TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.07.2007, RV/3389-W/02

Werbungskosten eines EDV-Trainers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000, entschieden:

a) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

b) Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Beurteilung durch die Betriebsprüfung von als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung gem. § 20 EStG.

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte zum einen als Polizist Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und zum anderen seit 1997 als EDV-Trainer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzamt veranlagte den Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 erklärungsgemäß und im Jahr 2000 gem. den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung.

Beim Bw. fand für die Jahre 1997 bis 2000 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht ausführlich dargestellt wurden:

  • Folgende Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. Tz. 16 des Bp-Berichtes; alle Beträge in Schilling und inkl. USt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
2000
Büro/Arb.zi
22.924,22
20.614,62
15.692,73
15.693,00
Repräsentations-kosten (Information)
6.385,80
11.532,80
Telefonkosten
6.150,00
8.503,00
EDV-Zubehör (3 Handys)
7.066,00
= Gewinn-erhöhung
35.460,02
47.716,42
15.692,73
15.693,00
darin enthaltene Vorsteuer:
4.161,00
6.329,00
1.747,00
1.747,00

  • Von den betrieblich verwendeten EDV-Geräten, Zubehör und Handy sei ein Privatanteil von 25 % auszuscheiden gewesen (vgl. Tz. 17 des Bp-Berichtes; alle Beträge in Schilling):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
2000
25 % Privatanteil von der AfA lt. Anlagenverz.
1.732 (= 6.927,50 x 25 %)
4.443 (= 17.772,26 x 25 %
4.937 (= 19.749,03 x 25 %)
3.205 (= 12.821,20 x 25 %)
25 % Privatanteil vom Drucker
552 (= 2.206,67 x 25 %)
25 % Privatanteil vom EDV-Zubehör
4.488 (= 17.953,67 x 25 %
25 % Privatanteil vom Telefon
903
911
1.042 (= 4.168,41 x 25 %)
= Gewinn-erhöhung
3.187
5.354
4.937
8.735
1997
1998
1999
2000
E.a.GW lt. Erkl. (ger.):
-17.128,00
-37.231,00
-66.399,00
+3.222,00
E.a.GW lt. Bp:
+21.519,00
+15.839,00
-8.311,00
+27.650,00
= Zurechnung lt. Bp
38.647,00 (= 35.460 + 3.187)
53.070,00 (= 47.716 + 5.354)
58.088,00 (= 15.693 + 4.937 + 120.791 f. Wahlkampf-Ausgaben -83.333 f. Wahlkampf-Spesenersatz)
24.428,00 (= 15.693 + 8.735)

Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO und folgte in den neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung.

Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

1. Wiederaufnahme des Verfahrens:

  • Den angefochtenen Bescheiden sei eine Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei, nicht zu entnehmen.

2. Div. Betriebsausgaben:

a) Informationskosten:

  • Der Werbeaufwand habe von der Abgabenbehörde nicht anerkannt werden können, da auf den Belegen die Gesprächspartner sowie der Besprechungsinhalt nicht vermerkt gewesen sei.Aufgrund von Kalenderaufzeichnungen könne dies aber ergänzt werden.

  • Zur Werbung potenzieller Kunden sei ein regelmäßiger Kontakt, Arbeits- und Planungsgespräche erforderlich.Insbesondere seien Ärzte und Rechtsanwälte im Rahmen von Geschäftsessen beworben worden, weshalb die erklärten Bewirtungskosten Werbeausgaben darstellen würden.

b) Privatanteile EDV und Telefon:

  • Der Bw. habe den Computer, Drucker und das EDV-Zubehör ausschließlich für seine betriebliche Tätigkeit angeschafft.

  • Privat verfüge der Bw. über zwei weitere Computer, einen Laptop und ein weiters Standgerät, das im Kinderzimmer aufgestellt sei und überwiegend von den beiden Söhnen verwendet werde.

  • Dies sei vom Finanzamt ab seiner betrieblichen Tätigkeit im Jahre 1997 anerkannt worden.

c) Telefonkosten:

  • Der Bw. verfüge über ein weiteres privates Handy mit privater Telefonnummer.

  • Aus diesem Grunde seien die gesamten Telefonkosten des betrieblichen Handys als Betriebsausgaben angesetzt worden.

d) Zubehör (3 Handys):

  • Das A1-Handy habe er am um 2.800 S angeschafft, welches aber im März 1998, infolge eines Schisturzes, kaputt gegangen sei.

  • Das Max-Mobil-Handy habe er ebenfalls am angeschafft, welches für Anrufe zu potenziellen Auftraggebern, die ebenfalls Max-Kunden seien, verwendet worden sei. Da dieses Handy jedoch auch privat verwendet worden sei, habe der Bw. keine Betriebsausgaben angesetzt.

  • Am habe der Bw. erneut ein A1-Handy (Nokia GSM) angeschafft, welches zur Gänze betrieblich genutzt worden sei.Dieses Handy befände sich auch im Anlagenverzeichnis.

  • Am habe der Bw. ein weiteres A1-Handy um 999 S angeschafft, da er immer ein aufgeladenes Handy bei sich haben wollte.

e) Arbeitszimmer:

  • Das von der Betriebsprüferin nicht besichtigte Arbeitszimmer verfügte über keinen eigenen Wohnungseingang, weshalb eine Anerkennung nicht erfolgt sei.

  • Der Bw. müsse stets am neuesten Stand von Hard- und Software sein, damit er andere schulen könne.Dazu erarbeitete er Konzepte und verfasste Schulungsunterlagen. Auch EDV-Schulungen seien in seinem Arbeitszimmer angeboten worden.

  • Bereits im Jahre 1997 habe sich der Bw. in der Nähe seines Dienstortes einen Büroraum angemietet.Auf Grund von Differenzen mit dem Vermieter habe sich der Bw. ab Mitte 1998 in seiner Wohnung ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet.

f) Spesenersatz für Wahlkampf (NR 1999):

  • Der Bw. habe von S einen Sicherheitsauftrag erhalten und dies mit Rechnung vom abgerechnet.Vom Gesamtrechnungsbetrag i.H.v. 203.040 S habe er lediglich 100.000 S erhalten.Dies sei ein Leistungsentgelt und kein Spesenersatz gewesen, weshalb auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen lt. Einnahmen/Ausgaben-Rechnung 1999 anzuerkennen wären.

  • Der Sicherheitsauftrag habe folgende Aufgaben umfasst:Anwerbung und Schulung von Personen, in Bezug auf Sicherung von Veranstaltungen, vor Beginn der Wahlveranstaltung das Vorfeld auf eventuell vorhandene Störfaktoren kontrollieren, Wahrnehmung von verdächtigen Gegenständen mit welchen die Redner beworfen hätten werden können, Beobachtung von alkoholisierten Personen, Verhinderung von Sachbeschädigungen an den aufgestellten Geräten, permanente Erreichbarkeit durch Einsatz von verschiedenen Kommunikationsmitteln etc.

  • Der Bw. selbst sei auch Kanditat für den Landeswahlvorschlag für Wien, Regionalwahlkreis Nord-West gewesen.Für diese Zeit sei er von seinem Dienstgeber (Polizei) karenziert worden.

Der Bw. beantrage daher eine erklärungsgemäße Veranlagung.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:

1. Wiederaufnahme des Verfahrens:

  • Da die steuerlichen Auswirkungen weder absolut noch relativ bloß geringfügig seien und auch die Wiederaufnahme sowohl zugunsten (siehe Umsatzsteuer 1999) als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolge, sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens seitens der Betriebsprüfung zu Recht erfolgt.

2. Div. Betriebsausgaben:

a) Informationskosten:

  • Auf den vorgelegten Restaurantrechnungen fehle bis dato der Vermerk über die teilnehmenden Personen als auch die Angabe über den Zweck der Bewirtung.

  • Auch ein Konnex zu Einnahmen habe nicht hergestellt werden können.

  • Die z.B. 1997 erzielten Einnahmen würden nicht von Einzelpersonen, sondern von einer einzigen Firma für Workshops herrühren.

  • Da somit eine Bewirtung potentieller Kunden nicht nachgewiesen habe werden können, seien diese Aufwendungen als nichtabzugsfähiger Repräsentationsaufwand einzustufen gewesen.

b) Privatanteile EDV und Telefon:

  • Der Bw. habe 1997 innerhalb von 12 Tagen zwei verschiedene Computer angeschafft und ohne Abzug eines Privatanteils der AfA unterzogen.

