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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 21.03.2011, ZRV/0445-Z1W/10

Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die als Beschwerde zu wertende Berufung des Bf, Adr, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Alser Straße 32/15, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zl. xxxxxx/nnnnn/372/2009-xxx/xxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Z. vom (zugestellt am ), Zahl xxxxxx/nnnnn/250/2009-xxx/xxx, wurde die buchmäßige Erfassung der für den Bf nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld mitgeteilt. Der Bf habe die im Bescheid näher bezeichneten 429.400 Stück Zigaretten verschiedener Marken von R. an sich gebracht und somit im Besitz gehabt und diese weiterverhandelt, obwohl er im Zeitpunkt des Erhalts der Waren wusste, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.

Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO (gemeint wohl Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK) gestellt.

Zur Begründung des Aussetzungsantrages brachte der Bf vor, dass durch die sofortige Einbringung der Abgaben ein wesentlicher und gravierender Nachteil entstünde. Insbesondere wäre die Einmalzahlung des Betrages wirtschaftlich derzeit nicht möglich. Zum Beweis wurde die Einvernahme des Einschreiters beantragt.

Das Zollamt wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom ab. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schaden vor.

Auch die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung richtet sich die als Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertende Berufung vom .

In seiner Begründung bringt der Bf vor, dass entgegen der Annahme des Zollamtes ein unersetzbarer Schaden bescheinigt oder zumindest entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten worden seien. Es lägen daher die Voraussetzungen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor. Dies könne durch die Einvernahme des Beschwerdeführers bescheinigt werden.

Im zu Grunde liegenden Abgabenverfahren sei aus Gründen der Verfahrensökonomie ein Unterbrechungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren gestellt worden. Durch einen sofortigen Vollzug könne der Bf aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen. Es werde daher angeregt auch mit den Einbringungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Unterbrechungsantrag zuzuwarten.

Weiters wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Bei vollständiger Erhebung der Aktenlage hätte sich ergeben, dass der Bf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargelegt habe. Ohne Berücksichtigung dieser Angaben sei die gegenständliche Entscheidung aber nicht nachvollziehbar. Die Berücksichtigung wäre geeignet gewesen, einen für den Einschreiter günstigeren Bescheid zu ergeben oder hätte einen solchen zumindest ergeben können.

Mit Eingabe vom wurde auf die Abhaltung der ursprünglich beantragten mündlichen Verhandlung sowie auf die Einvernahme des Bf verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Durch die Einbringung eines Rechtsbehelfs wird gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. ).

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung vorliegen, hat dabei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu erfolgen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wird die Vorschreibung der Eingangsabgaben damit bekämpft, dass im Bescheid nicht ausreichend dargelegt worden sei, wie und aufgrund welcher Ermittlungen die Behörde die Stückzahl festgestellt habe. Außerdem seien die Wertberechnungen nicht bzw. nicht zur Gänze nachvollziehbar, sodass die Abgaben zu hoch angesetzt erscheinen würden.

Darüber hinaus sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, um welche Tathandlung es sich handle bzw. wie die Tat konkret erfolgt sein solle, sodass keine vollständigen Feststellungen für die richtige Lösung der Rechtsfrage zur Verfügung stünden.

Es sei auch nicht geklärt, inwieweit mit anderen Tätern ein Gesamtschuldverhältnis bestehe.

Das Verfahren sei auch mangelhaft, weil man den Bf zu allfälligen Belastungen einvernehmen und Feststellungen zu einem allfälligen Gesamtschuldverhältnis treffen hätte müssen.

Mit seinem Vorbringen vermag der Bf keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung aufzuzeigen. Selbst bei Zutreffen der behaupteten Mängel des Abgabenbescheides, würde dies allein noch nicht zu einer Aufhebung des Bescheides, sondern lediglich zu einer Behebung der Mängel im Zuge der Berufungs(vor-)entscheidung.

Abgesehen davon, dass im bekämpften Bescheid das bestehende Gesamtschuldverhältnis mit Herrn R. angeführt wurde, ist auch bei Bestehen weiterer Gesamtschuldner - der Bf macht hierzu keine weiteren Angaben - die bekämpfte Entscheidung noch nicht unrechtmäßig. Soweit die Einvernahme des Bf selbst bzw. des Herrn R. beantragt wurde, ist der Bf darauf hinzuweisen, dass diese Einvernahmen bereits vor Bescheiderlassung durchgeführt worden sind.

Dem Zollamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es nach der von der Rechtsprechung verlangten überschlägigen Prüfung des Berufungsvorbringens in der Eingabe vom zur Ansicht gelangte, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorliegen.

Im vorliegenden Fall vermochte der Bf auch nicht die zweite alternative Voraussetzung, nämlich, dass dem Bf durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, glaubhaft darzutun.

Wenn die sofortige Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten dem Bf nicht möglich ist, steht ihm ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung offen. Das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens, also eines Schadens, der im Fall der Aufhebung der strittigen Entscheidung nicht wiedergutzumachen wäre, wird damit jedenfalls nicht aufgezeigt.

Wenn der Bf weiters vorbringt, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt hätte und damit meint, dass er im Zuge der Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, dass er Einkünfte in Höhe von ca. € 850,00 habe und Sorgepflichten für drei Kinder vorlägen, vermag er auch damit nicht einen unersetzbaren Schaden darzutun. Dieser Betrag liegt nämlich unter dem unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum) nach §§ 291a und 291b Abs.2 der EO.

Die Abweisung des Aussetzungsantrages mit Bescheid vom erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at