Kostenersatz im Vollstreckungsverfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom würde über das Vermögen des Berufungswerbers, der als Einzelunternehmer die Fa. Y betrieben hat, das Konkursverfahren eröffnet.
Nicht zuletzt aufgrund mangelnder Kooperation des Berufungswerbers mit dem Masseverwalter zog sich dieses Insolvenzverfahren über Jahre hin und konnte erst Ende 2007 abgeschlossen werden. Nach Verteilung des Massevermögens, wobei eine Quote von nur 1,7 % an die Konkursgläubiger floss, wurde mit Beschluss vom das Konkursverfahren aufgehoben.
Nach Verrechnung der Konkursquote bestand am Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von 8.296,90 €, dessen Einbringung zur Gänze gemäß § 231 BAO ausgesetzt war.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt eine Pensionspfändung, aufgrund derer am ein Betrag von 136,18 € und am ein Betrag von 272,48 € eingingen. Die Drittschuldnerin teilte jedoch mit Eingabe vom mit, dass ab Mai 2008 keine Abzüge mehr vorgenommen werden könnten, weil der pfändbare Teil der Pension aufgrund einer vorrangigen Aufrechnung zugunsten der OÖGKK bereits zur Gänze beansprucht würde. Die "Exekutionsbewilligung" werde vorgemerkt, mit einem Abzug zu Gunsten des Finanzamtes sei in den nächsten vier Jahren nicht zu rechnen.
Am erfolgte eine Begehung durch einen Vollstrecker des Finanzamtes an der Wohnadresse des Berufungswerbers. Dem Rechenschaftsbericht ist zu entnehmen, dass der Abgabenschuldner in der Wohnung nicht angetroffen wurde, und ein Vordruck EV 22 (Zahlungsaufforderung nach erfolglosem Einbringungsversuch) mit Zahlungstermin "sofort" zugesendet worden sei. Eine Zweitschrift dieser Zahlungsaufforderung findet sich in den vorgelegten Akten nicht: Auf diesem standardisierten Vordruck wird der Abgabepflichtige jedoch regelmäßig über die laut Rückstandsausweis vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten und die Kosten aus der Amtshandlung informiert, sowie wie folgt belehrt: "Sie wurden bei dem heute vorgenommenen Einbringungsversuch nicht angetroffen. Sie können weitere Einbringungsmaßnahmen und weitere Vollstreckungskosten vermeiden, wenn sie diesen Betrag bei der oben angeführten Abgabenbehörde unverzüglich entrichten bzw. den Nachweis der erfolgten Einzahlung erbringen. Wichtiger Hinweis: Wenn Sie der oben angeführten Aufforderung nicht nachkommen, können Ihre Räumlichkeiten durch einen Aufsperrdienst auf Ihre Kosten geöffnet und eine Pfändung auch während Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Außerdem ist beispielsweise eine Pfändung Ihres Arbeitseinkommens bzw. anderer Geldforderungen als weitere Maßnahme möglich."
Im Akt findet sich ein Rückstandsausweis vom , der lediglich einen vollstreckbaren Abgabenrückstand in Höhe von 313,15 € ausweist. Handschriftlich ist vermerkt, dass daneben ein Rückstand in Höhe von 7.553,66 € besteht, dessen Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist ("AEB").
Für den erfolglosen Einbringungsversuch vom setzte das Finanzamt unter Zugrundelegung eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes von 313,15 € am eine Pfändungsgebühr in Höhe von 10 € (Mindestgebühr) sowie einen Barauslagenersatz in Höhe von 1,10 € fest.
Gegen diese Gebührenvorschreibung richtet sich die Berufung vom . Darin führte der Berufungswerber aus, es sei ihm unbekannt, dass nach dem Insolvenzverfahren Beträge neuerlich offen wären und er habe auch noch keine Information. Es sei ihm unmöglich, irgendwelche Gebühren oder Kosten zu bezahlen, da er trotz schwerer Krankheit nur 620 € laut Beilage als Pension erhalte. Er ersuche, die Beträge "auszubuchen" bzw. jene Stelle "zu nennen mit der Bitte dies ausbuchen zu können". Weiters werde er regelmäßig vom Gericht gepfändet.
