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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.03.2011, RV/1760-W/10

Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1760-W/10-RS1
Als Begründung für eine Bescheidaufhebung ist auch ein bloßer Verweis auf die Begründung des damit verbundenen Sachbescheides ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Helmut Herenda, Wirtschaftstreuhänder, 1140 Wien, Missindorfstr. 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gem. § 299 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der Einkommensteuererklärung 2006 die Anerkennung diverser Werbungskosten.

Die Veranlagung erfolgte am erklärungsgemäß.

Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle erfolgte eine intensive Überprüfung der Veranlagung, welche schließlich dazu führte, dass das Finanzamt am den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 299 BAO aufhob. Der Aufhebungsbescheid war neben der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 299 Abs. 1 BAO wörtlich wie folgt begründet:

"Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen."

In dem gemäß § 299 Abs. 2 BAO erlassenen Ersatzbescheid schied das Finanzamt das beantragte Pendlerpauschale sowie die für ein Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen aus und kürzte die beantragten Fahrtkosten wegen Vorliegens eines weiteren Wohnsitzes, der näher zu den jeweiligen Fahrtzielen liegt. Zu diesem Bescheid erging eine gesonderte (zusätzliche) Bescheidbegründung.

In der gegen den Aufhebungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wird eingewendet, dass laut laufender Rechtsprechung für die Aufhebung eines Bescheides gem. § 299 BAO die bloße Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht ausreichend sei. Im bekämpften Bescheid werde die Rechtswidrigkeit nicht näher erläutert, weshalb die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass der Aufhebungsbescheid in seiner Begründung auf die Begründung des gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheides verweise und ein solcher Verweis nach der ständigen Judikatur des VwGH und des UFS zulässig sei.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO). Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat (§ 299 Abs. 3 BAO).

§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz, BAO³, § 299 Tz 9f).

Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde; dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.

Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a. BAO das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (vgl. Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240). In der Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden müssen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebungsgründe enthalten sein. Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua. eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder aufgrund eines Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, BAO³, § 93 Rz 10). Als Begründung für eine Aufhebung ist auch ein bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt ist (vgl. ; sowie ).

Das Finanzamt hat im Aufhebungsbescheid ausdrücklich auf die Begründung des damit verbundenen Sachbescheides verwiesen. Diese Begründung ist dem Bw. aktenkundig zugekommen. Somit gilt die im Sachbescheid dargelegte Begründung auch als Begründung des Aufhebungsbescheides. In dieser zusätzlichen Begründung des Sachbescheides hat das Finanzamt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Einkommensteuerbescheides ausführlich und rechtlich nachvollziehbar begründet, so dass der diesbezügliche Berufungseinwand ins Leere geht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at