Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.01.2013, RV/2082-W/12

Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG


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Miterledigte GZ:
RV/2081-W12


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/2082-W/12-RS1
wie RV/1787-W/11-RS1
Für eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung ist auch die Vorlage des Zahlungsbeleges in Urschrift beim Verwaltungsgerichtshof erforderlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. S. R., Rechtsanwalt, Adr., vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr., betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (FAGVG) einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren betreffend eine vom Berufungswerber (Bw.) als Vertreter für die Beschwerdeführer D. und V. T. beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung i.A. eines baupolizeilichen Auftrages. Dem Befund ist eine Kopie der ersten Seite der Beschwerde angeschlossen, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeschrift am zur Post gegeben wurde und am zur Zahl 2009/05/xxx beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist und mit dem Vermerk "Pauschalgebühr in der Höhe von € 220,00 wurde gleichzeitig unwiderruflich überwiesen" und dem Beilagenvermerk ".........1 Zahlscheinbeleg" samt händischer Anmerkung "FEHLT!" versehen ist. Weiters ist dem Befund eine Kopie der an die Beschwerdeführer zu Handen des Bw. gerichteten Aufforderung vom , die Gebühr zu entrichten und die Entrichtung nachzuweisen, beigelegt.

Auf Grund dieses Befundes setzte das FAGVG für diese Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegenüber dem Bw. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 GebG eine Gebühr von € 220,00 gemäß § 24 Abs. 3 VwGG sowie eine Gebührenerhöhung von € 110,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die im Betreff angeführten Gebühren bereits am entrichtet worden seien und verwies auf "beiliegende Erlagscheine vom " sowie einen Kontoauszug vom .

Aus der beigelegten Kopie des Kontoauszuges vom geht hervor, dass mit Wert zwei Überweisungen über je € 220,00 vom Anderkonto des Bw. erfolgten. Weiters liegt im Bemessungsakt eine Kopie einer von der Erste Bank Österreichische Sparkassen AG mit unvollständig leserlichem Datum ["1 ˡ. Aug. 2009"] gestempelten Auftragsbestätigung über einen Auftrag auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien € 220,00 zu überweisen, mit dem Verwendungszweck "VwGH-Beschwerde D. T. und V. T.", ein. Ein Unwiderruflichkeitsvermerk ist daraus nicht ersichtlich.

Bemerkt wird, dass sich diese Schrift im Bemessungsakt zwar nicht im (chronologischem) Verbund mit der Eingabe befindet, sondern mit diversen kassenmäßigen Vermerken an anderer Stelle des Bemessungsaktes. Es handelt sich dabei aber offensichtlich um die vom Bw. der Berufung beigelegte Kopie des Überweisungsauftrages.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das FAGVG dem Bw. vor, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2009/05/xxx am die Aufforderung ergangen sei, die Gebühr in Höhe von € 220,00 zu entrichten, da, obwohl die Einzahlung bereits am erfolgt sei, der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht worden sei. Da § 24 Abs. 3 VwGG die Entrichtung der Gebühr und den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof enthalte und beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, handle es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtenen Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei.

Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

In einer nachträglichen Bekanntgabe erklärte der Berufungswerber, dass sämtliche Einzahlungen bereits am - vor der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes am - erfolgt seien. Dem Verwaltungsgerichtshof sei auch die Zahlung ordnungsgemäß nachgewiesen worden, da sowohl auf den Beschwerden angeführt worden sei, dass die Pauschalgebühr unwiderruflich überwiesen worden sei und auch der entsprechende Überweisungsbeleg im Anhang an die Beschwerde angeheftet gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass die oben dargestellte, vom Bw. als Vertreter der Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde am zur Post gegeben wurde und am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Weiters steht fest, dass die Gebühr in Folge eines an die Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG gerichteten Überweisungsauftrages des Bw. vom auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien überwiesen worden ist. Der Beschwerde war entgegen dem Beilagenvermerk und entgegen der Behauptung des Bw. in der nachträglichen Bekanntgabe kein Zahlungsnachweis bzw. Überweisungsauftrag angeschlossen.

