Das Unterrichtspraktikum ist keine Berufsausbildung iSd FLAG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Y., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Dr. Birgit Kamleithner, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob das von der Tochter des Berufungswerbers (Bw.) nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte Unterrichtspraktikum (Abschluss am ) eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
Der Bw. bezog die Familienbeihilfe bis März 2011.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt vom Bw. die für seine Tochter V., geb. 1985, für den Zeitraum September 2010 bis März 2011 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:
"Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
V. hat im Studienjahr 2009/2010 4 Prüfungen (alle im Jänner 2010) abgelegt. Für das Studienjahr 2010/2011 wurde kein Nachweis über abgelegte Prüfungen erbracht. Seit ist sie beim Landesschulrat für NÖ beschäftigt. Die Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung gem. Familienlastenausgleichsgesetz waren daher jedenfalls seit September 2010 nicht mehr gegeben."
Der Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:
"Tochter V. absolviert im Studienjahr 2010/11 den Praxisteil ihrer Ausbildung für das Lehramt für Höhere Schulen und ist daher seit beim Landesschulrat für NÖ beschäftigt. Dies jedoch als Praktikant (Unterrichtspraktikum) um das Lehramtsstudium abzuschließen. Das Dienstverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis (siehe Beilage). Diese Ausbildung beinhaltet eine Unterrichtstätigkeit, andere Tätigkeiten an der Schule und weiters sind Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule zu absolvieren (siehe Beilagen).
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Ihre Tochter V. hat im September 2009 das Lehramt Spanisch und Geographie erfolgreich bestanden und im September 2010 das Unterrichtspraktikum an der Päd. Hochschule Niederösterreich begonnen.
Zweck des Unterrichtspraktikums ist der fachliche, fachdidaktische und eine pädagogisch wissenschaftliche Berufsvorbereitung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung. Der Unterrichtspraktikant hat seine wissenschaftliche Ausbildung an der Universität mit der Erwerbung des Diplomgrades abgeschlossen. Durch das Unterrichtspraktikum soll der Unterrichtspraktikant in das praktische Lehramt an mittleren Schulen eingeführt werden. Der Unterrichtspraktikant befindet sich in der sogenannten "Berufseinstiegsphase", die ihm Gelegenheit gibt, Erfahrungen zu sammeln. In Ergänzung der bisherigen Ausbildung sollen Unterrichtspraktikanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen vermittelt werden, die zur Vervollkommnung der Unterrichtspraktikanten als echte Fachleute des Erziehens und Unterrichtens beitragen.
Anhand der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen wird deutlich, dass das Unterrichtspraktikum inhaltlich die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit samt Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sowie die Erziehungsarbeit umfasst, wobei der Unterrichtspraktikant die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 SchUG hat. Zieht man nun einen inhaltlichen Vergleich der Aufgaben zwischen Unterrichtspraktikanten und Lehrern, ist ein markanter Unterschied nicht erkennbar. Kernaufgabe beider Personengruppen ist naturgemäß die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. In zeitlicher Hinsicht umfasst das Unterrichtspraktikum rund eine "halbe" Lehrverpflichtung.
Ein weiteres Argument dafür, dass das Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" steht, ist die finanzielle Abgeltung des Unterrichtspraktikums. In Übereinstimmung mit der oben angeführten "halben" Lehrverpflichtung beträgt der Ausbildungsbeitrag 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Entlohnungsstufe 1 einschließlich aller Teuerungszulagen.
Dass das Unterrichtspraktikum nicht als "Berufsausbildung im Sinne des FLAG" qualifiziert werden kann, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer umfassenden, zielgerichteten Ausbildung.
In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Schlüsselqualifikation für die Ausübung des Lehramtes an mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des jeweiligen Lehramtsstudiums idR an Universitäten erworben wird. ("Abschluss")-Prüfungen sind im Rahmen des Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen ( Z. 87/13/0135) sondern es wird lediglich eine Beurteilung (Beschreibung) des Betreuungslehrers vorgenommen.
Zusammenfassend bleibt festzustellen: die Ausrichtung an der Einführung in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen, die Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und Unterrichtspraktikanten, die dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Dienstpflichten, das sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung" orientierende Entgelt (50 vH des Monatsentgeltes für eine "halbe" Lehrverpflichtung), die gesonderte Abgeltung im Falle des Übersteigens des "üblichen" Ausmaßes, die Vollversicherung nach dem ASVG sowie fehlende umfassende Abschlussprüfungen, sind Kriterien, welche darauf schließen lassen, dass bei der Ausübung des Unterrichtspraktikums von keiner Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen ist ( ).
Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ( ) hinsichtlich des Unterrichtspraktikums kann somit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter V. für die Zeit ab September 2010 ausgegangen werden..."
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
" Berufungswerber: Das Finanzamt zitiert in seiner Berufungsvorentscheidung zwei Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse, wobei jedoch eines davon bereits vor Inkrafttreten des Unterrichtspraktikantengesetzes ergangen ist. Hierzu ist auszuführen, dass nunmehr sehr wohl eine zielgerichtete Ausbildung vorliegt, da meine Tochter weniger als eine halbe Lehrverpflichtung zu absolvieren hatte und an der Pädagogischen Akademie Lehrveranstaltungen besuchte. Außerdem wurde sie von ihrem Betreuungslehrer hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt, wobei nach Universitätsgesetz 2002 eine Beurteilung nicht nur nach einer fünfteiligen Notenskala erfolgen kann, sondern eine Beurteilung mit "(ohne) Erfolg teilgenommen" zulässig ist. Es wurden auch 10 ECTS-Punkte vergeben; ich betrachte das Unterrichtspraktikum sehr wohl für eine zielgerichtete Ausbildung. Eine Anstellung kann erst dann erfolgen, wenn das Unterrichtspraktikum absolviert ist.