  • Da eine betriebliche Notwendigkeit für die Abgabenbehörde nicht erkennbar gewesen sei und auch vom Bw. nicht konkret nachgewiesen worden sei, habe ein ohnehin reduzierter Privatanteil i.H.v. 25 % in Abzug gebracht werden müssen.

c) Telefonkosten:

  • Der Bw. habe in den Jahren 1997 bis 2000 folgende Telefonkosten geltend gemacht:1997: 9.762,19 S1998: 12.147,31 S1999: 16.762,93 S2000: 4.168,41 S

  • Da der Bw. keinen konkreten Nachweis über das Ausmaß der betrieblichen Verwendung der Telefonanschlüsse erbracht habe, sei eine Schätzung der betrieblichen Aufwendungen vorzunehmen gewesen.

d) Zubehör (3 Handys):

  • Die Aufwendungen (bis auf jene des im Anlagenverzeichnis enthaltenen Nokia GSM Handys) seien mangels Betriebsnotwendigkeit auszuscheiden gewesen.

e) Arbeitszimmer:

  • Da die Tätigkeit eines EDV-Vortragenden außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werde (nämlich in Schulungsräumen), sei die mit der Tätigkeit auch verbundene Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfalle, bei der Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich (der Mittelpunkt der Tätigkeit liege außerhalb des Arbeitszimmers).

f) Spesenersatz für Wahlkampf (NR 1999):

  • Der Bw. sei zwar bei den Wahlkampfveranstaltungen anwesend gewesen, jedoch als selbständiger Kandidat und nicht als eigenständiger Sicherungsdienst, zumal Herrn V gratis Beamte zur Sicherung dessen Wahlkampfveranstaltungen beigestellt worden seien.

  • Bei den zum Abzug beantragten Aufwendungen habe es sich um jene im Wahlkampf angefallenen Aufwendungen, wie Hotelrechnungen, km-Geld etc. gehandelt.Dem gegenüber würden Einnahmen i.H.v. 100.000 S stehen, die eine Entschädigung für die im Wahlkampf angefallenen Aufwendungen darstellen.

  • Aufgrund fehlender Einkunftsquelleneigenschaft seien daher weder die Einnahmen noch die Aufwendungen zum Abzug zuzulassen gewesen.

Der Bw. stellte daraufhin gegen die o.a. Bescheide am einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Da aber dem Bw. die gesonderte Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung vom erst am zugegangen war und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom stattgegeben wurde, führt dieser in seinem Schriftsatz vom ergänzend aus:

a) Informationskosten:

  • Durch den großen persönlichen Einsatz des Bw. bei der Akquirierung neuer Kunden sei es ihm ab dem Jahre 2000 möglich gewesen, positive Einkünfte zu erzielen.

  • In den Jahren 1997 und 1998 habe er mit den namentlich bekanntgegebenen Personen Kontakt- und Arbeitsgespräche geführt, was schließlich zu Aufträgen für EDV-Schulungen führte.

  • Die Aufwendungen seien demnach betrieblich veranlasst.

b) Privatanteile EDV und Telefon:

  • Auch die Computer seien ausschließlich für betriebliche Zwecke angeschafft worden.

  • Mit Beginn der EDV-Beratertätigkeit sei im Jahre 1997 auch eine umfassende EDV-Ausstattung angeschafft worden.

  • Neben den beiden betrieblich verwendeten Computern verfüge der Bw. noch über zwei weitere Computer für private Zwecke.Die beiden betrieblichen Computer seien vom Bw. derart ausgelastet gewesen, sodass eine private Nutzung praktisch unmöglich gewesen sei.

  • Die EDV-Geräte seien daher ohne Abzug eines Privatanteils voll abzugsfähig.Aufgrund dieser Investitionen seien auch ab dem Jahre 2000 laufend höhere Gewinne erzielt worden.

  • Ein Lokalaugenschein habe trotz Angebot des Bw. bis dato nicht stattgefunden, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle.

c) Telefonkosten:

  • Der Bw. habe mehrere Handys angeschafft, um klar zwischen betrieblichen und privaten Bereich trennen zu können. Dies sei aber von der Betriebsprüfung nicht gewürdigt worden.Telefongespräche, die von betrieblichen Apparaten geführt werden, seien jedenfalls abzugsfähig.

  • Für Privatgespräche sei das private Handy verwendet worden.

d) Zubehör (3 Handys):

  • Der Bw. müsse in seiner Eigenschaft als EDV-Trainer jederzeit für seine Kunden erreichbar sein, weswegen der Bw. die betrieblichen Handys ständig (auch in der Freizeit) mit sich führe.

e) Arbeitszimmer:

  • Die Unternehmertätigkeit bestehe nicht nur aus einer Vortragstätigkeit, sondern auch im laufenden eigenen Erlernen von Soft- und Hardwareneuerungen.Insbesondere seien im Arbeitszimmer vom Bw. Konzepte und Schulungsunterlagen erarbeitet und auch EDV-Beratungen angeboten worden.

  • Das Arbeitszimmer schließe auf Grund seiner Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung aus.

  • Die ausschließlich betriebliche Verwendung des Arbeitszimmers sei von der Betriebsprüfung nicht vor Ort überprüft worden.

f) Spesenersatz für Wahlkampf (NR 1999):

  • Aus dem Schriftsatz vom gehe hervor, dass der Bw. einen Auftrag für Sicherheitsfragen erhalten habe. Dies sei von Herrn D bestätigt worden.

  • Als Leistungsentgelt sei ein Honorar i.H.v. 9.400 S (exkl. USt) pro Tag vereinbart worden.

  • Der Bw. sei auf Grund von Streitigkeiten mit Herrn V bereits nach 18 Tagen (29. Juli bis ) aus dem Wahlkampf ausgeschieden.Lt. Rechnung Nr. 99002 vom habe sich somit eine Honorarforderung i.H.v. 169.200 S (= 9.400 x 18) ergeben.Herr D habe dem Bw. 100.000 S persönlich ausbezahlt, mit dem Hinweis, dass das restliche Honorar i.H.v. 103.040 S auf das Konto des Bw. überwiesen werde.Da aber lt. Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Herr D nicht bevollmächtigt gewesen sei im Namen von Herrn V derartige Vereinbarungen zu treffen, habe der Bw. bis dato den Restbetrag nicht erhalten.Hätte der Bw. den vollen Betrag erhalten, hätte sich ein steuerlicher Gewinn i.H.v. 48.409 S für das Jahr 1999 ergeben.Hätte der Bw. den gesamten Wahlkampf bestritten, hätte sich ein steuerlicher Gewinn i.H.v. 294.075 S für das Jahr 1999 ergeben.

  • Es sei davon auszugehen, dass der Bw. ursprünglich diese Tätigkeit selbständig, nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt habe.Es seien alle Kriterien für die Einstufung seiner Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfüllt worden.

Der Bw. beantrage somit eine erklärungsgemäße Veranlagung der angefochtenen Bescheide.

In der Stellungnahme vom , und des Bw. zu den Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom , und wird folgendermaßen ausgeführt:

  • Die Einnahmen/Ausgabenrechnungen für die Jahre 1997 bis 2000 seien vom Bw. wie folgt berichtigt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
2000
Erlöse:
34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
37.000,00
91.333,00 (= 83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.)
59.800,00
Büro/Arb.zi
22.924,22
20.641,62
15.692,73
15.693,00
Informationskosten
3.192,90
5.781,40
8.282,98
km-Geld
2.450,00
2.940,00
34.300,00
2.513,70
EDV-Literatur
1.046,61
Telefon
3.658,42
4.168,41
Handy/Telefonrechnung
8.350,66
8.408,37
14.370,55
sonst. Telefonkosten
976,46
3.605,92
AfA lt. Anlagenverz.
6.927,50
17.772,26
19.749,03
12.821,51
Drucker
2.206,67
Festplatte
2.100,00
EDV-Zubehör
7.066,66
17.953,67
Taggeld f. Wahleinsatz
5.040,00 (= 14 Tg x 360)
Nächtigungskosten
3.529,00
Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr. Wahlkampf
28.800,00
Bahnfahrten
254,54
Taxi
395,83
Rechtsanwaltskosten
8.333,33
8.333,33
Instandhaltung
5.331,48
1.039,16
Bürobedarf
1.135,00
Mitgliedsbeiträge
2.615,17
350,00
Zeitschriften
2.038,18
Summe BA:
48.075,02
68.316,23
151.488,06
64.910,46
= E.a.GW:
-13.496,62
-31.316,23
-60.155,06
-5.110,46
ger. E.a.GW:
-13.497
-31.316
-60.155
-5.110

