Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2008, RV/2961-W/02

Liebhaberei bei der Organisation einer einzigen Musikveranstaltung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2961-W/02-RS1
Die Veranstaltung kultureller Ereignisse jeglicher Art ist eine Betätigung, mit der unter "normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" ein Gesamtgewinn erzielt werden kann. Liegt bei einer Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vor, kann die Einkunftsquelleneigenschaft nicht schon deshalb verneint werden, weil die Betätigung auf Grund von typischen Betätigungsrisiken bzw. Unwägbarkeiten vor der Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses vorzeitig beendet wird. In der rechtzeitigen Aufgabe einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung, welche offensichtlich nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, kann daher ein marktgerechtes Verhalten zu sehen sein, während das Festhalten an einer offensichtlich nicht mehr wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit Liebhaberei nach sich ziehen kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen einen Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO des Finanzamtes Tulln betreffend die Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GnbR) mit den Gesellschaftern A, B und C, deren Gewinnbeteiligung im Verhältnis 50% - 10% - 40% aufgeteilt ist. Laut Gesellschaftsvertrag vom hat sich die Gesellschaft die gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen jeglichen Inhaltes zum Ziel gesetzt.

In ihrer Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2000 machte die Bw. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S -671.157,- (€ 48.774,88) geltend, welche aus der Organisation einer Musikveranstaltung in St. Andrä-Wördern resultierten.

Mit Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO vom teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht festgestellt würden, da die Einkünfte aus der Veranstaltung eines Konzertes Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 EStG 1988 darstellten.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass mit Beginn der Tätigkeit als Veranstalter die Planung, Organisation und Durchführung mehrerer Events vorgesehen gewesen sei. Dies gehe bereits einerseits aus Punkt 2 des Gesellschaftsvertrages "Ziel der Gemeinschaft ist die gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen jeglichen Inhaltes" sowie aus der Gewerbeanmeldung beim Finanzamt Tulln, Punkt 7 "Gemeinsame Veranstaltungen von kulturellen Ereignissen jeglichen Inhaltes" hervor, da in beiden Fällen der Plural verwendet worden sei und somit die Absicht auf eine Nachhaltigkeit der Tätigkeit ihren Ausdruck gefunden habe.

In § 29 Abs. 3 EStG würden als Einkünfte aus Leistungen insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen angeführt. Da es sich bei den geplanten Veranstaltungen jedoch nicht um Vermittlungen sondern um die Vorbereitung, Organisation und Abwicklung von Veranstaltungen handle, bei denen die Örtlichkeit angemietet, der/die Künstler kontaktiert, die Werbung geplant und durchgeführt, der Sicherheitsdienst organisiert, Teile der Gastronomie bereitgestellt, eine notwendige Infrastruktur wie Sanitätsdienst oder Toilettenanlagen errichtet und der Bühnenaufbau veranlasst worden sei(en), unterlägen solche Veranstaltungen nicht den sonstigen Einkünften nach § 29 EStG sondern § 23 EStG.

In der Vorbereitungsphase des "Fendrich-Konzertes" seien bereits Projekte wie "Wolfgang Ambros" im Herbst 2000, "Life Brothers" im Frühjahr 2001 und "Schurli und die Motorbienen" in Angriff genommen worden. Durch den enormen Einnahmenausfall des "Fendrichkonzertes" seien jedoch die bereits in Planung und teilweise in Vorbereitung gestandenen Projekte aus Kapitalmangel gestoppt und durch andere Veranstalter weiter betrieben worden. Somit sei eine Wiederholungsabsicht sehr wohl gegeben gewesen.

Mit Fax vom wurde ein Schreiben des Gesellschafters B übermittelt, in welchem dieser bestätigte, dass ursprünglich noch weitere Konzerte für das Jahr 2000 und 2001 geplant gewesen seien. Durch den großen finanziellen Verlust, welchen er allein zu tragen gehabt habe, sei es jedoch zu Unstimmigkeiten mit den anderen Gesellschaftern gekommen. In weiterer Folge sei er daher nicht mehr bereit gewesen, das finanzielle Risiko allein zu tragen, weswegen sich die Partnerschaft zerschlagen habe.

Mit Ergänzungsersuchen vom teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass aus dem Fax lediglich zu entnehmen sei, dass weitere Veranstaltungen geplant gewesen seien und sich die Partnerschaft zwischenzeitig zerschlagen habe. Es sei also davon auszugehen, dass es konkret zu keiner weiteren Tätigkeit mehr kommen werde. Um die Wiederholungsabsicht zu dokumentieren, werde die Bw. ersucht, entsprechende Unterlagen (z.B. Schriftverkehr) über die geplanten Veranstaltungen im Jahr 2000 und 2001 vorzulegen.

