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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.08.2005, RV/1731-W/03

Zustandekommen eines Kreditvertrages iSd § 33 TP 19 Abs. 1 GebG beim Abschluss eines Bierlieferungsvertrages

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1731-W/03-RS1
wie RV/0002-L/03-RS1
Verpflichtet sich jemand seinem Kunden gegenüber, ihm Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen und trifft weiters den Kunden in bestimmten, vertraglich vorgesehenen Fällen die Pflicht, den nicht durch Warenbezug amortisierten Teil des zur Verfügung gestellten Betrages zuzüglich Zinsen und Umsatzsteuer zurückzuzahlen, so sind die wesentlichen Essentialia eines Kreditvertrages iSd Gebührengesetzes gegeben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M-KEG, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr, ErfNr.xxx, St.Nr.xxx, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die M-KEG, die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw. oder Abnehmer), stellte an die X-Brauerei (kurz Brauerei) schriftlich ein Angebot auf Abschluss eines Bierlieferungsvertrages. Dieses Angebot wurde am von der Brauerei durch Unterzeichnung des Angebotes angenommen.

Dieser Bierlieferungsvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"1.)

Die Brauerei gewährt dem Abnehmer nach Abschluss dieses Bierlieferungsvertrages für jeden bezogenen und bezahlten Hektoliter X-Bier einen Preisnachlass in Höhe von .....Euround leistet hierauf eine

Vorauszahlung

in Höhe von


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Netto
EUR 90.000,00
zuzügl. 20 % USt
EUR 18.000,00
Brutto
EUR 108.000,00

2.)

Der kalenderjährlich anfallende Rabatt wird gegen die Rabattvorauszahlung abgerechnet, wobei vereinbarungsgemäß kalenderjährlich ein Zehntel der Rabattvorauszahlung an die Brauerei zurückfließen muss.Erbringt die jährliche Rabattabrechnung weniger, wird die Brauerei dem Abnehmer den Differenzbetrag samt 12 % Zinsen p.a. ab dem Tag der Zuzählung der Rabattvorauszahlung zur Rückzahlung vorschreiben. .....

13.)

Zur Sicherung der Abdeckung wie immer gearteter und zukünftiger Forderungen aus den Geschäftsverbindungen und diesem Bierlieferungsvertrag übergibt der Abnehmer der Brauerei mit diesem Bierlieferungsvertrag eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Bankgarantie in Höhe von 90 % der Bruttovertragssumme, ....

21.)

Die Rabattvorauszahlung wird jeweils bei Betriebseröffnung ausbezahlt bzw. überwiesen."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw. Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 0,8 % der Kreditsumme in Höhe von € 108.000,00 = € 864,00 fest.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Bierlieferungsvertrag überhaupt nicht zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom bestätigte die Brauerei gegenüber dem Finanzamt, dass der mit der Bw. abgeschlossene Bierlieferungsvertrag vom aufgrund fehlender Sicherheiten nicht realisiert werde.

Nach dem das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 5 GebG mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen hatte, stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz in dem sie abermals betonte, dass der Bierlieferungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Dazu wurde eine Kopie eines Briefes der Brauerei vorgelegt, in dem nochmals bestätigt wurde, dass der mit der Bw. abgeschlossene Bierlieferungsvertrag vom aufgrund fehlender Sicherheiten nicht realisiert werde. Es könne doch nicht sein, dass man für nicht zustande gekommene Verträge Gebühren zu bezahlen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme einer Gebühr von 0,8 v.H., wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann.

Verpflichtet sich jemand seinem Kunden gegenüber, ihm Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen und trifft weiters den Kunden in bestimmten, vertraglich vorgesehenen Fällen die Pflicht, den nicht durch Warenbezug amortisierten Teil des zur Verfügung gestellten Betrages zuzüglich banküblicher Zinsen und Umsatzsteuer zurückzuzahlen, so sind die wesentlichen Essentiale eines Kreditvertrages iSd GebG gegeben (vgl. ).

Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (vgl. ua. ).

Die vorliegende Vertragsurkunde enthält in Punkt 1. die Verpflichtung der Brauerei, der Bw. Geldmittel in Höhe von € 108.000,00 zur Verfügung zu stellen und wurde in Punkt 2 festgelegt, wie diese Geldmittel an die Brauerei zurückzuführen sind. Für den Abschluss eines gebührenpflichtigen Kreditvertrages iSd § 33 TP 19 Abs. 1 GebG kommt es gerade nicht darauf an, ob der Kreditbetrag tatsächlich zugezählt wurde, sondern ist es ausreichend, dass eine Willenseinigung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer über die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt ist. Der gegenständliche Bierlieferungsvertrag erfüllt daher alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 1 GebG.

Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie beim Kreditvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung. Nur wenn ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, so entsteht nach § 16 Abs. 7 GebG die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung. Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Nach dem Urkundeninhalt ist das Rechtsgeschäft am durch die Annahme des Anbotes der Bw. durch die Brauerei rechtswirksam zu Stande gekommen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes noch die Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten erforderlich gewesen wäre. Dass die Brauerei noch die Beibringung von Sicherheiten verlangte, stellt lediglich eine Bedingung einer der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dar, die auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG das Entstehen der Gebührenschuld nicht verhindern konnte. Die Parteien haben in der Vertragsurkunde die Vertragsmodalitäten ausführlich und detailliert umschrieben und ihren Willen, den Vertrag genau in dieser Form abschließen zu wollen, dann auch durch die beiderseitige Unterfertigung am Ende der Urkunde dokumentiert. Dass Vorliegen von Mängeln in der Willensbildung hat die Bw. nicht einmal behauptet und ist auch dem Akteninhalt nicht entnehmbar. Es ist daher vom gültigen Zustandekommen des Vertrages im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Vertragspartner am auszugehen und ist in diesem Zeitpunkt auch nach § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG die Gebührenschuld entstanden.

§ 17 Abs. 5 GebG bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Es ist daher im vorliegenden Fall für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, dass der Bierlieferungsvertrag auf Grund fehlender Sicherheiten nicht realisiert worden ist. Dass die Zuzählung der Vorauszahlung in Höhe von € 108.000,00 die Betriebseröffnung vorausgesetzt hätte, betrifft lediglich die Erfüllung des gültig zustandegekommenen Vertrages. Das Gebührengesetz knüpft die Abgabepflicht keineswegs an den wirtschaftlichen Erfolg des in einer Urkunde bezeugten Rechtsgeschäftes (vgl. 856/71), sondern kommt es für die Rechtsgebühren nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde (vgl. ).

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1053 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Kreditvertrag
Bierlieferungsvertrag
Zustandekommen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at