Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung
Rechtssätze
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RV/0028-W/04-RS1 | Bei einer Zession zahlungshalber stellt die Befreiung des Zedenten von einer gegenüber dem Zessionar bestehenden Schuld das gebührenrechliche Entgelt dar (hier Befreiung des Abtretenden von seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehegattin durch die Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GH, Adr., vertreten durch Vertr., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr, ErfNr.xxx, St.Nr.xxx entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert als die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 GebG mit 0,8 % von einer Bemessungsgrundlage von € 32.295,77 = € 258,37 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am unterzeichneten der nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.), Herr GH , und dessen Ehegattin, Frau NH, eine von Notar Dr.X errichtete "Zessionsurkunde" mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Herr GH hat einen Werkvertrag mit der Firma RT, ..., abgeschlossen.In Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehegattin, Frau NH, tritt nunmehr Herr GH an seine Ehegattin sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus seinem Werkvertragsverhältnis mit der Firma RT ab.Herr GH haftet für die Richtigkeit der abgetretenen Forderungen, und erklärt ferner, dass er über die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist bzw. sein wird, insbesondere dass keine Abtretungsverbote seiner Schuldner und Rechte Dritter an den abgetretenen Forderungen bestehen, insbesondere, dass die abgetretenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind.Herr GH haftet jedoch nicht für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderungen. Er verpflichtet sich, allfällige Veränderungen der abgetretenen Forderungen unverzüglich seiner Ehegattin bekanntzugeben.Herr GH weist daher die Firma RT an, seine gesamten finanziellen Forderungen aus diesem Werkvertragsverhältnis mit schuldbefreiender Wirkung nur an Frau NH , nämlich auf das Konto Nr. ...., zu überweisen."
Zum Ersuchen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, die Höhe der Ansprüche des Bw. aus dem Werkvertragsverhältnis und die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Frau NH bekanntzugeben, teilte der Vertreter des Bw. mit Schreiben vom Folgendes mit:
"1. Herr H ist bei der Firma T in seinem Nebenberuf beschäftigt.2. Er hat eine Vortragstätigkeit. Pro Stunde erhält er Brutto € 26,50, wobei an einem Abend 4,5 Stunden abgehalten werden sollen.Im Schnitt finden 9 Abende pro Monate zu je 4,5 Stunden statt.Sollte Herr H wegen Urlaubes, Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht erscheinen, so erhält er auch kein Honorar.Es handelt sich hiebei somit um eine reine Werkvertragstätigkeit.Es ist auch ungewiß, wie lange Herr H diese Tätigkeit ausüben kann.Aufgrund der üblichen Rechtsprechung steht dem Ehegatten ein Anteil von 40 % des Nettoeinkommens zu."
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Zessionsurkunde gegenüber dem Bw. gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG Rechtsgebühr mit 0,8 % vom Wert des Entgelts in Höhe von € 115.911,00 = € 927,29 fest. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Entgelt = aufgegebene Forderung aus Unterhaltsverpflichtung in Höhe der abgetretenen Forderung, lt. Vorhaltsbeantwortung monatlich € 1.073,25 x 12 x 9 (gem. § 15 BewG.) = € 115.911,00"
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst eingewandt, dass im vorliegenden Fall kein Entgelt vereinbart worden sei. Der Bw. habe von seiner Gattin für diese Zession nichts erhalten und er werde hierfür auch nichts erhalten. Selbst dann, wenn es ein Entgelt gäbe, sei Bemessungsgrundlage die Höhe des Entgeltes und nicht der Betrag, den der Zessionar auf Grund der Zession erhält. Selbst dann, wenn als Gegenleistung der Wert des abgetretenen Rechtes heranzuziehen wäre, sei zu beachten, dass von diesem Wert vorerst die Sozialversicherungsbeträge und die Steuer in Abzug zu bringen seien. Diese seien vorweg zu berichtigen. Überdies sei Seitens des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nur bis vorgesehen, wobei es fraglich sei, ob der Bw. überhaupt so lange dort tätig sein werde. Dazu wurde ein Schreiben des Herrn RT vom vorgelegt, in dem dieser bestätigte, dass der Bw. für seine Firma Vortragstätigkeiten im Zuge eines Werkvertrages bis durchführe.
