Aufhebung und Zurückverweisung eines Einleitungsbescheides wegen umfangreicher Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MK, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt, 3300 Amstetten, Graben 42, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten durch HR Mag. Erich Jungwirth, vom , SN 500-2005/00247-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbescheid gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 500-2005/00247-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma SK, RO-T, (den) RI als Kraftfahrer der vorgenannten Firma durch seine Disposition vorsätzlich dazu bestimmt habe, durch die Verwendung eingangsabgabenpflichtiger Waren, nämlich der Sattelzugmaschine der Marke Scania, Type: R 124, FGNr.: 12, amtliches Kennzeichen: 34, und des Sattelaufliegers, FGNr. 56, amtliches Kennzeichen: 78, darauf entfallende Eingangsabgaben iHv. 17.511,20 € (davon Zoll: 6.876,00 € und EUSt 10.635,20 €) entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung eine Verkürzung einer solchen Abgabe zu bewirken und es zu unterlassen, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen und hiermit das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben (in der Täterschaftsform der Bestimmungstäterschaft) nach §§ 35 Abs. 3 iVm. 11 FinStrG begangen zu haben.
In seiner Begründung führte das Zollamt Linz an, dass ihm am bekannt geworden sei, dass die im Spruch angeführten, am mit der Einfahrt in die Slowakei als Mitgliedstaat der Gemeinschaft gemäß Art. 232 Abs. 1 lit. b und 233, 554 und 558 Abs. 1 lit. c ZK-DVO in das formlos bewilligte Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben übergeführten Beförderungsmittel am bestimmungswidrig im Binnenverkehr (Kabotage) verwendet worden seien. Nach der Entladung des für Tschechien bestimmten Ladegutes sei in Tschechien eine weitere Ladung (Biodiesel) für Österreich aufgenommen worden und in der Folge, ohne das Gebiet der Gemeinschaft zu verlassen, nach Österreich transportiert worden. Am sei in Österreich (bei der Firma DA in Krems) erneut Ladung aufgenommen und Richtung Deutschland transportiert worden. Der Warenführer RI habe angegeben, dass er von MK den Auftrag erhalten habe und ihm dieser bei einem nach der Aufladung in Krems in Bm vorgenommenen Tankstop auf die Frage nach einer CEMT-Genehmigung gesagt habe, dass es für ihn keine derartige Genehmigung gäbe, weil diese ein anderer Fahrer habe und dass er den Transport ohne Genehmigung durchführen solle, da die Ladung dringend nach Deutschland befördert werden müsse. Trotz der diese Aussagen bestreitenden Verantwortung des MK sei durch die Angaben des RI ein entsprechender Tatverdacht als erwiesen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Erstbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es für die gegenständlichen Transportfahrten innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft keine CEMT-Genehmigungen gegeben habe, da entsprechende Unterlagen sehr wohl vorgelegen, vom Fahrer RI aber irrtümlich bzw. versehentlich liegen gelassen worden seien und scheide daher ein entsprechender Tatvorsatz des Bf. bzw. eine Verantwortlichkeit für die gewerbliche Verwendung der Beförderungsmittel im Binnenverkehr zum angeführten Zeitpunkt von vornherein aus. Zum Nachweis dafür, dass die als belastend herangezogenen Aussagen des RI nicht zuträfen bzw. nur infolge mangelnder Sprachkenntnisse und mangelhafter Übersetzung durch den von der Erstbehörde beigezogenen Dolmetsch zustande gekommen seien, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des RI, der von der Finanzstrafbehörde zugezogenen Dolmetscherin sowie PV beantragt. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. zur Einstellung zu bringen bzw. die beantragten Beweisaufnahmen im Rahmen einer mündlichen Berufungs- bzw. Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das gegen den Bf. geführte Strafverfahren sodann zur Einstellung zu bringen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum Beschwerdebegehren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz festzustellen, dass nach den Bestimmungen des FinStrG Derartiges nicht vorgesehen und über Beschwerden iSd. § 152 Abs. 1 leg. cit. stets ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. dazu § 160 Abs. 2 FinStrG bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3, K 161/5).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Grund des § 161 Abs. 1 FinStrG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig und allein der von der Erstbehörde getroffene Verdachtsausspruch, wonach der Bf. am als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma SK den RI vorsätzlich dazu bestimmt habe, durch die Verwendung der angeführten Fahrzeuge entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung eine Verkürzung der darauf entfallenden Eingangsabgaben und hiermit (in der Tatbegehungsform der Bestimmungstäterschaft) das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 3 iVm. 11 FinStrG begangen habe, ist bzw. sein kann (vgl. ). Aus der Bescheidbegründung der Finanzstrafbehörde erster Instanz (der 3. Absatz, in dem ein nach dem Ladevorgang in Krems geführtes Gespräch zwischen RI und dem Bf. angeführt wird, bezieht sich offensichtlich lediglich auf die Transportfahrt von Österreich nach Deutschland) erhellt sich, dass der angefochtene Verdachtsausspruch nur diesen, nicht aber auch den vorangegangen Transport von Tschechien nach Österreich umfasst.
Gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er eingangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt oder verwendet, und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter die Tat, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm offenbar die (im Beisein eines Dolmetsch iSd. § 84 Abs. 3 FinStrG aufgenommene) Aussage des RI vom (Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme wegen des Verdachtes gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG, s. Bl. 44 ff des Strafaktes) im Zusammenklang mit der Tatbeschreibung des Zollamtes Wels vom (Bl. 1 ff des Strafaktes) zum Anlass, gegen den Bf. wegen des (geplanten) Binnentransportes von Österreich nach Deutschland ein Finanzstrafverfahren wegen §§ 35 Abs. 3 iVm. 11 FinStrG einzuleiten.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß § 82 Abs. 3 (iVm. § 83) FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten, es sei denn, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Begehung eines (sowohl objektiv als auch subjektiv der betreffenden Person anzulastenden) Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium bereits Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die (endgültige) Klärung dieser Fragen oftmals erst im anschließenden Untersuchungsverfahren erfolgen wird.
Nach der angeführten Tatbeschreibung (erstmalige Beschuldigteneinvernahme des RI iSd. § 83 Abs. 3 FinStrG) sowie den im Strafakt erliegenden Unterlagen erfolgte die Einreise der spruchgegenständlichen, auf die Firma SK, RO-T bzw. B, zugelassenen Transportmittel in das Zollgebiet der Gemeinschaft am mit dem Bestimmungsort Nymburg/Tschechien (vgl. Art. 232 f und 554, 558 ZK-DVO). Nach der Entladung der beförderten Ware (14.309,00 kg Latex) und Reinigung des Tankes in Brünn/Tschechien wurde - jeweils über entsprechende Anweisungen des Bf. - in Novi Prerov/Tschechien für die Firma AS, H bzw. P, bestimmter Biodiesel geladen und (am ) über den tschechisch-österreichischen Grenzübergang Hate/Kleinhaugsdorf an den österreichischen Bestimmungsort verbracht. Danach wurde am bei der Firma DA in K/Österreich, für die Firma PH in N/Deutschland, bestimmtes Ladegut (22.140,00 kg Leim) aufgenommen und über Bm (Tankstop bei der Firma Kr GmbH, FN 910) nach Wels/Österreich (Aufgriff um 22:45 Uhr durch die Organe des Zollamtes Wels, Zollstelle Suben, am Parkplatz neben der Zollstelle Wels, Straße/Bahn) verbracht.
Während RI (im Beisein des zweiten Fahrers CF) dem Zollamt Wels gegenüber (ohne Zuziehung eines Dolmetsch für die rumänische Sprache) noch erklärte, sich bei der zollamtlichen Kontrolle, bei der zuerst unzutreffende Frachtpapiere vorgelegt wurden bzw. keine CEMT-Genehmigung für den Transport der festgestellten Ware vorgewiesen werden konnte, geirrt bzw. etwas falsch verstanden zu haben und dass eine sehr wohl vorliegende CEMT-Genehmigung im Büro vergessen worden sei, lautete seine o. a. Aussage gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Instanz betreff. die innergemeinschaftlichen Transportvorgänge nach dem Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft folgendermaßen:
"...In Nymburg/Tschechien habe ich das Latex abgeladen. Der Tank wurde gewaschen und dann habe ich Biodiesel in Tschechien für Österreich geladen. Diesen Transport hat MK disponiert. Er hat mich am Freitag den am Handy angerufen und teilte mir mit, dass ich in Prerov/Tschechien diese Ladung aufnehmen soll. Ich habe MK darauf aufmerksam gemacht, dass ich keine Genehmigung für diese Fahrt habe und er antwortete darauf, dass dies kein Problem sei und ich trotzdem fahren soll, weil ich diese Genehmigung in Österreich bekommen würde. Daraufhin bin ich nach Österreich zur Firma S in Pf gefahren und habe den Biodiesel dort entladen.