1. Veranlagung 1997:

1.1 Einnahmen i.H.v. 34.578,40 S (exkl. USt) Kunden: a) Fa. A i.H.v. 27.200 S (exkl. Ust) Die Ansprechpartner der verschiedenen Firmen, von denen letztendlich der Bw. die EDV-Aufträge erhalten habe, hätten als Vertragspartner eine GesmbH bevorzugt, weshalb die Fa. A zwischengeschalten worden wäre. Geschäftsführerin der Fa. A sei Frau E in 1010 Wien gewesen. b) B i.H.v. 7.378,40 S Mit Honorarbestätigung vom sei von der B bestätigt worden, dass der Bw. im Zeitraum vom bis einkommensteuerpflichtige Bezüge i.H.v. 7.600 S erhalten habe. Den am ausbezahlten Betrag i.H.v. 7.378,40 S habe der Bw. in seine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1997 aufgenommen.

1.2 Arbeitszimmer i.H.v. 22.924,22 S (exkl. USt): Da der Bw. im Jahre 1997 noch über kein eigenes Arbeitszimmer verfügt habe, habe er von einem Bekannten (H), von dem er nicht gewusst habe, ob dieser Mieter oder Eigentümer der Wohnung in der G sei, von dem er aber sehr wohl wisse, dass er Unternehmer sei, ein Zimmer von 20 m² in der G im Zeitraum März bis Dezember 1997 angemietet (lt. Wohnungsplan). Die beiden anderen noch vorhandenen Zimmer der Wohnung seien von Herrn H an andere EDV-Trainer vermietet worden. Einen Mietvertrag könne der Bw. nicht mehr vorlegen, in ihm sei jedenfalls eine monatliche Barzahlung vereinbart gewesen. Zahlungsbestätigungen hätte es aufgrund des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses keine gegeben. Erst mit Kündigung des Mietvertrages habe sich der Bw. eine Gesamt-Rechnung ausstellen lassen. Lt. Rechnung von Herrn H sei dem Bw. für die Zurverfügungstellung eines Büroraumes Miete i.H.v. 19.090 S (exkl. 10 % USt) und Heizung/Strom i.H.v. 3.660 S (exkl. 20 % USt) verrechnet worden. Der Differenzbetrag i.H.v. 174,22 S (= 22.924,22 minus 19.090 f. Miete minus 3.660 f. Heizung/Strom) habe Kosten für Schlüssel der Büroschränke betroffen. Lt. Anlageverzeichnis habe der Bw. lediglich 2 Computertische angeschafft. Lt. Aussage des Bw. habe er in diesem Arbeitszimmer zahlreiche Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung mit namentlich genannten Personen geführt.

1.3 Informationskosten (Repräsentationsaufwand, Bewirtung etc.) i.H.v. 6.385,80 S: Im Schriftsatz vom habe der Bw. den ursprünglich erklärten Betrag i.H.v. 6.385,80 S auf die Hälfte, d.s. 3.192,90 S, eingeschränkt, da die andere Hälfte seine eigene Konsumation betroffen hätte.

1.4 km-Geld i.H.v. 2.450 S: Beginn und Ende sei stets die Heimadresse des Bw. gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div. Schulungsorte gewesen. Zeitpunkt seien die Schulungstage lt. Ausgangsrechnungen gewesen.

1.5 EDV-Literatur i.H.v. 1.046,61 S: Dabei handle es sich um Zeitschriften, wie "Computerwelt", "Data Becker", "Word 97" und "Excel 97" sowie um eine Pilot Mouse (Hardware).

1.6 Handy-Telefonrechnung i.H.v. 8.350,66 S betr. Tel. 0864313131: Dieses Handy sei vom Bw. 1996 privat erworben worden, mit dem er auch aus dem Ausland betriebliche Telefonate nach Österreich geführt habe.

1.7 Festnetz-Telefonrechnung (= sonstige Telefonkosten) i.H.v. 976,46 S betr. Tel. 121212: Der Bw. habe seine betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate gezählt und sei zu einer Aufteilung 25 % betrieblich und 75 % privat gekommen. Auslandstelefonate hätten sich nur deswegen ergeben, da bei einer Handy-Nummer nicht vorhersehbar sei, ob der Angerufene sich gerade im Ausland befinde (Roaming-Gebühren).

1.8 AfA lt. Anlagenverzeichnis i.H.v. 6.927,50 S: Es seien lediglich die beiden im Anlageverzeichnis auf drei Jahre Nutzungsdauer abgeschriebenen Computer zum Preis von 13.307,50 S und 14.992 S betrieblich verwendet worden (Anschaffung im September 1997). Im Oktober seien dann noch zwei Computertische zum Preis von insgesamt 13.263 S angeschafft worden.

1.9 Drucker i.H.v. 2.206,67 S: Der Drucker sei als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreibbar gewesen.

2. Veranlagung 1998:2.1 Einnahmen i.H.v. 37.000 S: Kunden: a) Fa. A i.H.v. 34.000 S (exkl. Ust) Die Ansprechpartner der verschiedenen Firmen, von denen letztendlich der Bw. die EDV-Aufträge erhalten habe, hätten als Vertragspartner eine GesmbH bevorzugt, weshalb die Fa. A zwischengeschalten worden wäre. Geschäftsführerin der Fa. A sei Frau E in 1010 Wien gewesen.

b) Fa. J i.H.v. 2.500 S (exkl. USt) Diese Firma sei damit einverstanden gewesen, dass der Bw. die EDV-Schulungen als Einzelunternehmer durchführe.

2.2 Arbeitszimmer i.H.v. 20.641,62 S: Dem vorgelegten Wohnungsplan (Wohnfläche 94,22 m²), aus dem die 11,64 m² des Arbeitszimmers ersichtlich seien, sei ein Anteil von 12,35 % zu entnehmen. Der erklärte o.a. Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer sei wie folgt ermittelt worden (alle Beträge in Schilling):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
Jahresbetrag:
Anteil 12,35 %:
Annuitäten:
54.949,22
Miete (exkl. USt)
90.545,42
Strom, WW
19.998,00
Versicherung
203,00
= Summe
165.695,64
20.463,41
Summe lt. berr. E/A-Re
20.641,62

Lt. Aussage des Bw. habe er in diesem Arbeitszimmer zahlreiche Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung mit namentlich genannten Personen geführt.

2.3 Informationskosten (Repräsentationsaufwand, Bewirtung etc.) i.H.v. 5.781,40 S: Im Schriftsatz vom habe der Bw. den ursprünglich erklärten Betrag i.H.v. 11.562,80 S auf die Hälfte, d.s. 5.781,40 S, eingeschränkt, da die andere Hälfte seine eigene Konsumation betroffen hätte.

2.4 km-Geld i.H.v. 2.940 S: Beginn und Ende sei stets die Heimadresse des Bw. gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div. Schulungsorte gewesen. Zeitpunkt seien die Schulungstage lt. Ausgangsrechnungen gewesen.

2.5 Handy-Telefonrechnungen i.H.v. 8.408,37 S (exkl. USt) betr.:a) Tel. 0864313131 (Re 12/97-11/98) Dieses Handy sei vom Bw. 1996 privat erworben worden, mit dem er auch aus dem Ausland betriebliche Telefonate nach Österreich geführt habe.

b) Tel. 0864959595 (Re 6/98-11/98) Summe: 2.274,37 S (inkl. USt) lt. Belege

2.6 Festnetz-Telefonrechnung (= sonstige Telefonkosten) i.H.v. 3.605,92 S (exkl. USt) betr. Tel. 121212: Der Bw. habe seine betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate gezählt und sei zu einer Aufteilung 25 % betrieblich und 75 % privat gekommen.

2.7 AfA lt. Anlagenverzeichnis i.H.v. 17.772,26 S: Im Jahre 1998 habe der Bw. noch ein betriebliches Handy Nokia GSM i.H.v. 5.825 S (3 Jahre ND) und einen Computer Fuji i.H.v. 15.814,17 S (4 Jahre ND) angeschafft.