Über einen weiteren Vorhalt des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gab der Vertreter des Bw. mit Schreiben vom bekannt, dass es einen schriftlichen Werkvertrag nicht gebe. Im Zeitpunkt habe es keine Rückstände und somit keine finanzielle Forderung des Bw. gegenüber die Firma T gegeben. Im Vorhalt vom sei lediglich gefragt worden, wie hoch die Ansprüche seien und nicht wie lange das Werkvertragsverhältnis dauern werde. Da der Bw. einen normalen Beruf in erster Linie zu erfüllen habe, der auch etliche Überstunden erfordere, überlege er bereits, ob er im Jahr 2004 überhaupt noch werkvertraglich tätig sein werde. Durch diese Zession sei keine Befreiung des Zedenten von einer gegenüber dem Zessionar bestehenden Schuld erwirkt worden. Aufgrund der familienrechtlichen Bestimmungen bestehe diese Schuld weiter.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz wurde nochmals betont, dass kein Entgelt vorliege. Sollte es dennoch ein Entgelt geben, wie das Finanzamt meint, dass es jener Betrag sei, durch den sich die Unterhaltsforderung der Gattin vermindere, so sei es nur jener Betrag, um den sich diese Unterhaltsforderung tatsächlich vermindere. Tatsächlich vermindere sich die Unterhaltsforderung jedoch lediglich um den Nettobetrag, somit unter Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuer. Der Werkvertrag ende jedenfalls am . Unbestimmt sei lediglich, ob er überhaupt so lange dauern werde. Wenn das Werkvertragsverhältnis bis spätestens währe, voraussichtlich sogar schon früher ende, könne daraus nicht angenommen werden, dass es zumindest 9 Jahre dauert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten einer Gebühr vom Entgelt in Höhe von 0,8 v.H.
Nach § 1392 ABGB liegt eine Abtretung (Zession) dann vor, wenn eine Forderung von einer Person an eine andere übertragen und von dieser angenommen wird. Die Person, an die die Forderung übertragen wird, wird neuer Gläubiger. Gegenstand einer Abtretung iSd § 33 TP 21 GebG können auch zukünftige und ungewisse Rechte sein. Ebenso können auch künftige Forderungen, sofern ihre Grundlagen (Rechtsgrund und Person des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg feststehen, Gegenstand einer Zession sein (vgl. 142/64).
Die Abtretung einer künftigen Forderung ist - als durch deren Entstehung bedingt - gültig (siehe ). Die Abtretung künftiger Forderungen darf auch in Form der Globalzession erfolgen, sofern nur dem Erfordernis der ausreichenden Individualisierung entsprochen wird (siehe ). Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten. Beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten (siehe OGH 1998/09/29, 1 Ob 406/97f).
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. In der gegenständlichen "Zessionsurkunde" wurden sowohl die Person des Schuldners (nämlich Herr Robert Tschögl) als auch der Rechtsgrund (nämlich die Forderungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Bw. und Herrn Robert Tschögl) festgehalten, weshalb eine ausreichende Konkretisierung der abgetretenen Forderungen gegeben ist. Nach dem Urkundeninhalt ist auch deutlich, dass die Vereinbarung nicht darauf gerichtet ist, erst in Zukunft Forderungen abzutreten, sondern dass hier sofort eine Abtretung von gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen vorgenommen wurde.
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zur Gültigkeit einer zwischen Ehegatten zahlungshalber vorgenommenen Zession auch kein Notariatsakt erforderlich. Gemäß § 1 Abs.1 lit. b NotZwG bedarf lediglich ein zwischen Ehegatten geschlossener Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensvertrag sowie ein Schuldbekenntnis, welches von einem Ehegatten dem anderen gegeben wird, zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes. Die ältere Judikatur ging davon aus, dass die im § 1 NotZwG enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend sei, weshalb jeder entgeltliche Erwerb einer Forderung vom anderen Ehegatten zu seiner Gültigkeit der notariellen Form bedürfe. Die neuere Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass die Aufzählung im § 1 NotZwG taxativ ist, weshalb der Abschluss von dort nicht genannten Typen von Verträgen zwischen Ehegatten formfrei ist. Die Zession ist unter den Rechtsgeschäften des § 1 Abs.1 lit. b NotZwG nicht aufgezählt. Ihre Formbedürftigkeit ist nach ihrem Rechtsgrund zu beurteilen. Ist der Rechtsgrund nicht Kauf oder Tausch, sondern Tilgung einer Schuld, somit ein Realkontrakt in Form des Hingabevertrages, so lässt sich der Vertrag nicht unter die Bestimmung des § 1 Abs.1 lit. b NotZwG subsumieren (siehe ).