Ich berichtige, ich habe von MK den Auftrag erhalten in Prerov Biodiesel für Rumänien zu laden und er hat mir gesagt, dass er mir die Genehmigung dafür an die Grenze schicken würde. Erst nachdem ich geladen hatte, hat er mir das Aviso gegeben, dass ich die Ladung nach Traun fahren solle.
Frage: Warum haben sie Frachtbriefe über dieselbe Ware Bestimmungsland Rumänien und Österreich geschrieben?
Antwort: Weil mir MK ursprünglich gesagt hat, dass ich nach Rumänien fahren solle und ich erst nach Beladung das Aviso bekommen habe, dass die Ware für Österreich bestimmt sei. Ich habe dann vergessen, den Frachtbrief für Österreich zu zerreißen. MK sagte mir, dass er mir die CEMT-Genehmigung Tschechien-Austria schicken werde.
Als ich in Nikolov an der Grenze stand, leitete er mich nach Hate, das ist ein Grenzübergang Richtung Österreich um. Ich rief ihn kurz vor der Grenze an und fragte wegen der Genehmigung. MK sagte mir, dass ich ohne Genehmigung fahren solle und im Falle einer Kontrolle, sollte ich die Strafe bezahlen und weiterfahren.
Nach der Entladung in Pfg rief ich ihn wieder an und Kr sagte, ich solle nach Krems fahren und dort wieder Ladung aufnehmen. Nachdem ich in Krems geladen hatte, beauftragte mich M telefonisch zur Fa. nach Bm zu fahren, ich habe dort getankt und mit ihm wieder wegen der CEMT-Genehmigung gefragt. M sagte es gäbe keine CEMT-Genehmigung für mich, die habe ein anderer Fahrer und solle ich ohne fahren, weil die Ladung dringend für Deutschland bestimmt sei. Also bin ich losgefahren, in Höhe Wels hatte ich einen Reifenplatzer und ich rief M wieder an. Er sagte mir ich solle zum Autohof nach Wels fahren und dort warten, es würde ein Servicewagen kommen und mir helfen.
Ich habe gewusst, dass ich ohne die CEMT-Genehmigung nicht fahren darf, darum habe ich auch MK darauf aufmerksam gemacht, aber wenn mir der Chef der Firma Kr befiehlt ohne Genehmigung zu fahren, dann fahre ich. Ich will keine Probleme mit dem Chef und dieser muss wissen, was er tut. ..." (Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme des RI vom , Bl. 44-46 des Strafaktes).
Der Bf. gab über Vorhalt der Aussage des RI (als Verdächtiger) gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe an, dass dieser bei der in Brünn durchgeführten Reinigung eine CEMT-Genehmigung für den Transport des Biodiesels von Prerov nach Österreich erhalten habe. Nach Entladung und Reinigung sei der Tank-LKW in Krems mit der für Deutschland bestimmten Ladung beladen worden und nach Deutschland aufgebrochen. Eine entsprechende CEMT-Genehmigung sei am bei der Fa. DA gefunden worden und habe sie der Fahrer offenbar dort vergessen. Die Angaben des RI, er habe ihn im Bewusstsein der fehlenden Genehmigung(en) mit der Durchführung der Transporte beauftragt bzw. ihm gesagt, er möge im Falle einer Kontrolle die Strafe bezahlen, stimmten nicht und habe ihm gegenüber der Fahrer auch erklärt, dass er im Zuge der finanzstrafbehördlichen Einvernahme die Dolmetscherin nicht richtig verstanden habe (vgl. Niederschrift vom laut gegenständlichem Strafakt, bezeichnet mit lfd. Nr. 1-3).
Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Falle der Einbringung von (ausländischen) Beförderungsmitteln gemäß Art 232 f iVm. 554 und 558 ZK-DVO in das Zollgebiet der Gemeinschaft der (vorsätzliche) Verstoß gegen das Binnenverkehrsverbot des Art 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO eine Verpflichtungsverletzung iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG darstellt, wobei der (schuldhaft handelnde) Fahrer unmittelbarer Täter und der den Auftrag zur Kabotagefahrt erteilende schuldhafte Eigentümer des Fahrzeuges regelmäßig Bestimmungstäter sein wird (vgl. z. B. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, aaO., K 35/117).
