Fortlaufende Nicht- bzw. verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch einen Gastwirt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MJ, Gastwirt, geb. am 19XX, whft. in G, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtsrätin Brigitte Burgstaller, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2009/00138-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen hinsichtlich des Schuldausspruches unverändert bleibende angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass
I.a. der Verkürzungsbetrag betreffend die hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni bis Dezember 2007 und Jänner bis Dezember 2008 mit insgesamt 934,61 €, im Einzelnen für 06-12/2007: 418,95 € und für 01-12/2008: 515,66 € (bisher insgesamt: 2.324,36 €), bestimmt wird sowie
I.b. die wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Grunde der §§ 33 Abs. 5, 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf
210,00 €
(in Worten: zweihundertzehn Euro)
und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf
einen Tag
verringert werden.
Weiters werden die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 21,00 € bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 054-2009/00138-001, hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im genannten Amtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 06-12/2007 und 01-12/2008 iHv insgesamt 2.324,36 € (06-12/2007: 1.808,70 €; 01-12/2008: 515,66 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 80,00 € bestimmt.
Begründend führte die Erstinstanz im Wesentlichen an, dass aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Untersuchungsverfahrens davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschuldigte dadurch, dass er für die genannten (Voranmeldungs-)Zeiträume weder Zahllasten entrichtet, noch wider besseres Wissen Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht eingereicht habe (vgl. Feststellungen zu den ABNrn. 12/08 und 34/09), tatbild- bzw. tatbestandsmäßig iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt habe. Die Höhe der Verkürzungsbeträge ergäbe sich aus den entsprechenden Jahresumsatzsteuerbescheiden 2007 und 2008 bzw. den dort ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen, wobei allerdings der sich so für 2007 erschließende Steuerbetrag von 598,50 € bezüglich der Zahllast bzw. der Ermittlung des Verkürzungsbetrages für 06-12/2007 um die für 05/2007 geltend gemachte und auch ausbezahlte Gutschrift von 1.210,20 € auf insgesamt 1.808,70 € zu erhöhen gewesen sei.
Ausgehend vom festgestellten Schuldverhalten, den vorliegenden Milderungsgründen der (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit, der vollständigen Schadensgutmachung, den (teilweise) erfolgten, allerdings nicht strafbefreiend wirkenden Selbstanzeigen (verspätete Voranmeldungsabgabe für 06-08/2007), dem Erschwerungsgrund der wiederholten Tatbegehung und den (festgestellten) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, seien die ausgesprochenen Strafen bzw. der Kostenersatz spruchgemäß festzusetzen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Umsatzsteuererklärungen 06/2007 bis 08/2007 seien eingereicht und die entsprechende Umsatzsteuer am auch bezahlt worden. Wenn im angefochtenen Erkenntnis angeführt werde, dass für den genannten Zeitraum weder Umsatzsteuer-voranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet worden seien, so sei dies einfach nicht richtig. Es ergebe sich für 2007 maximal eine Differenz von ca. 470,00 € und nicht, wie angeführt, von 1.808,70 €.
Die Umsatzsteuerschuld für 2007 und 2008 von insgesamt annähernd 980,00 € sei aus Sicht des Bw. keine so große Angelegenheit, um dies mit einer Strafe von 880,00 € zu belegen.
Wie bereits (im Einspruch gegen die von der Erstbehörde erlassene Strafverfügung vom ) mitgeteilt, habe der Bw. seit der Wiederaufnahme seines Gewerbes im März 2007 so niedrige Umsätze erzielt, dass er davon ausgegangen sei, dass aufgrund der laufenden Ausgaben (Miete, Betriebskosten, Steuerberater) ohnehin Umsatzsteuerguthaben bestünden. Ohne die Unterstützung seiner Eltern, die ihm einen Betrag iHv 30.000,00 € zur Verfügung gestellt hätten und auch weiterhin finanziell unterstützten, hätte er seinen Betrieb schon schließen müssen. Sollten die Umsätze in nächster Zeit nicht besser werden, sei mit einer Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit am angeführten Standort zu rechnen.
Da er keinesfalls vorsätzlich gehandelt habe, wurde vom Bw. beantragt, von der Verhängung einer Finanzstrafe zur Gänze abzusehen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF des BGBl. II 2002/462, gültig vom bis , iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Unterlässt der Unternehmer pflichtwidrig die Einreichung einer Voranmeldung oder stellt sich diese als unvollständig bzw. die durchgeführte Selbstberechnung als nicht richtig heraus, hat das Finanzamt gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 - unter Aufrechterhaltung des in Abs. 1 genannten Fälligkeitstages - die betreffende Umsatzsteuer (bescheidmäßig) festzusetzen.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Jahresteuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.
