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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.03.2011, RV/1006-L/10

Unterhaltsabsetzbetrag bei nachträglicher gänzlicher Unterhaltsleistung

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer 2009

2009
Gesamtbetrag der Einkünfte
15.280,15 €
Einkommen
14.489,36 €
Einkommensteuer
52,62 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 1.304,88 €

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit einer Gutschrift in Höhe von 279,90 € festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 eingereicht. Es wurde beantragt die Zahlung von Alimenten sowie den Kinderfreibetrag für zwei Kinder zu berücksichtigen.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber ersucht, die geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die Unterhaltsverpflichtungen belegmäßig nachzuweisen.

Mit Eingaben vom wurden die gewünschten Daten nachgereicht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Es wurde der Kinderfreibetrag in Höhe von 264,00 € berücksichtigt. Weiter wurde ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 584,00 € in Abzug gebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der volle Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zustehen würde, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen worden sei. Lt. Bestätigung der BH Amstetten sei der Berufungswerber zu einem monatlichen Unterhalt von 250,00 € für das Kind A. verpflichtet worden. Insgesamt sei im Jahr 2009 jedoch ein Unterhalt von 2.000,00 € bezahlt worden. Lt. Bestätigung des Magistrates Linz sei die monatliche Unterhaltsleistung für das Kind R. mit 300,00 € festgesetzt worden. Im Jahr 2009 sei jedoch ein Unterhalt von 2.476,72 € bezahlt worden. Der Unterhaltsabsetzbetrag hätte somit nur für acht Monate je Kind gewährt werden können.

Mit Eingabe vom erhob der Berufungswerber Einspruch gegen den Bescheid vom (sog. Vorlageantrag). Darin gab er an, dass er den Betrag, der beim Jugendamt offen gewesen sei, voll bezahlt hätte (428,23 €; monatlich hätte er 115,10 € für das Kind A. bezahlen müssen). Hinsichtlich des zweiten Sohnes (R.) sei beim Gericht Linz bis zum ein Verfahren gelaufen. Der Berufungswerber hätte jetzt einen Rückstand von 1.250,00 €. Er würde jetzt jedes Monat 350,00 € Alimente zurückzahlen (50,00 € mehr). Bis dato hätte er jedes Monat 200,00 € bezahlt.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Berufungswerbers beim nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Bezirksgericht Linz vom : Beschluss auf Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs. 2 UVG: Der bis gewährte monatliche Unterhaltsvorschuss von 200,00 € wird ab auf monatlich 300,00 € erhöht. - Bestätigung Amt für Soziales, Jugend und Familie (Magistrat Linz) vom : Höhe des zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrages hinsichtlich des mj. R.: 300,00 €; Geleistete Zahlungen für das Jahr 2009: 2.476,72 € - Bestätigung Amt für Soziales, Jugend und Familie (Magistrat Linz) vom : Höhe des zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrages hinsichtlich des mj. R.: 300,00 €; Geleistete Zahlungen für das Jahr 2009: 4.750,00 €.

Mit E-Mail vom wurden dem zuständigen Finanzamt diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Es wurde angeführt, dass nach Auskunft des Magistrates Linz (Amt für Soziales, Jugend und Familie) kein Rückstand mehr für das Jahr 2009 und Vorjahre bestehen würde.

Seitens des zuständigen Finanzamtes wurden diesbezüglich keine weiteren Angaben bzw. Unterlagen nachgereicht. Aus dem Akt des Finanzamtes ist ersichtlich, dass auch für den Sohn A. der Unterhalt vollständig bezahlt worden und somit der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate zu gewähren sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört und für das weder ihnen noch von ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 € monatlich zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Liegt eine behördliche Festsetzung (Gericht oder Jugendamt) der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jenen Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden. Wurde der Unterhalt von einer Behörde festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt, unabhängig davon in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (auch bei geringer Unterhaltsleistung), zu. Werden dagegen unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter dem Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht sohin nur dann für jenen Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen wurde. Nachzahlungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht werden (Doralt, Einkommensteuergesetz6, Kommentar, Tz 44 zu § 33; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Rz 8 zu § 33 EStG).

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Berufungswerber im Jahr 2009 seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn A. zur Gänze nachgekommen ist, sodass ihm diesbezüglich der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG zukommt. Strittig ist hingegen, ob der Berufungswerber seine Unterhaltszahlungen gegenüber seinem zweiten Sohn R. ebenso gänzlich erbrachte oder ob dies nur anteilig der Fall war. Das Finanzamt gewährte dem Berufungswerber im bekämpften Bescheid wegen unvollständiger Unterhaltszahlungen lediglich einen aliquoten Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG.

Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am nachgereichten Unterlagen (u.a. Beschluss des Bezirksgerichtes vom ; Bestätigungen über die geleisteten Zahlungen vom und ) ergibt sich, dass der Berufungswerber im Jahr 2009 Unterhaltszahlungen hinsichtlich des Sohnes R. nicht in vollständiger Höhe bezahlt hat. Dies vor allem deshalb, da erst mit Beschluss vom der monatliche Unterhaltsvorschuss auf den Betrag von 300,00 € erhöht wurde. Der Berufungswerber hatte im Jahr 2009 lediglich den damals vorgeschriebenen Betrag (200,00 €) bezahlt. Tatsächlich wurde die Bezahlung eines Betrages von 2.476,72 € bestätigt. aufgrund des neuen Betrages (12*300,00 €) hätte sich nunmehr ein Rückstand von 1.123,28 € ergeben. Die Vorschreibung von monatlich 300,00 € hat auch für das Jahr 2010 gegolten. Lt. Auskunft des Amtes für Soziales, Jugend und Familie wurde die Unterhaltsvorschreibung per auf den Betrag von 150,00 € pro Monat herabgesetzt. Für das Jahr 2010 wären also 3.300,00 € zu bezahlen gewesen. Der Berufungswerber hat für das Jahr 2010 aber tatsächlich 4.750,00 € geleistet; also mehr als ihm für dieses Jahr vorgeschrieben wurde. Damit hat der Berufungswerber aber auch seinen Rückstand betreffend das Jahr 2009 getilgt. Es ist also für das Jahr 2009 tatsächlich der vollständig vorgeschriebenen Betrag bezahlt worden - wenngleich nicht zeitgerecht, sondern verspätet erst im Jahr 2010, da erst in diesem Jahr der Betrag von 300,00 € auch für das Jahr 2009 festgesetzt wurde.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für die Kalendermonate zu, für die Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Werden Unterhaltszahlungen nachträglich erbracht, so sind diese bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides zu berücksichtigen. Nachdem die im Jahr 2010 für das Jahr 2009 getätigten Unterhaltsnachzahlungen im anhängigen Veranlagungsverfahren Beachtung finden und vom Berufungswerber seine Unterhaltsverpflichtungen des Jahres 2009 gegenüber seinen Söhnen A. und R. tatsächlich zur Gänze erfüllt wurden, kommt diesem ein Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG sowohl im Hinblick auf das Kind A. als auch R. zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag des Jahres 2009 berechnet sich demnach wie folgt: Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind: 29,20 € pro Monat: 350,40 € Unterhaltsabsetzbetrag für das zweite Kind: 43,80 € pro Monat: 525,60 € Unterhaltsabsetzbetrag 2009: 876,00 €.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at