodules unmöglich erscheint, die diesbezüglichen Aufwendungen eindeutig von der Lebensführung zu trennen.
Folglich ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Bw. besuchten "NLP-Practitioner Ausbildung" nicht um eine Ausbildung (oder Umschulung) im Sinn der genannten Norm handelt, weil diese Ausbildung bzw. Umschulung nicht zur Ausübung irgendeines bestimmten Berufes oder Tätigkeit befähigt oder berechtigt.
Demnach handelt es sich bei den hier strittigen Aufwendungen nicht um solche für eine berufsspezifische Umschulung, sondern um typische nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Weiters anzumerken ist, dass dem Bw. die Aufwendungen für seine Umschulungsmaßnahmen, nämlich den Lehrgang "Psychosoziale Lebensberatung" an der xxx als Werbungskosten anerkannt wurden. Mit Absolvierung dieses College hat er einen neuen Beruf erlernt, aus dem er Einnahmen erzielen kann. Voraussetzung für den positiven Abschluss dieses Lehrganges ist laut Studienplan nicht die Absolvierung einer zusätzlichen NLP-Ausbildung. Die Aufwendungen für die Selbsterfahrung, die laut Studienplan vorgeschrieben sind, die jedoch der Kursteilnehmer selbst zu tragen hat, werden als Werbungskosten in Zusammenhang mit einer Umschulungsmaßnahme anerkannt (siehe unten Punkt 2).
Die Berufung war in diesem Punkt daher als unbegründet abzuweisen.
2. Gruppenselbsterfahrung in Höhe von 226,08 € (inkl. Fahrtkosten, Nächtigung, Taggeld)
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Gruppenselbsterfahrung ist auszuführen, dass laut Studienplan der xxx Einzelsupervision im Ausmaß von mind. 10 Stunden für die erfolgreiche Absolvierung des Studiums erforderlich sind. Diese Kosten sind nicht in den Studiengebühren enthalten. Da es sich um unmittelbare Aufwendungen in Zusammenhang mit den Umschulungsmaßnahmen handelt, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
3. Fachliteratur in Höhe von 180,57 €
Die Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskoten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen bzw. umschulungsbedingten Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Aufgrund der dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Literaturliste des vom Bw. besuchten Universitätslehrganges der xxx benötigten Fachbücher ergibt sich, dass es sich um Kursunterlagen bzw. Fachbücher handelt, die als unmittelbare Aufwendungen in Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.
4. Arbeitsmittel in Höhe von 1.047,23 €
In Zusammenhang mit Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen können lediglich unmittelbare Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, wie Kursgebühren, Kursunterlagen, Skripten oder Fachliteratur. Aufwendungen für einen Computer und Zubehör stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Umschulung, daher können diese nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
In diesem Punkt war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zusammenfassung der vom unabhängigen Finanzsenat anerkannten Werbungskosten:
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Werbungskosten | Vom Bw. beantragt: | Vom UFS anerkannt: |
Arbeitsmittel | 1.047,23 €
| 0,00 €
|
Fachliteratur | 180,57 €
| 180,57 €
|
Umschulungskosten | 6.440,84 €
| 2.620,57 €
226,08 €
|
Sonstige Werbungskosten | 44,68 €
| 44,68 €
|
Summe | 7.713,32 € | 3.071,90 € |
Als Werbungskosten anerkannt werden im Veranlagungsjahr 2004 Aufwendungen in Höhe von 3.071,90 €.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | NLP-Seminare Umschulungskosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at