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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.03.2012, RV/0633-L/10

Zeitpunkt des Eintritts des Erben in die Rechtsstellung des Erblassers


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Miterledigte GZ:
RV/0634-L/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Schwendtbauer-Schönauer LLM StB-WTH GmbH, Steuerberatungskanzlei, Lukasweg 63, 4060 Leonding, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom und betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

A (i.d.F. A) verstarb am TT.6.2006. Sie war Miteigentümerin der Liegenschaften H (i.d.F. H) und U (i.d.F. U) gewesen, aus denen Einkünfte aus V + V bezogen wurden. B (i.d.F. B), A's Gatte, gab aufgrund des Testaments von A eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und wurde ihm A's Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet mit Einantwortungsbeschluss vom . In rechtzeitig eingebrachten Berufungen gegen die Feststellungsbescheide 2007 brachte B im Wesentlichen vor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz unrichtigerweise die AfA des Rechtsvorgängers fortgesetzt habe, was jedoch "gesetzlich erst für Übertragungen nach dem anzuwenden sei". Die Einantwortung habe am stattgefunden, weshalb die Rechtslage gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 anzuwenden sei, also im berufungsgegenständlichen Fall wahlweise der zuletzt festgestellte Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen seien. B habe von diesem Wahlrecht zum Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten im Veranlagungsjahr 2007 Gebrauch gemacht, da die Einantwortung 2007 stattgefunden habe. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen, wonach rechtzeitig Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wurden.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 in der im berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind ..... Werbungskosten auch: Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:

Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen. Laut ist der Antrag auf Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b leg.cit. anlässlich der Veranlagung für das Kalenderjahr zu stellen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes (des Gebäudeanteils) erzielt, er also zumindest noch eine Halbjahres-AfA geltend machen kann. Laut treten die Erben mit dem Todestag des Erblassers ertragsteuerlich in dessen Rechtstellung ein (und bilden im Weg der Gesamtrechtsnachfolge eine Miteigentumsgemeinschaft). Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall bedeutet das, dass B als unbestrittener Erbe von A mit deren Todestag (TT.6.2006) ertragsteuerlich hinsichtlich der Objekte H und U in ihre Rechtstellung eintrat - der Umstand der später erfolgten Einantwortung bzw. das Datum des Einantwortungsbeschlusses ändern daran nichts. Da der Todestag A's mit TT.6.2006 im ersten Halbjahr 2006 liegt und B somit bei ertragsteuerlichem Eintritt in ihre Rechtstellung hinsichtlich der Objekte H und U zum gleichen Tag zumindest noch eine Halbjahres-AfA 2006 (wie im zitierten VwGH-Judikat gefordert) geltend machen kann, ist der Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs der Liegenschaftsanteile H und U durch B gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b leg.cit. unter Anwendung der o.a. Judikatur des VwGH mit TT.6.2006 zu definieren: Dass B zu diesem Zeitpunkt erstmals Einkünfte aus der Vermietung der Objekte H und U erzielte, ergibt sich logisch aus dem ertragsteuerlichen Eintritt B's in die Rechtstellung A's mit deren Todestag. - Bei Beachtung des o.a. VwGH-Judikats vom , 99/15/0152 hätte B also anlässlich der Feststellung der Einkünfte 2006 den Antrag auf Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten stellen müssen. Sein 2007 gestellter Antrag ist somit als zu spät zu qualifizieren und war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden. Ausführungen zu § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF Schenk MG 2008, BGBl. I 2008/85, erstmalig auf Übertragungen nach dem anzuwenden, konnten in der Folge entfallen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at