Vorschriftswidriges Verbringen eines Fahrzeuges zur Reparatur über eine unbesetzte Zollstelle
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 437/12 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0205 eingebracht.
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ZRV/0133-Z2L/10-RS1 | Für die Frage der Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK durch vorschriftswidriges Verbringen kommt es weder auf Motive, Vorstellungen oder persönliches Verschulden des Verbringers, sondern nur darauf an, inwieweit dieser zollrechtliche Pflichten eingehalten hat oder nicht.
Die Pflichten für eine ordnungsgemäße Einfuhr bestehen objektiv und sind unabhängig vom Wissen und Wollen bzw. von den Fähigkeiten des Beteiligten, weil es sich bei der zollschuldbegründenden rechtswidrigen Verbringung um eine reine Tathandlung handelt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder HR Dr. Alois Winklbauer und ADir. Siegfried Köhldorfer über die Beschwerde des XY., vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt, 6840 Götzis, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ. 123456, betreffend Eingangsabgaben, in der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, erfolgten nichtöffentlichen Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 123456, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer (Bf.) für einen ausländischen, unverzollten Pkw der Marke MB., im Gesamtwert von 8.939,88 € gemäß Art. 202 Abs. 3 (erster Anstrich) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992 Nr. L 302/1) idgF (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 idgF Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 2.860,96 € (darin enthalten 893,99 € an Zoll 1.966,97 € an Einfuhrumsatzsteuer) zur Entrichtung vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, der Abgabenschuldner habe aufgrund des in der Tatbeschreibung vom festgestellten Sachverhaltes den verfahrensgegenständlichen Pkw bei der Einreise über das Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Geißau, weder gestellt noch formell einem Zollverfahren zugeführt und dadurch vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, was eine Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK zur Folge gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Eingabe vom erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin der Bf. beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben weil von einem vorschriftswidrigen Verbringen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Rede sein könne.
In Ausführung der Berufungsgründe wird zunächst eingewendet, dass der Sachverhalt unrichtig aufgenommen worden sei, weil der Bf. von den Zollbeamten nicht bei der Einreiseabfertigung bzw. bei der unbesetzten Zollstelle Geißau, sondern bereits einige Meter vor der Haltelinie der Zollstelle angehalten und kontrolliert worden sei, sodass er keine Gelegenheit mehr gehabt habe, das gegenständliche Fahrzeug zu gestellen bzw. anzumelden, zumal er sogleich angewiesen worden sei, die Haltelinie der Zollstelle zu überfahren und auf der Ostseite zu parken. Zu keiner Zeit habe er den Vorsatz gehabt, den Pkw unter Verletzung der geltenden Zollbestimmungen in das Unionsgebiet einzuführen. Vielmehr sei angedacht gewesen, diesen zur Mercedes Benz Niederlassung in Ravensburg/Deutschland zur Reparatur zu verbringen, weil das Fahrzeug aufgrund eines Defektes der "Airmatic" nicht mehr verkehrssicher gewesen sei und daher transportiert habe werden müssen.
Beim Grenzübergang Geißau habe sich der Abgabenschuldner erkundigen wollen, ob er das Fahrzeug nach Ravensburg verbringen dürfe und welche Formalitäten einzuhalten seien, wozu er wegen der Kontrolle allerdings keine Gelegenheit mehr gehabt habe. Wäre eine abgabenfreie Verbringung zur Reparatur nicht möglich gewesen, wäre der Abgabenschuldner wieder umgekehrt und hätte den Pkw in der Schweiz oder in Liechtenstein reparieren lassen. Von einem vorschriftswidrigen Verbringen könne aber schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Abgabenschuldner das Fahrzeug auf einer für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straße unverzüglich zum Zollamt Geißau transportiert habe, um dort seiner Verpflichtung zur Gestellung und Anmeldung nachzukommen. Zumal der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu entnehmen sei, dass die in Rede stehende Zollstelle von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sei. Im Hinblick auf die frei und leicht erkennbare Transportweise des Mercedes auf offenem Anhänger und die Absicht des Bf., den Ablauf der Abfertigung mit der Zollbehörde zu klären, könne von einer Verletzung der Gestellungspflicht und einem vorschriftswidrigen Verbringen keine Rede sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 123456, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Berufung unter eingehender Darstellung der Sach- und Rechtslage, auf die sich die Entscheidung stützt, als unbegründet abgewiesen. Danach sei die Verbringung einer zur Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte Nichtgemeinschaftsware nur im Rahmen eines formell anzumeldenden bzw. zu bewilligenden Zollverfahren möglich. Dies erfordere die Gestellung der anzumeldenden Waren nach Art. 40 ZK. Die Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung im Sinne der Art. 230 f ZK-DVO sei hier nicht vorgesehen.