2.8 Festplatte i.H.v. 2.100 S: Der Bw. habe für seinen ältesten Computer Intel Pentel eine Festplatte mit höherer Kapazität benötigt.

2.9 "EDV-Zubehör" i.H.v. 7.066,66 S: Der Bw. habe am zwei Handys (Ericsson A1 i.H.v. 2.333,33 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864313131 und ein Max Mobil Wertkarten-Handy i.H.v. 4.158,33 S) angeschafft, wobei das Ericsson A1 im März 1998 kaputt ging. Die Telefonkosten des Max Mobil seien nicht betrieblich erklärt worden. Am habe der Bw. das im Anlageverzeichnis angeführte Nokia GSM A1 Handy angeschafft, welches zur Gänze betrieblich genutzt werde und die Tel.Nr. des kaputten Ericsson 0864313131 übernahm. Am habe der Bw. ein weiteres Handy A1 um 832,50 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864959595 angeschafft.

3. Veranlagung 1999:

3.1 Einnahmen i.H.v. 91.333 S:

3.1.1 EDV-Einnahmen i.H.v. 8.000 S (exkl. USt):

Kunden:

a) Fa. K i.H.v. 4.000 S (exkl. USt)

Weshalb die Fa. K im Jahre 1998 eine andere Schreibweise (J) gehabt habe, wisse der Bw. nicht. b) Fa. L i.H.v. 4.000 S (exkl. USt) Die Firma sei damit einverstanden gewesen, dass der Bw. die EDV-Schulungen als Einzelunternehmer durchführe und fakturiere.

3.1.2 Sicherheitsberatung-Einnahmen i.H.v. 83.333 S (exkl. 20 % USt; 100.000 S inkl. USt): Im Schriftsatz vom habe Herr V ausgeführt, dass er beabsichtige den Bw. in der Organisation des Nationalratswahlkampfes mit Angelegenheiten von Sicherheitsfragen zu betrauen. Weiters werde der Bw. auf einem Landeswahlvorschlag der S kandidiert werden. Der Bw. halte im Schriftsatz vom fest, dass er in der Zeit vom bis lediglich als Wahlhelfer bei einer bewerbenden politischen Partei S tätig gewesen sei. Das Strafverfahren gegen den Bw. sei eingestellt worden, da er keinen gewerbescheinpflichtigen Personenschutz, sondern lediglich das freie Gewerbe der Beratungsdienstleistung erbracht habe Im Disziplinarerkenntnis vom sei der Bw. jedoch schuldig gesprochen worden, dass er in der Zeit vom bis für die wahlwerbende Partei S Tätigkeiten im Sicherheitsbereich, also eine Nebenbeschäftigung, welche die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen habe, erwerbsmäßig ausgeübt und der Dienstbehörde nicht gemeldet habe. Folgende Sicherheitsleistungen seien vom Bw. in der Zeit von 29. Juli bis erbracht worden: - Zusammenstellung eines Teams. - Schulung der Personen in Bezug auf Sicherung von Veranstaltungen. - Kontaktaufnahme mit der örtlichen Sicherheitsexekutive. - Feststellung eventueller Störfaktoren bei Veranstaltungen (verdächtige Gegenstände etc.). - Permanente Erreichbarkeit. Aufgrund eines Zerwürfnisses des Bw. mit der Partei, sei er letztlich auch auf keinem Listenplatz mehr aufgeschienen.

3.1.2.3 km-Geld i.H.v. 34.300 S (= 7000 km x 4,90): Die km-Gelder würden sich wie folgt aufteilen: Für EDV-Schulungen seien 839 km (x 4,90 = 4.111 S) und für die Wahlkampftour 6161 km (x 4,90 = 30.189 S) angefallen. Beginn und Ende sei stets die Heimadresse des Bw. gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div. Schulungsorte bzw. Wahlkampfveranstaltungsorte lt. Tourenplan gewesen.

3.2 Arbeitszimmer i.H.v. 15.692,73 S: Dem vorgelegten Wohnungsplan (Wohnfläche 94,22 m²), aus dem die 11,64 m² des Arbeitszimmers ersichtlich seien, sei ein Anteil von 12,35 % zu entnehmen. Der erklärte o.a. Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer sei wie folgt ermittelt worden (alle Beträge in Schilling):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999
Jahresbetrag:
Anteil 12,35 %:
Miete (exkl. USt) und Annuitäten:
109.370,04
Strom, WW
16.052,87
Versicherung
203,00
= Summe
125.625,91
15.514,80
Summe lt. berr. E/A-Re
15.692,73

Lt. Aussage des Bw. habe er in diesem Arbeitszimmer zahlreiche Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung mit namentlich genannten Personen geführt.

3.3 Informationskosten (Repräsentationsaufwand, Bewirtung etc.) i.H.v. 8.282,98 S: Die o.a. Bewirtungsspesen würden den Nationalratswahlkampf 1999 betreffen, da es unumgänglich gewesen sei, div. Personen einzuladen. Im Schriftsatz vom habe der Bw. den ursprünglich erklärten Betrag i.H.v. 16.565,96 S auf die Hälfte, d.s. 8.282,98 S, eingeschränkt, da die andere Hälfte seine eigene Konsumation betroffen hätte.

3.4 Festnetz-Telefonrechnung (= Telefon) i.H.v. 3.658,42 S (exkl. USt) betr. Tel. 121212: - Lt. Schriftsatz vom habe der Bw. behauptet, dass er keine Unterlagen über Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche habe, weshalb der Anteil an den Gesamtkosten geschätzt werden habe müssen. - Lt. Schriftsatz vom habe der Bw. seine betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate doch gezählt und sei zu einer Aufteilung 25 % betrieblich und 75 % privat gekommen. Auslandstelefonate hätten sich nur deswegen ergeben, da bei einer Handy-Nummer nicht vorhersehbar sei, ob der Angerufene sich gerade im Ausland befinde (Roaming-Gebühren).

3.5 Handy-Telefonrechnung i.H.v. 14.370,55 S (exkl. USt; 17.244,66 inkl. USt) betr.: Die Handys seien zu 50 % für die EDV-Tätigkeit und zu 50 % für die Wahlkampftour verwendet worden. a) Tel. 0864313131 (Re 12/98-10/99; Gesprächsgeb. bis ) Summe: 8.623,14 S (inkl. USt) lt. Belege - Da sich der Bw. zeitweise in Ungarn aufgehalten habe und von dort betriebliche Gespräche geführt habe, sei es zu den verrechneten Auslandstelefonaten gekommen. b) Tel. 0864959595 (Re 12/98-10/99; Gesprächsgeb. bis ) Summe: 8.621,52 S (inkl. USt) lt. Belege - Da sich der Bw. zeitweise in Ungarn, Deutschland und Griechenland aufgehalten habe und von dort betriebliche Gespräche geführt habe, sei es zu den verrechneten Auslandstelefonaten gekommen.

3.6 Taggeld i.H.v. 5.040 S: Der Bw. habe für die Tage, die er lt. Tourenplan Sicherheitsleistungen auf der Wahlkampftour geleistet habe, für 14 Tage Taggeld á 360 S (= 5.040 S) beantragt.

3.7 Nächtigungskosten i.H.v. 3.529 S (exkl. USt; 3.881 S inkl. USt): Der Bw. habe für ein Seminar im Zuge der Wahlvorbereitungen und eine Übernachtung auf der Wahlkampftour Nächtigungskosten i.H.v. 3.881 S (inkl. USt) erklärt. zu Re vom : Herr V habe gewollt, dass zum Seminar auch die Ehepartner kommen, um bei ihnen für Verständnis und Unterstützung zu werben, weshalb vom Bw. Nächtigungskosten für zwei Personen erklärt worden seien. zu Re vom : Anlässlich der Sicherheitsberatungsleistung habe der Bw. im Doppelzimmer (es wäre kein Einzelzimmer mehr frei gewesen) und Herr C im Einzelzimmer übernachtet.

3.8 Subhonorare (C) i.H.v. 28.800 S: Für Unterstützungstätigkeiten durch Herrn C habe dieser vom Bw. am 23. September1999 bar erhalten. Herr C habe die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und in seiner Honorarnote keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

3.9 Bahnfahrten i.H.v. 254,54 S: Diese Bahnfahrt hätte, wie den Ausführungen vom 27. Februrar 2007 zu entnehmen sei, aus dem Zerwürfnis mit Herrn V resultiert.

