Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.08.2006, RV/1165-W/05

Besteht Unklarheit darüber, ob das Verzeichnis für die Investitionszuwachsprämie 2002 rechtzeitig eingebracht wurde, so obliegt es, nachdem das Verfahren auf eine abgabenrechtliche Begünstigung gerichtet ist dem Abgabepflichtigen, das Vorliegen der maßgeblichen Umstände zweifelsfrei darzulegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, y, vertreten durch Peter Weinmar, 1080 Wien, Lerchengasse 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß § 108e EStG 1988 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Gegenstand der am errichteten M (idF Bw.) ist im gewerblichen Bereich die Urheberrechtsverwertung und Vermietung.

Die M beantragte eine Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002.

Anlässlich einer Nachschau gemäß § 144 BAO vertrat das Prüfungsorgan die Ansicht, dass das hierfür erforderliche Verzeichnis verspätet, weil nach der am beim zuständigen Finanzamt eingelangten Körperschaftsteuererklärung 2002 eingereicht worden sei und somit keine Investitionszuwachsprämie zustünde.

Das Finanzamt Wien 23 folgte den Feststellungen des Prüfungsorganes und setzte die bereits gutgeschriebene Investitionszuwachsprämie 2002 (§108e EStG 1988) bescheidmäßig mit € 0,- fest.

Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen obigen Bescheid ein. Der Prüfer hatte festgestellt, dass die zugrundeliegende Beilage zur Körperschaftsteuererklärung E 108e vom stammte und beim Finanzamt mittels Fax eingebracht worden sei. Sie trage einen handschriftlichen Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes ,Original verschwunden - Buchung mit Kopie telefon. zugesagt' datiert vom .

Der Prüfer habe im Zuge der Nachschau auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters nach 2 Stunden eine (weitere) Ausfertigung des Formulares E 108e, datiert mit ,' erhalten. Die Schreibweise des Datums differiere von jener der eingebrachten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung (dort ,'). Auf Verlangen sei ein Postaufgabeschein vom vorgelegt worden, der jedoch nicht eindeutig zuordenbar gewesen sei.

Es sei davon auszugehen, dass das vorliegende Verzeichnis gemäß § 108e EStG 1988 nicht gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung und somit verspätet eingebracht worden sei.

Darüberhinaus stellte das Prüfungsorgan fest, dass ein Großteil der Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszuwachsprämie beantragt wurde, nicht prämienbegünstigt sei. Die Prämie stünde - eine zeitgerechte Abgabe der Beilage zur Körperschaftsteuer 2002 vorausgesetzt - nur für Wirtschaftsgüter i.H.v. € 40.443,97 anstatt der beantragten € 472.984,- zu (Niederschrift über die Nachschau vom ).

Die Bw. replizierte im Rahmen der Berufung, das fragliche Investitionszuwachsprämienverzeichnis sei gleichzeitig mit der Körperschaftsteuerklärung 2002 mit Postaufgabedatum eingebracht worden.

Überraschend für die Bw. sei, dass aus unterschiedlichen Schreibweisen - ohne weitere Sachverhaltsprüfung - abgabenrechtliche Konsequenzen abgeleitet würden. Das Prüfungsorgan habe der Bw. die Feststellung nicht zur Kenntnis gebracht und somit die Verfahrensvorschriften verletzt.

Die unterschiedlichen Datumsschreibweisen würden sich dadurch erklären, dass die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung mit ,x'-Software erstellt würde und der Datumsausdruck im Rahmen des ,x '-Steuererklärungsprogrammes erfolge. Demgegenüber sei die Beilage (Investitionszuwachsprämien-Verzeichnis gemäß § 108e EStG 1988) vom ,x '-Anlagenprogramm erstellt worden. Die abgabenrechtlichen Vorschriften würden keine Bestimmung mit dem Erfordernis einer einheitlichen Datumsschreibweise enthalten. Musterausdrucke mit unterschiedlichen Datumsformaten wurden vorgelegt.

Statt zwei Stunden auf die Vorlage des Investitionszuwachsprämienverzeichnisses durch die Mitarbeiterin zu warten hätte der Prüfer diese auch im Sekretariat anfordern können.

