Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.08.2006, RV/0112-I/06

Vertreterpauschale für einen Landesdirektor einer Versicherungsgesellschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige erzielt als Landesdirektor der A (früherer Firmenwortlaut: B) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004, mit dem für Werbungskosten ohne besonderen Nachweis der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 von 132 € berücksichtigt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige fristgerecht am Berufung, weil er vergessen habe, die Werbungskosten-Pauschale gemäß "§ 17 Abs. 4" EStG 1988 für Vertreter im Ausmaß von 2.190 € geltend zu machen. Er ersuche daher, die Einkommensteuerveranlagung dahingehend zu korrigieren.

Im Zuge des Berufungsverfahrens reichte der Abgabepflichtige über Vorhalt des Finanzamtes am eine Bestätigung seines Arbeitgebers mit folgendem Inhalt ein:

"Wir bestätigen, dass Herr XY, Vers.Nr. 123, wohnhaft in Z, im Jahr 2004 bei unserer Gesellschaft als Landesdirektor mit überwiegender Außendiensttätigkeit beschäftigt war."

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Vertreter im Sinne der zu § 17 EStG 1988 ergangenen Verordnung seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Wie aus der vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers hervorgehe, sei der Abgabepflichtige als Landesdirektor beschäftigt. Da diese Tätigkeit jedoch nicht jener eines Vertreters im Sinne der vorgenannten Verordnung entspreche, könne im gegenständlichen Berufungsfall dem Ansatz der pauschalen Werbungskosten für Vertreter (Vertreterpauschale) nicht zugestimmt werden.

Am stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Beruf eines Landesdirektors werde durch Geschäftsanbahnung und Kundenbetreuung sehr wohl als Außendiensttätigkeit im Sinne eines Vertreters verstanden. Überdies sei die Werbungskostenpauschalierung für Vertreter auch in den Jahren 2002 und 2003 vom Finanzamt akzeptiert worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 in der ab dem Jahr 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Gemäß § 1 der für das Streitjahr geltenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, werden für Vertreter nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 5 % der Bemessungsgrundlage (Hinweis auf § 2 der Verordnung), höchstens 2.190 € jährlich als pauschalierte Werbungskosten festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Im Streitfall ist entscheidend, dass der Berufungswerber (Bw.) als Landesdirektor der A nicht ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübt. Mit Schreiben vom legte er den "Dienstvertrag" vom vor, aus dem hervorgeht, dass er seit dem bei der A (vormals: B) angestellt ist und, unter Aufhebung aller bisherigen Regelungen, mit Wirkung vom zum "Leiter der Landesdirektion X" bestellt wurde. Dabei untersteht er in disziplinärer Hinsicht dem Leiter Vertrieb. Bei diesem "Dienstvertrag" handelt es sich um einen Sondervertrag für Leiter einer Landesdirektion, wobei das Dienstverhältnis weder dem Kollektivvertrag für den Innendienst noch dem Kollektivvertrag für den Außendienst der Versicherungsunternehmen unterliegt. Unter Pkt. A. 7. des "Dienstvertrages" findet sich folgende Bestimmung:

"Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht Ihre Aufgabe ist, selbst Versicherungen zu vermitteln. Die Gesellschaft legt vielmehr Wert darauf, dass Sie vor allem die Ihnen unterstellten und durch Sie zu führenden Außendienstmitarbeiter nach besten Kräften unterstützen. Aus diesem Grund ist der Aufbau eines eigenen Geschäftsstockes nicht erwünscht."

