Verfassungsgerichtshofgebühr
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., -, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erf.Nr. x, St.Nr. y, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes z vom , Zl. a, ein. Gleichzeitig ersuchte der Bw. um Beigabe der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom , Zahl B b, wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro 180,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei ihm am eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daher in der Folge mit den spruchgegenständlichen Bescheiden die Gebühr gemäß § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Mit Verständigung vom wurde der Bw. von der Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat in Kenntnis gesetzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes z vom , Zl. a , eingebracht wurde.
Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen Verfahrens ist, ob diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vom , beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am , einer Gebühr in Höhe von Euro 180,00 unterliegt oder nicht.
§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß § 13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch soll auch finanziell schlechter gestellten Personen der Zugang zu den Höchstgerichten gewahrt bleiben. Die Verfahrenshilfe ist im VfGG selbst nicht geregelt, es gelten aber gemäß § 35 VfGG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) (§§63 bis 73) sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Die Zuerkennung der Befreiung tritt also in diesem Fall - anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes - nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Zu dem Argument, gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG seien sämtliche Eingabe an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gebührenfrei, schreibt Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage, § 14 TP 6 Rz 103:
"Anträge und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof unterliegen den Eingabengebühren iSd § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG...Nach der ab geltenden Fassung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an diese Gerichtshöfe darüberhinaus (etwa abgesonderte Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder erfolglose Verfahrenshilfeanträge) keiner Gebühr."
D.h. Beschwerden sind weiterhin gebührenpflichtig nach dem VwGG bzw. VfGG, alle an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben sollen aber von der im Gebührengesetz geregelten Eingabengebühr befreit sein (vgl. zB Fiala, Das Gebührengesetz 1957, 3. Auflage).
§ 15 GebG ist auf vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er Gebühren für Rechtsgeschäfte betrifft.
Hinsichtlich einer allfälligen Gebührenbefreiung für Landesbeamte nach den zitierten Gesetzesstellen wurde in vorangehenden Verfahren des Bw. bereits ausgeführt, dass § 120 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 89 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) Schriften und Amtshandlungen in den entsprechenden Verwaltungsverfahren, die die genannten Abschnitte - jeweils Disziplinarverfahren - betreffen, von den Gebühren befreit sind. Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das Verwaltungsverfahren in dieser Sache abgeschlossen. Durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues - und zwar ein gerichtliches Verfahren - eingeleitet. Davon abgesehen handelte es sich in dem der Beschwerde vorangehenden Verwaltungsverfahren nicht um ein Verfahren nach BDG oder LDG.
Auch die übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, das Berufungsbegehren zu stützen.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können in einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Bemerkt wird, dass es sich bei gegenständlicher Gebührenfestsetzung nicht um ein Finanzstrafverfahren sondern um ein Abgabenverfahren handelt, somit die Beigabe eines Verteidigers (§77 Abs.1 FinStrG) nicht vorgesehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Schlagworte | Beschwerde Entstehen der Gebührenschuld Verfahrenshilfe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at