Der Prüfer habe das Postbuch beanstandet bzw. darauf hingewiesen, dass der zugehörige Postaufgabeschein nicht eindeutig zuordenbar sei. Der Inhalt einer verschlossenen Sendung könne durch einen solchen generell nicht bestätigt werden. Die Zuordenbarkeit des Postscheines ergebe sich schon daraus, dass die Steuererklärungen beim Finanzamt eingeschrieben eingelangt seien.

Es werde ein EDV-Postbuch geführt welches dem Prüfer vorgelegt worden sei. Durch Einsichtnahme in das Postausgangsjournal hätte der Wahrheitsgehalt (Versendung der Erklärungen) überprüft werden können.

Letztlich sei dem Prüfer das Portoverzeichnis vorgelegt worden. Aus dem Porto und dem Gewicht einer Postsendung hätte jederzeit die Vollständigkeit der Erklärungsübermittlung überprüft werden können.

Die Steuerbescheide 2003 seien am in der Kanzlei eingelangt. Nachdem der Bescheid bezüglich der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 nicht beigeschlossen war und auch in der Folge nicht einlangte, sei beim Finanzamt die Erledigung der Investitionszuwachsprämie urgiert worden. Seitens des Referates sei die Erklärung nicht auffindbar gewesen und über Ersuchen der zuständigen Sachbearbeiterin am gleichen Tag gefaxt worden. Da die Erklärung bereits geheftet und gelocht im Akt aufgelegen sei, sei der Einfachheit halber ein neues Erklärungsformular mit dem Ausdruckdatum ausgedruckt worden.

Die Betriebsprüfung nahm mit Schreiben vom zu obiger Berufung Stellung.

Von den beantragten € 47.298,40 seien schon € 43.254,- dem Grunde nach nicht anzuerkennen gewesen. Streitgegenständlich sei die Aberkennung der Investitionszuwachsprämie der weiteren € 4.044,40 aus formalen Gründen.

Diese sei versagt worden, nachdem der Postaufgabeschein keinerlei nähere Bezeichnung der Sendung hinsichtlich Seitenzahl und Klient enthalte. Dieser sei in Beisein des Prüfers von den Steuererklärungen der L-GmbH abgelöst und mit dem handschriftlichen Vermerk ,Ma' versehen worden. Laut Sachbearbeiterin würden Sendungen, die am gleichen Tag an den gleichen Empfänger gingen (laut Postausgangsjournal vom waren das die Erklärungen der L-GmbH sowie die Bw.) zusammengefasst werden. Das nunmehr im Rahmen der Berufungschrift vorgelegte Postaufgabejournal decke sich mit einem im Rahmen der Prüfung aufgezeigten Bildschirminhalt.

Den vorgelegten Klientenausgangsjournalen sei zu entnehmen, dass beiden Klienten das selbe Porto angelastet wurde und die gleiche Anzahl von Kopien (jeweils 12 Stück) an das Finanzamt verschickt worden seien. Dies obwohl bei der L-GmbH kein Verzeichnis gemäß § 108e EStG 1988 eingereicht worden sei.

Der Prüfer sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit ursprünglich kein entsprechendes Verzeichnis eingereicht worden sei.

Mit Eingabe vom äußerte sich die Bw. wie folgt zur Stellungnahme der Betriebsprüfung.

Die von der Bp. argumentierte Sammelzustellung mehrerer Poststücke sei nicht auf die Kanzlei der Bw. beschränkt. Auch das Finanzamt übersende mehrere Buchungsmitteilungen an Parteienvertreter mit einem Poststück. Eine gesonderte Übersendung sei im Abgabenrecht nicht vorgesehen. Da pro Einschreibebriefsendung nur ein Einschreibezettel ausgestellt sei, werde dieser durch die Kanzlei in alphabetischer Reihenfolge angeheftet (somit bei der L-GmbH). Zum Vorwurf, dass auf dem Einschreibezettel der Inhalt der Sendung nicht vermerkt sei sei auch festzuhalten, dass bei Versand einer Vielzahl von Erklärungen dafür überhaupt kein Platz vorgesehen sei. Die Post überprüfe aber auch nicht den Inhalt von Sendungen. Dieser erfolge aufgrund des Inhalts des Postbuches. Die Feststellung der Bp. laufe auf den Vorwurf der Fälschung des vorliegenden Postbuches hinaus, wogegen sich die steuerliche Vertretung verwehre.

