Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an Ehegatten bei Übergabe der Liegenschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C., vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, Notar, 8490 Radkersburg, Langgasse 53, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Frau R. übergab mit Notariatsakt vom an ihre Tochter S. die Liegenschaften EZ 67 KG X.. mit dem daraufbefindlichen Wohnhaus D. (in dem die Übergeberin und ihr Mann die Ehewohnung innehat) und EZ 434 KG Y..
Als Teil einer Gegenleistung wurde der Übergeberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten (dem Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt) die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an den im gesamten Erdgeschoss des Hauses liegenden Räumlichkeiten, samt Mitbenützung des Kellers, der Wirtschafts- und Lagerräume, der Garage, des Gartens, der Maschinen und der Wirtschafts- und Haushaltsgeräte eingeräumt.
Das Wohnungsrecht wurde von den Parteien mit einvernehmlich 450,-- € pro Monat bewertet. Das Finanzamt ermittelte den auf den Ehepartner der Übergeberin entfallenden Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes mit 39.346,96 € und sah in der Einräumung des Wohnungsrechtes einen steuerpflichtigen Schenkungstatbestand zwischen der Übergeberin und ihrem Mann vorliegen, für den es nach Abzug der Freibeträge nach § 14 Abs. 1 und 3 ErbStG Schenkungssteuer in Höhe von 1.044,61 € festsetzte.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Einräumung eines Wohnungsrechtes im Zuge der Liegenschaftsübergabe keine Schenkung darstelle, sondern lediglich in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung erfolgt sei und wurde die Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides begehrt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Begehren vom Finanzamt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen. Der Bw. stellte daraufhin den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und verwies auf den anders gelagerten Sachverhalt in den angeführten Entscheidungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die gegenständliche Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an den Ehepartner der Übergeberin anlässlich der Übergabe der Liegenschaft einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12 zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor ().
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebige Zuwendung" des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind ().
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. Slg 2168/F). Danach ist unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner, wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (, 7 Ob 760/80, EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen ().
Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen, dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von den vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fällen (; ), worin dem Ehegatten ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesen Fällen war eine dingliche Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als Alleineigentümer das volle Verfügungsrecht über die Ehewohnung innehatte und der bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur obligatorisch ist, weshalb von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.
Die Übergeberin war zum Zeitpunkt der Zuwendung Pensionistin und 60 Jahre alt, der Bw. war 57 und als Schulwart tätig. Die bis zur Übergabe an die Tochter im Alleineigentum der Ehegattin des Bw. befindliche Liegenschaft mit der Ehewohnung wurde bisher gemeinsam von den Ehegatten benützt und stellt die Einräumung des Wohnungsrechtes eine Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Unterhaltsleistung dar, die als angemessen anzusehen ist, weshalb die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu kommen hat. Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Wohnrecht Unterhalt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at