Aus der vorliegenden Urkunde ergibt sich, dass die gegenständliche Zession zur Erfüllung einer Schuld, nämlich zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Bw. gegenüber seiner Ehegattin, Frau NH, erfolgt ist, weshalb eine entgeltliche Zession vorliegt.
Eine Zession kann zahlungshalber oder an Zahlungs statt erfolgen. Eine Zession zahlungshalber liegt vor, wenn der Zessionar die Forderung nur bis zu jenem Betrag übernimmt, mit dem er tatsächlich vom Schuldner (cessus) befriedigt wird. Damit ist die Zession von der Höhe des vom Schuldner tatsächlich eingehenden Betrages bedingt (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 9 zu § 33 TP 21 GebG). Dagegen liegt eine Zession an Zahlungs statt vor, wenn an die Stelle der Forderung des Zessionars gegen den Zedenten eine unabhängig von der Zession (schon) bestehende Forderung des Zessionars gegenüber dem Schuldner tritt. Bei dieser Art der Abtretung wird also die Forderung des Zedenten an den Schuldner mit einer Forderung des Zessionars gegen den Zedenten kompensiert bzw. ausgetauscht.
Da die Zessionsurkunde keine Abrede enthält, dass die Forderung des Bw. gegenüber Herrn RT an die Stelle der Unterhaltsverpflichtung treten soll und eine Zession im Zweifel bloß zahlungshalber und nicht an Zahlungs statt erfolgt (siehe Dittrich/Tades, ABGB 35 (1999) § 1392, E 27), ist davon auszugehen, dass hier eine Zession zahlungshalber vorliegt.
Den Ausführungen des Vertreters des Bw. im Schreiben vom ist somit insofern zuzustimmen, als auch der unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass alleine durch die Zession noch keine Befreiung des Bw. von der gegenüber seiner Gattin bestehenden Schuld erfolgt und dass auf Grund zwingender familienrechtlicher Bestimmungen (siehe § 94 Abs. 3, letzter Satz ABGB) der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. gegenüber dem Bw. weiter besteht und erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Verpflichtungen des Herrn RT aus dem Werkvertrag an die Ehegattin des Bw. die Schuld des Bw. gegenüber seiner Ehegattin auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes erlischt.
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also jener Betrag, um den die abgetretenen Forderungen erworben werden. Nur weil die betragliche Höhe der Ansprüche der Ehegattin des Bw., die durch die abgetretenen Forderungen erfüllt werden sollen, nicht aus der Urkunde ersichtlich ist, wird die Zession nicht zu einer unentgeltlichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird (vgl. ua. , 512/73).
Zur Frage der Bemessungsgrundlage bei einer Zession zahlungshalber, finden sich in der einschlägigen Literatur Folgende - übereinstimmende - Kommentarmeinungen:
Die Zession zahlungshalber ist von der Höhe des vom Schuldner tatsächlich eingehenden Betrages bedingt. Der tatsächlich bezahlte Betrag bildet also die Bemessungsgrundlage, weil der Zessionar bei dieser Art der Zession seine Forderung gegenüber dem Zedenten nur mit dem tatsächlich zugekommenen Betrag (= Wert des Entgelts) verrechnet (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 35 zu § 33 TP 21 GebG).
Nach Frotz-Hügel-Popp stellt bei einer Zession als Leistung zahlungshalber (ebenso wie bei einer Sicherungszession) die Befreiung des Zedenten von einer gegenüber dem Zessionar bestehenden Schuld das gebührenrechtliche "Entgelt" - die Bemessungsgrundlage - dar. Dieses bestimmt sich nach dem Wert der Forderung des Zessionars, wenn dieses niedriger ist als der Wert der abgetretenen Forderung, andernfalls nach diesem (siehe Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, B I 4 d zu § 33 TP 21 GebG).
Auch Arnold führt in Rechtsgebühren, Rz 31 zu § 33 TP 21 GebG aus, bei der "zahlungshalber" erfolgenden Zession die Bemessungsgrundlage dem Nominale der Forderung (des Forderungsteiles), die (der) im Fall der vollständigen Zahlung der zedierten Forderung getilgt würde entspricht (die Bemessungsgrundlage kann also weder den Wert der geschuldeten noch der zedierten Forderung übersteigen).
