Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.03.2012, RV/1360-W/11

Anspruchszinsen und Säumniszuschläge nur mit Argumenten gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide bekämpft; zudem wurde nachträglich die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.


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Miterledigte GZ:
RV/1347-W/11
RV/1348-W/11
RV/1349-W/11
RV/1350-W/11
RV/1352-W/11
RV/1357-W/11
RV/1358-W/11
RV/1359-W/11


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/1360-W/11-RS1
wie RV/0450-L/03-RS1
Anträge nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO bzw. § 284 Abs 1 Z 1 BAO können wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 209 und 213).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der B-GmbH, Wien,

(A.1, B.1) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 und die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

(A.2, B.2) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 und die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

(A.3, B.3) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 und die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

(A.4, B.4) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 und die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages und

(B.5) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

A.1. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2004 der B-GmbH (in weiterer Folge: Bw.) in einer Höhe von € 294,40 festgesetzt.

B.1. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde für die Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 81,51 festgesetzt, da die Kapitalertragsteuer 2008 in Höhe von € 4.089,98 nicht innerhalb der oben stehenden Frist (Anmerkung: als Datum ist im angefochtenen Bescheid der angegeben) entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004, den Körperschaftsteuerbescheid 2004 und den Haftungs- und Abgabenbescheid (Kapitalertragsteuer) für 1.1. - richtet, wird - soweit es die Anspruchszinsen und den Säumniszuschlag betrifft - im Sinne der Korrektur der Körperschaftsteuer um Anpassung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 (Anspruchszinsen 2004: alt: € 294,40; neu; € 141,31; Differenz: € 153,09) sowie im Sinne der Korrektur der Kapitalertragsteuer 2004 um Anpassung des Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur Kest 2004 (Säumniszuschlag alt: € 81,80; neu; € 59,49; Differenz: € 22,31) ersucht.

A.2. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2005 der Bw. in einer Höhe von € 548,80 festgesetzt.

B.2. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde für die Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 61,20 festgesetzt, da die Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 3.060,22 nicht innerhalb der oben stehenden Frist (Anmerkung: als Datum ist im angefochtenen Bescheid der angegeben) entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005, den Körperschaftsteuerbescheid 2005 und den Haftungs- und Abgabenbescheid (Kapitalertragsteuer) für 1.1. - richtet, wird - soweit es die Anspruchszinsen und den Säumniszuschlag betrifft - im Sinne der Korrektur der Körperschaftsteuer um Anpassung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 (Anspruchszinsen 2005 alt: € 548,80; neu; € 269,82; Differenz: € 278,98) sowie im Sinne der Korrektur der Kapitalertragsteuer 2005 um Anpassung des Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur Kest 2005 (Säumniszuschlag alt: € 61,20; neu; € 28,93; Differenz: € 32,27) ersucht.

A.3. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2006 der Bw. in einer Höhe von € 535,57 festgesetzt.

B.3. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde für die Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 126,05 festgesetzt, da die Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 6.302,63 nicht innerhalb der oben stehenden Frist (Anmerkung: als Datum ist im angefochtenen Bescheid der angegeben) entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006, den Körperschaftsteuerbescheid 2006 und den Haftungs- und Abgabenbescheid (Kapitalertragsteuer) für 1.1. - richtet, wird - soweit es den Säumniszuschlag und die Anspruchszinsen betrifft - im Sinne der Korrektur der Körperschaftsteuer um Anpassung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 (Anspruchszinsen 2006: alt: € 535,57; neu; € 278,76; Differenz: € 154,60) sowie um Korrektur der Festsetzung der Säumniszuschlages für die Kapitalertragsteuer 2006 (Säumniszuschlag alt € 126,05, Säumniszuschlag neu: € 93,94, Differenz € 32,11) ersucht.

A.4. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2007 der Bw. in einer Höhe von € 265,29 festgesetzt.

B.4. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde für die Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 119,63 festgesetzt, da die Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 5.981,27 nicht innerhalb der oben stehenden Frist (Anmerkung: als Datum ist im angefochtenen Bescheid der angegeben) entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007, den Körperschaftsteuerbescheid 2007 und den Haftungs- und Abgabenbescheid (Kapitalertragsteuer) für 1.1. - richtet, wird - soweit es den Säumniszuschlag und die Anspruchszinsen betrifft - mitgeteilt, dass im Sinne der Korrektur der Körperschaftsteuer um Anpassung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 (alt: € 265,29; neu; € 110,30; Differenz: € 154,99) sowie um Korrektur der Festsetzung der Säumniszuschlages für die Kapitalertragsteuer 2007 (Säumniszuschlag alt € 119,63, Säumniszuschlag neu: € 90,80, Differenz € 28,83;) ersucht werde.