3.10 Taxi i.H.v. 395,83 S: Diese Taxifahrten hätten, wie den Ausführungen vom 27. Februrar 2007 zu entnehmen sei, aus dem Zerwürfnis mit Herrn V resultiert.

3.11 Rechtsanwaltskosten i.H.v. 8.333,33 S (exkl. USt): Die Honorarnote von Herrn M habe die Klage des Bw. betreffend des ausständigen Honorars seiner Sicherheitsleistungen für Herrn V betroffen.

3.12 Instandhaltung i.H.v. 5.331,48 S (exkl. USt; 6.390,48 S inkl. USt): Hiebei habe es sich um einen Handy-Akku, Batterien, ein Ladegerät, eine Handytasche für die Tätigkeit als EDV-Trainer (i.H.v. 1.864,82 S exkl. USt) sowie um ein Handfunkgerät (i.H.v. 3.466,66 S exkl. USt) für die Sicherheitsberatungsleistung gehandelt.

3.13 Bürobedarf i.H.v. 1.135 S (exkl. USt): Dabei habe es sich um ein Straßenkartenset (i.H.v. 345,08 S exkl. USt) für die Wahlkampftour und eine Buchmappe für betriebliche Termine gehandelt.

3.14 Mitgliedsbeiträge i.H.v. 2.750 S: Dabei handle es sich um den Jahresbeitrag an die N i.H.v. 2.600 S und den Mitgliedsbeitrag an die internationale R i.H.v. 150 S.

4. Veranlagung 2000:

4.1 Einnahmen i.H.v. 59.800 S (exkl. USt):

Kunden: a) Fa. T Die Firma sei damit einverstanden gewesen, dass der Bw. die EDV-Schulungen als Einzelunternehmer durchführe und fakturiere. b) Fa. W Die Rechnungen seien auf Ersuchen des Geschäftsführers Y wie vorgelegt vom Bw. ausgestellt worden.

4.2 Arbeitszimmer i.H.v. 15.693 S: Dem vorgelegten Wohnungsplan (Wohnfläche 94,22 m²), aus dem die 11,64 m² des Arbeitszimmers ersichtlich seien, sei ein Anteil von 12,35 % zu entnehmen. Der erklärte o.a. Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer sei gleich wie im Jahre 1999 ermittelt worden (alle Beträge in Schilling):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2000
Jahresbetrag:
Anteil 12,35 %:
Miete (exkl. USt) und Annuitäten:
109.370,04
Strom, WW
16.052,87
Versicherung
203,00
= Summe
125.625,91
15.514,80
Summe lt. berr. E/A-Re
15.693,00

Lt. Aussage des Bw. habe er in diesem Arbeitszimmer zahlreiche Beratungsgespräche betreffend eine EDV-Schulung mit namentlich genannten Personen geführt.

4.3 km-Geld i.H.v. 2.513,70 S: Beginn und Ende sei stets die Heimadresse des Bw. gewesen. Ziel und Zweck der Fahrten seien die div. Schulungsorte gewesen. Zeitpunkt seien die Schulungstage lt. Ausgangsrechnungen gewesen.

4.4 Telefon i.H.v. 4.168,41 S (exkl. USt): Lt. vorgelegter Einnahmen/Ausgaben-Rechnung habe der Bw. an Telefonaufwand 4.168,41 S (= 25 % von 16.842,94 S exkl. USt) erklärt.

Festnetz-Telefonrechnung betr. Tel. 121212: Summe: 5.002,10 S (inkl. USt; 833,68 USt, netto 4.168,42) lt. Belege Auslandstelefonate hätten sich nur deswegen ergeben, da bei einer Handy-Nummer nicht vorhersehbar sei, ob der Angerufene sich gerade im Ausland befinde (Roaming-Gebühren).

Handy-Telefonrechnung : Die Handys seien im Jahre 2000 ebenfalls nur zu 25 % erklärt worden (nur ein Auftraggeber), da der Bw. seine Telefonnummern nicht mehr seinen Schülern weiter gegeben hätte. - Da sich der Bw. zeitweise in Ungarn, Griechenland und Kroatien aufgehalten habe und von dort betriebliche Gespräche geführt habe, sei es zu den verrechneten Auslandstelefonaten gekommen. a) Tel. 0864313131 (Re 11/99-11/00; Gesprächsgeb. bis ) Summe: 9.378,74 S (inkl. USt; 1.563,13 USt, netto 7.815,61) lt. Belege b) Tel. 0864959595 (Re 11/99-11/00; Gesprächsgeb. bis ) Summe: 5.830,70 S (inkl. USt; 971,79, netto 4.858,91) lt. Belege

4.5 "EDV-Zubehör" i.H.v. 17.953,67 S (exkl. USt): Summe: 17.954,17 S (exkl. USt) lt. Belege Dabei habe es sich um Tintenpatronen, Speicherkarten etc. gehandelt. Weshalb am selben Tag von einer Firma fünf Rechnungen ausgestellt worden seien, könne sich der Bw. nicht erklären.

4.6 Instandhaltung i.H.v. 1.039,16 S (exkl. USt): Summe: 1.072,50 S (exkl. USt) lt. Belege Dabei habe es sich um eine Tastatur, Ledertasche für das Handy, Kalender, Ordner, Notizwürfel, Mehrzweckkisten, Tixo etc. gehandelt. Die privat verwendeten CD's habe der Bw. in Abzug gebracht.

4.7 Mitgliedsbeiträge i.H.v. 350 S: Dabei handle es sich um den Jahresbeitrag an die X i.H.v. 200 S und den Mitgliedsbeitrag an die internationale R i.H.v. 150 S.

4.8 Zeitschriften i.H.v. 2.038,18 S: Hierbei handle es sich um Computerzeitschriften (Abo "Format+Gratis PC" i.H.v. 1.990 S und ein Beleg über 252 S), da der Bw. immer am neuesten EDV-Stand sein müsse.

4.9 ORF-Geb. i.H.v. 2.590 S Der Beleg sei zwar vorgelegt, aber steuerlich nicht geltend gemacht worden.

4.10 Telekabel Wien i.H.v. 2.352,77 S Der Beleg sei zwar vorgelegt, aber steuerlich nicht geltend gemacht worden.

4.11 ARBÖ-Mitgliedschaft i.H.v. 818 S Der Beleg sei zwar vorgelegt, aber steuerlich nicht geltend gemacht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Wiederaufnahme:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Erst durch das umfangreiche Ermittlungsverfahren der Betriebsprüfung ist bekannt geworden, dass im erklärten Betriebsergebnis des Jahres 1999 Spesenersätze eines Wahlkampfes enthalten sind. Aus den Abgabenerklärungen der berufungsgegenständlichen Jahre waren für das Finanzamt im jeweiligen Verfahren, die gem. § 20 EstG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen als EDV-Trainer, nicht zu erkennen, wodurch Änderungen sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich in den Jahren 1997 bis 1999 erforderlich wurden (vgl. Tz. 12 bis 17 des Bp-Berichtes).

Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl, § 303 Rz. 13 und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. Ritz, a.a.O., § 303 Rz. 14 und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. u.a. VwGH-Erkenntnis vom , 94/15/0067).

Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 91/16/0019).

Im gegenständlichen Fall wurden aber erst im Rahmen der Betriebsprüfung sämtliche u.a. für die Gewinnermittlung maßgeblichen Umstände bekannt. Aus den eingereichten Abgabenerklärungen, war der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht zu entnehmen.

Wie sich aus Tz. 28 des Bp-Berichtes ergibt, stützt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens somit auf Feststellungen hinsichtlich der EDV-Tätigkeit und Wahlkampfaktivitäten des Bw., die im Einzelnen erst im Zuge der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung bekannt geworden sind.

Es ist damit unbestritten, dass erst nach Erlassung der Erstbescheide für die Besteuerung des Bw. maßgebliche Tatsachen und Umstände der Abgabenbehörde bekannt wurden. Dass es für die Abgabenbehörde leicht möglich gewesen wäre, bereits früher diesbezügliche Ermittlungen einzuleiten, dies aber unterlassen wurde, ist für die Berechtigung, eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zu verfügen, unerheblich.

