Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Anführung der Wiederaufnahmegründe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HGmbH, StNr. X, in W, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer des Jahres 2000, sowie die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer des Jahres 2000 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Der Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 2000 tritt gem. § 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand. Damit tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer des Jahres 2000 wird der Höhe nach entsprechend den Bescheiden vom festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Bescheide des Finanzamtes vom : Seitens des Finanzamtes ergehen mit Datum der Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2000, sowie der Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 2000, der Bescheid gem. § 303 (4) BAO betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2000, sowie der Bescheid gem. § 303 (4) BAO betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres 2000. Bezüglich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO wird seitens des Finanzamtes, diese Bescheide begründend, auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung in dem darüber verfassten Prüfungsbericht Bezug genommen. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden bei der Bw. Feststellungen dahingehend getroffen, dass Vorsteuerbeträge, über unter Fremdleistungen im Rechenwerk der Bw. erfasste Leistungen, nicht zum Abzug zugelassen würden, weil es sich bei diesen Beträgen um Scheinleistungen gehandelt habe, weiters wurde der Aufwand aus diesen Rechnungen nicht zum Abzug zugelassen. Im seitens der Betriebsprüfung gem. § 150 BAO erstellten Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Bw. werden seitens der BP als Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Tz. 20 des Berichtes, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer, die Tz. 15 des Berichtes, für die Körperschaftsteuer die Tz. 19 des Berichtes, angeführt. Tz. 15 des Berichtes beinhaltet das Berechnungsblatt der Ermittlung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000, Tz. 19 des Berichtes beinhaltet die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Mehr-/Wenigerrechnung).
2. Berufung des Bw gegen die Bescheide vom : Mit erhebt die Bw. gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung Berufung sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes vom und führt darin detailliert aus: "Angefochtene Punkte wegen Rechtswidrigkeit, fehlerhafte Beweiswürdigung und EU-Rechtswidrigkeit:Fremdleistungen:Es wird beantragt, für das Jahr 2000 die Fremdleistungen in der Höhe von ATS 5.500.000,00 und die dazugehörigen Vorsteuern in der Höhe von ATS 1.100.000,00 anzuerkennen.Begründung: Die Betriebsprüfung verwirft sämtliche Eingangsrechnungen und bezieht sich bei der Begründung in Tz. 14 BP Berichtes auf ein Gerichtsgutachten.Es wurde aber nicht beachtet, dass das Gerichtsgutachten nur 2 Eingangsrechnungen betrifft: ER vom und ER vom (siehe Beilage 2 und 3). Nur diese beiden Eingangsrechnungen beinhalten das Projekt in P, worauf sich das Gutachten bezieht.Alle übrigen ER beinhalten ganz andere Projekte (siehe Beilagen 4 - 7) und wurden ebenfalls nicht als Betriebsausgabe und Vorsteuer anerkannt. Weiters wurde der Sachverhalt, dass die HGmbH kein eigenes Personal hat, nicht berücksichtigt. Ein Unternehmen ohne eigenes Personal kann nur Leistungen zukaufen um Geschäfte zu tätigen. Diese Leistungen wurden auch von der Firma B zugekauft und weiterverkauft. Die B hat diese Umsätze auch bis zum Juni 2000 sofort und ordnungsgemäß versteuern. Obwohl es nicht die Aufgabe des Rechnungsempfängers (HGmbH) ist, diese Besteuerung nachzuweisen, treten wir auch diesen Beweis an: Mit der U 02/2000, U 03/2000 und U 06/2000 wurden die Umsatzsteuern, die diese nicht anerkannten Eingangsrechnungen betreffen, an das Finanzamt entrichtet.Beweisanbot: Beilage 9
Es ist weder im Österreichischem Umsatzsteuergesetz noch im EU-Recht vorgesehen, dass ATS 1.100.000,00 der Rechnungsleger (B) an Umsatzsteuer zahlt und nochmals 1.100.000,00 der Rechnungsempfänger (HGmbH) als nicht anerkannte Vorsteuer und ein drittes Mal der Rechnungsempfänger (HGmbH) bei der Weiterfakturierung. Das ergibt de facto in Summe eine Umsatzsteuer von 60 Prozent! Alles normale Bauleistungen, wie sie im Rahmen von Großprojekten anfallen und auch von der Europäischen Union im Sinne der Erwerbsfreiheit jedem Bürger garantiert werden.
Weiters wird im BP Bericht Tz 14 angeführt, dass der Abgabenpflichtige Aufsichtsratvorsitzende der PAG war. Dieser Umstand ist irrelevant für die Beurteilung der Eingangsrechnungen: Die strittigen Eingangsrechnungen waren vom 17. Feber 2000 und . Das ist 5 Monate vorher! Die Position als Aufsichtsratvorsitzender begann aber erst am und endete bereits wieder am . Beweisanbot: Beilage 1"
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz (§ 303 Abs. 4 BAO) erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c leg. cit. und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E , 97/13/0131; E , 94/14/0124) berechtigt die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen - ihrer Meinung nach zutreffenden - zu ersetzen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor, oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmsgrund gestützt, muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben.
Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide unter anderem eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz3, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 93 BAO).
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid einer Begründung. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat die Wiederaufnahmegründe, somit beispielsweise hinsichtlich des Neuerungstatbestandes das Neuhervorkommen bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise einerseits sowie die Qualifikation dieser als für den Spruch des anders lautenden Bescheides bedeutsam andererseits zu enthalten. Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat nicht nur (je Bescheid) die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel dazustellen (vgl. zB ; ; siehe auch Ritz3, a.a.O., Tz 3 zu § 307 BAO). Keinesfalls reicht als Begründung etwa der Hinweis auf behördliche Ermittlungen (vgl. zB ), der Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. , 0141, 0142) oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes des § 303 Abs. 4 BAO (vgl. zB auch RV/0315-I/03; ; RV/0200-F/03; RV/0060-F/06). Ferner sind auch die Gründe anzuführen, die für die Ermessensübung bedeutsam sind (vgl. zB ).
Die Verpflichtung zur Anführung der Wiederaufnahmegründe in der Begründung ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ; ; ; , 0188; ) die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann.
Sie habe lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. In diesem Zusammenhang verbleibt auch anzumerken, dass die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides in der Berufungsentscheidung, nicht "nachholbar" ist.
Die strittigen Wiederaufnahmebescheide begründete das Finanzamt wörtlich wie folgt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 4 BAO, aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."... .Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen".
Darüber hinaus wurde im BP- Bericht - gleichsam als Begründung für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren dezidiert auf jene Tz. 15 und Tz. 19 verwiesen, welche in ihrer Gesamtheit die rechnerische Darstellung der neu festzusetzenden Umsatzsteuer und der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beinhalteten.
Die "Begründung" der gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide, welche durch Spruch und Rechtsmittelbelehrung klar als eigenständige Bescheide erkennbar sind, erfüllte das Erfordernis einer ausreichenden Begründung zweifellos nicht, zumal darin keinerlei sachliche Vorbringen seitens des Finanzamtes als der für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständigen Behörde, enthalten waren.
Da aus den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden somit nicht nachvollziehbar war, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützte, gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung dass die Wiederaufnahme der Verfahren summa summarum begründungslos und somit zu Unrecht verfügt worden ist.
Da somit das Finanzamt im Bescheid weder einen konkreten Wiederaufnahmegrund anführte noch das geübte Ermessen begründet hat, war der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sowie der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 stattzugeben und hatte die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at