Versicherungsvertrag wurde wenige Tage vor Tod des Erblassers gekündigt, das Realisat jedoch erst nach Eintritt des Todesfalles überwiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 2006 verstorbenen Herrn H. hat Herr F., der Berufungswerber (Bw.), aufgrund des Testamentes des Verstorbenen zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde die Verlassenschaft dem Bw. zur Gänze eingeantwortet. Der Bw. zählt nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Laut Inventar stehen den Aktiven in Höhe von € 143.877,38 Passiven in Höhe von € 59.822,07 gegenüber. Zu den Aktiven zählt unter anderem ein Abrechnungsguthaben in Höhe von € 94.533,63 aus dem Rückkauf eines Versicherungsvertrages, das nach dem Todestag des Erblassers auf dessen Bankkonto gebucht wurde, sowie Wohnungseinrichtung im Wert von € 605,00 (laut Schätzungsgutachten).
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde dem Bw. für diesen Erwerbsvorgang mit Bescheid vom die Erbschaftssteuer mit insgesamt € 22.895,54 vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom Bw. vorgebracht, dass die Lebensversicherung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer einbezogen worden sei. Tatsache sei, dass diese bereits zum Todeszeitpunkt bereits aufgelöst gewesen sei, da der Bw. diese als gerichtlich bestellter Sachwalter des Erblassers bereits am mit sofortiger Wirkung gekündigt und der gegenständliche Versicherungsvertrag zum geendet habe. Somit sei zum Todeszeitpunkt am 2006 keine Lebensversicherung mehr aufrecht gewesen und sei der Auszahlungsbetrag aus dieser Lebensversicherung zum Todeszeitpunkt Buchgeld gewesen, da der Auszahlungsbetrag zum Todeszeitpunkt noch nicht auf dem Bankkonto gutgeschrieben gewesen sei.
Da Buchgeld nicht der Erbschaftssteuer unterliege, werde der Antrag gestellt, die Lebensversicherung nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage des Nachweises, dass der Versicherungserlös zum Todestag auf einem erblasserischen Konto überwiesen wurde.
Mit dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom legte der Bw. den Banknachweis vor und führte aus, dass diesem entnommen werden könne, dass das Geld aus der bereits am gekündigten Lebensversicherung erst sieben Tage später eingegangen sei. Es sei dem Bw. absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Überweisung sieben Tage dauern könne. Ferner sei dieser überaus lange Zeitraum der Überweisung außerhalb seiner Einflusssphäre, da er keinen Einfluss auf die Dauer habe, wie lange eine Banküberweisung dauere bzw. wann das Geld auf ein Bankkonto einlange.
Dennoch werde beantragt, die Lebensversicherung nicht mehr in die Berechnung der Erbschaftssteuer aufzunehmen und es werde ersucht, den Blickwinkel, dass die Dauer einer Überweisung außerhalb der Einflusssphäre des Bw. liege, bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es die Erbschaftssteuer nunmehr mit € 23.213,54 (anstatt bisher € 22.895,54) festsetzte. Grund für die Abänderung war die Einbeziehung des Inventars in Höhe von € 605,00 in die Bemessungsgrundlage.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass Gegenstand der Besteuerung beim Erwerb von Todes wegen das angefallene Vermögen in dem Zustand sei, in welchem es sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld sowohl seinem Umfang als auch seiner Bewertung nach befunden habe. Zum Stichtag Todestag habe eine Forderung an die X-Versicherung in Höhe von € 94.533,63 und kein begünstigtes Sparguthaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bestanden. Diese Begünstigung wäre nur dann wirksam, wenn der Betrag bereits am Todestag als Guthaben auf einem Bankkonto verfügbar gewesen wäre. Daher sei die Berufung abzuweisen gewesen. Das Inventar sei laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis mit € 605,00 zu berichtigen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens führte der Bw. aus, dass ihm die Überweisungsdauer von sieben Tage zu lange erscheine und er ersuche, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da die Dauer der Banküberweisung außerhalb seiner Einflusssphäre liege.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; weiter bleiben Erwerbe von Todes wegen von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988 und Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist, steuerfrei.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bezieht sich ihrem Wortlaut nach somit auf Kapitalvermögen (insbes. Geldeinlagen bei Kreditinstituten nach § 1 Bankwesengesetz, zB Spareinlagen auf Sparbüchern, Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen sowie sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt), dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinne unterliegen. Voraussetzung für die genannte Steuerbefreiung ist somit, dass die Erträge aus dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung durch die Kapitalertragsteuer (nach den Bestimmungen des EStG) unterliegen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Versicherungsvertrag zwar wenige Tage vor dem Tod des Erblassers gekündigt, der Bw. gesteht jedoch selbst zu, dass das Realisat aus diesem Vertrag erst nach dem Eintritt des Todesfalles auf das Konto überwiesen wurde.
Es bedarf keiner näheren Erörterung darüber, dass erst ab dem Tag der Gutschrift auf dem Konto des Erblassers überhaupt von endbesteuertem Vermögen gesprochen werden kann.
Zum Todestag bestand aus dem Rückkauf der Polizze gegenüber der Versicherungsgesellschaft eine Forderung, jedoch handelt es sich hierbei um kein konkret bestehendes endbesteuertes Vermögen, dessen Erträge bereits zum Todestag der Kapitalertragsteuer unterlagen, weshalb für dieses Vermögen die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht zum Tragen kommen kann.
Dem Bw. ist zwar zuzugestehen, dass er auf die Dauer der Überweisung keinen Einfluss hatte, jedoch steht die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht im Ermessen der Behörde. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist ausschließlich, ob das Kapitalvermögen zum Todestag der Kapitalertragssteuer unterliegt, sodass die Argumentation des Bw. unbeachtlich ist.
Wie aus der Berufungsvorentscheidung vom ersichtlich, hat das Finanzamt bei der Bemessung der Erbschaftssteuer (Bescheid vom ) irrtümlich die Wohnungseinrichtung im Wert von € 605,00 außer Ansatz gelassen.
Die Bemessungsgrundlage ist daher wie folgt zu ermitteln:
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Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert) | 46.444,77 € |
Geld | 79,34 € |
Lebensversicherung, Sterbegeld | 94.533,69 € |
Guthaben bei Banken | 2.138,47 € |
Sonstige Forderungen | 44,45 € |
Andere bewegliche Gegenstände (Wohnungseinrichtung) | 605,00 € |
Kosten der Bestattung | -3.081,09 € |
Kosten der Grabpflege | -320,00 € |
Kosten der Regelung des Nachlasses | -5.846,30 € |
Sonstige Kosten (offene Sozialhilfekosten) | 53.555,41 € |
Bankverbindlichkeiten | -3.185,81 |
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG | -110,00 € |
Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG | -2.138,47 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 75.608,58 € |
Die Erbschaftssteuer wird gemäß § 8Abs. 2 ErbStG wie folgt ermittelt:
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Steuerpfl. Erwerb (abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG | 75.608,00 € |
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 30% (Steuerklasse V) | -22.682,40 € |
Somit verbleibt | 52.925,60 € |
Höchster Wertbetrag der nächstniedr. Tarifstufe gem. § 8 Abs. 1 ErbStG | 73.000,00 € |
davon 26% | -18.980,00 € |
Somit verbleibt | 54.020,00 € |
Steuerpfl. Erwerb (abgerundet gemäß
§ 28 ErbStG) | 75.608,00 € |
Höchster Wertbetr. der nächstniedr. Stufe nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer | -54.020,00 € |
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG | 21.588,00 € |
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at