Aufgrund der Verordnung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ. 123456, über die Einschränkung des Grenzübertrittes mit Waren auf der Zollstraße "Landesstraße L19 Hauptstraße" dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr täglich nur Waren über die Zollgrenze auf der zur Zollstelle Geißau führenden Zollstraße verbracht bzw. befördert werden, die konkludent angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Im gegenständlichen Fall habe der Abgabepflichtige auf der zur Zollstelle Geißau führenden Zollstraße während den in der genannten Verordnung verlautbarten Zeiten Waren verbracht bzw. befördert, deren Anmeldung nicht durch andere Formen der Willensäußerung zugelassen ist, woraus folge, dass im Zeitpunkt des Überschreitens der Zollgrenze die Einfuhrzollschuld für die mitgeführte gestellungs- und anmeldepflichtige Ware durch vorschriftswidriges Verbringen kraft Gesetzes entstanden sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die rechtzeitig gemäß Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK iVm § 85 c ZollR-DG beim Zollamt Feldkirch Wolfurt eingebrachte Beschwerde vom , worin der Bf. beantragt, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am Zollamt Geißau über die Beschwerde unter Senatsbesetzung zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
In Ausführung der Beschwerdegründe wird unter Verweis auf die Berufungsausführungen vom im Wesentlichen vorgebracht, dass in gegenständlicher Angelegenheit die vor Ort im Einsatz befindlichen Zollbeamten dem Bf. keine entsprechende Hilfeleistung zukommen ließen, die nunmehrige Berufungsvorentscheidung keine gebührende Würdigung der Gesamtumstände des dargestellten Geschehensablaufes enthalte und sich das Zollamt gewissermaßen hinter eine Vielzahl von gründlich zitierten Rechtsvorschriften zurückziehe und die Gesamtumstände als irrelevant abtue.
Kern des Geschehensablaufes sei, dass der Bf. am um ca. 20:00 Uhr mit seinem Fahrzeuggespann zur Reparatur des verfahrensgegenständlichen Mercedes, der gut sichtbar und nur deswegen transportiert worden sei, weil er nach Auskunft der Autowerkstätte nicht mehr fahrtauglich war, nach Ravensburg habe fahren wollen. Er habe die schweizerisch-österreichische Grenze durch Benützung der Zollstraße "Landesstraße L19 Hauptstraße" überquert, um direkt zur Zollstelle Geißau zu fahren und sich dort über die einzuhaltenden Zollformalitäten zu erkundigen. Dabei habe er die Grenzbrücke überqueren und zwangsläufig zur Zollstelle Geißau fahren müssen, die direkt an diese Brücke angrenze, weil eine Umkehr auf der Brücke vor der Staatsgrenze aus Platzgründen und aufgrund der Sperrlinie zwischen den beiden Fahrspuren nicht möglich und zulässig sei. Die erste Umkehrmöglichkeit für das Anhängergespann des Bf. habe daher erst nach der Zollstelle Geißau beim direkt nachfolgenden Parkplatz bestanden. Da erstmals an der Zollstelle selbst ein Informationsschild mit dem Hinweis "keine Warenabfertigung" angebracht ist, sei zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Schildes ein Umkehren nicht mehr möglich gewesen.
Nachdem die Verordnung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ. 123456, nicht am Beginn der Zollstraße direkt an der Staatsgrenze, sondern erst einige Meter im Landesinneren und auch nicht direkt an der Zollstraße, wie es § 20 Abs. 5 ZollR-DG vorschreibt, sondern im Zollgebäude der Zollstelle Geißau angeschlagen ist, dagegen beim Gemeindeamt Geißau zum maßgebenden Zeitpunkt überhaupt nicht, sei die Verordnung im Zeitraum des Grenzübertrittes des Bf. nicht ordentlich kundgemacht und damit nicht rechtswirksam gewesen. Daher habe sich der Bf. keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Handelns verschaffen können, ohne bereits rechtswidrig gehandelt zu haben. Eine derartige Gesetzesanwendung sei denkunmöglich und werde hier Gemeinschaftsrecht qualifiziert rechtswidrig angewendet, weil dem Bf. nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, von dieser Verordnung Kenntnis zu nehmen.
