Rechnungsmängel
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Miterledigte GZ: |
---|
RV/0929-W/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004, Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides und Umsatzsteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004 richtet, teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen; die weiteren angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004:
Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung - Tz. 3:
"Nichtanerkennung von Vorsteuerbeträgen:
Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung wurde der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit folgenden Firmen (teilweise) nicht anerkannt:
Gebäudereinigung D... GmbH
Anhand von Erhebungen der BP wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Rechnungslegung die Firma D... GmbH an der angegebenen Lieferantenadresse unbekannt und nicht ansässig war, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen war. Die entsprechende Vorsteuerkürzung für 2004 beträgt € 8.635,90.
S... GmbH
Anhand von Erhebungen der BP wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Rechnungslegung die Firma S...GmbH an der angegebenen Lieferantenadresse unbekannt und nicht ansässig war, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen war. Die entsprechende Vorsteuerkürzung für 2004 beträgt € 1.040,00 (Rg. v. ).
G... GmbH
Anhand von Erhebungen der BP wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Rechnungslegung die Firma G...GmbH an der angegebenen Lieferantenadresse unbekannt und nicht ansässig war, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen war. Die entsprechende Vorsteuerkürzung für 2004 beträgt € 2.234,43."
Berufung:
"Betreffend Gebäudereinigung D... GmbH:
Angeschlossen sind:
Unsere Unterhaltsreinigungsverträge mit K... zu den Objekten ...
unser Reinigungsanbot an die Firma A... für das Objekt ... plus eine AR als Beleg für den Bestand dieser Vereinbarung
eine AR an die ... AG als Beleg für die laufende Unterhaltsreinigung für das Objekt ...
die Beauftragung der Firma Gebäudereinigung D... GmbH als Subunternehmer
ein Firmenbuchauszug vom sowie einer vom der Gebäudereinigung D...
ein Notariatsakt betreffend Gründung der Gebäudereinigung D.., der die korrekte Anschrift der Geschäftsherrin belegt, da eine aufrechte Meldebestätigung Voraussetzung für eine Firmengründung ist.
Die beanstandeten Rechnungen der Gebäudereinigung D... an uns zu den oben genannten Unterhaltsreinigungsvereinbarungen, mit Aufschlüsselung der entsprechenden Arbeiten.
Laut den vorgelegten Unterlagen war die Gebäudereinigung D... berechtigt, Umsatzsteuerrechnungen zu legen. Die Arbeiten wurden zu unserer Zufriedenheit ausgeführt, für die ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer der an uns gestellten Rechnungen ist allein die Firma Gebäudereinigung D... verantwortlich, so wie auch für deren ordnungsgemäße Mitarbeiterveranlagung. Ferner dürfte die in der beiliegenden Zusammenstellung der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge benannte Rechnung vom über brutto € 1.045,20 Resultat eines versehentlich nicht korrigierten Tippfehlers sein, da eine Rechnung zum Datum nicht existiert und auch niemals verbucht wurde, sondern nur eine zum Datum über € 1.045,20 brutto, und diese ist angeführt.
Wir beantragen daher, die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge betreffend Gebäudereinigung D... im Gesamtbetrag von € 8.635,90 wieder gutzuschreiben.
Betreffend S... GmbH:
Angeschlossen ist:
Die beanstandete Rechnung der Firma S... vom an uns, mit Aufschlüsselung der durchgeführten Arbeiten.Zu diesem Zeitpunkt wurde uns gesagt, dass sich die Firma in Gründung befindet, da die Rechnung eine UID-Nummer aufweist, ist die Firma S... für die ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich. Alle Gründungspapiere wurden uns anschließend vorgelegt, die Firma S... wurde dann ab Oktober 2004 mit laufenden Arbeiten beauftragt.
die Beauftragung der Firma S... als Subunternehmer für laufende Arbeiten
ein Firmenbuchauszug vom der Firma S...
die Gewerbeanmeldung am Magistrat der Stadt Wien der Firma S...
Wir beantragen daher, die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge betreffend Firma S... im Gesamtbetrag von € 1.040,00 wieder gutzuschreiben.
Betreffend G... GmbH:
Angeschlossen ist:
ein Firmenbuchauszug vom der Firma G...
die Gewerbeanmeldung am Magistrat der Stadt Wien der Firma G...