Eine Strafbarkeit solcherart wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB , vom , 2004/13/0101; , EvBl. 1992/26).
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (vgl. zB -L/06). Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Abgabenerklärung.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die - wenn auch nur vorübergehende - Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit bzw. Gewissheit auch abfindet.
Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt betreffend die Bf. insbesondere aus der StNr. 054-56 (einschließlich den ABNrn. 12/08 und 34/09) erschließenden Akten- und Erhebungslage ist für die in der Sache selbst (vgl. dazu zB , bzw. vom , 2000/16/0317) zu treffende Berufungsentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der unter der StNr. 56 steuerlich erfasste, im Abgabenverfahren iSd § 83 BAO vertretene, zuvor lediglich nsA-Einkünfte aufweisende, Bf. betreibt seit November 2003 (als Einzelunternehmer) im Bereich des einschreitenden Finanzamtes einen Gastronomiebetrieb (Cafe-Restaurant) und führt dabei Umsätze iSd § 1 UStG 1994 aus (erzielte Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Jahr 2006: 10.557,89 €). In der Zeit von Ende März 2006 bis zum war das genannte Gewerbe ruhend gemeldet. Danach wurde die gewerbliche Tätigkeit (erneut) aufgenommen.
Während bis einschließlich April 2006 zur genannten StNr. durchwegs fristgerecht (bzw. mit geringfügiger Verspätung) monatliche Vorauszahlungen entrichtet und/oder monatliche, eine entsprechende Zahllast ausweisende Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren, ergibt die Aktenlage, dass, nachdem für Mai 2007 (mitumfasst 03, 04/2007) noch am eine (fristgerechte), Gutschrift (Überschuss) iHv 1.210,20 € eingereicht worden war (in der Folge Rückzahlung iSd § 239 BAO), ab Juni 2007 keine fristgerechten Vorauszahlungen bzw. Voranmeldungen mehr erfolgten.
Für 06, 07 und 08/2007 wurden am , am und am , jeweils Zahllasten iHv 384,13 € (06), 434,79 € (07) und 505,73 € (08) ausweisende, (elektronische) Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht und die entsprechenden Beträge am (Barzahlung im Vollstreckungsverfahren) entrichtet (vgl. Buchungsabfrage Abgabenkonto).
Für die Monate 09-12/2007 (keine Vorauszahlungen/Voranmeldungen) wurden die Zahllasten iHv insgesamt 1.265,71 € im Zuge der am durchgeführten (abgabenrechtlichen) USO-Prüfung ABNr. 12/08 anhand der dem Prüforgan übergebenen Unterlagen ermittelt und gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mit Bescheid vom festgesetzt.
Für 01-12/2008 (keine Vorauszahlungen/Voranmeldungen) wurden die Zahllasten iHv insgesamt 2.3111,13 € im Zuge der am durchgeführten (abgabenrechtlichen) USO-Prüfung ABNr. 34/09 anhand der dem Prüforgan übergebenen Unterlagen ermittelt und mit Bescheid (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) vom festgesetzt.
Am erging aufgrund der am zur genannten StNr. eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung 2007 der Umsatzsteuerbescheid 2007 (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch: 30.008,38 €; Summe Umsatzsteuer: 5.932,81 €; Vorsteuern: 5.334,31 €; Zahllast: 598,50 €; bisher vorgeschrieben: 1.380,16 €).
Am erging aufgrund der am vom Bw. bzw. seinem steuerlichen Vertreter eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung 2008 der Umsatzsteuerbescheid 2008 (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch: 22.014,69 €; Summe Umsatzsteuer: 4.192,46 €; Vorsteuern: 3.676,80 €; Zahllast: 515,66 €; bisher vorgeschrieben: 2.311,13 €).
Anhand dieser Feststellungen kann mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) darauf geschlossen werden, dass der Bw., indem er für die im Spruch genannten Zeiträume weder fristgerecht Vorauszahlungen geleistet, noch die diesfalls verpflichtenden (monatlichen) Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht hat, tatbildmäßig iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat. Wenngleich die bescheidmäßigen Umsatzsteuerfestsetzungen für 09-12/2007 und 01-12/2008 (aus verfahrensökonomischen Gründen) zusammengefasst erfolgten, kann anhand der im Zuge der abgabenrechtlichen Prüfungen erhobenen Besteuerungsgrundlagen (vgl. dazu Tz 3 bzw. Tz 2 der Niederschriften zu den ABNrn. 12/08 und 34/09) davon ausgegangen werden, dass es für sämtliche der angeführten Zeiträume zu entsprechenden Pflichtverletzungen bzw. zu den jeweils in einem Gesamtbetrag bezifferten Abgabenverkürzungen gekommen ist.