Die Pflicht zur Recherche und Kenntnis von Rechtsvorschriften, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, dürfe aber nicht überspannt werden. Selbst juristisch vorgebildeten Unionsbürgern sei die lückenlose Kenntnis unmittelbar wirksamer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts trotz der weithin verfügbaren elektronischen Hilfsmittel nicht zumutbar. Daher habe sich der Abgabenschuldner direkt im persönlichen Gespräch mit einem Fachmann, nämlich einem Zollbeamten, Klarheit über die maßgebenden und einzuhaltenden Vorschriften und Verfahren an der Zollstelle Geißau verschaffen wollen, um seine Pflichten im Bezug auf die beabsichtigte Reparatur des gegenständlichen Fahrzeuges abzuklären. Einzig die dort angeschlagene Verordnung mache die Benützung der Zollstraße "Landesstraße L19 Hauptstraße" rechtswidrig. Nicht zuletzt müsse aber dem Bf. überlassen bleiben, welche von mehreren ähnlich zielführenden Alternativen zu deren Informationsbeschaffung er wähle.
Allerdings habe selbst die Homepage des österreichischen Finanzministeriums hinsichtlich der Öffnungszeiten und Berechtigungen der Zollstelle Geißau unrichtige Informationen enthalten, weil diese weder zeitliche Beschränkungen, noch solche für die Verbringung von Waren enthalten habe. Dem Bf. könne daher die Unkenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere der an der Zollstelle Geißau kundgemachten Verordnung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schließlich sei er immer der richtigen Ansicht gewesen, dass die bloße Reparatur eines im Drittland ordentlich angemeldeten und versicherten Fahrzeuges im Gemeinschaftsgebiet nach Einhaltung des anzuwendenden Zollverfahrens nicht abgabenpflichtig ist. Allerdings sei von einem förmlichen Zollverfahren der aktiven Veredelung bei seinen bisherigen Reparaturen des gegenständlichen Fahrzeuges bei der Mercedes Benz Werkstätte in Deutschland nie die Rede gewesen. Zudem sei durch die kommentarlose Abstempelung des Umsatzsteuer-Ausfuhr-Formulars durch die Zollstelle ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, indem der Bf. gutgläubig darauf vertraut habe, dass ein ordnungsgemäß angemeldetes Fahrzeug trotz Fahruntauglichkeit im Gemeinschaftsgebiet ohne Bezahlung einer Einfuhrabgabe repariert werden dürfe. Im Übrigen handle es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Art. 39 Abs. 1 ZK, wenn der Bf. mangels Kenntnis der Unzulässigkeit der Benützung dieser Zollstraße seine Verpflichtung zur förmlichen Gestellung und Anmeldung nicht erfüllen könne.
Angeschlossen waren der Beschwerde neben bereits aktenkundigen Unterlagen ein Schreiben der Mercedes Benz Niederlassung Ravensburg mit Faxeingang vom , ein Auszug aus der Website des Bundesministeriums für Finanzen über Öffnungszeiten und Berechtigungen bei der Zollstelle Geißau (ohne Datum), sowie 5 Farbfotos über die örtlichen Gegebenheiten bei der Zollstelle Geißau.
Mit Schriftsatz vom , GZ. ZRV/0133-Z2L/10, wurde dem Bf. das Schreiben des Gemeindeamtes Geißau vom , wonach die angesprochene Verordnung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt dort ortsüblich für die Dauer von 8 Wochen von 9.10. bis durch Aushang im Anschlagkasten der Gemeinde kundgemacht worden sei, sowie ein Lageplan und zwei weitere Farbfotos über die örtlichen Gegebenheiten bei der Zollstelle Geißau zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
In der schriftlichen Äußerung vom wurde vom Bf. weiterhin bestritten, dass ein 8-wöchiger Aushang im Anschlagkasten der Gemeinde und damit eine gehörige Kundmachung der Verordnung erfolgt sei. Dies auch deshalb, weil die Verordnung lediglich im Inneren der Zollstelle Geißau, die sich nach der Zollstraße befinde und nicht an der Zollstraße selbst angeschlagen sei, sodass es dem Bf. nicht möglich gewesen sei, vom Inhalt der Verordnung Kenntnis zu erlangen, ohne sich durch Passieren der schweizerisch-österreichischen Grenze bereits rechtswidrig verhalten zu haben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die zollrechtlichen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft regeln, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, sind grundsätzlich in den Art. 37 f ZK enthalten.
