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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 31.07.2007, RV/0633-I/06

Schulfahrtbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Geb.Dat., Ort, Straße, vertreten durch Vertreter, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, Ort2, Straße2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit am unterzeichneter Eingabe beantragte die Ehegattin des Berufungswerbers, welche im Antrag auch ausdrücklich als Antragstellerin bezeichnet wurde, die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für ihre Tochter [Name].

Daraufhin erging ein Bescheid, adressiert an Herrn "[Name2]", in dem sein Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe abgewiesen wurde.

In der unter dem richtigen Namen des Berufungswerbers eingebrachten Berufung begehrte der Berufungswerber die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für die in Rede stehende Tochter und begründete dies.

Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung, gegen die ein Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde im von der Ehegattin des Berufungswerbers unterschriebenen Antrag diese ausdrücklich als antragstellende Person bezeichnet. Der nunmehrige Berufungswerber wurde in der für Angaben zum (Ehe)Partner vorgesehenen Zeile angeführt. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass nicht der Berufungswerber, sondern seine Ehegattin die Zuerkennung der Schulfahrtbeihilfe beantragte.

Nach § 30e FLAG 1967 ist die Schulfahrtbeihilfe nur über Antrag zu gewähren.

Daraus folgt, dass das für die Schulfahrtbeihilfe zuständige Finanzamt nur über Antrag eines Antragstellers tätig werden kann. Ein abweisender Bescheid hätte daher an die Ehegattin des Berufungswerbers ergehen müssen.

Durch die Erlassung eines Bescheides an den als "[Name2]" bezeichneten (späteren) Berufungswerber, ohne dass dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen die Voraussetzung für das Verfahren bildenden Antrag gestellt hat, erging ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag, weshalb der bekämpfte Bescheid und die in der Folge erlassene Berufungsvorentscheidung nach § 289 Abs 2 BAO ersatzlos aufzuheben war (vgl. ).

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zur bestehenden Rechtslage wird ergänzend auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom , RV/1029-L/04, in welcher über einen inhaltlich vergleichbaren Fall abgesprochen wurde, verwiesen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schulfahrtbeihilfe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at