Es ist daher für die Ermittlung des Entgeltes im gegenständlichen Fall entscheidend, in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. durch die abgetretenen Forderungen erfüllt wird. Dazu ist als Vorfrage einerseits zu klären, wie hoch der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. gegenüber dem Bw. ist und anderseits muss die Gesamthöhe der abgetretenen Forderungen (Forderungen des Bw. gegenüber Herrn RT aus dem Werkvertrag ab ) ermittelt werden.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. In Folge dieser Bestimmung ist es Sache des Gebührenschuldners, die Höhe des tatsächlich erlangten Betrages gegenüber der Abgabenbehörde darzulegen, weshalb das Finanzamt durchaus berechtigt war, im angefochtenen Bescheid den Wert der Forderung (deren Wert auf Grund der Angaben des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom ermittelt wurde) als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Da die Berufungsbehörde allerdings von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat, ist vom unabhängigen Finanzsenat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Bw. (das auch durch die Bestätigung des Herrn RT untermauert wurde), wonach die Durchführung des Werkvertrages nur bis vorgesehen sei, zu berücksichtigen. Zum Einwand, dass von Wert der abgetretenen Forderung vorerst die Sozialversicherung und die Steuer in Abzug zu bringen sei, ist zu bemerken, dass sowohl die Sozialversicherung und die Steuer nur dann einen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage haben könnten, wenn sich dadurch die für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung stehenden Beträge verringern würden. Nach dem Urkundeninhalt wurde Herr RT angewiesen, die gesamten finanziellen Forderungen des Bw. aus dem Werkvertrag auf das Bankkonto der Ehegattin des Bw. zu überweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass vor der Überweisung ein Abzug von Sozialversicherung oder Steuer zu erfolgen hätte, weshalb der gesamte vereinbarte Werklohn zur Verrechnung mit den Unterhaltsansprüchen der Ehegattin des Bw. zur Verfügung stand.
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei können auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (vgl. dazu ).
Durch eine Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld liegende Umstände berücksichtigen soll, sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG die dem Berechtigten nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung finden (vgl. ua. , ).
Zur Ermittlung der Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegattin des Bw. sowie der Höhe der Forderungen des Bw. gegenüber Herrn RT aus dem Werkvertrag ab wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch Beweis erhoben durch Einsicht in das elektronische Abgabeninformationssystem. Daraus ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2003 ein Einkommen (aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe von € 41.026,14 erzielt hat, sodass ihm unter Berücksichtigung der Einkommensteuer für 2003 in Höhe von € 12.695,36 ein Jahresnettoeinkommen von € 28.330,78 verblieb. Im Jahr 2004 betrug das Einkommen des Bw. (aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) € 45.720,18 und hatte er Einkommensteuer in Höhe von € 15.001,17 zu entrichten, sodass ihm ein Jahresnettoeinkommen von € 30.719,01 verblieb.
Zu den Ausführungen des Vertreters des Bw. in der Vorbehaltsbeantwortung vom , dass "aufgrund der üblichen Rechtsprechung dem Ehegatten ein Anteil von 40 % des Nettoeinkommens zusteht", ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung grundsätzlich dann, wenn beide Ehegatten über ein Einkommen verfügen, dem schlechter verdienenden unterhaltsberechtigten Ehegatten - bei Vorliegen keiner weiteren Sorgepflichten - einen 40 %-Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen, d.h. am Einkommen beider Ehegatten, zusprechen. Hingegen erkennt die Rechtsprechung dem gänzlich einkommenslosen unterhaltsberechtigten Ehepartner idR 33 % des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen (sofern keine konkurrierenden Sorgepflichten für Kinder bestehen) zu (siehe ua. , , 4 Ob 506/92).
In der Zessionsurkunde wurde bei der Berufsbezeichnung der Ehegattin des Bw. "Hausfrau" angegeben. Außerdem ergibt sich aus dem Jahreslohnzettel, dass der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend macht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehegattin des Bw. über kein eigenes Einkommen verfügt und ihr Unterhaltsanspruch daher 33 % des Nettoeinkommens des Bw. beträgt. Auf Grund des für die Jahre 2003 und 2004 ermittelten Nettoeinkommens des Bw. mit € 28.330,78 (für 2003) bzw. mit € 30.719,01 (für 2004), ergibt sich daher ein durchschnittlicher Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. von jährlich rund € 9.720,00 (oder monatlich € 810,00). Nach § 15 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 BewG (der hier auf Grund des Alters der Ehegattin des Bw. von 32 Jahren nicht zur Anwendung kommt) mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten, sodass sich ein kapitalisierter Gesamtwert des Unterhaltsanspruches der Ehegattin des Bw. von € 87.480,00 ergibt.