Finanzamtsvertreterin: Ein VwGH-Erkenntnis stammt aber vom Jahr 2008 und auch darin wurde festgehalten, dass ein Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt. Die Verleihung des akademischen Titels wurde bereits vor dem Unterrichtspraktikum abgelegt und hätte auch die Möglichkeit für andere Berufe eröffnet. Die Ausbildung ist mit Erwerb des Diploms bereits abgeschlossen. Der UFS geht für das Vorliegen einer zielstrebigen Ausbildung von zumindest 30 ECTS-Punkte aus. Es findet zum Abschluss keine kommissionelle Prüfung statt, sondern bloß eine Leistungsbeurteilung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall somit ausschließlich, ob ein Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesen Begriff sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (zB ; sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich beim Unterrichtspraktikum um eine Berufsausbildung iSd FLAG handelt. In dem zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Unterrichtspraktikumsgesetzes ergangenen Erkenntnis , auf das das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht hingewiesen hat, hat der Gerichtshof wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Die Einführung des Unterrichtspraktikums für Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz vom über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit begründet, dass die pädagogische Ausbildung in den neuen Lehramtsstudien zwar verbessert worden sei, aber die bisherige Einführung in das praktische Lehramt (in Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt werden könne, im Regelfall ein Überangebot an Absolventen der Lehramtsstudien bestehe und nicht nur der Studienerfolg als Auswahlkriterium dienen solle sowie, dass aus sozialen Gründen allen Absolventen die Möglichkeit eines bezahlten Einführungsjahres geboten werden solle (461 BlgNR, XVII. GP, 9ff). Es solle daher künftig
"vor der Anstellung (Ernennung) als Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände eine zweigliedrige Ausbildung zurückgelegt werden:
1. Die wissenschaftliche Ausbildung an der Universität (bzw. Kunsthochschule), wobei insbesondere im Schulpraktikum auch praxisbezogene Akzente gesetzt werden; die wissenschaftliche Ausbildung wird durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgeschlossen.
2. Die Einführung in das praktische Lehramt, welche auf dem Universitätsstudium aufbaut und unmittelbar die praktische Tätigkeit betreffen muss. Da die wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen ist, die Einführung in das praktische Lehramt im Regelfall bereits in dem auf den Studienabschluss folgenden Schuljahr erfolgt und im Hinblick auf die knappe zur Verfügung stehende Zeit ist eine Ergänzung der wissenschaftlichen universitären Ausbildung während des Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen. Somit soll die Ausbildung, welche im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung nur ein geringes Maß an praktischer Ausbildung enthält, durch die Einführung in das praktische Lehramt hinsichtlich der notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vervollständigt werden.
(...)
Die vorgesehene Neugestaltung der Einführung in das praktische Lehramt erfordert neben dem im Entwurf vorliegenden Gesetz noch Maßnahmen im Bereich des Dienstrechtes. Insbesondere wird durch Novellierungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Vertragsbediensteten-Gesetzes 1948 Vorkehrung zu treffen sein, dass erst durch den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtspraktikums das Ernennungserfordernis für Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen sowie an Akademien in der Verwendungsgruppe L1 erfüllt wird; (...)."
In diesem Sinne normieren § 202 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 iVm Punkt 23.1. Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG und die §§ 37a Abs. 1 iVm 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch Verweise auf die genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum geltenden Fassungen die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs- oder Anstellungsvoraussetzung.
Die wesentliche Änderung des Unterrichtspraktikums gegenüber dem bisherigen Probejahr liegt darin, dass Unterrichtspraktikanten Gelegenheit geboten werden soll, möglichst selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen. Dies sei - so die Erläuterungen (aaO, 17) - auf Grund der verbesserten wissenschaftlichen (einschließlich schulpraktischen) Universitätsausbildung nunmehr möglich.
Nach § 5 Abs. 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und zum anderen die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.
Das Unterrichtspraktikum beginnt gemäß §§ 2 und 11 Abs. 3 UPG mit einem zwei- bis dreitägigen Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines Jahres. Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung eines Betreuungslehrers zu führen. Die Führung des Unterrichts in einer Klasse umfasst gemäß § 7 Abs. 2 UPG die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat gemäß § 8 UPG den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse zu beobachten und gemäß § 9 UPG auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche zu vertreten. Weiters ist er gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben. Nach Abs. 2 leg.cit. hat der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen. Abs. 5 leg.cit. bestimmt, dass der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund der ihm übermittelten Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen hat, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das gegenständliche Unterrichtspraktikum stelle eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, was sich schon aus der Bezeichnung des Unterrichtspraktikums als Ausbildungsverhältnis und des Entgelts als Ausbildungsbeitrag ergebe, und auch daraus erschlossen werden könne, dass die Absolvierung des Unterrichtspraktikums Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst sei.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 87/13/0135, vom , 87/14/0031, vom , 93/14/0100, VwSlg 6.805 F/1993, und vom , 2006/15/0178).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom weiter ausgeführt hat, kommt im Falle so genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.
Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig, weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ) vergleichbar.
Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht..."
Aus diesen Ausführungen des VwGH geht somit hervor, dass sich das Unterrichtspraktikum seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz und nicht als Berufsausbildung iSd FLAG darstellt.
Der Rückforderungsbescheid ist daher zu Recht ergangen.
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at