Da die Kenntnis der oben angeführten Umstände - wie dem angefochtenen Sachbescheid zu entnehmen ist - zweifellos zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt hat, ist die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zulässig. Sie liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen.

Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis.

Grundsätzlich ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (= Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (= Rechtskraft) zu geben.

Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 303 BAO, Rz. 38).

Da die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommenen Änderungen nicht von bloß geringfügigem Ausmaß sind (siehe Mehrbeträge 1997 bis 2000 lt. Tz. 18-23 des Bp-Berichtes), standen der Durchführung einer Wiederaufnahme verwaltungsökonomische Gründe nicht entgegen.

Auch aus Gründen der Unbilligkeit hatte die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu unterbleiben, da der Bw. im gegenständlichen Fall keinesfalls darauf vertrauen durfte, eine von der Abgabenbehörde bereits lt. Erklärung veranlagte Vorgangsweise beibehalten zu dürfen.

Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Sachbescheide:

2.1 Einkommensteuer:

2.1.1 NR-Wahlkampf 1999

Folgender Sachverhalt wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist anlässlich des NR-Wahlkampfes im Jahre 1999 für die S als werbender Kandidat tätig gewesen und nicht als eigenständiger Sicherungsdienst. Dies ist sowohl der Aussage des Bw. vom als auch der Aussage von V (vgl. Urteil des LG für Strafsachen vom ) zu entnehmen, wonach Herrn V auch ohne Zutun des Bw. von Sicherheitsdienststellen gratis Beamte zur Sicherung der Wahlkampfveranstaltungen beigestellt wurden.

Der Bw. erhielt auch im Streitzeitraum, insbesondere auch während der Wahlkampfzeit, sein Gehalt von der Bundespolizeidirektion weiterhin ausbezahlt. Eine Einstellung des Gehalts während der Wahlkampfzeit zwecks Ausübung eines "Zweitberufes" ist den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht zu entnehmen und wurde seitens des Bw. auch nicht behauptet.

Die zahlreichen o.a. Spesenbelege im Zusammenhang mit der Kandidatur des Bw. im Rahmen des NR-Wahlkampfes 1999 werden als privat veranlasst beurteilt und stellen keine Aufwendungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dar. Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gem. § 23 Z 1 EstG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Wie der Bw. selbst in seinem Einspruch vom gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom ausführt, sei er im Zeitraum von 29. Juli bis lediglich als Wahlhelfer bei einer werbenden politischen Partei tätig gewesen. Dass der Bw. auch für Herrn V verschiedene Sicherheits-Dienstleistungen erbracht haben soll, ist auch dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom nicht zu entnehmen, da der Bw. keinen fremdüblichen schriftlichen Auftrag des Herrn V für die behaupteten Dienstleistungen vorlegen konnte. Auch wurde vom Bw. kein sonstiger Auftraggeber namhaft gemacht, weshalb von keiner selbständigen Tätigkeit gem. § 23 EstG 1988 auszugehen ist. Die erklärten Erträge und Aufwendungen des Bw. hinsichtlich des NR-Wahlkampfes 1999 stellen daher auch für die Abgabenbehörde zweiter Instanz privat veranlasste Erträge und Aufwendungen im Zuge seiner Kandidatur und keine gewerbliche oder berufliche steuerlich beachtliche Tätigkeit dar. Auch hat der Bw. keine über diesen Fall hinausgehende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (weitere Aufträge, Inserate in div. Zeitungen etc.) vorlegen bzw. glaubhaft machen können, weshalb von keiner fremdüblichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit für "Sicherheitsberatungen" auszugehen ist, was auch aus gewerberechtlichen Gründen (vgl. Anzeige vom ) unzulässig wäre. Aus diesem Grunde waren sowohl die erklärten Einnahmen als auch der Aufwandsersatz bzw. die damit zusammenhängenden Ausgaben betreffend NR-Wahlkampf 1999 als privat veranlasst nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die in der u.a. Tabelle angeführten Positionen für Informationskosten, km-Geld (sofern nicht für EDV-Tätigkeit), Handygebühren (sofern nicht für EDV-Tätigkeit), Taggeld, Nächtigungskosten, Subhonorare, Bahnfahrten, Taxi, Rechtsanwaltskosten, Instandhaltung (betreffend Funkgerät) und Bürobedarf.

2.1.2 EDV-Tätigkeit 1997 bis 2000:

Folgender Sachverhalt wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. hat in den Jahren 1997 bis 2000 neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Polizist auch EDV-Grundschulungen für folgende Auftraggeber durchgeführt und daraus Einnahmen in folgender Höhe erzielt (alle Beträge in Schilling und exkl. USt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EDV-Kunden
1997
1998
1999
2000
Fa. A
27.200,00
34.000,00
B
7.378,40
Fa. J
2.500,00
Fa. K
4.000,00
Fa. Lbzw. W
4.000,00
59.800,00

Diesbezügliche Ausgaben fielen in folgender Höhe an (alle Beträge in Schilling und exkl. USt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
2000
Büro/Arb.zi
22.924,22
20.641,62
15.692,73
15.693,00
Informationskosten
6.385,80
11.562,80
16.565,96
km-Geld
2.450,00
2.940,00
34.300,00
2.513,70
EDV-Literatur
1.046,61
Telefon
2.742,71
4.168,41
Handy/Telefonrechnung
8.785,73
8.541,39
14.020,22
sonst. Telefonkosten
976,46
3.605,92
AfA lt. Anlagenverz.
6.927,50
17.772,26
19.749,03
12.821,51
Drucker
2.206,67
Festplatte
2.100,00
EDV-Zubehör
7.066,66
17.953,67
Taggeld f. Wahleinsatz
5.040,00 (= 14 Tg x 360)
Nächtigungskosten
3.529,00
Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr. Wahlkampf
28.000,00
Bahnfahrten
254,54
Taxi
395,83
Rechtsanwaltskosten
8.333,33
Instandhaltung
5.331,48
1.039,16
Bürobedarf
1.135,00
Mitgliedsbeiträge
2.642,84
350,00
Zeitschriften
2.038,18
Summe BA:
51.702,99
74.230,65
157.732,67
56.577,63

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Nach der Definition des § 4 Abs. 4 EstG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nur dann, wenn Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen, stellen sie Betriebsausgaben dar. Eine bestimmte buchmäßige Darstellung rechtfertigt es jedenfalls nicht, Verbindlichkeiten alleine deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buch- oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden.

Betriebsausgaben bewirken eine betrieblich veranlasste Betriebsvermögensverminderung und sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.

Diesen Nachweis blieb aber der Bw. trotz Vorhalt bei zahlreichen o.a. Aufwendungen bis dato schuldig, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung aus folgenden Gründen nicht erfolgen konnte:

2.1.2.1 Arbeitszimmer

Der Bw. hat im Jahre 1997 ein Arbeitszimmer (außerhalb seines Wohnungsverbandes) angemietet und in den Jahren 1998 bis 2000 eines innerhalb seines Wohnungsverbandes eingerichtet.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, sind die Aufwendungen generell (unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. So stellt ein für Vorbereitungs- und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nach der Rechtsprechung nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar ( und ).

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Lehrtätigen (Vortragenden) ist, wie vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, vielmehr jener Ort, an dem die unmittelbare Vermittlung von Wissen und technischem Können an die Schüler selbst erfolgt. Da es sich hier um die Frage der Abgrenzung des Bereiches der Einkünfteerzielung zum übrigen Lebensbereich handelt, bildet den Maßstab dafür die Verkehrsauffassung.

Demnach kann aber die vom Bw. als EDV-Trainer bei den o.a. Kunden des Bw. entfaltete Tätigkeit naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Ausführungen in der Berufung weisen dazu selbst auf das typische Berufsbild eines Vortragenden hin, der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers tätig ist und dem das Arbeitszimmer für die Vorbereitung und Ausarbeitung dieser Vorträge dient. Dass diese Vorbereitungen einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, ändert nichts daran, dass als Tätigkeitsmittelpunkt des Bw der Ort seiner Vortragstätigkeit (vgl. die Schulungsorte lt. Fahrtenbuch) und nicht das Arbeitszimmer anzusehen ist.

