Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.08.2006, RV/1178-W/06

Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 17a Abs. 1 erster Satz VfGG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1178-W/06-RS1
Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 35 VfGG auch im Verfah­ren vor dem VfGH anzuwenden. Die Verfahrenshilfe umfasst in diesen Verfahren also auch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG. Die Abgabenbehörden des Bundes sind an Feststellungen des VfGH, wonach eine konkrete Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, gebunden. Zutreffendenfalls hat die Abgabebehörde vom Ausschließungsgrund der „Aussichtslosigkeit“ im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO auszugehen und den Antrag auf Gebührenbefreiung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, Steuernummer ZZZ, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Steuernummer ZZZ, Erfassungsnummer zzz, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber Herrn Bw. (Bw.) im Grund des § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) für eine Eingabe mit zwei Ansuchen die Eingabengebühr von € 180,00 je Ansuchen, insgesamt sohin € 360,00 fest. Gleichzeitig setzte das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung von € 180,00 (das sind 50 vH der nicht entrichteten vorstehend genannten Gebühr) fest.

Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Der Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17a Abs. 1 erster Satz VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG (also u.a. auch für Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG) einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr in der Höhe von 180 Euro zu entrichten.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Unbestritten ist, dass der Bf. mit der beim Verfassungsgerichtshof am persönlich übergebenen Eingabe u.a. Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen die beiden Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom TTMMJJJJ, Zl. B1 und B2 erhoben hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom ttmmjjjj, B xy, den Antrag des Bw. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 35 VfGG auch im Verfahren vor dem VfGH anzuwenden. Die Verfahrenshilfe umfasst in diesen Verfahren also auch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG.

Der Bw. weist zunächst darauf hin, dass er im Hinblick auf sein geringes Einkommen einen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe. Die Ablehnung dieses Antrages durch den VfGH mangels Erfolgsaussichten und die daraus resultierende Gebührenvorschreibung durch das Finanzamt erachte er als höchst bedenklich.

Insofern der Bw. mit diesem Vorbringen auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes abzielt, wonach sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung abzuweisen war, ist darauf hinzuweisen, dass den Abgabenbehörden des Bundes eine derartige Überprüfungskompetenz nicht zukommt. Die Abgabenbehörden sind vielmehr an die Rechtsansicht der Höchstgerichte gebunden.

Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte der VfGH zu beurteilen, ob die Beschwerde mit großer Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, dh nach Durchführung eines entsprechenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen wäre. Er kam dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen ließ, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Es liegt somit der Ausschließungsgrund der "Aussichtslosigkeit" im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO vor, sodass alleine aus diesem Grund die vom Bw. begehrte Gebührenbefreiung nicht in Betracht kommt.

Dem Einwand, die Festsetzung von Gebühren trotz beantragter Verfahrenshilfe führe zu einer Sinnlosigkeit dieses Instituts ist entgegen zu halten, dass die in Rede stehenden Eingabengebühren darauf abzielen, eine Belastung der Höchstgerichte mit Beschwerden zu verhindern, die nur eine geringe Erfolgsaussicht haben (siehe etwa Erläuterungen zu § 24 Abs. 3 und 4 VwGG idF des BG BGBl. I 1997/88). Dieses Ziel könnte jedoch dann nicht erreicht werden, wenn die Parteien selbst im Falle von mutwilligen oder völlig aussichtslosen Beschwerden über den Weg der Verfahrenshilfe mit keinerlei finanziellen Aufwendungen zu rechnen hätten.

Im vorliegenden Fall hat die Niederösterreichische Landesregierung dem Bw. mitgeteilt, dass die von ihm bemängelten gesetzlichen Bestimmungen bereits mehrfach vom Verfassungsgerichtshof geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, dass dagegen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Vor diesem Hintergrund musste auch dem Bw. bewusst sein, dass seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und dass er damit auch nicht in den Genuss der von ihm angestrebten Verfahrenshilfe kommen konnte.

Mit der Behauptung, er habe eine Behandlung seiner Beschwerde trotz Abweisung des Verfahrenshilfeantrages nicht beantragt, vermag der Bw. alleine deshalb nicht durchzudringen, weil seiner an den VfGH gerichteten und als Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bezeichneten Eingabe eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen ist.

Nach der gemäß § 17a Abs. 6 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden ().

Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten ().

Im vorliegenden Fall richtet sich das Beschwerdevorbringen des Bw. unbestritten gegen zwei verschiedene in der Eingabe konkret bezeichnete Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung. Alleine auf Grund der Tatsache, dass das Schicksal jedes einzelnen der beiden angefochtenen Bescheide im Prinzip hätte verschieden sein können, ergibt sich, dass es sich dabei entgegen der Ansicht des Bw. um eine Eingabe mit mehreren Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG handelte und somit für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten war.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG vorrangig den Zweck verfolgt, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern. Sie stellt damit eine Bekräftigung des in der Rechtsordnung allgemein geltenden Grundsatzes dar, Gesetzesumgehungen hintanzuhalten bzw. für unwirksam zu erklären ().

Zur Entrichtung der Eingabengebühr war gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG der Bw. als derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden ist. Für die vom Bw. begehrte Heranziehung des beschwerdebezogenen Rechtsträgers als Abgabenschuldner bestand daher kein Raum.

Der Bw. wendet sich auch gegen die Höhe der Gebührenvorschreibung und stützt sein diesbezügliches Vorbringen auf die Behauptung, dass das Verfahren im Anlassfall einfach nicht so viel "kosten" könne wie etwa ein Verfahren vor einem (verstärkten) Senat des Verfassungsgerichtshofes, der zwei vollständige Verfahren abhält, Verhandlungen und Beratungen führt und seitenlange Erkenntnisse verfasst. Mit dieser Argumentation übersieht der Bw. allerdings, dass den Bestimmungen des § 17a VfGG hinsichtlich der Gebührenhöhe ein Pauschalcharakter innewohnt. Im Übrigen ist für die Gebührenpflicht einer Eingabe ohne Bedeutung, ob die Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Behörde gedeckt sind ().

Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als erwiesen, dass es sich bei der o.a. Beschwerdeschrift des Bw., dem VfGH vom Bw. persönlich überreicht am , um eine Eingabe mit zwei Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG handelte. Es war daher gemäß § 17a Z 1 VfGG hinsichtlich beider Anträge die Eingabengebühr in der Höhe von je € 180,00 festzusetzen. Die Gebührenschuld entstand gemäß § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wurde gleichzeitig auch fällig.

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 GebG (welche gemäß § 17a Z 6 VfGG auch für die Eingabengebühr nach dem VfGG gelten) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird in der zitierten Norm als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung zwingend angeordnet (). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die in der Höhe von insgesamt € 360,00 festgesetzte Eingabengebühr nicht entrichtet worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebührenerhöhung lagen somit ebenfalls vor.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Abs. 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 35 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
zwei Beschwerden
Eingabengebühr
Befreiung
Aussichtslosigkeit
Verweise




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