Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe sowie Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für seinen Sohn E., geb. am , und zwar rückwirkend ab August 2000.
Der Sohn arbeitete von bis und von bis als Forstarbeiter bei der MA 49 - Magistrat der Stadt Wien, Forstverwaltung Lainz, Lainzer Tiergarten. Von 1992 bis 2000 bezog er Notstandshilfe.
Seit bezieht er eine monatliche Pension iHv € 646,79 sowie Pflegegeld (Stufe 3) iHv € 421,80 (insgesamt € 1068,59).
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn des Bw. am untersucht und dabei folgende Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Gutachtennummer 01
Untersuchung am: 2005-11-09 08:30 Ordination
Anamnese:
Schizophrenie seit ca. 12. LJ begonnen mit Kontaktschwierigkeiten und Angstgefühlen. 69 Hirnhautreizung , 83 Krampfadernop. li. Unterbauch, 86 Psych. Univ. Klinik Wien. mit ca. 10 Jahren psych. Auffälligkeiten, deswegen bei Psychologin. Wohne bei den Eltern. Einzige Betätigung bis 87 Forstarbeiter bei der Gemeinde Wien. 99 Sturz mit Trümmerbruch li. Ferse und SG. 2 x wäre er auch im Gefängnis gewesen wegen Raubüberfall und schwerer Körperverletzung, Varicocele vor dem 19.LJ, er könne nicht lange stehen, Gehen schmerzhaft. Alkoholiker seit Jahren und valiumsüchtig. Er kommt mit einer Bierdose in der Hand, Vater begleitet ihn.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Antipsychoticum, Truxal
Untersuchungsbefund:
42 jähriger AW in gutem AEZ 1 87 m 87 kg RR 1 30/80 Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonorer KS Abdomen: BD üb TN , Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS: im Lot , FBA; 15 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten: keine Ödeme , Schwellung über re. Außenknöchel mit blanden NVH und geringer Funktionseinschränkung im re. SG, Belastungsschmerz re. Ferse Gang: weitgehend unauffällig
Status psychicus / Entwicklungsstand: vgl. neurolog. FGA
Relevante vorgelegte Befunde:
1999-04-30 WILHEMINENSPITAL
Fersenbeinbruch li, und distalem Schienbeinbruch re.
2005-04-04 WILHEMINENSPITAL
Schizophrenie, Vergiftung durch Neuroleptika und Suizidversuch
1970-04-29 DR. F.
EEG Befund spricht für eine Hirnreifungsstörung mit Annahme eines Cerebralschadens
2005-01-10 PVA BPGG STUFE 2
chronisch paranoide Schizophrenie mit schwerem Residualsyndrom
1987-03-18 BEG GUTACHTEN BUNDESSOZIALAMT
Verstimmungszustand mit Kontaktschwierigkeiten und Suizidgedanken 50%
Diagnose(n):
Z.n. Fersenbeinbruch li.
Richtsatzposition: 140 Gdb: 020% ICD: S92.0
Rahmensatzbegründung:
URS, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung
Z.n. Schienbeinbruch re.
Richtsatzposition: 133 Gdb: 020% ICD: S82.2
Rahmensatzbegründung:
ORS, da mäßige Funktionseinschränkung
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
da der führende GdB durch das 2. Leiden nicht weiter erhöht wird
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2005-11-09 von W.A.
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2005-11-16
Leitender Arzt: D.K.
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Gutachtennummer 02
Untersuchung am: 2005-11-09 08:30 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Patient war 1986 in der Ordination des Gutachters - seither jedoch nicht mehr. Er war im AKH und im psych. KH in Behandlung, zuletzt vor 1 Jahr. Erste Behandlung 1970 mit EEG - Fragestellung Cerebralschaden. Hat eine normale Schule besucht - anschließend Forstarbeiter. 1979 Gefängnisaufenthalt. Der Vater berichtet von Schwierigkeiten in der Schule. Beim Bundesheer entlassen.
Schon in der Schulzeit Behandlung mit Medikamenten.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Zyprexa
Untersuchungsbefund:
Hirnnerven: unauffällig, OE/UE: seitengleich, Frontalzeichen negativ
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Gedankenductus teilweise faselig desorganisiert, Affekt flach, Erlebnisvollzugsstörungen
Relevante vorgelegte Befunde:
1970-04-29 EEG-BEFUND
Cerebralschaden
1999-10-11 FACHARZTBEFUND
Beginn in der Jugendzeit
Diagnose(n):
Schizophrene Psychose
Richtsatzposition: 585 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen unter oberem Rahmensatz der Symptomatik entsprechend.
Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1979-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2006-01-11 von S.W.
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
nicht zugestimmt am 2006-01-18
Leitender Arzt: F.W.
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Zusammenfassung der Gutachten 01 bis 02
Diagnose(n):
Schizophrene Psychose
Richtsatzposition: 585 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen unter oberem Rahmensatz, der Symptomatik entsprechend.
Z.n. Fersenbeinbruch links
Richtsatzposition: 140 Gdb: 020% ICD: S92.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung
Z.n. Schienbeinbruch rechts
Richtsatzposition: 133 Gdb: 020% ICD: S82.2
Rahmensatzbegründung:
Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung.
Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das führende Leiden 1) wird durch die Leiden 2) u. 3) nicht weiter erhöht.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1979-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2006-01-18 von F.W.
leitender Arzt
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag vom mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Obiger Antrag wird abgewiesen, da bei Ihrem Sohn E. zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist, er sich aber seinen Lebensunterhalt durch länger anhaltende Dienstverhältnisse (bis Ende 1987) selbst verdiente, womit die vorhandene Behinderung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte. Erst ab dem Jahr 1988, nach Vollendung des 21. Lebensjahres, ist von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen."
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung und führte darin unter anderem aus, dass aus dem beiliegenden Schreiben der MA 49, Forstbetriebe, vom zu entnehmen sei, dass es sich bei der diesbezüglichen Bestätigung seines Sohnes nicht um eine Verdienstmöglichkeit, sondern um eine Art Beschäftigungstherapie gehandelt habe. Darüber hinaus sei der dabei erarbeitete bescheidene Verdienst vor allem für fachärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen und nicht für den Lebensunterhalt verwendet worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist die Anspruchsvoraussetzung des Bw. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für seinen Sohn nach dem ersten Fall des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG (iVm § 8 Abs. 4 FLAG) strittig.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung ist, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom , 91/14/0197, vom , 90/13/0129 und vom , 82/13/0222).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits-)Leistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. Im Erkenntnis 90/13/0129 hat der Verwaltungsgerichtshof - zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG - zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden könne, er hat aber darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person durch Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen kann.
Im vorliegenden Fall arbeitete der Sohn des Bw. von bis und von bis als Forstarbeiter bei der MA 49 - Magistrat der Stadt Wien, Forstverwaltung Lainz, Lainzer Tiergarten (Schreiben der MA 49 vom ).
Laut diesem Schreiben war eine psychische Erkrankung des Sohnes des Bw. bereits bei der Aufnahme erkennbar. Die Hoffnung, dass durch den Arbeitsprozess eine Besserung eintreten würde, hätte sich leider nicht erfüllt. Durch die Verschlechterung des psychischen Zustandes im Laufe der folgenden Jahre sei es zur Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen.
Aus dem Schreiben geht also zwar hervor, dass die psychische Erkrankung bereits bei der Aufnahme erkennbar gewesen sei; ein Hinweis darauf, dass der Sohn des Bw. bloß aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden sei, ist aber nicht erkennbar und bei einem Arbeitgeber dieser Art nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch keinesfalls anzunehmen. Dass der Sohn keinerlei Arbeitsleistungen erbracht hat, behauptet im Übrigen auch die Berufung nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. zB ; , 96/14/0159) ausgeführt hat, steht aber ein bloßes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dem widersprechen auch nicht die oben wörtlich wiedergegebenen durch das Bundessozialamt eingeholten fachärztlichen Gutachten. Die Gutachten 2 sowie die Zusammenfassung der Gutachten 1 und 2 stellen zwar fest, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde bereits ab möglich sei, wobei sie aber auch in diesem Punkt insofern unschlüssig sind, als in der Auflistung der relevanten Gutachten das Datum nicht angeführt wird. Entscheidend ist aber jedenfalls, dass in den Gutachten nicht angegeben wird, auch die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
Somit kann bedenkenlos in freier Würdigung der vorliegenden Beweise iSd § 167 Abs. 2 BAO davon ausgegangen werden, dass schon allein wegen des mehr als sieben Jahren bestehenden Dienstverhältnisses eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr noch nicht vorgelegen hat, mag sie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Gutachten Schlüssigkeit Arbeitsverhältnis Arbeitsleistung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at