ATU-Nummer der Firma G...
Aktueller KSV-Ausdruck, der die Firma G... als aktive Firma ausweist
Die beanstandeten Rechnungen der Firma G... an uns, mit Aufschlüsselung der Arbeiten, für uns durchgeführt als unser Subunternehmer für die Firma ...
Laut den vorgelegten Unterlagen war die Firma G... berechtigt, Umsatzsteuerrechnungen zu legen. Die Arbeiten wurden zu unserer Zufriedenheit ausgeführt, für die ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer der an uns gestellten Rechnungen ist allein die Firma G... verantwortlich, so wie auch für die ordnungsgemäße Meldung eines Standortwechsels.
Wir beantragen daher, die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge betreffend Firma G... im Gesamtbetrag von € 2.243,43 wieder gutzuschreiben.
Wir wurden von unserem ehem. Steuerberater ... nicht zu unserer Zufriedenheit vertreten, da ihm alle erforderlichen Unterlagen betreffend strittigen Vorsteuerabzug vorlagen und er diese nicht entsprechend eingesetzt hat, auch nicht für eine Berufung."
Berufungsvorentscheidung:
"Der Bw. erhielt 27 Rechnungen von der Gebäudereinigung D... GmbH, welche zwischen dem 7. April und dem datiert sind. Es handelt sich um die Abrechnungen für die Objekte ... . Leistungszeiträume waren jeweils die Monate März bis November, wobei hinsichtlich des Objektes ... gasse 11 auf der Rechnung Nr. 0033 kein Leistungszeitraum angegeben ist. Es ist wohl anzunehmen, dass der Monat März gemeint ist. Auf allen besagten Rechnungen scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die Adresse ..., Wien auf. An dieser Adresse ist die Gebäudereinigung D... GmbH jedoch unbekannt. Es kann ausgeschlossen werden, dass der leistungserbringende Unternehmer im fraglichen Zeitraum (Jahr 2004) dort seine Anschrift gehabt hat.
Die Firma Gebäudereinigung D... GmbH war nach amtlichen Erhebungen nie an der auf der Rechnung aufscheinenden Adresse ansässig. Diese Adresse bewohnte eine völlig andere Person. Es war daher der Vorsteuerabzug für alle Rechnungen der Gebäudereinigung D. GmbH wegen falscher Angabe der Adresse des Leistungserbringers unzulässig.
Der Bw. erhielt von der Firma S... GmbH eine Rechnung, datiert mit . Die abgerechneten Leistungen (Schutträumung) wurden laut Rechnung im März (2004) ausgeführt. Auf der Rechnung scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die Adresse ... Wien auf. An dieser Adresse ist die S... GmbH jedoch nur zwischen und aufhältig gewesen. Dann kam es zu seiner Delogierung wegen Nichtzahlung der Miete. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der leistungserbringende Unternehmer im fraglichen Zeitraum (April 2004) dort seine Anschrift gehabt hat.
Bei der beanstandeten Rechnung der S... GmbH stammt die Rechnung aus April 2004. Die S... GmbH ist jedoch nur zwischen August und Dezember 2004 an der Adresse ... ansässig gewesen. Daher scheint auf dieser Rechnung eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers auf, weshalb dem Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Der Bw. erhielt von der Firma G... GmbH drei Rechnungen, datiert zwischen 23. August und . Die abgerechneten Leistungen (Regieleistung) wurden laut Rechnung in den Kalenderwochen 33/34 (= August) sowie 50-52 (= Dezember) (wohl 2004) ausgeführt. Auf diesen Rechnungen scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die Adresse ..., Wien auf. An dieser Adresse ist die G... GmbH Unternehmer jedoch nur zwischen 1. Mai und aufhältig gewesen. Dann kam es zu seiner Delogierung wegen Nichtzahlung der Miete. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der leistungserbringende Unternehmer im fraglichen Zeitraum (August bis Dezember 2004) dort seine Anschrift gehabt hat.
Hinsichtlich der Rechnungen der G... GmbH war der Vorsteuerabzug aus dem gleichen Grunde wie hinsichtlich der Rechnungen der D... GmbH nicht möglich. Alle beanstandeten Rechnungen wurden im August 2004 oder danach gelegt. Amtliche Erhebungen haben ergeben, dass die G... GmbH nur bis Mieter an der auf den Rechnungen aufscheinenden Adresse war."
