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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.03.2012, RV/0017-G/11

Unterhaltsabsetzbetrag für Leistungen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0017-G/11-RS1
Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG ist kein Unterhaltsanspruch und kann nicht durch Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages nach § 33 EStG 1988 berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

In den gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006 - 2009 berücksichtigte das Finanzamt unter Hinweis auf die Tatsache, dass für die Kinder X und Y in den Streitjahren kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, nicht mehr den vom Bw. beantragten Unterhaltsabsetzbetrag.

In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen Nachstehendes aus:

"Weiters teile ich Ihnen mit, dass diese Unterhaltszahlungen nicht an meine beiden Kinder X und Y gezahlt wurden, sondern dies ist eine Rückzahlung an das Amt für Jugend und Familie Graz. Außerdem weise ich darauf hin, dass diese Rückzahlung dadurch entstand, dass mich das Amt für Jugend und Familie bis zur Volljährigkeit meiner Kinder in dem Glauben ließ, es wäre alles rechtmäßig und ordnungsgemäß von mir bezahlt worden. Auch sehe ich in dem Bescheid eine Benachteiligung gegenüber anderen Vätern, die Unterhalt bezahlen müssen und diesen jederzeit von der Steuer absetzen können. Dies entspricht meiner Meinung nach dem Gleichheitsgrundsatz!"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte unter Hinweis auf § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 begründend aus, dass für die Kinder X und Y der Familienbeihilfenbezug mit November bzw. Dezember 2003 infolge Volljährigkeit eingestellt worden sei. Folglich bestehe ab 2004 kein Anspruch auf Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages. Daran vermögen auch die geleisteten Unterhalts-Nachzahlungen nichts zu ändern, zumal der für die Anerkennung maßgebliche letzte Einkommensteuerbescheid 2003 mit in Rechtskraft erwachsen sei.

In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, dass er die Unterhaltsleistungen nicht an seine volljährigen Kinder gezahlt habe. Die Zahlungen seien ausschließlich an das Amt für Jugend und Familie gegangen. Da das Jugendamt erst so spät eine Klage bei Gericht eingebracht habe, sei er erst so spät zur Zahlung herangezogen worden. Weiters habe das Amt für Jugend und Familie beim ersten Antrag bei Gericht völlig falsche Informationen weitergegeben und dadurch die Zahlungsforderungen verzögert. Hätte sich das Amt für Jugend und Familie schon früher an ihn gewandt, wäre alles noch zu der Zeit passiert, wo beide Kinder noch nicht volljährig waren. Es sei daher nicht einzusehen, dass er für Fehler eines Amtes bestraft werde und Unterhaltsleistungen nicht von der Steuer absetzen dürfe, wie jeder andere Unterhaltspflichtige auch. Das wäre ein arger Verstoß gegen jede Gleichberechtigung.

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw. aufgefordert alle Unterlagen seine Unterhaltszahlungen betreffend nachzureichen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, zur Abgeltung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Unterhaltsvorauszahlungen sind auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen und können einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag auch für Zeiträume in den folgenden Kalenderjahren vermitteln. Unterhaltsnachzahlungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung zu berücksichtigen, wenn sie bis zur Rechtskraft des betreffenden VA-Bescheides geleistet und geltend gemacht werden. Wird der Unterhalt nach Rechtskraft des betreffenden VA-Bescheides nachgezahlt, stellt sich die Frage ob darin ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO gesehen werden kann (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2011, § 33, Rz 50).

Vorliegendenfalls ergibt sich aus den nachgereichten Unterlagen, dass sich der Sachverhalt anders darstellt als im erstinstanzlichen Verfahren angenommen.

Die Kinder des Bw. befanden sich bis zum Jahr 2004 in Pflege und Erziehung (volle Erziehung) der Jugendwohlfahrt.

Der Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie stellte im Februar 2005 für beide Kinder an das jeweils zuständige Bezirksgericht den Antrag, dass der Bw. verpflichtet werde einen Kostenersatzbetrag zu leisten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz wurde der Bw. in der Folge auch verpflichtet, einen monatlichen Kostenersatzbetrag für die Zeit 2002-2004 gemäß § 45 Abs. 4 Steirisches Jugendwohlfahrtsgesetz/91 iVm § 40 JWG/89 zu Handen des Magistrates Graz zu bezahlen.

§ 33 JWG (bzw. § 45 Steir. JWG) regelt die Möglichkeit, Kostenersatz für die volle Erziehung zu erlangen.

Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen.

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0078933) kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass für die Bemessung des Ersatzes nach § 33 JWG (bzw. nach den korrespondierenden Bestimmungen der Ländergesetze) die Regelungen des Unterhaltsrechts (§§140 ABGB) maßgeblich sind, wobei es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt ().

Auch das Bezirksgericht führt in dem vorgelegten Beschluss vom Februar 2005 dazu aus: "Der Ersatzanspruch des JWG gemäß § 33 JWG bemisst sich nach unterhaltsrechtlichen Kriterien, ist aber kein Unterhaltsanspruch. Demnach können der Unterhaltsanspruch des Kindes und der Kostenersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers nebeneinander bestehen; der Schuldner ist aber, soweit Kongruenz gegeben ist, nicht verhalten, doppelt zu leisten".

Das Bezirksgericht weist in seiner Begründung daraufhin, dass der Bw. auf Grund der Beschlüsse aus dem Jahr 1997 und 1999 für jede Tochter zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 218,02 Euro verpflichtet worden war. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen bis einschließlich wurden in der Folge bei der Berechnung des Kostenersatzes auch gegengerechnet.

Gleichzeitig wurden diese bis zum geleisteten Unterhaltszahlungen des Bw. steuerlich durch Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 in den Jahren 2002 und 2003 berücksichtigt.

Für eine zusätzliche Berücksichtigung eines Kostenersatzanspruches nach § 33 JWG fehlen jedoch die gesetzlichen Vorgaben.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 JWG, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAD-01596