Nach bewilligter Fristverlängerung teilte die Bw. mit Eingabe vom mit, dass vereinbarungsgemäß C die Aufgabe des Erstkontaktes mit den Künstlern zugekommen sei. So habe er als Gesellschafter mit der Firma "promoters Group" zwecks eines Konzertes mit Wolfgang Ambros in der Babenberger Halle Klosterneuburg für den und mit der Firma Franz Leb als Vertreter der Musikgruppe "Schurli und die Motorbienen" für eine Konzertveranstaltung beim Sportlerfest Wördern im Sommer 2000 verhandelt. Die Veranstaltung Klosterneuburg sei jedoch nicht zustande gekommen, bei der Veranstaltung Sportlerfest Wördern sei der Veranstaltungsteil mit der Gruppe "Schurli und die Motorbienen" dann direkt vom Sportverein St. Andrä-Wördern übernommen worden.

Die Bw. legte ein Schreiben des Sportvereins St. Andrä-Wördern bei, in welchem dieser mitteilt, die Veranstaltung von "Schurli und die Motorbienen" im Jahr 2000 von der Bw. übernommen zu haben. Des Weiteren übermittelte die Bw. ein Schreiben der Promoters Group Management GmbH, in welchem diese bestätigt, bezüglich eines Auftrittes von Wolfgang Ambros und der No. 1 für den in der Babenbergerhalle Klosterneuburg Verhandlungen geführt zu haben. Das Konzert sei jedoch letztendlich nicht zustande gekommen.

Darüber hinaus übermittelte die Bw. eine Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom , aus welcher hervorgeht, dass C für die Kontakte zu den Künstlern verantwortlich sei und beauftragt werde, die dafür notwendigen Schritte wie Termine, Gruppen und Aufführungsorte zu unternehmen. Wenn aus der Veranstaltung ein Verlust entstehe, werde dieser für das Jahr 2000 folgendermaßen aufgeteilt: C S 0, A bis S 50.000 (€ 3.633,64) und B über S 50.000 (€ 3.633,64).

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Ausgangsfakturen im Zusammenhang mit der Organisation des Fendrich Konzertes, welche in weiterer Folge übermittelt wurden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründet wurde dies damit, dass die Tätigkeit der Bw. im Jahr 2000 zwar abweichend von der Bescheidbegründung als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, infolge des Anfallens von Verlusten jedoch eine Prüfung nach der Liebhabereiverordnung vorzunehmen sei. Da es sich bei der Tätigkeit der Bw. um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gehandelt habe, sei kein Anlaufzeitraum zu gewähren und die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies noch einmal darauf hin, dass es sich bei der Fendrich-Veranstaltung nicht um eine einmalige Veranstaltung gehandelt habe, sondern weitere Konzerte geplant gewesen seien, die aber aus kaufmännischen Überlegungen nicht haben durchgeführt werden können. Auf Grund der geänderten Marktlage und eines neuen Standortes seien nun wieder Veranstaltungen der Bw. am (Strombauamt Greifenstein, Macho Blue Live Sound) und am (Große Silvesterveranstaltung) vereinbart, die entsprechenden Verträge würden nachgereicht werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. ist eine Personengesellschaft, welche laut Gesellschaftsvertrag die "gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen jeglichen Inhaltes" zum Ziel hat. Tatsächlich reduzierte sich die Tätigkeit der Bw. jedoch auf die Organisation einer einzigen Musikveranstaltung, das Fendrich Konzert im Jahr 2000 in St. Andrä-Wördern.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob es sich bei den geltend gemachten negativen Einkünften in der Höhe von S -671.157,- (€ 48.774,88) aus der Organisation dieses Konzertes um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt und ob die Organisation einer einzigen Musikveranstaltung im Jahr 2000 eine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle darstellt oder ob es sich aus steuerlicher Sicht um eine so genannte Liebhabereitätigkeit handelt.

