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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.03.2012, RV/0559-S/09

Abweisung eines Zahlungserleichterungsantrages betreffend Einkommensteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0559-S/09-RS1
Keine säumniszuschlagshinausschiebende, einbringungshemmende Wirkung kommt (weiteren) Zahlungserleichterungsansuchen zu, die innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs.3 zweiter Satz BAO eingebracht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T.J., vertreten durch Fa. CSG Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH, Steuerberatungskanzlei, 5020 Salzburg, Münchner Bundesstraße 105/1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Säumniszuschlag - Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Ansuchen auf Zahlungserleichterung (ZE) vom betreffend Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 69.476,60 wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Für die Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten und zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen setzte das Finanzamt eine Nachfrist bis zum . Gegen die bescheidmäßige Abweisung des ZE- Antrages wurde seitens der Bw kein Rechtsmittel erhoben. Am stellte der Bw neuerlich ein Zahlungserleichterungsansuchen. Dieses wurde mit Bescheid vom bewilligt.

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde der Berufungswerberin (Bw) ein Säumniszuschlag (SZ) gem. § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) in Höhe von € 1.389,53 vorgeschrieben. Die Anlastung dieses ersten SZ erfolgte, weil die Einkommensteuer für das Jahr 2007 nicht spätestens bis zum (Fristablauf Nachfrist) entrichtet wurde.


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Der SZ wurde gem. § 217 Abs.1 und 2 BAO von der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeit mit 2 % festgesetzt.

Abgabe
Frist
Betrag in e
SZ in e
Einkommensteuer 2007
69.746,60
1.389,53

Gegen den Bescheid wurde am berufen. Die Bw führte dazu aus, dass mit ein Stundungsansuchen über den Betrag € 70.962,03 bei der Finanzverwaltung eingebracht worden wäre, welches auch bescheidmäßig mit dahingehend bewilligt worden wäre, dass der Abgabenrückstand bis gestundet werden würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Am stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat und führte aus, dass aufgrund der Abweisung des ersten Zahlungserleichterungsansuchens die Nachfrist mit bescheidmäßig festgelegt worden wäre und sie noch vor Ablauf der Frist, nämlich am ein weiteres Stundungsansuchen eingebracht hätte. Diesem Stundungsansuchen wäre mit Datum auch, befristet bis , bescheidmäßig stattgegeben worden. Damit befände sie sich in einem rechtskräftigen Zahlungsaufschub, sodass aus diesem Grunde keine Zahlungssäumnis vorläge.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, unter bestimmten Voraussetzungen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat dem § 230 Abs.5 BAO zufolge die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs.2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu.

Diese für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften des § 212 Abs.2 zweiter Satz sind auch auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Dies ergibt sich aus § 212 Abs.4 BAO, demzufolge Berufungen (Vorlageanträge), wenn sie zeitgerecht (iSd § 230 Abs.3 BAO) eingebracht werden, einbringungshemmende und säumniszuschlagshinausschiebende (-vermeidende) Wirkung haben.

Dies gilt nicht für innerhalb der Nachfristen des § 212 Abs.2 zweiter Satz BAO eingebrachte (weitere) Ansuchen um Zahlungserleichterungen. Wenn also innerhalb der von der Finanzbehörde - nach Abweisung eines Ansuchens auf Zahlungserleichterung - gesetzten Nachfrist ein weiterer Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung eingebracht wird, so hat dieser keine einbringungshemmende und säumniszuschlagshinausschiebende (-vermeidende) Wirkung (§ 212 Abs.3 BAO, letzter Satz)

Gemäß § 217 Abs.1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (SZ) ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht der Abgabenanspruch (§ 4 BAO) für den ersten Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages. Die Dauer des Verzuges ist für die Höhe des ersten Säumniszuschlages bedeutungslos.

Unter Entrichtung ist dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu verstehen. Ob eine Abgabe spätestes am Fälligkeitstag entrichtet wurde, beurteilt sich aus sachlicher Hinsicht (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den §§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im § 210 leg.cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten eingehalten wurden.

Die grundsätzliche Regelung des § 217 Abs.1 BAO macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eins Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Für das Entstehen der Säumnisentstehungspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge.

Säumniszuschläge sind mit Abgabenbescheid geltend zu machen.

Der Säumniszuschlag, der kraft Gesetzes entsteht, ist die vom Verschulden der Partei unabhängige Sanktion für eine Säumnis bei der Abgabenentrichtung. Der SZ setzt lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des SZ von Gesetz wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens- verpflichtet.

Für den vorliegenden Berufungsfall gilt folgendes:


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Chronologie des Ablaufes:

Fälligkeit des ESt- Bescheides
erstes ZE Ansuchen
Abweisung des ersten ZE- Ansuchens
Ablauf der Nachfrist iSd § 212 Abs.3 zweiter Satz
zweites ZE-Ansuchen
Bewilligung des zweiten ZE-Ansuchens

Fälligkeitsdatum des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 war der . Am stellte die Bw ein Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Am wies das Finanzamt das ZE-Ansuchen des Bw vom ab. Gemäß § 212 Abs.3 BAO stand der Bw damit für die Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu (hier: ). Mit stellte die Bw neuerlich ein Ansuchen auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung).

Die Bw argumentiert nun, dass ihr mit der Stellung des zweiten Antrages auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung innerhalb der Nachfrist ein Zahlungsaufschub zustünde und somit keine Säumnis eintreten könnte. Dem muss entgegengehalten folgendes entgegengehalten werden: Während der Dauer der Nachfrist des § 212 Abs.3 zweiter Satz BAO, damit eines Monates ab Bekanntgabe des einem zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgebenden Bescheides entstehen keine Säumniszuschlagsansprüche.

Weiteren Anträgen auf Zahlungserleichterungen, wenn sie innerhalb der Nachfristen des § 212 Abs.3 zweiter Satz eingebracht werden, kommen hingegen keine einbringungshemmende und säumniszuschlagshinausschiebende Wirkung zu (§ 212 Abs.3 letzter Satz BAO. Hingegen berücksichtigt der dritte Satz des § 212 Abs.3 BAO, dass die Nachfristen bei Nichtstattgabe eines zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens auch für Berufungen (und Vorlageanträge) gegen den "Nichtstattgabebescheid" zustehen. Nur diese hätten einbringungshemmende und säumniszuschlagshinausschiebende Wirkung.

Die Bw hat es verabsäumt, zeitgerecht ein Rechtsmittel gegen den dem Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgebenden Bescheid zu erheben, sodass nach obigen Ausführungen ein Säumniszuschlag entstehen musste.

Der Säumniszuschlag war als objektive Säumnisfolge daher zu Recht vorgeschrieben worden.

Ein Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs.7 BAO wurde seitens der Bw nicht gestellt worden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at