Vorlageantrag:
"Die Bw. hat alle erforderlichen Erkundigungen über die Partnerfirmen eingeholt und hat auch Kopien der entsprechenden Geschäftspapiere der Geschäftspartner erhalten. Es lag außerhalb unserer Möglichkeiten, zu prüfen, ob die Geschäftsinhaber auch ihren Vermietern bekannt sind. Für uns bestand kein Verdacht, dass die Firmensitze nicht ordnungsgemäß seien oder dass hier der Vorsteuerabzug nicht rechtens sei. Denn in diesem Fall hätten wir die Vorsteuer gar nicht an die Geschäftspartner bezahlt.
Wir haben alle in der Wirtschaft allgemein üblichen Maßnahmen getroffen, um eine korrekte Geschäftsabwicklung zu tätigen, und für uns bestand kein Verdachtsmoment, die uns vorgelegten Unterlagen anzuzweifeln. Da die jeweiligen Geschäftspartner bei der Firmengründung Papiere vorzulegen hatten, die wohl auch geprüft worden sein müssen (Meldezettel und Firmenanschrift), mussten wir nach Vorlage der Firmenbuchauszüge davon ausgehen, dass alles rechtens war.
Es ist im täglichen Geschäftsleben nicht möglich und nicht zumutbar, auch die Vermieter der Geschäftspartner laufend zu kontaktieren, ob die Firmeninhaber ihnen den Betrieb dieses Unternehmens gemeldet haben bzw. ob ihnen bekannt ist, wer aller an dieser Adresse gemeldet und wohnhaft ist, vor allem wenn bei Firmengründung ein gültiger Meldezettel und Papiere vorgelegt wurden."
II.
Zur Berufung gegen den Bescheid betreffend die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2005 vom und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005:
Am wurde folgender Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen:
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Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) | 337.447,38
€
| |
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 337.447,38
€
| |
Davon sind zu
versteuern mit: | ||
Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | |
20%
Normalsteuersatz | 337.447,38
€
| |
Summe
Umsatzsteuer | 67.489,48
€
| |
Gesamtbetrag
der Vorsteuern | -53.431,43
€
| |
Zahllast | 14.058,05
€
|
Am wurde folgender Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen:
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Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) | 337.447,38
€
| |
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 337.447,38
€
| |
Davon sind zu
versteuern mit: | ||
Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | |
20%
Normalsteuersatz | 337.447,38
€
| |
Summe
Umsatzsteuer | 67.489,48
€
| |
Gesamtbetrag
der Vorsteuern | -13.950,00
€
| |
Zahllast | 53.539,48
€
|
Begründung:
Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Der vom Bw. neu beauftragte Steuerberater stellte einen Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid teilweise fehlenden Begründung wie folgt:
"Im Namen und im Auftrag (des Bw.) stelle ich den Antrag auf Mitteilung der dem o.a. Bescheid teilweise fehlenden Begründung. Insbesondere sollen jene Sachverhalte dargestellt werden, die zu einer Reduktion der Vorsteuern von € 53.431,43 auf € 13.950,00 geführt haben."
Die vom Finanzamt bekannt gegebene Bescheidbegründung hat folgenden Inhalt:
"Im Zuge von Umsatzsteuersonderprüfungen für die Zeiträume 1-3/2005, 4-6/2005 und 7-11/2005 wurden aufgrund von Rechnungsmängeln lediglich Vorsteuern iHv € 13.950,00 anerkannt. Da für den Zeitraum 12/2005 keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde, konnten seitens des Finanzamtes die Vorsteuern 2005 nur iH der für den Zeitraum 1-11/2005 zuerkannten Vorsteuern berücksichtigt werden."