Dabei handelt nicht nur derjenige verpflichtungswidrig, der ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung (CEMT-Genehmigung) Binnentransporte durchführt bzw. anordnet, sondern auch derjenige, der entgegen der zollrechtlichen Verpflichtung des § 9 GütbefG iVm Art 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO eine (allenfalls erteilte) CEMT-Genehmigung nicht mit sich führt und entsteht, sofern nicht die Voraussetzungen des Art 204 Abs. 1 letzter Unterabsatz ZK iVm. Art 859 ZK-DVO (keine Zollschuld bei bestimmten "geringfügigen" Verstößen) vorliegen, auch diesfalls die Einfuhrzollschuld iSd. Art 204 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe der auf die verwendeten Beförderungsmittel entfallenden Eingangsabgaben.
Unabhängig von der im weiteren Untersuchungsverfahren im Grunde des § 98 Abs. 3 FinStrG von der Finanzstrafbehörde zu treffenden Beurteilung, ob hier nicht die Voraussetzungen des Art 859 ZK-DVO vorliegen und dies möglicherweise dem Eintritt des geforderten Taterfolges und somit einer Deliktsverwirklichung iSd § 35 Abs. 3 FinStrG überhaupt entgegensteht, kann unbestrittenermaßen auf Grund der bisherigen Erhebungsergebnisse (vgl. insbes. die Tatbeschreibung des Zollamtes Wels) für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass der Fahrer RI, indem er den ihm vom Bf. aufgetragenen spruchgegenständlichen Binnentransport (von Österreich nach Deutschland) ohne Mitführung einer CEMT-Bewilligung durchgeführt hat, objektiv tatbildlich iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG gehandelt hat.
Schuldhaftes Handeln iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG setzt bei den agierenden Personen ein entsprechendes Bewusstsein um die unter Verletzung der, auch die Mitführung einer vorliegenden CEMT-Genehmigung miteinschließenden zollrechtlichen Verpflichtungen bewirkte Verkürzung der auf die im formlosen Verkehr zur vorübergehenden Verwendung nach den vorangeführten Bestimmungen entfallenden kraft Art 204 Abs. 1 ZK entstehenden Eingangsabgabenschuld voraus.
Obwohl ein bloßes, hier sowohl von RI als auch vom Bf. behauptetes (versehentliches) "Vergessen" bzw. Liegenlassen der CEMT-Genehmigung durch den Warenführer beim unmittelbaren Täter einen (auch nur) bedingten Vorsatz schon begrifflich ausschließt (vgl. § 9 FinStrG), ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - eine Bestimmung iSe. (vorsätzlichen) Veranlassung der - wenn auch schuldlosen - Tatbegehung durch einen Dritten grundsätzlich denkbar (vgl. z. B. 10 Os 186, 201, 202, LSK 1978/124). Beim verbotswidrigen bzw. ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung durchgeführten Binnenverkehr mit ausländischen Beförderungsmitteln könnte Derartiges zum Beispiel in der Vortäuschung des Vorliegens einer CEMT-Genehmigung durch den Fahrzeugeigentümer gegenüber dem Warenführer bestehen. Im Übrigen wird aber auch bei dem ursprünglich nicht vorsätzlich pflichtwidrig Handelnden dann sehr wohl eine vorsätzliche Zuwiderhandlung iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG vorliegen, wenn dieser die (ursprünglich irrtümliche) beispielsweise in der Nichtmitführung der entsprechenden Bewilligung bestehende Pflichtverletzung erkennt und dennoch (trotz dieser Erkenntnis) die verbotswidrige Handlungsweise, hier den Binnentransport innerhalb der Gemeinschaft, fortsetzt. Gleichermaßen erscheint auch zu diesem Zeitpunkt eine (vorsätzliche) Bestimmung des unmittelbaren Täters, so beispielsweise durch die Anordnung, die verbotswidrige Fahrt fortzusetzen, ohne weiteres denkmöglich.
Obwohl beide (schuldhaften) Verhaltensweisen des Bestimmungstäters im Hinblick auf die Tatbildmäßigkeit iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG grundsätzlich rechtlich gleichwertig sind (vgl. Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK), wird nicht zuletzt in der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung zwischen einem im Bewusstsein des Nichtvorliegens einer CEMT-Genehmigung oder einem im Bewusstsein einer zwar erteilten, aber "bloß" nicht mitgeführten Genehmigung den Transport anordnenden Bestimmungstäter, ein nicht unerheblicher Unterschied bestehen.