Was den jeweiligen, in der Berufung generell bestrittenen Tatvorsatz angeht, so ist hinsichtlich der anzunehmenden grundlegenden Kenntnisse des Bw. auf dessen steuerliches Vorverhalten im Zusammenhang mit Vorauszahlungen bzw. Voranmeldungen nach dem UStG 1994 hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass dem Bw. sowohl seine grundsätzliche Verpflichtung zur termingerechten Entrichtung der monatlichen Zahllasten bzw. zur (ebenfalls fristgebundenen) Voranmeldungsabgabe ebenso wie die (monatliche) Fälligkeit bzw. die in einer Abgabenverkürzung gelegenen Folgen einer Nichtentrichtung zum jeweiligen Termin hinlänglich bekannt waren. Was den allerdings nur kursorisch und ohne Eingehen auf spezifische voranmeldungszeitraumbezogene Umstände erhobenen Einwand, er sei aufgrund des schleppenden Geschäftsganges jeweils von einem Vorsteuerüberhang ausgegangen, betrifft, ist dem in Bezug auf die Monate Juni bis August 2007 entgegenzuhalten, dass ja für die genannten Zeiträume entsprechende, jeweils Zahllasten ausweisende Erklärungen beim Finanzamt eingereicht wurden und sich schon damit die Argumentation des Bw. als nicht zutreffend erweist. Aber auch betreffend der übrigen Zeiträume (09-12/2007 und 01-12/2008) zeigt die Aktenlage (vgl. Buchungsabfragen zur genannten StNr. und Arbeitsbögen zu den genannten ABNrn.), dass die jeweils bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuern, Vorsteuern und (sich daraus ergebenden) Zahllasten und der daraus ableitbare Geschäftsgang im Wesentlichen den Verhältnissen vor der (vorübergehenden) Geschäftsniederlegung im März 2007 entsprochen hat. Denn nämlich bereits ab September 2004 zeigen die diesbezüglichen Kontodaten, dass sich, sieht man von einzelnen Monaten, in denen sich - gleichsam ausnahmsweise - Vorsteuerüberhänge ergaben (03/2005; 04/2006 und 05/2007; wobei letzterer Zeitraum, da unmittelbar nach Wiederaufnahme der für nahezu ein Jahr nicht ausgeübten Geschäftstätigkeit, wenig über den laufenden Geschäftsgang aussagt) ab, eben regelmäßig Zahllasten in einer durchaus nicht wesentlich von den für 09-12/2007 und 01-12/2008 festgesetzten Vorauszahlungen abweichenden Höhe angefallen sind. Abgesehen davon erscheint das Vorbringen des Bw., der in der Vergangenheit durchaus voranmeldungszeitraumbezogene Vorsteuerguthaben dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht hat (zB 04/2006), schon insofern fragwürdig, als ja gerade in einer finanziell angespannten Situation das Verhalten des Abgabepflichten wohl eher darauf gerichtet wäre, sich ergebende Gutschriften auch zeitnahe geltend zu machen. Damit wird aber klar, dass der Bw. auch in Bezug auf die vorgenannten Monate zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass er durch sein Verhalten die Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 verletzen würde. Da er darüber hinaus auch um die gesetzliche Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung wusste, und dies aber in Kauf genommen hat, ist es im Sinne einer für ein Strafverfahren ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen, dass er insgesamt im Hinblick auf die angeführten Zeiträume mit einem entsprechenden, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten vorhandenen Tatvorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Was die konkreten Hinterziehungs- bzw. Verkürzungsbeträge angeht, so ist im Hinblick auf die Gesamtbeträge 2007 und 2008 - im Unterschied zu der im gegenständlichen Finanzstrafverfahren ursprünglich ergangenen Strafverfügung - nicht länger von den mittels Voranmeldung bekanntgegebenen (06-08/2007) bzw. gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzten Beträgen (09-12/2007 und 01-12/2008), sondern vielmehr von den in den entsprechenden Jahresteuerbescheiden vom und vom genannten Jahreszahllasten auszugehen. Da Anhaltspunkte dafür, ob und wie sich die (gegenüber den Voranmeldungen bzw. Festsetzungen) geänderten Erklärungs- bzw. Bescheiddaten in Bezug auf die einzelnen hier gegenständlichen Voranmeldungszeiträume auswirken, weder aus den Ergebnissen des Abgabenverfahrens noch aus dem Vorbringen des Bw. erkennbar sind, sind die entsprechenden Jahreszahllastbeträge laut Steuerbescheid auf die einzelnen Monate, in denen tatsächlich Umsätze getätigt wurden (insbesondere hier für die Monate 03-12/2007) zu gleichen Teilen aufzuteilen, sodass sich für die Monate des Jahres 2007 letztlich eine Zahllast von jeweils 59,85 € ergibt. Damit beträgt der hier verfahrensgegenständliche Verkürzungsbetrag für 06-12/2007 418,95 € (sieben Monate von zehn) bzw. für 01-12/2008 515,66 €, insgesamt somit 934,61 €.