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde mit nachstehender Begründung beantragt, "bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2005 Vorsteuern in Höhe von € 53.431,43 an Stelle von € 13.950,00 anzuerkennen":
"Es ist leider nicht klar zu erkennen, weshalb Vorsteuern in Höhe von € 39.481,43 nicht anerkannt wurden. Mein Antrag auf Darstellung jener Sachverhalte, die zu einer Reduktion der Vorsteuern um € 39.481,43 geführt haben, wurde mit Bescheidbegründung sehr lapidar beantwortet. Angeblich wurden Rechnungsmängel im Zuge von Umsatzsteuersonderprüfungen festgestellt. Mir ist allerdings nicht bekannt, ob das Finanzamt den Bw. auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass diese Rechnungsmängel durch die Lieferanten bis zum Ende der Umsatzsteuersonderprüfungen () behoben werden können. Und überhaupt hätte ich erwartet, dass das Finanzamt im Falle einer neuen steuerlichen Vertretung und bei so hohen Beträgen ganz konkret Auskunft gibt, welche Lieferanten-Rechnungen betroffen sind, welche Mängel vorliegen etc.
In der Aktenvorlage gemäß § 124 Abs. 2 FinStrG ist zu lesen: "Die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der Fa. D... GmbH, der Fa. S... GmbH und der Fa. G... GmbH wurden nicht anerkannt, da zum Zeitpunkt der Rechnungslegungen die Firmen an den angegebenen Lieferantenadressen unbekannt waren." Andererseits hat der Bw. bei der Einvernahme als Beschuldigter glaubhaft machen können, dass die Leistungen durch seine Lieferanten, und zwar das Gestellen von Arbeitskräften, sehr wohl erbracht wurden.
Für den Fall, dass die o.a. Lieferanten ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und die von ihnen geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt haben und dass das Finanzamt davon ausgeht, dass auch hier ein Vorsteuerbetrug vorliegt, verweise ich auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat mehrfach entschieden, dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann zusteht, wenn die Leistung Teil einer Kette ist, an der ein Unternehmer beteiligt ist, der seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (u.a. EuGH Rs. C-439, Kittel u.a.).
Anderes gilt nur, wenn der Leistungsempfänger wusste oder zumindest wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies ist meines Erachtens auf Grund des Verhaltens des Bw. und nach seiner Einvernahme vor dem Spruchsenat allerdings auszuschließen."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete am ein Schreiben mit dem Ersuchen an den Bw., eine Stellungnahme einzureichen und Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens vorzulegen. Das Schreiben wurde vom Bw. übernommen (RSa-Brief, ), ein Antwortschreiben langte in der Folge nicht beim unabhängigen Finanzsenat ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
I.
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. ), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden ist () und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist () bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend ().
Eine Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat ( und vom , 94/13/0230).
Zu den Vorsteuern der Rechnungen: Gebäudereinigung D. GmbH
Die Rechnungen der Gebäudereinigung D. GmbH beinhalten abgesehen von Name und Anschrift der Bw. sowie Rechnungsnummer - beispielhaft dargestellt anhand der Rechnung vom , Nr. 0031 - folgende Angaben :
Leistung: Reinigung des Objektes [der Objekte] ...
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1 Frau [2
Frauen] | Mo
- Fr [Mo - So] | (Monat) |
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Gesamt Std
|
€/
Std. | Summe
€
|
126,5 | 13 | 1644,50 |
Ust. | 20% | 328,90 |
Gesamt | 1.973,40 |
Zahlungsziel: Barzahlung nach Erhalt der Rechnung
Der Bw. erhielt von der Gebäudereinigung D. GmbH 27 Rechnungen, welche zwischen dem 7. April und dem datiert sind. Es handelt sich um (Reinigungs-) Abrechnungen für die in den Rechnungen genannten Objekte. Leistungszeiträume waren jeweils die Monate März bis November, wobei auf der Rechnung Nr. 0033 (hinsichtlich des Objektes ... gasse 11) kein Leistungszeitraum angegeben ist; der Rechnungsabfolge gemäß handelte es sich um den Monat März. Auf allen Rechnungen scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die Adresse A..., Wien auf. Die Firma Gebäudereinigung D. GmbH war nach den unbestrittenen Erhebungen der BP nie an der auf der Rechnung aufscheinenden Adresse ansässig. Diese Adresse bewohnte eine völlig andere Person. An dieser Adresse sind die Gebäudereinigung D. GmbH und die Geschäftsführerin unbekannt. Es kann ausgeschlossen werden, dass der leistungserbringende Unternehmer im fraglichen Zeitraum (Jahr 2004) dort seine Anschrift gehabt hat.