Art. 37 ZK normiert das Entstehen der zollamtlichen Überwachung von Waren durch Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Die zollamtliche Überwachung, die als besonderer Status der Waren verstanden werden kann, begründet Organisationsrechte der Zollbehörde zur Realisierung zollrechtlicher Belange und ist Voraussetzung für konkrete Amtshandlungen. Für den Verbringer beinhaltet die zollamtliche Überwachung grundsätzlich die Verpflichtung, verbrachte Waren unverzüglich und unverändert der konkreten zollamtlichen Erfassung zuzuführen. Zweck der zollamtlichen Überwachung nach dem Verbringen ist die Verwirklichung der körperlichen Erfassung von Waren, aufgrund derer erst tatsächlich die Erhebung der Einfuhrabgaben gesichert und die Einhaltung des Zollrechts sowie der Vorschriften über Verbote und Beschränkungen gewährleistet werden kann.
Das Recht der Zollbehörden zu den erforderlichen Eingriffen in die Freizügigkeit des Warenverkehrs ergibt sich aus dieser zollamtlichen Überwachung, unter welche die Waren mit ihrer Einfuhr automatisch geraten und aus der sie nur nach zollamtlicher Behandlung entlassen werden.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK sind die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren vom Verbringen unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.
Art. 38 regelt also das Verfahren, dem die Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft aus Gründen der zollamtlichen Überwachung zu unterwerfen sind. Hier sind insbesondere der Zollstraßen- sowie der Öffnungszeitenzwang als ordnungsrechtliche Regelungen zu nennen. Diese Pflichten treffen den Verbringer, das ist der Warenführer, das heißt, derjenige, der die Waren befördert oder befördern lässt.
Der Zollstraßen- und Öffnungszeitenzwang, sowie die Pflicht, eingeführte Waren unverzüglich und unverändert der zuständigen Zollstelle zuzuführen dient der rechtzeitigen und vollständigen Erfassung des grenzüberschreitenden Verkehrs und der anschließenden Zollbehandlung. Werden diese Pflichten verletzt, so entsteht die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK durch vorschriftswidriges Verbringen.
Neben Art. 38 ZK wird die ordnungsgemäße Beförderung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr in § 20 ZollR-DG näher geregelt.
Danach dürfen Waren, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf der Zollstraße über die Zollgrenze verbracht werden (Abs. 1).
Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig (Abs. 4).
Das Zollamt kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen (Abs. 5).
Gemäß Art. 40 ZK sind Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 lit. a bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.
Der Begriff der Gestellung wird definiert in Art. 4 Nr. 19 leg.cit. Danach handelt es sich um eine Mitteilung über das Vorhandensein von Einfuhrwaren in der vorgeschriebenen Art und Weise innerhalb der Öffnungszeiten dem zuständigen Zollbediensteten gegenüber.
Gemäß Art. 40 f ZK muss eine willentliche Handlung mit Erklärungsgehalt vorliegen, durch dessen Erklärungsinhalt die Zollstelle die erforderliche Kenntnis über das Eintreffen von Waren vermittelt wird (Empfängerhorizont), um den Gestellungsvorschriften Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Zugangsbedürftigkeit der Gestellungsmitteilung kann deren Abgabe nur in Anwesenheit eines zuständigen Zollbediensteten bzw. nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle abgegeben werden, um sicherzustellen, dass diese durch deren Erklärungsinhalt die erforderliche Kenntnis über das Eintreffen von Waren vermittelt wird.
Gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 oder 177 zweiter Gedankenstrich ZK und der in näherer Ausführung hierzu ergangenen Vorschriften des ZollR-DG (Zollstraßenzwang, Nebenwegverkehr, Öffnungszeitenregelungen, etc.), somit die Verletzung von Vorschriften im gesamten Zeitraum vom Zeitpunkt des Eintritts der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu ihrer Gestellung.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK).
Für die Zollschuldentstehung kommt es grundsätzlich nicht auf Motive, Ziel(vor)stellungen und persönliches Verschulden des Pflichtigen bzw. des Verbringers an, sondern nur darauf, inwieweit dieser Pflichten eingehalten hat oder nicht. Diese Pflichten für eine ordnungsgemäße Einfuhr bestehen objektiv und sind nicht abhängig vom Wissen und Wollen bzw. den Fähigkeiten des Beteiligten; die zollschuldbegründende rechtswidrige Verbringung ist eine reine Tathandlung (BFH VII B 71/94, E 4653a, ua.). Mithin führt eine Verletzung der Gestellungspflicht grundsätzlich zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK in der Person des Gestellungspflichtigen. Dies selbst dann, wenn dieser keine Möglichkeit hatte, seine Gestellungspflicht zu erfüllen.