Der Berufung war ein Beleg über den Pensionsbezug für 12/2008 angeschlossen. Demnach wird an den Berufungswerber nach Berücksichtigung nicht näher erläuterter "weiterer Abzüge" in Höhe von 346 € ein Betrag von 617,84 € ausbezahlt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Am sei vom Finanzamt ein Rückstandsausweis ausgestellt worden, der vollstreckbare Abgabenforderungen in der Höhe von 313,15 € ausgewiesen und die Klausel enthalten habe, dass dieser Rückstand vollstreckbar sei. Weiters bestehe am Abgabenkonto ein von der Einbringung ausgesetzter Rückstand gemäß § 231 BAO in Höhe von 7.553,66 €. Zur Hereinbringung dieses Rückstandes sei von einem Vollstrecker des Finanzamtes am an der Wohnadresse des Berufungswerbers ein Einbringungsversuch vorgenommen worden, bei dem er nicht angetroffen werden hätte können. Zu diesem Zeitpunkt hätten die im genannten Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten noch in voller Höhe ausgehaftet. Gemäß § 26 AbgEO habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Im vorliegenden Fall sei lediglich die Mindestgebühr vorgeschrieben worden. Die Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr, sie werde daher insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sei daher auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führe, sei es weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen werden hätten können. Der Einwand, dass aufgrund eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens die Beträge nicht mehr offen sein dürften, gehe ins Leere, da das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden sei. Gemäß § 139 KO sei nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses die Exekutionsführung wieder zulässig. Da somit die Amtshandlung zu Recht erfolgt sei, wären auch die Gebühren entsprechend festzusetzen gewesen.
In einem als "Einspruch gegen Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Vorlageantrag vom wiederholte der Berufungswerber sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, dass es ihm wirklich nicht möglich sei irgendetwas zu bezahlen, da er auf das Existenzminimum gepfändet werde. Er sei auf Spenden angewiesen und auch sein Bruder unterstütze ihn so weit wie möglich. Es sei ihm auch unklar, weshalb Teilbeträge vollstreckt würden und "auch dadurch Kosten entstehen wobei Gerichtspfändung realisiert wird". Er ersuche daher, auch diese Beträge zu stunden bzw. um Aufhebung der "Beträge" (gemeint offenkundig: gegenständliche Pfändungsgebühr und Barauslagenersatz) aufgrund seiner schwierigen Situation.
Als Beilagen legte der Berufungswerber ärztliche Bestätigungen vor, denen zufolge er an einer Hyperuricämie (lt. Wikipedia: Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut) und einer Gräserpollenallergie leide, wodurch erhöhte Aufwendungen in Bezug auf Arzt- bzw. Diätkosten entstünden. Ferner wurde ein Beleg über den Pensionsbezug für 11/2008 angeschlossen, in dem "weitere Abzüge" in Höhe von 346 € ausgewiesen werden, sodass sich ein Auszahlungsbetrag von nur 617,84 € ergibt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
Diese Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2 AbgEO).
Außer diesen Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze (§ 26 Abs. 3 AbgEO). Ebenso zählen insbesondere die Postspesen (Portogebühren) zu diesen Barauslagen (Liebeg, AbgEO, § 26 Tz 10). Der gegenständliche Barauslagenersatz ist für die Zusendung der Zahlungsaufforderung (EV 22) angefallen.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, etwa weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (z.B. ).
Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (z.B. ). Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (vgl. ; ).