Zum festgestellten, in gleicher Höhe verrechneten Porto sei zu bemerken, dass dieses seinen Klienten gegenüber immer mit dem selben Betrag in Rechnung gestellt werde. Die Belastung auch der L-GmbH mit gleichfalls 12 Kopien, wobei für diese kein Verzeichnis betreffend Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden sei lasse nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Bw. gelte. In diesem Fall seien bei der L-GmbH eben andere Beilagen mitgesendet worden.

Mit Vorhalt des wurde die Bw. u.a. aufgefordert, nähere Erläuterungen zur Kanzleiorganisation zu machen, bestimmte Originalunterlagen beizubringen und zu erläutern, aus welchem Grund Filmrechte, Beteiligungen, Gemälde sowie Gebäudeinvestitionen zu den gemäß § 108e EStG 1988 prämienberechtigten Wirtschaftsgütern zählen würden.

Der steuerliche Vertreter, zugleich Vorstandsmitglied der Bw., beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom . Aus dem Klientenausgangsjournal der Bw. wie auch der L-GmbH sei die Übersendung der Steuererklärungen ersichtlich. Für die manipulative Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übersendung der Erklärungen seien mehrere (namentlich genannte) Sachbearbeiterinnen zuständig gewesen. Alle versendeten Unterlagen die als Zweitschrift in der Kanzlei verblieben, würden mit einem Postausgangsstempel versehen werden. Die Kopien für die Übersendung der Steuererklärung sei mit je 12 pro Klient festgelegt. Der Neuausdruck der Erklärung zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sei vermutlich deshalb erfolgt, weil sich die zuständige Sachbearbeiterin das ,Stiegen steigen' ersparen wollte.

Auf die Geltendmachung der Investitonszuwachsprämie bezüglich der im Vorhalt näher angesprochenen Wirtschaftsgüter werde insoferne verzichtet, als es sich dabei um unbewegliche Wirtschaftsgüter handle.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Form lautet:

(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

Gemäß Hofstätter/Reichl, Einkommensteuerkommentar Bd. IIID § 108e Rz. 7 (mit Hinweis auf Doralt, EStG § 108e Tz. 15 sowie mehrere UFS-Entscheidungen) kann die Investitionszuwachsprämie nur in einem Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis ist der Steuererklärung (§§42, 43) des betreffenden Jahres anzuschließen (§108e Abs. 4). Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen.

§ 167 BAO lautet:

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß Ritz BAO3 § 167 Rz. 8 genügt es nach ständiger Rechtssprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; , 98/14/0213; , 99/15/0250).

§ 119 BAO lautet:

(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und

wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (u.a. ; , 2001/15/0213...).

Die Verordnung BGBl. 1991/494 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter lautet (auszugsweise):

§ 3 Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren...

Die steuerliche Vertretung der Bw. führt zur Stützung ihrer Behauptung an, aus dem Postbuch und der Postaufgabebescheinigung ergebe sich, dass Steuererklärungen für die Bw. an das Finanzamt eingeschrieben versendet und beim Finanzamt eingelangt seien.

Die Bp. hat die Tatsache, dass Erklärungen der Bw. für das Jahr 2002 beim Finanzamt eingebracht wurden, nie bestritten. Wäre keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht worden, wäre es nicht möglich gewesen festzustellen, dass das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verspätet, nämlich nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärung beigebracht wurde.

Fraglich ist somit, ob das besagte Verzeichnis in den, gemäß Postausgangsjournal der steuerlichen Vertretung der Bw. am eingetragenen, dem Finanzamt am zugegangenen ,Steuererklärungen 2002' der Bw. zweifelsfrei enthalten war oder nicht.

Einem Aktenvermerk des zuständigen Finanzamtes auf dem mit Fax übermittelten Verzeichnis ist zu entnehmen, dass das ,Original' verschwunden sei.

Dem zuständigen Prüfer wurde, wie der Niederschrift über die Nachschau zu entnehmen ist, zunächst das am Tag der Übersendung, dem unterfertigte Fax-Verzeichnis vorgelegt und nach dessen Beanstandung zwei Stunden später eine weitere mit datierte Ausfertigung.

