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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 01.08.2007, RV/0488-G/07

Heiratsgut und Aufwendungen für Hochzeit als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch GFB Treuhand AG, 8740 Zeltweg, Bundesstraße 66, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Berufungswerber (Bw.) in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 15.383,10 Euro, die ihm im Zusammenhang mit der Verehelichung seiner Tochter erwachsen sind, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich laut Bw. um die Hingabe einer Mitgift in Höhe von 7.000 Euro sowie um die Bezahlung einer Rechnung im C anlässlich der Hochzeitsfeier. Während der Bw. die Ansicht vertritt, die genannten Aufwendungen seien außergewöhnlich, ihm zwangsläufig erwachsen, weil er aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen sei, die genannten Kosten zu übernehmen, und sie beeinträchtigten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, vertritt das Finanzamt die Ansicht, die strittigen Aufwendungen seien nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 anzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse oder gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag ... abgegolten, ... . Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. ... Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Hochzeiten, darunter fallen ua. Aufwendungen für die Hochzeitsfeier, die Hochzeitstafel, aber auch Aufwendungen für die Hochzeitsreise oder das Brautkleid, können keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 finden, weil für deren Übernahme weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung vorliegt (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Rz 1, Einzelfälle, Stichwort "Hochzeit", sowie die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Hingabe eines Heiratsgutes (Mitgift) im Sinn des § 1220 ABGB ist Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, können im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 liegt ebenfalls nicht vor. Der Begriff "Unterhaltsleistungen" in § 34 Abs. 7 EStG 1988 umfasst jedenfalls auch Leistungen aufgrund des Heiratsausstattungsanspruches nach § 1220 ABGB (vgl. , wo sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Änderung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Anerkennung der Leistung eines Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung durch das EStG 1988 auseinandersetzt).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Heiratsgut
Heiratsausstattung
Mitgift
Hochzeit
Eheschließung
sittliche Verpflichtung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at