Die beiden vorgelegten Firmenbuchauszüge vom und weisen die Geschäftsanschrift A..., Wien, aus. Die Firmenbucheintragungen der Geschäftsanschrift wurden, wie durch gleich gelagerte Berufungsfälle amtsbekannt, bis zum Bekanntwerden von Missbräuchen (im Laufe des Jahres 2004) ohne Überprüfungshandlungen vorgenommen. Da bezüglich der Geschäftsanschrift im Firmenbuch eine Änderung nicht beantragt wurde, stammt die Eintragung vom Jänner 2003 (Firmenbuchauszug mit historischen Daten).
Der Berufung wurde (entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen) kein "Notariatsakt betreffend Gründung der Gebäudereinigung D.., der die korrekte Anschrift der Geschäftsherrin belegt," angeschlossen. Beigelegt wurde lediglich ein Schreiben des Notars betreffend Eintragung der GmbH ins Firmenbuch. Dieses Schreiben weist die Anschrift A..., Wien, sowohl als Wohnanschrift der Geschäftsführerin als auch als Geschäftsanschrift der Gebäudereinigung D. GmbH aus. Wenn nun in der Berufung argumentiert wird, dass eine aufrechte Meldebestätigung Voraussetzung für eine Firmengründung ist, so ist auf die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister zu verweisen: Die Alleingesellschafter-Geschäftsführerin konnte eine Meldebestätigung vorweisen, sie nahm den Hauptwohnsitz in der V.gasse, Wien; an der Anschrift A..., Wien, erfolgte hingegen weder Anfang 2003 noch später eine Begründung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes.
Auf Basis der Feststellung der BP, wonach die Gebäudereinigung D. GmbH an der in den Rechnungen aufscheinenden Anschrift nie aufhältig gewesen ist, weisen die Rechnungen eine unrichtige Anschrift aus.
Scheint auf den Rechnungen eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers auf, war die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass dem Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht, zutreffend und war die Berufung in diesem Punkt - abgesehen von nachstehender Richtigstellung - als unbegründet abzuweisen:
Eine Rechnung vom
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Gebäudereinigung
D... | 871,00
€
| 174,20
€
| 1.045,20
€
|
ist nicht aktenkundig.
Es liegt lediglich eine Rechnung vom
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Gebäudereinigung
D... | 871,00
€
| 174,20
€
| 1.045,20
€
|
vor.
Die nicht anzuerkennenden Vorsteuern Gebäudereinigung D. GmbH vermindern sich daher um € 174,20 von € 8.635,90 auf € 8.461,70.
Zumal im gegenständlichen Berufungsfall ausschließlich die Frage zu beurteilen ist, ob die in den Rechnungen der Gebäudereinigung D. GmbH ausgewiesenen Vorsteuerbeträge anzuerkennen sind oder nicht, kommt den übrigen vorgelegten Unterlagen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Diesen Unterlagen kann nur im Rahmen der Beurteilung der Betriebsausgabenfrage Bedeutung beigemessen werden.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt:
Das Auftragschreiben für die Durchführung diverser Reinigungsarbeiten datiert vom . Im Hinblick auf die Leistungszeiträume ab März 2004 wurde das "Auftragschreiben" ein Monat vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung vertraglich vereinbart.
Die auf dem Auftragschreiben für die Gebäudereinigung D. GmbH geleistete Unterschrift (firmenmäßige Fertigung) weist keinerlei Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf den Kassa-Ausgang- Bestätigungen auf, welche allesamt denselben Schriftzug aufweisen.
Abschließend wird bezüglich der Bezahlung der Rechnungsbeträge bemerkt, dass alle 27 Rechnungen in Bar ausbezahlt wurden.
Zu den Vorsteuern der Rechnungen: S. GmbH
Die Rechnung der S. GmbH vom beinhaltet abgesehen von Name und Anschrift der Bw. folgende Angaben: Rechnung Nr. 01
S... Stuck- und Fassadenbau GmbH, ... Wien, H...gasse Zahlungsbedingungen: bar Shuträumung
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15.3. -
200 Std x 13,-- | 2.600,--
|
22.3. -
200 Std x 13,-- | 2.600,--
|
Rechnungsbetrag
netto | 5.200,-- |
+
MwSt.-Betrag | 1.040,-- |
Rechnungs-Endbetrag
gesamt | 6.240,-- |
Auf Basis der unbestrittenen Feststellung der BP, wonach die S... GmbH an der in der Rechnung vom aufscheinenden Anschrift nur zwischen und aufhältig gewesen ist, weist die Rechnung mit Rechnungsdatum im April 2004 eine unrichtige Anschrift aus.