Vor einer Prüfung der erklärten Einkünfte (Verlust aus Gewerbebetrieb) der Bw. nach den Gesichtspunkten der Liebhabereibeurteilung hat zunächst die Beurteilung der Frage zu treten, ob die Bw. die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" hat. Die Bw. hat die Ergebnisse des Streitjahres als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemacht. Ein solcher Betrieb setzt nach § 23 Z 1 EStG 1988 voraus, dass die (negativen) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden sind, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen worden ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Vewaltungsgerichtshofes liegt eine gewerbliche Tätigkeit bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet (). Da im gegenständlichen Fall aber nicht nur Vorbereitungshandlungen, sondern darüber hinaus die erfolgreiche Organisation eines Konzertes (Fendrich-Konzert) stattgefunden hat, steht eindeutig fest, dass es sich hier um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Aus dem Begriff des Einkommens bzw. konkret aus der Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten wird abgeleitet, dass nur eine Tätigkeit, die auf Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringt, als Einkunftsquelle in Betracht kommt. Wirft dagegen die Tätigkeit auf Dauer Verluste ab, dann ist zu prüfen, ob die Verluste nicht aus privaten Motiven in Kauf genommen werden. Im Fall einer solchen privaten Verursachung wird die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle anerkannt, sodass die Verluste steuerlich nicht verwertet werden können.

Die Frage der Liebhaberei ist für das streitgegenständliche Jahr nach der Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl. 1993/33) zu beurteilen. Die Anwendung dieser Verordnung wird durch das Anfallen eines nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Verlustes ausgelöst. Gemäß § 4 Abs. 1 LVO sind die §§ 1 bis 3 auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.

Die LVO unterscheidet Betätigungen mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1), Betätigungen mit widerlegbarer Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2) und Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 3). Gemäß § 4 Abs. 2 LVO ist zuerst für die Personenvereinigung zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinne des § 1 zu beurteilen ist. Gemäß § 4 Abs. 3 LVO ist zusätzlich gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter Liebhaberei vorliegt. Nach § 4 Abs. 4 LVO ist bei der Prüfung im Sinne des Abs. 3 weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes aus der Personenvereinigung ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 LVO das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die von der Bw. im Jahr 2000 begonnene und im selben Jahr wieder beendete Tätigkeit nach der Lebenserfahrung als Betätigung zu werten ist, die grundsätzlich durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, weil die Veranstaltung kultureller Ereignisse im allgemeinen nicht typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen ist. Eine in Gewinnabsicht unternommene Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO führt rechtlich zu einer Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle. Auch auf Ebene der einzelnen Gesellschafter wurde das Vorliegen einer Einkunftsquelle nie bestritten. Die Einkunftsquellenvermutung kann jedoch nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 LVO widerlegt werden, wenn das subjektive Element der Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses nicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere an Hand der in den Z 1 bis 6 des § 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage große Bedeutung zu.

Gemäß § 2 Abs. 2 LVO 1993 erster Satz liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt lohnend gestaltet bzw. gestalten wird.

Nach Abschluss dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von einem Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren ().

Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

Es ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im streitgegenständlichen Jahr erzielten Verlustes von einem Anlaufzeitraum auszugehen ist oder ob eine Tätigkeit vorliegt, bei der nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen war, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird und daher ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO nicht angenommen werden darf.

Betrachtet man die Tätigkeit der "gemeinsamen Veranstaltung kultureller Ereignisse jeglicher Art" für sich, so ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser die objektive Eignung zur Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses fehlen sollte, sodass schon systembedingt mit einer Beendigung der Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes zu rechnen gewesen wäre. Darüber hinaus schließen die im Berufungsverfahren vorgelegten Antwortschreiben verschiedener offenbar angesprochener Unternehmen es jedenfalls nicht aus, dass zumindest im Zeitraum dieser Schreiben - ungeachtet der Erfolglosigkeit der Bemühungen der Bw. - eine auf die Planung, Organisation und Durchführung von Events gerichtete und objektiv nicht als ungeeignet erkennbare Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wie beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0018, ausspricht, kommt es allerdings in erster Linie auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, wenn ein Steuerpflichtiger die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht an Hand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden ().

Im gegenständlichen Fall haben sich die Gesellschafter der Bw. im Gesellschaftsvertrag vom ausdrücklich die gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen jeglichen Inhaltes zum Ziel gesetzt und diese Absicht auch in der Beantwortung des Fragebogens des Finanzamtes, betreffend die Frage nach der gewerblichen Tätigkeit, zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus hat die Bw., entsprechend der dargelegten Absicht, auch tatsächlich ein Konzert erfolgreich organisiert. Es kann daher nicht behauptet werden, dass der Bw. von vornherein die Absicht nach Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses gefehlt hätte.

