Wechsel des Studienortes ohne Wechsel der Studienrichtung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, P, geboren am xx, begann mit dem Wintersemester 2006/07 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, schloss dort den ersten Studienabschnitt nach drei Semestern ab, absolvierte drei weitere Semester im zweiten Studienabschnitt und setzte ab dem Wintersemster 2009/10 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz fort. Die an der Universität Wien absolvierte erste Diplomprüfung und einige Prüfungen des zweiten Abschnittes wurden mit Bescheid der Universität Linz anerkannt.
Das Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die für Oktober 2009 bis Februar 2010 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass die Tochter mit dem Wechsel der Universität nach sechs Studiensemestern einen beihilfenschädlichen Studienwechsel vorgenommen habe, da damit auch eine Änderung des Studienplanes verbunden sei. Auf Grund der Anerkennung von Prüfungen sei eine Wiedergewährung der Familienbeihilfe nach einer Wartezeit von zwei Semestern möglich.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde sinngemäß eingewendet, dass es an den beiden Universitäten zwar eine unterschiedliche Gliederung der Studienabschnitte gebe, bei beiden Studien jedoch sowohl die Studiendauer als auch das Studienziel das gleiche sei. Es liege eine Gleichwertigkeit der Studien vor, sodass der Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen sei. Beim Wechsel an die Universität Linz seien auch die Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in Wien erfolgreich absolviert wurden, anerkannt worden, sodass es zu keiner Verzögerung beim Studium komme. Es wäre daher unsachlich und widerspräche auch dem seitens der Rechtsprechung geforderten ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg, hier einen Studienwechsel zu unterstellen. Auch nach § 17 Abs. 2 StudFG gelte ein tatsächlicher Studienwechsel nicht als Studienwechsel, wenn bei diesem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Auch aus diesem Gesichtspunkt wäre im vorliegenden Fall kein Studienwechsel zu unterstellen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ....... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgesehens Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet (auszugsweise zitiert) folgendermaßen.
§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, .................................
In gegenständlichem Fall erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe deshalb, da die Tochter der Berufungswerberin mit ihrem Wechsel von der Universität Wien an die Universität Linz nach sechs Studiensemestern eine Studienwechsel vorgenommen hätte.
Weder das FLAG noch das Studienförderungsgesetz enthalten eine Definition des Studienwechsels. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
Im Erkenntnis vom , 2005/13/0142, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt: Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. Ein Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit.b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt, und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen").
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgestellt, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde. Im Streitfall wurde dies insbesondere deshalb verneint, da mit dem Wechsel der Einrichtung dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht wurde.
Die Tochter der Berufungswerberin hat an der Universität Wien das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzeichnung A101 begonnen und betreibt nunmehr das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzeichnung K101 an der Universität Linz. Beiden Studienplänen ist gemeinsam, dass die Gesamtdauer acht Semester beträgt und 240 ECTS-Punkte umfasst. Sie sollen eine universaljuristische Ausbildung bieten, die die Grundlage für eine weitere Vertiefung und Spezialisierung bildet. Während des Studiums soll keine Spezialisierung in Form von Studienzweigen erfolgen, die Studienpläne bieten jedoch die Möglichkeit, eine Akzentuierung in Richtung bestimmter Schwerpunkte zu setzen. Aus diesem Grund werden in einer späteren Studienphase verschiedene Fächergruppen angeboten, aus denen der Studierende die gewünschten Schwerpunkte wählen kann.
Unterschiede bestehen hingegen in der Gliederung: Das Studium A101 gliedert sich in 3 Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite und der dritte Studienabschnitt umfassen jeweils 3 Semester. Als Abschluss ist anstelle der Diplomarbeit ein gleichwertiger Nachweis in Form der Absolvierung von zwei Diplomandenseminaren vorgesehen. Das Studium K101 gliedert sich in zwei Studienabschnitte, die jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite Studienabschnitt 6 Semester. Im zweiten Abschnitt ist eine Diplomarbeit als schriftliche Hausarbeit vorzulegen. Der in Wien absolvierte erste Studienabschnitt mit der ersten Diplomprüfung wurde zur Gänze anerkannt und es ist von einer Übereinstimmung der beiden Studienpläne in diesem Abschnitt auszugehen. Während beim Studium A101 im zweiten Abschnitt die judiziellen Fächer und im dritten Abschnitt die staatswissenschaftlichen Fächer angesiedelt sind, werden im Studium K101 alle diese Fächer im zweiten Studienabschnitt gemeinsam angeboten. Der Unterschied zwischen den beiden Studienplänen besteht daher lediglich in der zeitlichen Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer innerhalb der letzten 6 Semester. Mit beiden Studienplänen wird letztlich dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Universität auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat.
Im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher ein Studienwechsel nicht vor. Zu bedenken ist überdies, dass sich mit der Verminderung der Anzahl der Studienabschnitte auch die Anzahl der für Verzögerungen vorgesehenen "Toleranzsemester" laut § 2 Abs. 1 lit.b FLAG verringert hat und die durch die Zusammenfassung der sechs Semester zu einem Abschnitt erreichte flexiblere Gestaltungsmöglichkeit auch tatsächlich die Chance bietet, das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit zu erreichen, sodass die im zitierten Erkenntnis wiedergegebene Voraussetzung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder - das ernstliche Bemühen um den Ausbildungserfolg - jedenfalls gewahrt bleibt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Schlagworte | Studienwechsel |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at