Die hingegen von der Erstinstanz (zusätzlich) vorgenommene Berücksichtigung der Gutschrift laut Voranmeldung für 05/2007 in Form einer Erhöhung der gleichzeitig herangezogenen gesamten Jahreszahllast für 2007 kann insofern nicht weiter aufrecht erhalten werden, als die im Umsatzsteuerbescheid vom festgesetzte Zahllast auch die hier ja nicht verfahrensgegenständlichen Monate Jänner bzw. März bis Mai 2007 betrifft und auch die rückbezahlte (Vorsteuer-)Gutschrift für 05/2007 (eigentlich 03-05/2007) keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Verkürzungsausmaßes für 06-12/2007 hat bzw. haben kann.
Hinweise darauf, dass der steuerlich erfasste Bw. darüber hinaus bereits ausführungsnahe Handlungen im Hinblick auf die (versuchte) Verkürzung der Jahresumsatzsteuern 2007 und 2008 gesetzt habe bzw. seine allfällige diesbezügliche Handlungsweisen auch von einem entsprechenden Tatvorsatz der endgültigen Abgabenverkürzung getragen war, bieten die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens, denenzufolge die Pflichtverletzungen für 09-12/2007 und 01-12/2008 bereits am (ABNr. 12/08) bzw. am (ABNr. 34/09), und somit lange vor der Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärungen für 2007 und 2008 festgestellt wurden, hingegen nicht.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde darlegt. Im Falle einer bewirkten Abgabenverkürzung ist jedoch die Straffreiheit an die Bedingung geknüpft, dass der Behörde ohne Verzug die für das Verkürzungsausmaß bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (vgl. Abs. 2 leg.cit. bzw. § 211 BAO).
In aller Regel stellt dabei eine nachträglich bzw. verspätet erstattete Umsatzsteuervoranmeldung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 eine konkludente Darlegung einer Verfehlung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und damit auch eine (von der Form her grundsätzlich taugliche) Selbstanzeige dar, sodass hier (Einzelunternehmen mit einem abgabenrechtlich Verantwortlichen; vgl. § 29 Abs. 5 FinStrG), hinsichtlich der Teilfakten Umsatzsteuerverkürzungen für Juni bis August 2007 sowohl formentsprechende als auch rechtzeitige (vgl. dazu Abs. 3 lit. c leg.cit.) Selbstanzeigen vorliegen.
Die für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige des Weiteren notwendige Entrichtung der verkürzten Abgaben erfordert bei bereits vor dem Zeitpunkt der Anzeigenerstattung fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben, dass die betreffenden Abgaben umgehend, dh. gleichzeitig mit Erstattung der Selbstanzeige, zumindest aber innerhalb weniger Tage (so Seiler/Seiler, FinStrG § 229 Rz 17) oder längstens innerhalb von zwei Wochen (so z.B. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 29/11) im Sinne der Abgabenvorschriften zu entrichten sind.
Eine Analyse der diesbezüglichen Buchungs- bzw. Zahlungsdaten zur genannten StNr. ergibt, dass die Entrichtung der betreffenden, mittels Selbstanzeigen vom 18. September, 16. und (Voranmeldungen) der Abgabenbehörde bekanntgegebenen am erfolgte. Damit steht aber, unabhängig davon, welcher der oa. Auslegungen man hinsichtlich der "umgehenden" Entrichtung bei mittels Selbstanzeige bekannt gegebenen, bereits fälligen Selbstbemessungsabgaben man letztlich folgt (vgl. dazu im Überblick Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Rz 493), jedenfalls verspätet bzw. nicht innerhalb der für die Bezahlung der verkürzten Abgaben zur Verfügung stehenden Fristen erfolgt ist, weshalb hier den genannten Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung zukommen kann.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG ist die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu ahnden.