Vielmehr seien laut dem - vom Finanzamt nicht widerlegten - Vorbringen der Bw. in der Vorbereitungsphase des "Fendrich-Konzertes" noch weitere Konzertveranstaltungen für das Jahr 2000 und 2001 geplant gewesen und die Organisation dieser bereits in Angriff genommen geworden. Durch den enormen Einnahmenausfall des Fendrichkonzertes und dem damit verbundenen großen finanziellen Verlust, den ein Gesellschafter der Bw. allein zu tragen gehabt habe, seien die in Vorbereitung gestandenen Projekte aus Kapitalmangel gestoppt worden und habe sich die Gesellschaft in weiterer Folge zerschlagen.

Die Einkunftsquelleneigenschaft kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil trotz Vorliegens objektiver Ertragsfähigkeit einer Betätigung im Einzelfall auf Grund von typischen Betätigungsrisiken bzw. Unwägbarkeiten ein Gesamterfolg nicht erzielt worden ist. Das bedeutet, dass nicht in jedem Fall der Beendigung einer Betätigung vor der Erzielung eines Gesamtgewinnes Liebhaberei vorliegen muss. Hat der Steuerpflichtige ursprünglich geplant, die Tätigkeit unbegrenzt oder zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen und hat sich die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten bzw. Betätigungsrisiken, ergeben, so steht dies dem Vorliegen einer Einkunftsquelle nicht entgegen. Erst wenn die Betätigung dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren.

Genau dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Bei der "gemeinsamen Veranstaltung kultureller Ereignisse jeglicher Art" handelt es sich - wie bereits oben ausgeführt - um eine Betätigung, mit der unter "normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" ein Gesamtgewinn hätte erzielt werden können. Lediglich auf Grund der ungeplanten, vorzeitigen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses (Zerschlagung der Gesellschaft), die wegen des großen finanziellen Verlustes aus dem Fendrich-Konzert erfolgte, war statt eines Gesamtgewinns ein Gesamtverlust aus der Beteiligung entstanden.

Der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig einstellt, hat den Beweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich somit der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat. Den Nachweis, dass ursprünglich für das Jahr 2000 und 2001 weitere Konzerte geplant waren, erbrachte die Bw. durch die Vorlage von Schreiben, in denen die im Rahmen der Konzertplanung und -organisation kontaktierten Unternehmen die Verhandlungen mit dem für die Erstkontakte zuständigen Gesellschafter C bestätigen. Der Umstand, dass das Fendrich-Konzert einen enormen Einnahmenausfall und einen großen wirtschaftlichen Verlust verursachte, stellt ein "normales" Unternehmerrisiko bzw. ein typisches Betätigungsrisiko dar, welches letztlich die Erzielung eines Gesamterfolges verhinderte. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich "in die Gewinnzone" führen, vielmehr ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen ().

Darüber hinaus ist das im Mittelpunkt der Betrachtung stehende subjektive Ertragsstreben eines Steuerpflichtigen insbesondere durch das Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu identifizieren. Wird eine objektiv ertragsfähige Betätigung aufgenommen und stellt sich sodann die Gewinnsituation nicht ein, so wird Liebhaberei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion dokumentiert (). Das bedeutet, dass in der rechtzeitigen Aufgabe einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung, welche offensichtlich nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, ein marktgerechtes Verhalten zu sehen ist, während das Festhalten an einer offensichtlich nicht bzw. nicht mehr wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit deren Beurteilung als Liebhaberei nach sich zieht (vgl. Rauscher - Grübler, "Steuerliche Liebhaberei", RZ 365, 366).

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes stellt somit das rechtzeitige Einstellen der Tätigkeit der Gesellschaft sowie der Abbruch der bereits in Vorbereitung stehenden Projekte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die einzige nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen und kaufmännischen Überlegungen sinnvolle Reaktion der Bw. dar.

Aus den dargelegten Gründen war im vorliegenden Fall in der Tätigkeit der Bw. eine steuerliche Einkunftsquelle zu sehen. Dies hat zur Folge, dass der Anlaufzeitraum gemäß § 2 Abs. 2 LVO zu gewähren und der steuerliche Verlust anzuerkennen war, zumal keinerlei Hinweis darauf gegeben war, dass seitens der Bw. die Absicht auf Einstellung der Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes bestanden hat.

Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verlust aus Gewerbebetrieb
Organisation einer Musikveranstaltung
Konzert
Liebhabereitätigkeit
Vorbereitungsphase
Gesamtgewinn
Einkunftsquelleneigenschaft
Anlaufzeitraum
objektive Eignung
subjektive Absicht
subjektives Ertragstreben
typische Betätigungsrisiken
normales Unternehmerrisiko
Wirtschaftlichkeitsprinzipien
rechtzeitige Aufgabe einer Tätigkeit
marktgerechtes Verhalten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at