Wenngleich es (noch) nicht Aufgabe der über das Vorliegen eines Tatverdachtes absprechenden Behörde ist, die zur Last gelegte Tat bereits im Einleitungsbescheid in allen Einzelheiten darzustellen, setzt jedenfalls aber auch ein bloßer Verdachtsauspruch iSd. § 83 Abs. 2 FinStrG in Richtung des § 35 Abs. 3 (allenfalls iVm. § 11) FinStrG aus den bisherigen Erhebungsergebnissen ableitbare konkrete Tatsachenfeststellungen bzw. die Darstellung bestimmter Lebenssachverhalte voraus, aus denen auf eine Täterschaft iSd. angezogenen Bestimmungen des FinStrG des Verdächtigen geschlossen werden kann. Wesentlich wird dabei schon iSd. Verteidigungsmöglichkeit des Verdächtigen (vgl. ) sein, das zur Last gelegte schuldhafte Verhalten im Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bereits in seinen Grundzügen darzustellen. Dabei ist jedoch die für den Fall einer Beschwerde gegen den Erstbescheid zur Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG berufene Finanzstrafbehörde zweiter Instanz weder an den Erhebungsstand zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einleitungsbescheides (vgl. , ÖStZB 1996, 229), noch an die Bescheidbegründung der Erstinstanz gebunden.
Selbst unter der zuletzt angeführten Prämisse ergibt sich jedoch für den Anlassfall aus der bisherigen Erhebungssituation, derzufolge vor allem offen ist, ob für die verfahrensgegenständliche Binnentransportfahrt überhaupt eine entsprechende CEMT-Genehmigung vorlag (in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich mit Ausnahme der Begründungsausführungen im vorletzten Absatz des angefochtenen Bescheides bzw. zum ebenfalls vom Bf. beeinspruchten Abgabenbescheid vom , Zl. 500/90819/04/2005, kein konkreter Hinweis darauf) und nur vom Warenführer nicht mitgeführt wurde, oder ob die Fahrt (über Auftrag des Bf.) ohne Vorliegen entsprechender Bewilligungen durchgeführt wurde, kein ausreichendes Substrat, um daraus (auch nur) einen gegen den Bf. gerichteten Tatverdacht iSd. Einleitungsbescheides ableiten zu können. Letztlich bleibt nämlich auch die in sich schon widersprüchlich bzw. ergänzungsbedürftig erscheinende und möglicherweise tatsächlich auch nur auf Verständigungsprobleme bei der Übersetzung zurückzuführende Verantwortung des Warenführers (vgl. Angaben laut Tatbeschreibung vom und laut Beschuldigteneinvernahme vom hins. der Fahrtroute innerhalb der Gemeinschaft bzw. hins. Existenz und "Vergessen" von CEMT-Genehmigungen) Hinweise darauf, ob er vom Bf. trotz Nichtvorliegen oder der bloßen Nichtmitführung der für den genannten Binnentransport erforderlichen Genehmigung mit der Durch- bzw. Weiterführung der Fahrt beauftragt wurde, schuldig.
Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die zur Sachentscheidung zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, die nach §§ 119 und 157 FinStrG grundsätzlich auch berechtigt ist, notwendige Ermittlungen selbst vorzunehmen oder sie vornehmen zu lassen, (auch) die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache iSd. Abs. 1 an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen ist, obliegt dem Ermessen der Rechtsmittelbehörde und wird hauptsächlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verfahrensökonomie zu entscheiden sein (vgl. z. B. ).
Da einerseits nicht wirklich sicher erscheint, dass einer der Gründe des § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG vorliegt und andererseits die derzeitige Erhebungssituation erhebliche Umstände, wie die Frage, ob für den bisher verfahrensgegenständlichen Binnentransport eine gültige CEMT-Genehmigung vorlag, die genaue Fahrtroute der genannten Fahrzeuge nach dem Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die genauen Umstände der Kontaktaufnahmen zwischen dem Bf. und seinem Warenführer letztlich nicht erkennen lässt, und die zur Klarstellung dieser Punkte wohl erforderlichen, u. a. auch die (zeugenschaftliche) Einvernahme mehrerer Personen umfassenden, Erhebungen den Rahmen der Aufgaben des durch die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahrens überschreiten, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache nach der bezogenen Gesetzesstelle zur Durchführung weiterer Erhebungen an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung durch verbots- oder verpflichtungsswidrige Verwendung einer eingangsabgabepflichtigen Ware Tatverdacht Aufhebung unter Zurückverweisung wegen ergänzender Erhebungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at