§ 21 Abs. 1 und 2 leg.cit. zufolge ist bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer, durch eine oder mehrere Taten durch ein und demselben Täter begangener Finanzvergehen auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen, die sich nach der Summe sämtlicher, von Wertbeträgen abhängiger Strafdrohungen richtet.
Der so ermittelte Strafrahmen (für die auszusprechende Geldstrafe) beträgt im Anlassfall 1.869,22 €.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Schuld des Täters.
Des Weiteren sind nach § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG bei der Festsetzung der Geld- und der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB), soweit diese nicht schon ohnehin die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und - bei der Ausmessung der Geldstrafe - auch die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen und in die im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung anzustellenden Überlegungen miteinzubeziehen.
Ausgehend von einem bei durchschnittlichen Schuld- und Täterverhältnissen anzusetzendem Richtwert für die auszusprechende Geldstrafe in Höhe von annäherungsweise der Hälfte der oa. Strafobergrenze, ergäbe sich unter Berücksichtigung dessen, dass der hier vorliegende Tatvorsatz jeweils auf eine bloß vorübergehende Abgabenverkürzung gerichtet war (vgl. dazu die im Anlassfall allerdings noch nicht zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 23 Abs. 1 vorletzter Satz FinStrG idF BGBl. I 2010/104) und einer sich daraus ergebenden Reduzierung des für das Strafausmaß maßgeblichen Ausgangsbetrages um ein Drittel, ein Strafbetrag von 620,00 €. Angesichts der sowohl hinsichtlich des Schuldverhaltens als auch den Gesamtauswirkungen der Taten hier als gerade deliktstypisch anmutenden, als durchschnittlich zu qualifizierenden Schuld des Bw., dessen bisheriger finanzstrafrechtlicher Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), der sich aus StNr. 56 erschließenden Tatsache der umgehenden bzw. vollständigen Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB), der ebenfalls aus der Aktenlage ableitbaren, entsprechende Zuschüsse aus dem Familienverband erforderlich machenden, schwierigen finanziellen Lage zu den Tatzeitpunkten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB) und der hinsichtlich einzelner Teilfakten (Verkürzungen 06-08/2007) vorliegenden, nicht strafbefreienden Selbstanzeigen als strafmildernd einerseits, und der sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergebende lange Tatzeitraum (vgl. § 33 Z 1 StGB) als straferschwerender Umstand andererseits, erschiene unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen (eine Auswertung der Umsatzsteuerdaten laut StNr. 56 ergibt, dass der Bw. auch nach dem Ergehen der Strafverfügung erneut Umsatzsteuervoranmeldungen, uzw. für 01, 03, 04/2009 sowie 02, 03/2010, verspätet bzw. erst über entsprechende ausdrückliche Aufforderung eingereicht hat) ein Geldstrafenbetrag von 320,00 € tat- und schuldangemessen.
Berücksichtigt man weiters die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ledigen, keine Sorgepflichten aufweisenden Bw., der (auch) laut dem zuletzt veranlagten Jahr 2008 aus dem genannten Gewerbetrieb, wie bereits in den Vorjahren, einen Verlust erzielte, so ist der og. Ausgangswert nochmals um annähernd ein Drittel zu reduzieren, sodass sich insgesamt ein auch von den Strafzwecken her noch vertretbar erscheinender Strafbetrag von 210,00 €, de. annähernd 11,23 % der theoretisch möglichen Höchststrafe (vgl. auch § 23 Abs. 4 FinStrG), ergibt.
Ausgehend von diesen Überlegungen - unter Ausklammerung der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. - war auch die (gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehene) Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen (vgl. insbesondere § 161 Abs. 3 FinStrG), wobei das nach der allgemeinen Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden hiefür anzusetzende Ausmaß (vgl. zB -L/04) gleichzeitig auch dem nach § 15 Abs. 1 FinStrG vorgesehenen Mindestmaß einer nach der genannten Norm zu verhängenden Freiheitsstrafe entspricht.
Die spruchgemäße Reduzierung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten schließlich, ergibt sich aus der genannten Gesetzesbestimmung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 bis 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Vorsatz Verkürzungsbetrag Selbstanzeige umgehende Abgabenentrichtung Strafbemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at