Scheint auf der Rechnung eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers auf, war die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass dem Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht, zutreffend und war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt:
Das Vorbringen, im Zeitpunkt der Rechnungslegung oder der Beauftragung sei dem Bw. gesagt worden, die Firma S. befinde sich in Gründung, wurde ohne nähere Ausführungen bloß in den Raum gestellt. Das Firmenbuch weist die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft, die S. GmbH, vom aus. Vom für die Veranlagung der S. GmbH zuständigen Finanzamt gelangten die ersten Umsätze im Oktober 2004 in Ansatz (Abgabeninformationsabfrage).
Bezüglich des Vorbringen, es seien Gründungspapiere vorgelegt worden, wurde weder angegeben, welche Unterlagen konkret vorgelegt worden seien noch wann dies geschehen sei.
Der im Zuge des Berufungsverfahren vorgelegte Firmenbuchauszug wurde am erstellt, somit 8 Monate nach der Leistungserbringung laut Rechnung und 7 Monate nach dem auf der Rechnung angegebenen Datum.
Bei der Gewerbeanmeldung am Magistrat der Stadt Wien der Firma S., welche in der Berufung für den Standpunkt des Bw. ins Treffen geführt wird, handelte es sich um 5 1/2 Monate nach der Leistungserbringung laut Rechnung gelegene Vorgänge, und zwar um die Anzeige, dass das Rechtsverhältnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers mit Wirkung vom aufgelöst wurde (Abschriften ergingen an die S. GmbH und an den bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführer).
Das Auftragschreiben für die Durchführung diverser Arbeiten datiert vom , somit 7 Monate nach der Leistungserbringung laut Rechnung.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Unterschrift auf der in Rede stehenden Rechnung völlig unleserlich ist und keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf der (von der BP unbeanstandet gebliebenen) Rechnung der S. GmbH vom und dem Auftragschreiben für die Durchführung diverser Arbeiten vom erkennen lässt. Auch die Rechnungen sind völlig anders gestaltet: Die in Rede stehende Rechnung wurde mittels eines Rechnungsvordruckes erstellt, die Rechnung vom ist ein mittels PC erstellter Ausdruck. Aus diesen Blickwinkeln betrachtet kann nicht einmal darauf geschlossen werden, dass die gegenständliche Rechnung tatsächlich von der S. GmbH gelegt wurde.
Zu den Vorsteuern der Rechnungen: G. GmbH
Die Rechnungen der G. GmbH beinhalten abgesehen von Name und Anschrift der Bw. folgende Angaben:
Rechnung vom , Nr. 133/04: Objekt: ...gasse ... LTR: LW 33-34
ZK: Innerhalb von 14 Tage 3% Skonto
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Pos: 01 | Regieleistung | 300,00
Std. | x
11,00 €
| 3.300,00
€
|
+
20% MwSt | 660,00
€
| |||
Endbetrag | 3.960,00
€
|
Rechnung vom , Nr. 151/04: Objekt: ...gasse ... LTR: LW 33-34 [offensichtlich übernommen von der Rechnung vom !]
ZK: Innerhalb von 14 Tage 3% Skonto
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Pos: 01 | Regieleistung | 526,00
Std. | x
11,00 €
| 5.786,00
€
|
+
20% MwSt | 1.157,20
€
| |||
Endbetrag | 6.943,20
€
|
Rechnung vom , Nr. 185/04: Objekt: ...gasse ... LTR: LW 50-52
ZK: Innerhalb von 14 Tage 3% Skonto
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Pos: 01 | Regieleistung | 216,00
Std. | x
11,00 €
| 2.376,00
€
|
+
20% MwSt | 475,20
€
| |||
Endbetrag | 2.851,20
€
|
Auf Basis der unbestrittenen Feststellung der BP, wonach die G. GmbH an der in den drei Rechnungen vom 23. August, 25. Oktober bzw. aufscheinenden Anschrift nur zwischen 1. Mai und aufhältig gewesen ist, weisen die Rechnungen eine unrichtige Anschrift aus.
