Rechtzeitigkeit einer Fristverlängerung mit Telefax eingebracht
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/2734-W/12-RS1 | hier: sofortiger Bildschirmausdruck |
Folgerechtssätze | |
RV/2734-W/12-RS1 | wie RV/0275-I/08-RS1 Der von der Berufungswerberin vorgelegte Computerausdruck "Eingebrachte Anbringen-Inhalte" ist ein tauglicher Nachweis dafür, dass die Berufung mittels FinanzOnline rechtzeitig eingebracht wurde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Donau Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH, 1060 Wien, Lehargasse 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Zurückweisung einer Berufung gemäß § 273 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2009 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erlassung der Einkommensteuerbescheide vom wurde vom Finanzamt dem Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 Folge gegeben und die Einkommensteuerbescheide nachweislich am zugestellt.
Der Bw. stellte per Anfragendatenbank (ADB) einlangend am den Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung bis und brachte in der Folge neuerlich ein Fristverlängerungsansuchen ein, einlangend erst am .
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom , eingelangt am , gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück.
Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt: "Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.Nach § 245 Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber rechtwirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (Ritz, BAO, Komm.,3. Auflg., § 245 Rz. 14).
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung. Die Zustellung der Bescheide erfolgte durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) - die Frist endet daher am .
Nach § 245 Abs. 3 BAO wird' durch einen Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (§ 245 Abs. 2 oder 3 BAO) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (§ 245 Abs. 2 BAO) oder die Entscheidung (§ 245 Abs. 3 BAO) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt! bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.Mit ADB-Antrag vom 14.5. - eingelangt am 15.5. wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist rechtzeitig der Antrag auf Fristverlängerung bis zur Einbringung der Berufung gestellt. Damit endete die verlängerte Berufungsfrist am .
Einem während einer bereits verlängerten Berufungsfrist eingebrachten Fristverlängerungsansuchen kommt ebenfalls hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 245 Tz. 26 und StoII, BAO, 2524).Da im gegenständlichen Fall innerhalb der gehemmten Rechtsmittelfrist kein neuerliches Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig eingebracht worden ist -das zweite Fristverlängerungsansuchen langte erst am , 00:06:05 Uhr und somit nach Ablauf der von Ihnen beantragen ersten Fristverlängerung () ein (siehe Beilage 1 -Fristverlängerung ADB).
Betreffend Rechtzeitigkeit des 2. Fristverlängerungsansuchens vom wird ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 96/14/0042, in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:"Wird ein Anbringen mit einem geeigneten Telefaxgerät an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert werden. Da die Verwendung des Telekopierers durch das Gesetz (im materiellen Sinn) vorgesehen ist, gilt eine Eingabe auch dann als eingebracht, wenn die Behörde durch die Bekanntgabe einer Telefax-Nummer auf die Möglichkeit der Einbringung auf diesem Wege hingewiesen hat, das Ausdrucken der gesendeten Information am Empfangsgerät aber ausschließlich durch einen Defekt in ihrer Empfangsanlage (z.B. Papierstau) unterblieben ist. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen hingegen zu Lasten des Absenders. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/13/0276, 0277) und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/14/0223), sind nämlich auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen." Diese Rechtsprechung kann auch in Analogie für die ADB herangezogen werden.
Es war daher die "zweite Fristverlängerung" vom verspätet eingelangt, weshalb keine neuerliche fristhemmende Wirkung erfolgen konnte.Die am im Finanzamt eingelangte -mit Poststempel vom versehene Berufung (somit Berufung vom ), war daher verspätet eingelangt, da die Frist bereits am abgelaufen war."
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhob der Bw. mit Schreiben vom Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid und legte zur Begründung Kopien (PDF-Ausdrucke) aus dem "finanz-online" vor, woraus eindeutig ersichtlich sei, dass die Ansuchen auf Fristverlängerung der Berufungsfrist bis "beim zuständigen Finanzamt eingebracht wurde, wo die weitere Bearbeitung erfolgt". Die Ansuchen auf Fristverlängerung wären daher rechtzeitig eingebracht worden, d.h. die Einbringung der Fristverlängerungsansuchen mit Datum vom vom Finanzamt bestätigt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtslage: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im Berufungsfall ist strittig, ob der Zurückweisungsbescheide vom zu Recht ergangen ist.
Der Bw. bringt vor, dass das Fristverlängerungsansuchen mittels "Finanzonline" am späten Abend des an das Finanzamt gesendet und die "Einbringung auch vom zuständigen Finanzamt bestätigt" worden sei. Zum Nachweis der Ansuchen legte der Bw. die Fristverlängerungsansuchen per "finanzonline übermittelt am und " vor.
Auf der beim Finanzamt eingelangten Fristverlängerungsanträgen mit Datum vom 14. und scheint im oberen Teil das Datum der Erstellung und des Einlangens der Eingabe auf. Nach diesen aufscheinenden Sendedaten hat der Bw. die Fristverlängerungsansuchen am um 19:13:18 und um 23:05:33 erstellt und langte beim Finanzamt am um 00:05:58 und um 00:06:05 ein.
Zum vorliegenden Sachverhalt wird wie folgt festgestellt:
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 86a Abs. 2 BAO durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind, b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FOnV 2006) ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in Finanz-Online, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz FOnV 2006 angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Festgestellt wird, dass für die Einbringung eines Fristverlängerungsantrages betreffend Berufungsfrist der steuerlichen Vertretung in Finanz-Online zur Verfügung stand und war daher zulässig. Gemäß § 5 der zitierten Verordnung gelten die Datenübertragungen dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterverarbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Behörde in geeigneter Weise zu bestätigen, insbesondere sind i.S. des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Eine solche Bestätigung erfolgt in der Regel durch einen mit Farbe umrandeten Text, in welchem die erfolgreiche Übermittlung bestätigt wird (bzw. in einem ebenso mit Farbe umrandeten Text, wonach die Übermittlung nicht erfolgt sei). Diese Textzeile ist, sofern nicht sofort ein Bildschirmausdruck erstellt wird, im Nachhinein nicht mehr abrufbar. Sämtliche in einem bestimmten Zeitraum eingebrachten Anbringen sind jedoch im Nachhinein unter dem Menüpunkt "Eingebrachte Anbringen-Inhalt" abrufbar.
Die Bw. hat im vorliegenden Fall je einen Ausdruck mit umrandeter Textzeile "Der Antrag wurde beim zuständigen Finanzamt eingebracht, wo die weitere Bearbeitung erfolgt." zum Beweis für die auf elektronischem Weg (erfolgreich) übermittelte Fristverlängerung Berufungsfrist am vorgelegt. In diesem Ausdruck werden somit die am eingebrachten Fristverlängerungsanträge betreffend das jeweilige Berufungsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 als eingebracht bestätigt.
Das Finanzamt hat diese Ausdrucke (ohne nähere Begründung) nicht als Nachweis anerkannt. Dazu ist festzuhalten, dass die vom Bw. vorgelegten Ausdrucke einen tauglichen Nachweis dafür darstellen, dass die Fristverlängerungsansuchen vom im FinanzOnline-Verfahren rechtzeitig eingebracht wurden. Dass unbeachtliche Anbringen vorliegen wurde nicht kenntlich gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Schlagworte | Rechtzeitigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at