Dies ergibt sich aus dem oben dargestellten Befund des Verwaltungsgerichtshofes samt Beilagen und den Angaben des Berufungswerbers in der Berufung. Zum einen ist der Befund vom Verwaltungsgerichtshof ausgestellt worden, weil nach dessen Wahrnehmung der Beschwerde kein Zahlungs- bzw. Überweisungsbeleg beigelegt worden ist, und zum anderen wurde der vom Bw. ins Treffen geführte Beleg entsprechend der Angaben des Bw. in der Berufung erst nach Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, nämlich am , erstellt. Aus der vorgelegten Kopie des Überweisungsauftrages ist grundsätzlich nichts Gegenteiliges erkennbar. Daraus könnte allenfalls geschlossen werden, dass der Überweisungsauftrag am 11. oder 14 . September 2009, also jedenfalls nach Postaufgabe, erteilt worden wäre, was eine Beilage zur Beschwerde ebenfalls ausschließt.

Im Übrigen ist aus der vorgelegten Kopie des Überweisungsbeleges zu schließen, dass der Überweisungsauftrag nicht unwiderruflich erteilt worden ist, zumal eine entsprechende Bestätigung dort nicht ersichtlich ist.

§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 1. Die Gebührenpflicht besteht a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; b) .............. 2. Die Gebühr beträgt 220 Euro .......... 3. .......... 4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b ............; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. 5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. 6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. 7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iV. mit § 24 Abs. 3 VwGG ist bei Eingabengebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG entrichtet worden ist.

§ 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. (Wimmer-Bernhauser, UFSjournal 2011, 426). Einerseits umfasst die "vorschriftsmäßige Entrichtung" auch den urkundlichen Nachweis derselben und andererseits ist die Gebührenschuld, in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden (vgl. ).

Da der erforderliche Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht entsprechend der Vorgaben des § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG erbracht worden ist und daher die Gebühr nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG vorschriftsgemäß entrichtet worden ist, war die Gebühr gemäß den Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Der Überweisungsauftrag stellt keinen Nachweis über eine bereits erfolgte Zahlung dar. Es hätte daher zur vorschriftsmäßigen Entrichtung nach § 24 Abs. 3 Z. 5 letzter Satz VwGG einer Bestätigung (Erklärung gegenüber der beauftragten Bank) auf dem Überweisungsauftrag, dass die Erteilung des Überweisungsauftrages unwiderruflich erteilt werde, mit Datum und Unterschrift des Bw. als Rechtsanwalt bedurft. Ein Vermerk auf der Beschwerdeschrift ist dafür nicht ausreichend.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg.cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Bei den Eingaben nach dem Gebührengesetz handelt es sich um Schriften, die nach Maßgabe des II. Abschnitts "Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen" (§§ 10 bis 14) des GebG einer Stempelgebühr unterliegen.

Da für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG grundsätzlich auch die Bestimmungen für die Eingaben nach dem GebG gelten und § 13 GebG davon nicht ausgenommen ist, gilt diese Bestimmung für die Stempelgebühren entsprechend für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Der Bw. hat die Beschwerde in offener Stellvertretung für den Beschwerdeführer eingebracht. Daraus ergibt sich die Gesamtschuldnerschaft des Bw.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden ().

Im gegebenen Fall sind keine besonderen Gründe erkennbar, die Beschwerdeführer und nicht den Bw. als Gesamtschuldner heranzuziehen. Der Bw. hat die Einzahlung der Gebühr übernommen und es wäre ihm als rechtskundiger Vertreter oblegen, dass die Entrichtung ordnungsgemäß erfolgt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG, welche hier auf Grund des § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG anzuwenden ist, zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at