Der Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an die G. GmbH kann die Berechtigung der G. GmbH belegen, Umsatzsteuerrechnungen zu legen, er liefert jedoch keinen Nachweis betreffend den tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung bzw. den Ort des Betriebes. In dem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Zustellungen des Finanzamtes an die G. GmbH am an eine Anschrift in der Steiermark und am an jene Anschrift, die im Gewerberegister als Standort aufscheint, erfolgten (Abgabeninformationsabfrage).
Der aktuelle KSV-Ausdruck (laut der zweiten Zeile der Firmenbasisinformation zuletzt überarbeitet am ) weist unter der Adresse nicht die in den Rechnungen aufscheinende Anschrift aus (sondern jene Anschrift, die im Gewerberegister als Standort aufscheint). Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und im Mai 2005 die Löschung der Firma gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit (Firmenbuchauszug).
Scheint auf den Rechnungen eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers auf, war die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass dem Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht, zutreffend und war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt:
Ließ sich der Bw. die der Berufung beigelegten Auszüge aus dem Gewerberegister jeweils vom und den ebenfalls der Berufung beigelegten Firmenbuchauszug vom vorlegen, so war zu ersehen, dass
sowohl der gewerberechtliche Geschäftsführer als auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ihre Anschriften in einer Entfernung von mehr als 150 km von Wien hatten und
als Standort der beiden Gewerbe eine Anschrift in 1150 Wien ausgewiesen war, im Firmenbuch hingegen als Geschäftsanschrift eine Anschrift in 1090 Wien, wobei die Gewerberegister-Anschrift nicht die Anschrift des gewerberechtlichen Geschäftsführers war und die Firmenbuch-Anschrift nicht jene des Alleingesellschafter-Geschäftsführers.
Mit diesen für den Standpunkt des Bw. ins Treffen geführten Unterlagen wurden insgesamt gesehen ungewöhnliche Verhältnisse dokumentiert. Dass eine Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers das Risiko eines Leistungsempfängers ist, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat, wurde unter den obigen Rechtsausführungen bereits angeführt.
Zum im Vorlageantrag angeführten Argument bezüglich der Vorlage eines gültigen Meldezettels und Papiere bei Firmengründung sei bemerkt, dass die G. GmbH nicht von dem die Rechnungen firmenmäßig unterfertigenden Has. gegründet wurde. Has. übernahm die Stammeinlage im Juni 2004 von Hod., welcher die G. GmbH (mit der in den berufungsgegenständlichen Rechnungen aufscheinenden Geschäftsanschrift) im Oktober 2001 gegründet hatte (Firmenbuchauszug).
II.
Zur Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2005 vom und zum Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005:
Laut der Bescheidbegründung des Finanzamtes, seien im Zuge von Umsatzsteuersonderprüfungen für die Zeiträume 1-3/2005, 4-6/2005 und 7-11/2005 aufgrund von Rechnungsmängeln lediglich Vorsteuern iHv € 13.950,00 anerkannt worden und hätten weiters mangels Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/2005 die Vorsteuern 2005 nur in der Höhe der für den Zeitraum 1-11/2005 zuerkannten Vorsteuern berücksichtigt werden können.