Das Prüfungsorgan beanstandete zunächst, dass dieses (Formular E 108e) mit ,' datiert sei, wohingegen auf der Umsatz- wie auch die Körperschaftsteuererklärung 2002 der Bw. das (abweichenden) Datumsformat ,' aufscheine.

Die Ausführungen der Bw. hiezu, die überdies moniert, hinsichtlich der unterschiedlichen Schreibweisen nicht befragt worden zu sein, erweisen sich in diesem Punkt als schlüssig. Es ist durchaus denkbar, dass im Rahmen des Erklärungsausdrucks basierend auf dem verwendeten ,x'-Softwareprogramm das Datumsformat von den Stammdaten des Steuererklärungsprogrammes übernommen wird, wohingegen das Datumsformat auf dem Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie einem anderen Softwaremodul, dem ,x'-Anlageprogramm entstammt, was zu divergierenden Datumsschreibweisen führen kann.

Die Bp. legt weiters dar, der Postaufgabeschein sei nicht eindeutig zuordenbar gewesen. Wie die steuerliche Vertretung der Bw. ausführt, werden die Schriftstücke täglich nach Empfänger sortiert und gegebenenfalls gemeinsam in einer Sammelzustellung versendet. Dass der Zustellschein keinerlei nähere Bezeichnung hinsichtlich der Seitenanzahl und Klienten enthält, wie die Bp. im Rahmen ihrer Stellungnahme darstellt, ist dabei weitgehend unbeachtlich. Wie die Bw. hiezu darlegt, wird der Inhalt von Sendungen durch die Post bei Übernahme des Kuverts nicht überprüft. Auch dass bei derartigen Sammelsendungen auf dem Einschreibzettel mangels dafür vorhandenen Platzes nicht alle betroffenen Klientennamen aufscheinen und der Einschreibzettel in alphabetischer Reihenfolge abgeheftet wird, erscheint schlüssig.

Die Bw. verweist weiters darauf, gemäß Portoverzeichnis könnte aus dem Porto und Gewicht jederzeit die Vollständigkeit der Erklärungsübermittlung überprüft werden. Auf welche Weise diese Überprüfung erfolgen sollte, bleibt ungeklärt. Gegen diese Möglichkeit spricht einerseits, dass sie im Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp. anführt, dass unabhängig davon, wieviele Poststücke versendet werden, alle Klienten mit dem gleichen Porto belastet werden. Andererseits ist es, wie der UFS bereits im Rahmen seines Vorhaltes vom festgestellt hat, nur schwer möglich, aus dem Gewicht der Sendung dessen vollständigen Inhalt abzuleiten. Die Bw. vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu erläutern, auf welche Weise der Inhalt der besagten Sendung auf Vollständigkeit überprüft werden könnte oder das genaue Gewicht der fraglichen Sendung anzugeben.

In den vom steuerlichen Vertreter der Bw. vorgelegten Klientenausgangsjournalen der Bw. sowie der L-GmbH, deren Erklärungen 2002 zeitgleich an das Finanzamt versendet wurden, ist die gleiche Anzahl an versendeten Kopien (jeweils 12 Stück) vermerkt. Die Sammelsendung der steuerlichen Vertretung vom an das Finanzamt Wien 1/23 müsste somit gemäß Postausgangsjournal insgesamt 24 Kopien enthalten.

Das Prüfungsorgan gelangte hiebei zur Überzeugung, dass es unschlüssig sei, wenn für beide Klienten die gleiche Anzahl an Kopien versendet worden sei, weil die Steuererklärungen der Bw. die Vorlage des fraglichen Verzeichnisses habe enthalten müssen, wohingegen dies auf die L-GmbH nicht zutreffe.

Der steuerliche Vertreter erläuterte hiezu, dass bei der L-GmbH offensichtlich andere Beilagen mitversendet wurden. Wurde damit der Eindruck erweckt, dass die Anzahl der versendeten Kopien in der Kanzlei einer genauen Auswertung unterliegen würden, gibt die Bw. nach Vorhalt des UFS, der im Rahmen seines Vorhaltes dargestellt hatte, dass unabhängig von der Zählweise die Anzahl der Kopien nicht nachvollziehbar war (auf den Vorhalt des UFS wird verwiesen), im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung nunmehr an, dass 12 Kopien für die Übersendung von Steuererklärungen in der Kanzlei festgelegt wurden. Eine Ermittlung der Vollständigkeit der fraglichen Sendung (mittels Zählung der versendeten Kopien) ist somit nicht möglich.