Vorschriftswidriges Verbringen liegt daher auch bei Verbringen einer Ware auf einer Zollstraße über Zollstellen vor, die zu diesem Zeitpunkt von den Zollbehörden nicht besetzt sind (vgl. Peter Witte, Kommentar zum Zollkodex, 5. Auflage, Art. 202, S. 1394; Schwarz/Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, Art. 202, Rz 18).
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. nach den niederschriftlichen, in der Tatbeschreibung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Höchst, vom , Zl. 920/000/15502/2010, gemachten und vom Bf. bestätigten Feststellungen von Angehörigen einer mobilen, operativen Zollaufsicht an der nichtbesetzten Zollstelle Geißau bei der Einreise nach Österreich kontrolliert. Zu dem auf einem Anhänger mitgeführten, verfahrensgegenständlichen Mercedes erklärte der Bf. gegenüber den einschreitenden Beamten, die Absicht zu haben, das Fahrzeug zur Mercedes Benz Niederlassung in Ravensburg/Deutschland zur Reparatur zu bringen, weil die Qualität in Deutschland besser und die Kosten geringer seien. Außerdem sei es ihm wichtig gewesen, dass die Reparatur von einer Werksniederlassung in Ravensburg durchgeführt wird, wo er das Fahrzeug schon öfter beim Service gehabt habe. Nach Einschätzung der Werkstätte sei das defekte Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich, sodass er es auf den Fahrzeuganhänger verladen habe, um es nach Ravensburg zu transportieren. Es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass Waren bei der Einfuhr in die EU einer (zollrechtlichen) Anmeldung bedürfen, er habe den Mercedes jedoch nicht als Ware angesehen.
Aus einem am per Telefax beim Bf. eingelangten Schreiben der Mercedes-Benz-Niederlassung Ravensburg gehen sowohl die mangelnde Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, als auch der Umstand hervor, dass der Bf. wegen eines Defektes der "Airmatic" tatsächlich beabsichtigt hatte, den Pkw dort reparieren zu lassen.
Die Ausbesserung umfasst das Wiederherstellen abgenutzter oder schadhaft gewordener Waren sowie die Beseitigung von Sachmängeln durch Nachbessern fehlerhaft produzierter Waren, einschließlich des Auswechselns von Teilen. Das geschieht mittels Zollbegünstigung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung. Diese ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, bei der Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um hier verarbeitet, bearbeitet oder ausgebessert und sodann wiederausgeführt werden.
Zwei Verfahren kennt der Zollkodex, um die vom Bf. angestrebten Ziele zu erreichen. Diese wurden jedoch von ihm nicht in Anspruch genommen.
1. Gemäß Art. 114 Abs. 1 lit. a ZK das Nichterhebungsverfahren, bei dem bei der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in die aktive Veredelung keine Einfuhrabgaben erhoben und keine handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.
2. Gemäß Art. 114 Abs. 1 lit. b ZK das Verfahren der Zollrückvergütung, bei dem die Vorprodukte zunächst unter Erhebung der Einfuhrabgaben und Beachtung der handelspolitischen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und anschließend bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form der Veredelungserzeugnisse der Erlass oder die Erstattung der Abgaben erfolgt.
Um zu gewährleisten, dass die Zollbefreiung nur für eine Behandlung von Waren in Anspruch genommen wird, für die die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Abgabenbegünstigung erfüllt sind und die daraus hervorgehenden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, müssen die aus Drittländern eingeführten Waren einem Zollverfahren unterworfen werden, das sowohl ihre Zulassung zu der Zollbegünstigung regelt als auch eine Überwachung ihrer Verwendung beinhaltet. Dementsprechend schreibt Art. 85 ZK für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung eine Bewilligung durch die Zollbehörden vor und unterwirft Art. 37 ZK eingeführte Waren der zollamtlichen Überwachung, die solange dauert, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln.
Das für die Verbringung des gegenständlichen Fahrzeuges erforderliche Bewilligungs- und Anmeldeverfahren wurde schon in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargestellt. Gleiches gilt für die in Art. 230 f ZK-DVO normierten Voraussetzungen für die Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung, die nach dem dargestellten Sachverhalt und den vom Bf. erklärten Zielen allerdings ebenso wenig gegeben sind.