B.5. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde für die Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 81,51 festgesetzt, da die Kapitalertragsteuer 2008 in Höhe von € 4.075,38 nicht innerhalb der oben stehenden Frist (Anmerkung: als Datum ist im angefochtenen Bescheid der angegeben) entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 und den Haftungs- und Abgabenbescheid (Kapitalertragsteuer) für 1.1.- richtet, wird - soweit es den Säumniszuschlag betrifft - um Korrektur der Festsetzung des Säumniszuschlages für die Kapitalertragsteuer 2008 wie folgt ersucht: Säumniszuschlag alt € 81,51, Säumniszuschlag neu: € 70,67, Differenz Säumniszuschlag: € 10,84.

Mit getrennter Eingabe vom wurde die Entscheidung über alle Berufungen durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

In einem Fax vom bzw. mit weiterem Fax vom (jeweils mit identem Inhalt) wurde mitgeteilt, dass die Erstellung der Bescheide aufgrund einer Betriebsprüfung erfolgt sei, die auf keiner rechtlichen Aktivlegitimation basiere. Die Bescheide seien daher rechtswidrig.

Die Prüfung sei von einem Finanzamt durchgeführt wurden, das örtlich nicht zuständig gewesen sei. Der Prüfungsauftrag sei erst am drei Wochen nach der Schlussbesprechung ausgestellt worden und postalisch zugestellt worden. Dieser sei nicht nur zu spät, sondern auch vom falschen Finanzamt ausgestellt worden. Dies sei eine grobe Verletzung und das Ergebnis der Prüfung sei schon allein aus diesem Umstand nicht anzuerkennen.

Es sei seitens des damaligen Betriebsprüfers keine Betriebsbesichtigung durchgeführt worden, obwohl dies gemäß Richtlinien des BMF vorgesehen sei. Es seien der Bw. wichtige Rechte vorenthalten worden.

In einer weiteren Eingabe vom verwies die Bw. auszugsweise darauf, dass die örtliche Unzuständigkeit bereits durch die damalige Aufhebung der Bescheide durch die Berufungsentscheidung vom vom Finanzamt Korneuburg festgestellt worden sei.

Zur örtlichen Zuständigkeit werde auf die Berufungsentscheidung des GZ RV/0025·K/03, verwiesen, die hier entsprechend anzuwenden sei. Gemäß der GZ RV/0025-K/03-RS1 ergebe sich folgender Rechtssatz: "Die Abgabenbehörden haben in jeder Lage des Verfahrens, beispielsweise bei Feststellung des Wohnsitzwechsels, ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen".

Auszugsweise wurde vorgebracht, dass die Behörde (Finanzamt Korneuburg), die sowohl die Abgabenprüfung als auch die damalige Bescheidausstellung vorgenommen habe, dazu gemäß Bundesabgabenordnung örtlich nicht zuständig gewesen sei. Es sei dem Abgabenprüfer zu Prüfungsbeginn am bereits mitgeteilt worden, dass der Firmensitz und der Ort der Geschäftsleitung bereits am in die Adresse-neu, verlegt worden sei, da die Lebensgemeinschaft zwischen Herrn A. und Frau B. aufgelöst worden sei. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt das Finanzamt Wien 2/20/21/22 örtlich zuständig gewesen.

Diese Tatsache sei schlichtweg ignoriert worden. Ein Firmenbuchauszug und der Notariatsakt, aus dem die Firmensitzverlegung ersichtlich wäre, sowie der entsprechende Mietvertrag für das Büro in der Adresse-neu sei ebenfalls bei Prüfungsbeginn im Februar 2009 an den Abgabenprüfer übergeben worden. Neue Argumente wurden darüber hinaus nicht vorgebracht.

Über die Berufungen wurde erwogen:

zu A.1. bis A.4. Anspruchszinsen

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Den Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden vom ausgewiesenen Differenzbeträge (Abgabennachforderungen) für die Jahre 2004 bis 2007 von € 1.843,27 (2004), € 3.460,28 (2005), € 4.901,96 (2006) und € 4.727,99 (2007) zugrunde. Die Bw. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 bis 2007 lediglich mit der Begründung, dass sich bei Anerkennung der beantragten Änderungen geringere Abgabennachforderungen an Körperschaftsteuer ergeben würden und daher auch geringere Beträge an Anspruchszinsen festzusetzen wären.

Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des jeweiligen Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Differenzbetrages (Nachforderung oder Gutschrift) abhängig.

Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die Körperschaftsteuerbescheide 2004 bis 2007 vom nicht rechtswirksam erlassen worden wären, sodass den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 bis 2007 auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Anspruchszinsenbescheide setzen entgegen den Berufungsausführungen auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Schon in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass der Differenzbetrag nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Körperschaftsteuerbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Es kann nur wiederholt werden, dass solche Bescheide nicht mit der Begründung anfechtbar sind, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.

Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass den von einem anderen Senat des Unabhängigen Finanzsenates zu behandelnden Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2004 bis 2007 allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, diesem Umstand unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 205 Abs. 2 und 5 BAO mit einem an den jeweiligen Abänderungsbescheid gebundenen neuen (Gutschrifts-)Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (, 0332).

Eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen.

zu B.1. bis B.5. Säumniszuschläge

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Liegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Liegen gemäß § 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Kapitalertragsteuer ist vom Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit, wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung, abgewartet werden darf. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld kraft Gesetzes, deren Entstehungszeitpunkt § 95 EStG iVm § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO normiert. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus § 96 EStG.

Nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG, worunter auch verdeckte Gewinnausschüttungen fallen, binnen einer Woche nach dem Zufließen an das Finanzamt abzuführen.

In den Berufungsfällen hätte die Bw. die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer einbehalten und in Befolgung der Anordnung des § 96 Abs. 1 Z 1 EStG innerhalb einer Woche nach dem jeweiligen Zufließen der Kapitalerträge an das Finanzamt abführen müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin folgt, dass die Kapitalertragsteuer gegenüber der Bw. schon längst vor ihrer Haftungsinanspruchnahme fällig war.

Durch die Abgabenbescheide als Folge der Betriebsprüfung wurde keine neue Fälligkeit ausgelöst, vielmehr erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Kapitalertragsteuer erst (zum Teil Jahre) nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt. Es lag daher nicht mehr in der Disposition der Bw., bei Abgabenvorschreibung die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu verhindern, zumal auch Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nur vor Fälligkeit einer Abgabe wirksam gestellt werden können.

Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass gegen die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung Berufung eingebracht worden ist, ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung der Säumniszuschläge allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richten sich die Berufungen ausschließlich gegen die den Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszuschläge zugrunde liegenden Haftungs- und Abgabenbescheide für Kapitalertragsteuer 2004 bis 2008. In diesem Zusammenhang ist auf § 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid (hier Haftungs- und Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer 2004 bis 2008) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von ersten Säumniszuschlägen erfüllt sind, erfolgte auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 BAO die Festsetzung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht, sodass die Berufungen als unbegründet abzuweisen waren.

Informativ wird mitgeteilt, dass auf Antrag der Bw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Zum Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat:

Gemäß § 282 Abs. 1 Z. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Laut ständiger Rechtsprechung des UFS (vgl. , -G/06, -I/06) können Anträge nach § 282 Abs. 1 Z. 1 BAO (bzw. § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO) wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 209 und 213,).

Da ein entsprechender Antrag nicht schon in den zahlreichen Berufungen gestellt worden ist, ist die Zuständigkeit des Berufungssenates zur Entscheidung nicht gegeben.

Zur behaupteten Unzuständigkeit:

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist den Verfahrensvorschriften kein Beweisverwertungsverbot für Feststellungen eines Betriebsprüfungsberichtes eines zum Zeitpunkt der Prüfung örtlich unzuständigen Finanzamtes zu entnehmen. Zudem handelt es sich bei dem als "Niederschrift" bezeichneten Prüfungsbericht keineswegs um einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt, sondern um das vom Prüfer schriftlich festgehaltene Prüfungsergebnis, das im Abgabenverfahren als Beweismittel Berücksichtigung zu finden hat. Die "Niederschrift" erfüllt weder inhaltlich noch formal die Voraussetzungen eines Bescheides (). Auch wenn vom zwischenzeitig sachlich zuständigen Finanzamt die Ergebnisse der Betriebsprüfung in die neu erlassenen Bescheide einbezogen wurden, kann dies der Betriebsprüfung nicht den Charakter einer Amtshandlung nehmen ().

Dass die zunächst angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom von einem unzuständigen Finanzamt erlassen wurden, ist bereits durch die mit Berufungsvorentscheidung vom erfolgte Aufhebung der "Altbescheide" und Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide durch das neu zuständige Finanzamt korrigiert worden.

An der zwischenzeitigen örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 zur Erlassung der Bescheid vom bestehen keine Zweifel.

Abschließend wird mitgeteilt, dass die Entscheidung über die darüber hinaus angefochtenen Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 und 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at