Zweifel ergeben sich aus der Aussage der steuerlichen Vertretung der Bw. die anführt, in der Kanzlei seien am Steuerbescheide 2003 (gemeint wohl 2002) eingelangt wobei sie, nachdem es zu keiner Gutschrift der Investitionszuwachsprämie gekommen sei, beim Finanzamt die Erledigung urgiert hätte. Die von der Bw. dargestellte Bescheidzustellung betraf den gemäß § 293b BAO geänderten, am ausgefertigten Körperschaftsteuerbescheid 2002. Der Erstbescheid betreffend Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer 2002 wurde bereits mit somit einen Tag nach Einlangen der Erklärungen beim Finanzamt erlassen. Da das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie dem Finanzamt zeitgleich mit den übrigen Erklärungen zugegangen sein soll ist fraglich, aus welchem Grund der steuerliche Vertreter der Bw., (sollte die Gutschrift der Investitionszuwachsprämie mit Bezug auf die Erlassung der Steuerbescheide in Evidenz gehalten worden sein) sich erst anläßlich der Bescheidänderung des Körperschaftsteuerbescheides und nicht bereits im Zuge der Erlassung des Körperschaftsteuer'erstbescheides' (im Zuge dessen es zu keiner Gutschrift der Investitionszuwachsprämie kam) mit dem Ersuchen um Erledigung an das Finanzamt gewandt hat.

Auch die Frage, weshalb nicht das vorgebliche im Akt vorhandene Originalverzeichnis der Behörde gefaxt wurde spricht für eine gewisse Sorglosigkeit und wirft Zweifel auf. Laut Berufungschrift erfolgte dies der Einfachheit halber, weil die Originalerklärung bereits geheftet und gelocht im Akt aufgelegen sei. Auf Nachfrage gab die steuerliche Vertretung der Bw. hiezu bekannt, die zuständige Sachbearbeiterin habe sich möglicherweise ,Stiegen steigen' sparen wollen, nachdem sich die Steuerakte im Parterre befinde, die Sachbearbeiterin jedoch ihren Arbeitsplatz im ersten Stock habe.

Weshalb ein Vermerk, dass es sich um den Neuausdruck einer bereits übersendeten Erklärung und nicht das Original handle, unterblieb, bleibt unerfindlich.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das mit Telekopierer eingebrachte Verzeichnis nicht nur von der Sachbearbeiterin neu ausgedruckt, sondern von Seiten der steuerlichen Vertretung erneut unterfertigt wurde, die somit erkennen musste, dass nicht das vorgebliche Original zur Übersendung kam. Da laut deren Ausführungen bereits ein Original vorlag war es aus h.o. Sicht unzulässig, einem weiteren Schriftstück durch Unterschrift die äußere Erscheinungsform einer Originaleingabe (vgl. § 3 VO BGBl. 1991/494) zu geben.

Dass die Unterfertigung der bei der steuerlichen Vertretung aufliegenden Zweitschrift des ,Originalverzeichnises' E 108e in anderer Schriftfarbe (blau) als die Unterfertigung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung 2002 (samt Zweitschriften im Klientenakt) der Bw. (jeweils in schwarz) erfolgte und der Kanzleiausgangsstempel auf dem Verzeichnis gegenüber den übrigen zeitgleich versendeten Erklärungen farblich leicht abweicht weckt weitere Zweifel an deren gemeinsamer Erstellung, war für den Spruch aber nicht mehr bedeutsam.

Wie dargelegt, obliegt es in ständiger Rechtssprechung nämlich dem Steuerpflichtigen, in einem ausschließlich auf das Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigungen gerichteten Verfahren, selbst einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, was der Bw. schon aus den übrigen, oben erläuterten Gründen nicht gelungen ist.

Die Berufung ist aus diesem Grund abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
verspätete Einbringung
Nachweis des Einbringungsdatums

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at