Unter Pkt. B. des "Dienstvertrages" ist der Aufgabenbereich des Bw. geregelt. Demnach sind die sich aus dem Dienstvertrag bzw. aus der Dienststellung eines Leiters einer Landesdirektion ergebenden Aufgaben und Verpflichtungen in der "Stellenbeschreibung für Leiter einer Landesdirektion" festgehalten, die im Bedarfsfall durch die Gesellschaft geändert werden kann. In der ebenfalls mit Schreiben vom vorgelegten "Stellenbeschreibung für Leiter einer Landesdirektion" vom sind die "Hauptaufgaben" des Bw. als Inhaber dieser Stelle wie folgt aufgelistet: "Planung und Umsetzung", "Controlling", "Markt- und Konkurrenzbeobachtung", "Führungsaufgabe", "MitarbeiterInnensuche und Auswahl Innendienst und Führungskräfte Verkauf", "MitarbeiterInnenentwicklung", "MitarbeiterInnen unterstützen". Die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung (somit die Vermittlung von Versicherungen) sind unter den "Hauptaufgaben" eines Leiters einer Landesdirektion nicht genannt, ja aufgrund des "Dienstvertrages" sogar dezidiert nicht erwünscht. In der "Stellenbeschreibung" ist auch ausführlich dargestellt, wann die erwähnten "Hauptaufgaben" als erfüllt zu betrachten sind.

Wenn der Bw. davon spricht, dass er "oftmals persönlichen Kontakt zu mittleren und vor allem Großkunden halten musste und natürlich auch jedes Jahr bei sehr vielen Maklern war, um die Geschäftsbeziehung zu stabilisieren oder überhaupt erst aufzubauen", dann kann diesbezüglich nicht von einer Vertretertätigkeit im Sinne der Vermittlung von Versicherungsverträgen gesprochen werden. Diese Tätigkeiten sind vielmehr als Ausfluss seiner "Hauptaufgaben" als Leiter der Landesdirektion zu sehen. So hat er im Rahmen der ihm übertragenen "Führungsaufgabe" eine professionelle Betreuung der Bestandskunden/Großkunden sicherzustellen. Die ihm übertragene "Unterstützung von MitarbeiterInnen" macht es erforderlich, dass er Kontakt zu den lokalen Großkunden und Maklern hält und bei Bedarf den MitarbeiterInnen Unterstützung gibt. So räumte der Bw. selbst ein, dass er "bei sehr vielen Gesprächen punktuell dabei" sei, wobei er stellvertretend für seine Außendienstmitarbeiter oder - bei vakanten Positionen - als Maklerbetreuer, manchmal auch "als Troubleshooter" und als oberste Beschwerdestelle den Mitarbeitern zur Seite steht. Letztlich gab der Bw. selbst zu verstehen (vgl. das Schreiben vom ), dass "die Zahl der konkreten Abschlüsse, die ich selbst getätigt habe, eher gering" war. Von einer in § 1 der Verordnung, BGBl. II Nr. 382/2001, geforderten ausschließlichen Vertretertätigkeit kann somit keineswegs gesprochen werden.

Die Berücksichtigung der Werbungskosten-Pauschale gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 für Vertreter muss im Streitfall auch daran scheitern, dass der Bw. nur einen geringen Anteil seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht hat. Auf die konkrete Frage des Unabhängigen Finanzsenates, wie hoch der Anteil der von ihm im Jahr 2004 im Außendienst verbrachten Arbeitszeit insgesamt gewesen sei, teilte er mit Schreiben vom Folgendes mit:

"Der Anteil meiner Tätigkeit im Außendienst wird sicher bei 10 % anzusetzen sein, der Rest meiner Arbeit lag dann im Personalbereich und in organisatorischen und administrativen Arbeiten."

Im Vorlageantrag vom wurde eingewendet, dass die Werbungskostenpauschalierung für Vertreter in den Jahren 2002 und 2003 vom Finanzamt akzeptiert worden sei. Gemäß § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Ob die Abgabenbehörde in den Vorjahren allenfalls rechtswidrig vorgegangen ist, indem sie insoweit erklärungsgemäße Veranlagungen vorgenommen hat, als die Werbungskosten-Pauschale gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 für Vertreter anerkannt wurde, kann für das hier zu beurteilende Streitjahr 2004 dahingestellt bleiben. Der in § 114 BAO normierte Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, dass Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln vermieden oder beseitigt werden müssen (; ). Aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise der Abgabenbehörde in anderen Veranlagungsjahren kann der Bw. keine Rechte für das Streitjahr 2004, somit keinen Anspruch auf ein vergleichbares Vorgehen in diesem Jahr ableiten (; ; ). Ein solches Recht lässt sich auch nicht aus § 114 BAO ableiten ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Vertreter
Außendienst
Landesdirektor
Werbungskosten
Pauschale

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