Tatsächlich hat die Abweichung des Gesamtbetrages der Vorsteuern in Höhe von (€ 53.431,43 - € 13.950,00 =) € 39.481,43 folgenden Grund:
Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom war der Gesamtbetrag der Vorsteuern laut der beim Finanzamt am eingelangten Umsatzsteuererklärung für 2005 in Ansatz gelangt (Gesamtbetrag der Vorsteuern, Kennzahl 060: -€ 53.431,43, U-Akt, AS 31); die beim Finanzamt ebenfalls am eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendervierteljahre beinhalteten folgende Vorsteuerbeträge: € 16.517,46, € 15.888,11, € 17.075,17 und € 3.950,69, insgesamt somit € 53.431,43 (U-Akt, AS 23, 25, 27 und 29). Im später erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom gelangte der Gesamtbetrag der Vorsteuern laut den beim Finanzamt am vom damaligen Steuerberater eingereichten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in Ansatz:
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Umsatzsteuervoranmeldung
Jänner 2005: | 060 | 1.578,90 |
Umsatzsteuervoranmeldung
Februar 2005: | 060 | 781,32 |
Umsatzsteuervoranmeldung
März 2005: | 060 | 2.007,81 |
Zwischensumme
(1. Quartal) | 4.368,03 | |
Umsatzsteuervoranmeldung
April 2005: | 060 | (1.382,55 |
Umsatzsteuervoranmeldung
Mai 2005: | 060 | 2.788,56 |
Umsatzsteuervoranmeldung
Juni 2005: | 060 | 1.100,45) |
Zwischensumme
(2. Quartal) | 5.271,56 | |
Vorsteuern 07
-11/2005 laut der Niederschrift 7/2005-11/2005 ("bisher wurden weder
UVA's abgegeben noch Umsatzsteuer bezahlt") | 4.310,41 | |
Gesamtbetrag
der Vorsteuern gemäß Bescheid vom | 13.950,00 |
Das Finanzamt berücksichtigte am (ohne hierfür eine Begründung abzugeben) anstelle des Gesamtbetrages der Vorsteuern gemäß der später eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2005 den Gesamtbetrag der Vorsteuern gemäß den zuvor eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Die auf Antrag des Bw. vom Finanzamt erstattete Bescheidbegründung des Finanzamtes entspricht daher zwar nicht der Aktenlage. Die Bescheiderlassung am erfolgte somit mit einer unzutreffenden Begründung, jedoch gemäß den vom ehem. Steuerberater eingereichten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Niederschrift betreffend den Zeitraum 7/2005-11/2005 vom .
Wenngleich eine unzutreffende Begründung abgegeben wurde, ist die Vorgangsweise des Finanzamtes dennoch gerechtfertigt: Die vom ehem. Steuerberater eingereichten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sind so erstellt worden, dass von ihm die Vorsteuern aus Rechnungen jener Unternehmer nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen wurden, die betreffend das Vorjahr seitens der BP bereits (wie die obigen Erwägungen zeigen: zutreffend) beanstandet waren (Gebäudereinigung D. GmbH, S. GmbH und G. GmbH). Die Schlussbesprechung hatte am stattgefunden, lag also bei der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen am rund 1 1/2 Monate zurück. Die neue steuerliche Vertretung ignorierte - ohne Angabe eines Grundes bzw. von Gründen - die vom ehem. Steuerberater erstellten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (Monate Jänner bis Juni) und die Feststellungen der vorangegangenen Prüfung (Monate Juli bis Dezember).
Der Antrag, wonach jene Sachverhalte dargestellt werden sollen, die zu einer Reduktion der Vorsteuern von € 53.431,43 auf € 13.950,00 geführt haben, ist bzw. war im Lichte der geschilderten Umstände und der Chronologie ebenso unberechtigt wie der in der Berufung erhobene Vorwurf, es sei nicht klar zu erkennen, weshalb Vorsteuern in Höhe von € 39.481,43 nicht anerkannt wurden. Es war nur dem Bw. (beiden Steuerberatern des Bw.) bekannt, welche Vorsteuern im Einzelnen in die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuererklärung für 2005 bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendervierteljahre andererseits aufgenommen wurden.
Diese Sachverhaltsfeststellungen bzw. Schlussfolgerungen wurden dem Bw. im Schreiben vom mit dem Ersuchen um Einreichung einer Stellungnahme bekannt gegeben; ein Antwortschreiben langte in der Folge beim unabhängigen Finanzsenat nicht ein. Der Bw. hatte den vorgehaltenen Ausführungen offensichtlich nichts entgegenzusetzen.
Betreffend den Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH genügt es festzuhalten, dass vom Finanzamt das Vorliegen eines Karussellbetruges nicht angenommen wurde und der Akteninhalt keinen in diese Richtung weisenden Anhaltspunkt bietet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004:
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Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) | 153.399,16
€
| |
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 153.399,16
€
| |
Davon sind zu
versteuern mit: | ||
Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | |
20%
Normalsteuersatz | 153.399,16
€
| 30.679,83
€
|
Summe
Umsatzsteuer | 30.679,83
€
| |
Gesamtbetrag
der Vorsteuern | -
10.846,59 €
| |
Zahllast | 19.833,24
€
|
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Rechnungsmängel Name und Anschrift |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at