Zusatz oder Nachtrag zu einem Bestandvertrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren RV/0731-L/05, sowie das Erkenntnis des , verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt: Mit der Ergänzungsvereinbarung wurden der Bestandgegenstand und der Hauptmietzins abgeändert, der Bestandgegenstand blieb im Übrigen unverändert. Von der Aufhebung, Ersetzung oder wesentlichen Änderung des Rechtsgeschäftes oder auch einem Austausch des Bestandobjektes innerhalb des Einkaufszentrums kann im Beschwerdefall nach dem Inhalt und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausgegangen werden, vielmehr handelt es sich dabei um den nach dem Inhalt des Bestandvertrages beabsichtigten und noch vorzunehmenden Nachtrag zum Bestandvertrag, weil es sich darin beim Bestandobjekt erst um "vorläufige" Bestandflächen gehandelt hat, die endgültig festzulegen waren.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom verzichtet.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Zusatz oder Nachtrag zu einem Bestandvertrag |
Anmerkung | fortgesetztes Verfahren zu RV/0731-L/05;
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at