Auch eine Erforderlichkeit des im Jahre 1997 angemieteten Arbeitszimmers bzw. welche Tätigkeiten dort konkret vom Bw. erledigt wurden, hat er in seinen Schriftsätzen nicht erläutert. Da der Bw. im Jahre 1997 lt. den vorgelegten Rechnungen nur einen EDV-Kunden (A) hatte, ist eine betriebliche Notwendigkeit für ein betriebliches Arbeitszimmer für die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ersichtlich und konnte auch vom Bw. trotz Vorhalt nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Im gegenständlichen Fall konnte somit ein Mittelpunkt (materieller Schwerpunkt) der gewerblichen EDV-Tätigkeit im angemieteten Arbeitszimmer nicht festgestellt werden, wo doch die Schulungsorte stets eine von der G abweichende Adresse aufwiesen (siehe Kilometerabrechnung des Bw.). Auch die im Arbeitszimmer behaupteten Beratungsgespräche führen nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunkts der EDV-Tätigkeit (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom , 2004/13/0025).

2.1.2.2 Informationskosten (Bewirtungsspesen):

Der Bw. legte für den Streitzeitraum zahlreiche Gastronomie-Rechnungen vor, die im Zusammenhang mit seiner EDV-Tätigkeit stehen sollen.

Welches "Produkt" des Bw. damit mit den angeführten Personen beworben wurde und letztlich zu konkreten Aufträgen (Schulungen etc.) dieser "Geschäftspartner" führte, kann den Belegen jedoch nicht entnommen und somit auch nicht näher überprüft werden, weshalb es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde dabei um rein gesellschaftliche (steuerlich unbeachtliche) Treffen mit Essenseinladungen seitens des Bw. handelt.

Gemäß § 20 Abs.1 Z 3 EStG i.d.f. die Streitjahre geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden - das einzige im Gesetz genannte Beispiel für Repräsentationsausgaben - fallen demnach unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.1 Z 3 EStG 1988, soweit nicht die im zweiten Satz der zitierten Regelung genannte Ausnahme zutrifft. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot ist von dem dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich dem Werbezweck und dem Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in Zl. 91/13/0176, in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut ausgesprochen hat, ist eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Weiters ist jedoch für die Frage der Abzugsfähigkeit auf den Umstand zurückzugreifen, dass der Gesetzgeber Bewirtungsspesen nur dann zum Abzug zulässt, wenn es sich um die Bewirtung von Geschäftsfreunden handelt. Nach der Judikatur (, 0015, 0016) sind hierunter Personen zu verstehen, die steuerlich nicht als Dienstnehmer des Bewirtenden anzusehen sind, mit denen aber eine geschäftliche Verbindung besteht. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass unter Geschäftsfreunden jedenfalls Geschäftspartner wie Käufer, Vertreter oder Einkäufer zu verstehen sind (Doralt, EStG 1988, Tz 90 zu § 20 EStG; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.1 zu § 20 EStG 1988; Margreiter, ÖStZ 1983, 260). Der bloße Informationsaustausch zwischen Branchen- oder Berufskollegen begründet hingegen keine geschäftliche Verbindung und macht die Kontakte damit noch nicht zu solchen zwischen Geschäftsfreunden.

Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung dient.

Die enge Auslegung ergibt sich auch aus der (teilweisen) Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen: Die Bewirtung von Geschäftsfreunden gehört grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betrieblich oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben abgezogen werden. Ist die Bewirtung eindeutig darauf gerichtet, der Kundenwerbung zu dienen und tritt die repräsentative Veranlassung deutlich in den Hintergrund, liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. Zum Werbeaufwand wird es auch zählen, wenn Kunden in einem Restaurant bewirtet werden, um im Rahmen der Bewirtung einen Geschäftsabschluss anzubahnen.

Dies ist aber den vorgelegten Belegen bzw. Schriftsätzen des Bw. nicht zu entnehmen, da diese Personen nicht den Auftraggebern des Bw. entsprechen. Darüberhinaus wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass mit diesen Personen ohnehin "Beratungsgespräche" im Arbeitszimmer stattgefunden haben. Weshalb nun eine "doppelte" Werbung, d.h. auch in Form von Essenseinladungen, für diese "Kunden" erforderlich war, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Der Steuerpflichtige muss den Werbecharakter der Bewirtung nachweisen. Die Vorlage der Gasthauszettel reicht für eine Nachweisführung keinesfalls aus. Der Steuerpflichtige wird vielmehr anhand seiner Geschäftsunterlagen dokumentieren müssen, dass die jeweilige Bewirtung mit einem Geschäftsabschluss oder zumindest mit dem Bemühen um einen Geschäftsabschluss in Verbindung steht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 27.2.zu § 20).

Da im gegenständlichen Fall der Bw. ausführlich dargestellt hat, dass er in seinem Arbeitszimmer mit verschiedenen Personen Kontaktgespräche geführt hat, ist für die Abgabenbehörde zweiter Instanz somit nicht nachvollziehbar, weshalb darüber hinaus auch Gaststättenbesuche erforderlich waren (vgl. u.a. die Arbeitsgespräche im Arbeitszimmer vom ).

Da aufgrund des Schriftsatzes vom davon auszugehen ist, dass der Bw. seine Geschäftsfreunde in seinem Arbeitszimmer "beworben" hat, hat der Bw. es somit unterlassen, in jedem einzelnen Fall die unabdingbaren o.a. Voraussetzungen für die Abzugsmöglichkeiten zusätzlicher Bewirtungsspesen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

2.1.2.3 EDV-Literatur (Zeitschriften):

Aus den vorgelegten Belegen ist zu entnehmen, dass der Bw. im Jahre 1997 einmal im Jahr "Computerzeitungen" i.H.v. 400 S und im Jahre 2000 einmal im Jahr "diverse Computerzeitungen" i.H.v. 252 S sowie ein Jahresabo der Zeitschrift "Format" angeschafft hat.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Bei den angeschafften Zeitschriften im Jahre 1997 und 2000 handelt es sich nach der Aktenlage nicht um Fachliteratur, d.h. um Werke, die zu dem Zweck der Wissensvermittlung im Informatikunterricht verfasst wurden, sondern um Magazine, wie z.B. Computerwelt und Format. Diese Art von Schriftwerken wird nicht für Angehörige der Berufsgruppe (EDV-Trainer), der auch der Berufungswerber angehört, produziert, sondern für die Allgemeinheit oder, soweit es sich um so genannte "populärwissenschaftliche" Literatur handelt, für eine Vielzahl von einschlägig Interessierten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass diese Schriftwerke in Trafiken erworben wurden.

Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass auch "populärwissenschaftliche Magazine", bei den vom Berufungswerber betriebenen EDV-Schulungen beruflich bedeutsame und im Unterricht verwertbare Informationen enthalten können.Dennoch handelt es sich bei diesen Schriftstücken um solche, die typischerweise von der Allgemeinheit erworben und gelesen werden. Die im Übrigen durch nichts bewiesene Behauptung des Berufungswerbers, sie seien ausschließlich für Schulungszwecke genutzt worden, kann der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine ausschließliche berufliche Nutzung allen Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht.

Ausgaben für Literatur, die auch bei nicht der Berufsgruppe des Berufungswerbers tätigen Personen von allgemeinem Interesse, oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, stellen nach herrschender Auffassung keine Betriebsausgaben dar. Dies gilt auch dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden (vgl. ).

Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausgaben für die streitgegenständlichen Zeitschriften um typische Ausgaben für die Lebensführung, die gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Auch geht diesbezüglich die Argumentation des Bw. ins Leere, wenn er ausführt, dass er diese Zeitschriften benötige, um "am neuesten EDV-Stand zu sein". Weshalb dies in den Jahren 1998 und 1999 überhaupt nicht und in der schnelllebigen Welt der Informatik im Jahre 1997 und 2000 nur einmal jährlich erforderlich gewesen wäre, erläutert der Bw. trotz Vorhalt nicht.

2.1.2.4 Telefon (Festnetz und Handy):

Der Bw. hat in den Jahren 1997 bis 2000 folgende Telefonkosten geltend gemacht: 1997: 9.762,19 S 1998: 12.147,31 S 1999: 16.762,93 S 2000: 4.168,41 S

Lt. Schriftsatz vom hat der Bw. die betrieblichen und privaten Festnetz-Telefonate gezählt und ist so auf ein Aufteilungsverhältnis 25:75 gekommen.