Durch die Abfrage im Abgabeninformationssystem wurde weiters ermittelt, dass der Bw. für seine Tätigkeit als Vortragender im Jahr 2003 insgesamt ein Entgelt in Höhe von € 17.083,34 und im Jahr 2004 insgesamt ein Entgelt in Höhe von € 17.814,10 von Herrn RT erhielt (laut den von Herrn RT dem Finanzamt übermittelten Meldungen gemäß § 109a EStG). In einem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005 hat der Bw. gegenüber dem FA-X bekannt gegeben, dass er die selbständige Tätigkeit mit April 2005 eingestellt habe und wurde vom FA-X mit Bescheid vom die Einkommensteuervorauszahlung mit € 0,00 festgesetzt. Demnach hat der Bw. die Tätigkeit auf Grund des Werkvertrages mit Herrn RT nicht (wie vom Bw. in der Berufung vorgebracht) bis , sondern bis April 2005 ausgeübt und ist daher davon auszugehen, dass bis April 2005 Entgeltsansprüche des Bw. aus dem Werkvertrag entstanden sind. Geht man weiters davon aus, dass am keine Forderung des Bw. gegenüber Herrn RT bestanden hat und dass die Bezahlung des Entgelts aus dem Werkvertrag jeweils monatlich im Nachhinein vereinbart war, so ergibt sich, dass vom Bw. seine Entgeltsforderungen aus dem Werkvertrag von Juli 2003 bis April 2005 abgetreten wurden. Auf Grund der Angaben in der Vorbehaltsbeantwortung vom ging das Finanzamt davon aus, dass das monatliche Entgelt des Bw. aus dem Werkvertrag durchschnittlich € 1.073,25 betragen würde (€ 26,50 x 4,5 Stunden x 9). Diese Angaben stehen aber im Widerspruch zu den von Herrn RT gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Meldungen gemäß § 109a EStG aus denen sich ein jährliches Entgelt von € 17.083,34 für 2003 bzw. von € 17.814,10 für 2004 ergibt. Der unabhängige Finanzsenat geht auf Grund dieser Meldungen davon aus, dass die Forderungen des Bw. aus dem Werkvertrag im Zeitraum bis April 2005 insgesamt € 32.295,77 betragen hat. Dieser Betrag wurde wie Folgt ermittelt:
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Juli - Dezember 2003 | 1/2 von € 17.083,34
= |
€ 8.541,67 |
Jänner - Dezember 2004 | 1/1 von € 17.814,10
= |
€ 17.814,10 |
Jänner - April 2004 | geschätzt mit 4/12 von
€ 17.820,00 = |
€ 5.940,00 |
Gesamtsumme der Forderungen |
€ 32.295,77 |
Da die Summe der Forderungen aus dem Werkvertrag niedriger ist als der kapitalisierte Gesamtanspruch der Ehegattin des Bw. auf Unterhalt in Höhe von € 87.480,00, geht der unabhängiger Finanzsenat davon aus, dass sämtliche nach dem entstandenen Forderungen aus dem Werkvertrag des Bw. mit RT zahlungshalber an die Ehegattin des Bw. abgetreten wurden und dass die Abtretung sämtlicher Forderungen zur Erfüllung der laufenden Unterhaltsansprüche der Ehegattin des Bw. (die auch noch nach dem Ende des Werkvertrages weiter bestehen) gedient haben.
Das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen sowie die Schlussfolgerungen des unabhängigen Finanzsenates wurden sowohl dem Bw. als auch dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht.
Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom dazu ausgeführt, dass es die Zession ebenfalls als solche zahlungshalber angesehen habe und sich an die bekannt gegebenen Beträge gehalten habe. Dem Inhalt des Schreibens des RT vom habe das Finanzamt wenig Bedeutung beigemessen, da sich aus den anderen Parteienangaben eine unbestimmte Laufzeit des Werkvertrages ergeben habe. Tatsächlich habe der Werkvertrag auch länger als bestätigt, nämlich bis April 2005 gedauert. Nach den nunmehr vorliegenden Beträgen ergebe sich eine geringere Rechtsgebühr.
Der Bw. teilte mit Schreiben vom mit, dass er die im Vorhalt angekündigte Entscheidung akzeptieren werde.
Da somit keiner der beiden Verfahrenparteien gegen die die Ergebnisse des vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens Einwände erhoben hat und - wie bereits oben ausgeführt- durch eine Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden sollen, war als Entgelt für die gegenständlichen Abtretungen der Betrag von € 32.295,77 anzusetzen und der angefochtene Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 21 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1392 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Abtretung Zession Entgelt zahlungshalber |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at