Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.08.2006, RV/3379-W/02

Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen ("schwarze" Fonds)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) wies in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 seine Einkünfte aus Kapitalvermögen (Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds) mit Null S aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 5.292 S an.

Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung an, es handle sich um ausländische Fonds, deren Erträge dem BM für Finanzen nicht nachgewiesen worden seien. Die ausschüttungsgleichen Erträge seien daher gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 mit 10 % der im Depotauszug ausgewiesenen Kurswerte (10 % von 52.917,99 S) angenommen worden.

Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 fristgerecht Berufung, in welcher er ausführte, er habe im Jahr 2001 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Dies ergäbe sich daraus, dass er die Investmentfondsanteile zwischen und zu einem Preis von insgesamt 260.101,31 S gekauft habe, der Depotwert für diese Anteile jedoch zum Stichtag nur noch 52.917,99 S betragen habe.

Die betreffenden Wertpapierabrechnungen über den Ankauf der Anteile waren der Berufung angeschlossen.

Hinsichtlich des zweiten Berufungspunktes (Heranziehung der vom Fürstentum Liechtenstein an den Bw. ausbezahlten Bezüge für den Progressionsvorbehalt) war für das Vorjahr eine VwGH-Beschwerde anhängig, über welche der VwGH mit Erkenntnis vom , 2002/13/0004, entschieden hat. Der Bw. teilte dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) mit Schreiben vom mit, dass er infolge des angeführten VwGH-Erkenntnisses sein diesbezügliches Berufungsbegehren nicht weiter aufrecht erhält.

Betreffend die Besteuerung der ausländischen Investmentfondsanteile erging an den Bw. am folgender Vorhalt des UFS:

"Zu Ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:

Nach § 42 Abs. 1 InvFG 1993 ist die Höhe der thesaurierten (ausschüttungsgleichen) Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds grundsätzlich vom steuerlichen Vertreter des Fonds nachzuweisen.

Unterbleibt die Nachweisführung durch den steuerlichen Vertreter, so kann (infolge der durch das VfGH-Erkenntnis vom , G 49/05, geänderten Rechtslage) nunmehr auch der Anleger den Nachweis selbst erbringen.

Werden die ausschüttungsgleichen Erträge von Kapitalanlagefonds weder durch den steuerlichen Vertreter des Fonds noch durch den Anleger selbst nachgewiesen, sind sie zwingend nach der in § 42 Abs. 2 InvFG 1993 vorgesehenen Schätzungsmethode - wie in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2001 erfolgt ist - zu ermitteln.

Die von Ihnen bereits vorgelegten Unterlagen über die eingetretenen hohen Kursverluste Ihrer Investmentfondsanteile (Nordinvest Europgrowth und Nordasia.Com Anteile) stellen keinen ausreichenden Nachweis im obigen Sinne dar.

Sie werden daher ersucht, innerhalb von vier Wochen den Nachweis der Höhe bzw. für das Nichtvorliegen von ausschüttungsgleichen Erträgen für das Berufungsjahr 2001 - allenfalls unter Verwendung des in Kopie beiliegenden Formulars (siehe Homepage des BM für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/Service/Allg/ivf/SelbstNachW/_start.asp) - unter Anschluss der Rechenschaftsberichte der beiden Fonds (in deutscher Sprache) zu erbringen."

In der Folge übermittelte der Bw. dem UFS zwei ausgefüllte Formulare E 1d (Selbstnachweis für ausschüttungsgleiche Erträge eines ausländischen Investmentfonds iSd § 42 Abs. 1 InvFG 1993) sowie die Rechenschaftsberichte seiner Fonds.

Mit Schreiben des wurden dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs der Vorhalt des sowie die vom Bw. auf Grund dessen vorgelegten Unterlagen in Kopie übermittelt. Dem Finanzamt wurde zugleich mitgeteilt, dass seitens des UFS beabsichtigt ist, der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 - in Anlehnung an die Berufungsentscheidung des - in diesem Punkt stattzugeben und die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Null S anzusetzen.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem UFS mit, dass seitens des Finanzamtes keine Einwendungen dagegen erhoben werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 42 Abs. 1 InvFG 1993 ist die Höhe der thesaurierten (ausschüttungsgleichen) Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds grundsätzlich vom steuerlichen Vertreter des Fonds nachzuweisen.

Unterbleibt die Nachweisführung durch den steuerlichen Vertreter, so kann (infolge der durch das VfGH-Erkenntnis vom , G 49/05, geänderten Rechtslage) nunmehr auch der Anleger den Nachweis selbst erbringen. Dies gilt rückwirkend für alle offenen Fälle (vgl. ).

Ein solcher Nachweis wurde vom Bw. anhand der Formulare E 1d (Selbstnachweis für ausschüttungsgleiche Erträge eines ausländischen Investmentfonds iSd § 42 Abs. 1 InvFG 1993) und durch Vorlage der Rechenschaftsberichte der beiden Fonds erbracht.

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Null S (statt bisher: 5.292 S) anzusetzen.

Der Einkommensteuerbescheid für 2001 wird daher dementsprechend abgeändert.

Beilage : 2 Berechnungsblätter (in S und €)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
thesaurierte (ausschüttungsgleiche) Erträge
ausländischer Investmentfonds
Selbstnachweis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at