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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 03.07.2008, RV/0473-S/07

Ein freiwilliges Sozialpädagogisches Praktikum ist keine Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  für das Kind L entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (kurz: Bw) beantragte die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter L ab März 2004. Die Tochter legte im Sommer 2004 die Reifeprüfung ab und begann im Oktober 2005 mit dem individuellen Studium "Internationale Entwicklung".

Für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 wurden zwei Urkunden vorgelegt:

1. Ein Schreiben der Inlingua School of Languages in Teramo (Italien) vom , in dem bestätigt wurde, dass die Tochter an einem Italienischkurs für 10 Wochenstunden in der Zeit vom bis teilnehmen wird.

2. Eine Bestätigung des Vereins zur Förderung INTERnationaler SOLidarität (kurz: INTERSOL) vom , wonach die Tochter über INTERSOL an der Bildungskommunität Juan XXIII, Cochabamba, Bolivia ein pädagogisches Praktikum absolviert und zwar vom 1. April bis .

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Bw auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von 10/2004 bis 09/2005 für die Tochter abgewiesen. Das Finanzamt führte im Abweisungsbescheid nach Wiedergabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aus, dass Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zur Begründung vorgebracht:

" Meine Tochter L war nach der Matura im Sommer 2004 zuerst zur Studienvorbereitung in Italien (Italienischkurs) und danach zur Studienvorbereitung (Praktikum) in Bolivien.

Dies wurde auch von der damals als zuständig angesehenen Familienkasse Passau anstandslos anerkannt und somit deutsches Kindergeld bezahlt! Die offenen Fragen bitte ich mit der Kindergeldkasse Passau zu klären. "

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:

" Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die im Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden.

Hiezu zählt auch der Besuch des Italienischsprachkurses und der Aufenthalt in Bolivien Ihrer Tochter L im Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse sind keinesfalls zwingende Voraussetzung für das im Oktober 2005 begonnene "Individuelle Diplomstudium Afrikanistik". "

Innerhalb offener Frist beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht, dass die Tochter den Italienaufenthalt und den Bolivienaufenthalt nicht als allgemeine Veranstaltung zum Aneignen eines bestimmten Wissensstandes, sondern gezielt als auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Erfahrungssammlung betrachtet habe und somit als Vorbereitung auf ihr Studium. Die Tochter studiert "Internationale Entwicklung". Dies sei ein überfakultäres Studium, welches bis jetzt noch keine eigene Studienkennzahl hatte (ab 2008 reguläres Diplomstudium) und deshalb von dem Institut Afrikanistik verwaltet wurde und unter dessen Studienkennzahl lief. Dies sei auch aus dem vorliegenden Studienplan ersichtlich. Das Berufsbild beinhalte spätere Tätigkeiten in Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs), im diplomatischen Dienst, in der Entwicklungshilfe und anderen internationalen Organisationen. Fremdsprachenkurse und Auslandspraktika seien wichtige Studienvoraussetzungen. Deshalb seien die Aufenthalte gezielte Vorpraktika gewesen. Von Arbeitsberatern werde dringend geraten, solche einschlägigen Praktika zu absolvieren. Weiters wurde eingewendet, dass die deutsche Kindergeldstelle diese Auffassung geteilt und klaglos den Kindergeldanspruch bestätigt und das Kindergeld überwiesen hat.

Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt vor (Vorlagebericht vom ).

In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Vorhalteverfahren wurde die Bw ersucht, nähere Auskünfte zu dem Italienischkurs in Italien und dem Praktikum in Bolivien zu erteilen (zB. Ausbildungsziel) und entsprechende Nachweise vorzulegen (zB. Abschlusszeugnisse, Anrechnung auf das Studium).

Im Schriftsatz vom wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass man verpflichtet sei, den Kindern eine gute Ausbildung zu ermöglichen und dabei Auslandsaufenthalte unabdingbar seien. Die deutsche Kindergeldstelle hätte die Ausbildung mit einer anerkannten Organisation klaglos anerkannt. Der Italienischkurs wurde, da sich die Möglichkeit des Bolivienaufenthaltes abgezeichnet hat, abgebrochen. Der Leiter von INTERSOL habe sie beraten und bestätigt, dass das Praktikum innerhalb der Studienrichtung "Internationale Entwicklung" sinnvoll sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (kurz: FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , und vom , 87/13/0135).

Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt bzw. einen zwingenden Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen wertvoll sind. (vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/0123-I/03, unter Hinweis auf die oben angeführten Erkenntnisse des und vom ).

Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen berufsvorbereitenden Praktikums fällt nur insoweit unter den Begriff der Berufsausbildung als es zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf ist (vgl. Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom , RV/2540-W/06, bzw. vom , RV/2318-W/07). Ein freiwilliges sozialpädagogisches Praktikum kann nur dann als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt werden, wenn das gesamte Praktikum eine unabdingbare Aufnahmevoraussetzung für die weitere Berufsausbildung darstellt (vgl. Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom , RV/0100-F/05). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.

Was den Italienischkurs betrifft, wurde nur eine Vorabbestätigung, dass ein Kurs mit 10 Wochenstunden besucht wird, vorgelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist hervorgekommen, dass der Kurs abgebrochen wurde. Weitere Nachweise fehlen.

Aus dem von der Bw vorgelegten Bescheid der Universität Wien (Referat Studienzulassung) vom geht nicht hervor, dass für die Bewilligung eines individuellen Studiums "Internationale Entwicklung" das pädagogische Praktikum eine Voraussetzung war.

Die Finanzbehörde erster Instanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass in dem Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 vorgelegen hat und für diesen Zeitraum daher auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Auch das von der Bw in der Berufung vorgebrachte Argument, dass von der deutschen Kindergeldstelle der Kindergeldanspruch bestätigt und Kindergeld überwiesen wurde, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Finanzbehörde ihre Entscheidungen ausschließlich aufgrund der Sach- und der geltenden Rechtslage zu treffen hat. Allfällige anders lautende Entscheidungen von ausländischen Behörden sind daher nicht bindend.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Berufsausbildung
Praktikum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at