Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.03.2012, RV/0171-W/12

Zeitpunkt des Zuflusses einer Pensionsnachzahlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum 2010 Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung. Der streitgegenständliche Anspruch bestand für den Zeitraum bis .

Die Leistungen (Nachzahlungen) für den angeführten Zeitraum wurden dem Bw. im Jahr 2011 überwiesen.

Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte im Jahr 2011 einen Lohnzettel betreffend den Bw. für den Zeitraum bis an das Finanzamt. Dieser Lohnzettel weist für den angeführten Zeitraum steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 3.550,84 (Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus.

Das Finanzamt berücksichtigte nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO den angeführten Lohnzettel im neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2010).

Der Bw. brachte in offener Frist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom ein und verweist begründend darauf, dass die übermittelten Lohnabrechnungen mit der tatsächlichen Summe nicht übereinstimmten.

Das Finanzamt richtete mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag an den Bw., in dem festgehalten wird, der eingebrachten Berufung mangle es an der Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Berufung richte, der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, der Erklärung, welche Änderung beantragt werden und an einer Begründung.

Der Bw. behob die Mängel durch Einbringung eines Schreibens und durch Vorsprache beim Finanzamt. Es wird festgehalten, dass sich die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom richte. Das streitgegenständliche "Einkommen" sei von der Pensionsversicherungsanstalt erst 2011 ausbezahlt worden. Es werde im Jahr 2010 Steuer für einen Betrag verrechnet, der erst im Jahr 2011 ausbezahlt worden sei. Der Bw. ersuche um Kontrolle und Neuberechnung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die im Jahr 2011 überwiesene Pensionsnachzahlung im Jahr des Anspruches oder nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Jahr des Zuflusses der Besteuerung zu unterziehen ist.

§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in der durch das AbgÄG 2005, BGBl I 161/2005, novellierten und für das streitgegenständliche Jahr anzuwendenden Fassung lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. ..."

Unstrittig zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist der Zufluss der strittigen Pensionszahlungen im Jahr 2011. Festgestellt wird, dass der Anspruch des Bw. betreffend die streitgegenständlichen Pensionsnachzahlungen für den Zeitraum bis bestand.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, den nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Nachzahlungen von Pensionen nicht im Jahr des Zuflusses, sondern im Jahr des Anspruches zu versteuern. Die dem Bw. im Jahr 2011 überwiesene Pensionsnachzahlung gilt gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 im Jahr 2010 als zugeflossen und ist folglich im Jahr 2010 zu versteuern. Da somit das Finanzamt die Versteuerung zu Recht im Jahr 2010 vorgenommen hat, war die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom als unbegründet abzuweisen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Zufluss
Nachzahlung
Pension
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at