Der verfahrensgegenständliche Mercedes wurde vom Bf. unter Benützung der Zollstraße "Landesstraße L19 Hauptstraße" in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zur Zollstelle Geißau verbracht, wo die erforderliche Gestellungsmitteilung durch den Bf. als Gestellungspflichtiger unterblieben ist und schon aus faktischen Gründen nicht möglich war, weil es sich um eine unbesetzte Zollstelle handelte. Mit dem Grenzübertritt ist daher die Zollschuld für den Mercedes gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK durch vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet entstanden.
Dabei kommt es - wie bereits dargestellt - lediglich auf objektives Fehlverhalten an. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden sind grundsätzlich unerheblich. Selbst Vorstellungen des Verbringers hinsichtlich der Vorschriftswidrigkeit seines Verhaltens sind unerheblich. Dies bedeutet, dass selbst die Argumentation des Bf., einerseits von der Nichtbesetzung der Zollstelle Geißau keine Kenntnis und andererseits (ohnehin) die Absicht gehabt zu haben, sich dort über die erforderlichen Zollformalitäten bei der Verbringung eines Fahrzeuges zur Reparatur zu erkundigen, um den Formalitäten Rechnung zu tragen, am objektiven Tatbestand der Zollschuldentstehung durch vorschriftswidriges Verbringen nichts zu ändern vermag.
Dessen ungeachtet hätte der Bf. bereits anlässlich seiner früheren, wiederholt mit dem gegenständlichen Fahrzeug zu Reparaturzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgten Einreisen bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung des für die Einreise maßgebenden Sachverhaltes Gelegenheit gehabt, sowohl Kenntnis von den materiellen und formellen Voraussetzungen, als auch von den für die Abfertigung in Betracht kommenden Zollämter zu erhalten, wodurch der Bf. nicht zuletzt bei der am erfolgten Verbringung in die Lage versetzt worden wäre, den Zollvorschriften, insbesondere auch hinsichtlich Abfertigungszeiten, Verbringungs- und Gestellungspflichten, sowie Bewilligungs- und Veredelungsverfahren, Rechnung zu tragen.
Zumal es nach dem herrschenden formellen Publikationsprinzip dem Normadressaten obliegt, sich von der geltenden Rechtslage Kenntnis zu verschaffen. Die Rechtsordnung verzichtet dabei - im Gegensatz zum materiellen Publikationsprinzip - auf die direkte Kenntnisnahme der Norminhalte und begnügt sich mit einem formellen Akt, der die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, dass die Normadressaten die maßgebenden Norminhalte in Erfahrung bringen können.
Im Fall der Verordnung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt über die Einschränkung des Grenzübertrittes mit Waren auf der Zollstraße "Landesstraße L19 Hauptstraße" besteht dieser formelle Akt in dem in § 20 Abs. 4 ZollR-DG formulierten Maßstab, solche Verordnungen durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen. Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Mindestmaß an Publizität. Mit dem Aushang bei der Zollstelle Geißau und dem nach urkundlicher Bestätigung des Bürgermeisters des Gemeindeamtes Geißau dort erfolgten Anschlag über einen Zeitraum von zumindest 8 Wochen ist daher eine gesetzmäßige und gehörige Kundmachung erfolgt und das Mindestmaß an Publizitätswirkung erfüllt.
Zum Anwendungsbereich von Treu und Glauben vertritt der VwGH nach ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker ist als jeder andere Grundsatz. Nach dessen ständiger Judikatur führt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein zu einem Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung und kann somit der späteren gesetzmäßigen Anwendung der Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen (, ua.). Hierfür müssten ganz besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Vorgangsweise durch die Zollverwaltung unbillig erscheinen ließe, wie dies zB. der Fall sein könnte, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert worden ist. Derartige (besondere) Umstände liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.
Im Hinblick auf den dargestellten, aus Feststellungen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, der Tatbeschreibung vom , dem Lageplan und Fotos über die Örtlichkeit der Zollstelle Geißau, sowie aus dem Vorbringen des Bf. ("Ferner ist festzuhalten, dass der Bf. unter Benutzung der vorgesehenen Zollstraße zur Zollstelle Geißau fuhr. Mangels Kenntnis der Unzulässigkeit der Benützung dieser Zollstraße konnte der Bf. seine Verpflichtung zur förmlichen Gestellung und Anmeldung nicht erfüllen") zweifelsfrei objektivierbaren, maßgebenden Sachverhalt konnte der Senat von der Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines bei der Zollstelle Geißau absehen.
Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ. 123456, war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 20 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 114 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 114 Abs. 1 lit. b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
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