Gleiches gilt auch dann, wenn die Vollstreckung gemäß § 12 Abs. 4 AbgEO einzustellen wäre. Dies wäre unter anderem bei Erfüllung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches hinsichtlich des die (Zwangs-)Ausgleichsquote übersteigenden Betrages der Fall (Liebeg, AbgEO, § 12 Tz 12). Das Konkursverfahren betreffend den Berufungswerber endete jedoch nicht mit einem Zwangsausgleich, sondern mit einer Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO, sodass die nach Verrechnung der geringen Konkursquote von 1,7 % verbliebenen Abgabenschulden weiterhin offen und im Wege der Singularexekution durch das Finanzamt wieder vollstreckbar sind (vgl. §§ 60, 61 KO).
Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde. Mit dem genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten. "Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; u.a. gehören zu ihnen die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz. Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde. Auf Grund dieser Prognose kann sich auch ergeben, dass nur für einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderungen Exekution geführt wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen nicht überspannt werden; im Allgemeinen wird eine Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen so genannten Bleistiftwerte genügen. Allerdings müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung im Sinne des § 5 Abs. 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, der Verpflichtete verfüge über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs. 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten lässt. Ebenso wenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lässt. In der Folge hat sich die Abgabenbehörde jedoch, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen des in § 16 Z. 6 AbgEO normierten Tatbestandes vorliegen, mit der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinander zu setzen. Der Behörde steht es gegebenenfalls frei, die Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 16 Z. 6 AbgEO dadurch zu vermeiden, dass sie - allenfalls auch im Wege der Einschränkung des bereits anhängigen Vollstreckungsverfahrens - sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit beschränkt, der demgemäß auch der Vorschreibung der Gebühren ausgehend von der solcherart verminderten Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist ().
Aus eben diesem Grund hat das Finanzamt im gegenständlichen Fall nicht die Einbringung des gesamten gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzten Betrages wieder aufgenommen, sondern am nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 743,24 € betreffend Umsatzsteuer 06/2002 diese Wiederaufnahme verfügt. Dieser Teilbetrag war im Zeitpunkt des Pfändungsversuches noch mit dem im Rückstandsausweis vom ausgewiesenen Restbetrag von 313,15 € offen. Damit wurde sichergestellt, dass der Berufungswerber ohnehin nur die Mindestpfändungsgebühr von 10 € zu tragen hat und so die anfallenden Vollstreckungskosten für ihn so gering als möglich gehalten werden. In einem solchen Fall erübrigt sich auch eine Prognoserechnung im oben angeführten Sinn, die bei Nichtantreffen des Abgabeschuldners bei Durchführung des Pfändungsversuches ohnehin tatsächlich nicht erstellt werden kann, weil dies eine mit weiteren Kosten für den Abgabepflichtigen verbundene Wohnungsöffnung voraussetzt (vgl. dazu den Hinweis im EV 22), um den so genannten "Bleistiftwert" pfändbarer Fahrnisse ermitteln zu können.
Die vom Berufungswerber mehrfach angesprochene "Gerichtspfändung" (gemeint ist damit wohl die vorrangige Aufrechnung der Pensionsbezüge zugunsten der OÖGKK) stand dem Versuch einer Fahrnispfändung durch das Finanzamt nicht entgegen, vielmehr diente dies der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil andere Einbringungsmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich waren. Gleiches gilt auch für den wiederholten Hinweis des Berufungswerbers auf seine angespannte finanzielle Lage. Dem ins Treffen geführten und durch ärztliche Bestätigungen belegten krankheitsbedingten Mehraufwand könnte gegebenenfalls durch eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages gemäß § 59 AbgEO Rechnung getragen werden, dies allerdings erst dann, wenn die Pensionspfändung zugunsten des Finanzamtes voll wirksam wird, also die vorrangige Aufrechnung zugunsten der Gebietskrankenkasse beendet ist.
Insgesamt gesehen war die Festsetzung der gegenständlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens daher nicht rechtswidrig und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 60 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 61 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 139 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 5 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 6 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 12 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 59 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at