Die Geltendmachung von Telefonkosten als Betriebsausgaben ist nur dann möglich, wenn Aufwendungen für das Führen von beruflich veranlassten Telefonaten anfallen.

Dieses vom Bw. ermittelte Aufteilungsverhältnis bei den Festnetztelefonaten erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund des äußerst geringen Kundenstockes und geringen Schulungstermine des Bw. sowie den familiären Verhältnissen des Bw. (zwei Kinder, Verwendung beim Skifahren etc.) ebenso bei den erklärten Handy-Gebühren für angemessen, da detaillierte Aufzeichnungen über die Handy-Gespräche mangels Vorlage nicht überprüft werden konnten.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des , verwiesen, wonach eine behauptete ausschließliche betriebliche Nutzung eines Telefons so unwahrscheinlich ist, dass ein diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen ist. Die Vorlage von Zahlungsbelegen reicht dafür jedenfalls nicht aus.

2.1.2.5 AfA lt. Anlageverzeichnis:

Lt. den vorgelegten Anlageverzeichnissen begehrt der Bw. die Absetzbarkeit von drei Computeranlagen, zwei Computertischen und einem Handy.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. ).

Auch in diesem Zusammenhang mangelt es an einem glaubhaften Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung der angeschafften Gegenstände lt. Anlageverzeichnis.

Wie der Bw. selbst in seinem Schriftsatz vom ausführt, hat er seine EDV-Tätigkeit mit seinem privaten Computer ausgeführt. Erst im September war lt. Bw. der nicht näher erläuterte Kauf von zwei weiteren Computern erforderlich.

Da der Bw. aber bis dato keine berufliche Notwendigkeit (z.B. umfangreiche Programmiertätigkeit und Softwareentwicklung etc, die mehrere Computeranlagen gleichzeitig erforderlich machen [wurde jedenfalls vom Bw. nicht behauptet]) von zwei bzw. drei Computeranlagen für seine "Grundschulungstätigkeit" nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte und eine private Mitverwendung aufgrund der Familienverhältnisse (zwei Kinder) nicht ausgeschlossen werden kann, wird für die bekanntgegebene EDV-Tätigkeit eine Computeranlage, gekauft am (ohne Privatanteil), für betrieblich ausreichend erkannt.

Dass es sich bei der auf die Gattin des Bw. ausgestellten Rechnung vom um zwei ausschließlich betrieblich verwendete Computertische handeln soll, ist diesem Beleg trotz Vorhalt nicht zu entnehmen, weshalb eine private Verwendung der gelieferten "Waren" an die Gattin des Bw. nicht ausgeschlossen werden kann.

Weiters kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine ausschließlich betriebliche Verwendung des am (auch diese Rechnung ist nicht zweifelsfrei dem Bw. mangels Angabe des Rechnungsempfängers zuzuordnen) angeschafften Handys nicht erkennen, weshalb von dem vom Bw. o.a. Aufteilungsverhältnis ausgegangen wird.

2.1.2.6 Drucker

Der Bw. schaffte im Jahre 1997 einen Drucker i.H.v. 2.206,67 S (exkl. USt) an, und setzte diesen zu 100 % betrieblich veranlasst ab.

Doralt, EStG-Kommentar, Band II, Tz 220 "Computer" zu § 16, nennt u.a. folgende Umstände, die bei der Ermittlung der beruflichen und privaten Nutzung zu beachten sind:

  • Verwendung berufsspezifischer Programme

  • Verwertungsmöglichkeit der Arbeitsergebnisse von zu Hause auch im Betrieb/Schulungsort (Kompatibilität der Geräte)

  • Drucker, wenn ohne Ausdruck die berufliche Verwertung nicht möglich ist

  • in Ausbildung befindliche Kinder.

Der berufliche Einsatz des Computers und seines Zubehörs (Drucker etc.) durch den Bw. wird von der Abgabenbehörde nicht bestritten.

Konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen Einsatzes, die naturgemäß schwer zu erbringen sind, wurden aber vom Bw. nicht vorgelegt. Aufzeichnungen hierüber wurden nicht geführt; Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges nicht angeboten.

Der UFS ist in zahlreichen Entscheidungen von Privatanteilen bei einem PC und Zubehör zwischen 20% und 40% ausgegangen. Normalerweise ist demzufolge ein Privatanteil von 40% anzusetzen (vgl. ; ; ; ).

Da im Haushalt des Bw. mehrere Computeranlagen in Verwendung stehen und Drucker auch für mehrere Computeranlagen definiert werden können, ist mangels Nachweises der ausschließlich betrieblichen Verwendung des Druckers ein Privatanteil von 20 % anzusetzen.

2.1.2.7 "EDV-Zubehör"

Der Bw. legte Belege vor, wonach am zwei Handys (Ericsson A1 i.H.v. 2.333,33 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864313131 und ein Max Mobil Wertkarten-Handy i.H.v. 4.158,33 S exkl. USt) angeschafft wurden, wobei das Ericsson A1 bereits im März 1998 (Ski-Urlaub) kaputt ging. Die Telefonkosten des Max Mobil sind nicht betrieblich erklärt worden. Am wurde das im Anlageverzeichnis angeführte Nokia GSM A1 Handy angeschafft, welches zur Gänze betrieblich genutzt worden sein soll und die Tel.Nr. des kaputten Ericsson 0864313131 übernommen hat. Am wurde ein weiteres Handy A1 um 832,50 S (exkl. USt) mit der Tel. Nr. 0864959595 angeschafft.

Dabei handelt es sich in Wirklichkeit um den Kauf dreier Handys, wobei diese Rechnungen mangels Angabe des Rechnungsempfängers dem Bw. nicht zweifelsfrei zuordenbar sind.

In diesem Zusammenhang kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Notwendigkeit und Fremdüblichkeit der Anschaffung eines Wertkartenhandys trotz Vorhalt nicht nachvollziehen, da dies zum einen sicherlich die teuerste Form der Telefonie darstellt und zum anderen der Bw. selbst in seinem Schriftsatz vom festhält, dass er nur den Anschaffungspreis des Handys absetzen möchte, auf die Geltendmachung der damit verbundenen Gesprächsgebühren aber "verzichte". Dies erscheint zum einen im Geschäftsleben ungewöhnlich und zum anderen verständlich, sollte das Handy, wie dies der Bw. zum Teil auch zugibt, privat verwendet worden sein.

Da beim am angeschafften Handy Ericsson A1 mangels Überschreitung der Kriterien für die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung (vgl. § 11 Abs. 6 UStG 1994) vom Brutto-Betrag i.H.v. 2.800 S auszugehen ist, wird mangels konkreter Nachweise ein betrieblicher Anteil von 25 %, d.s. 700 S, anerkannt.

2.1.2.8 Mitgliedsbeiträge

Im Jahre 1999 hat der Bw. den Jahresbeitrag an die N i.H.v. 2.600 S und den Mitgliedsbeitrag an die internationale R i.H.v. 150 S und im Jahre 2000 den Jahresbeitrag an die X i.H.v. 200 S und den Mitgliedsbeitrag an die internationale R i.H.v. 150 S entrichtet.

Mitgliedsbeiträge sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (= EDV-Trainer) stehen.

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind jedenfalls Betriebsausgaben nur jene Aufwendungen, die durch den Betrieb der EDV-Tätigkeit des Bw. veranlasst sind.

Welcher unmittelbare Zusammenhang der International Police Association (ein unabhängiger Zusammenschluss von Polizei, Gendarmerie, Zollwache, Justizwache und Polizeiverwaltung) und den Zahlungen an die Z und die X mit der beruflichen Tätigkeit als EDV-Trainer bestehen soll, konnte die Abgabenbehörde zweiter Instanz trotz Vorhalt nicht erkennen, insbesondere handelt es sich in beiden Fällen um Organisationen, die nicht nur eine bestimmte Berufsgruppe umfassen, sondern auch berufsfremden Mitgliedern offen stehen. Da dieser unmittelbare Zusammenhang aus den vorgelegten Zahlungsbelegen trotz Vorhalt nicht ersichtlich war, konnte dem Begehren nicht entsprochen werden.

2.1.2.9 Instandhaltung

Im Jahre 1999 und 2000 erklärte der Bw. "Instandhaltungs-Aufwendungen", wobei es sich aber um einen Handy-Akku, Batterien, ein Ladegerät, eine Handytasche für die Tätigkeit als EDV-Trainer (i.H.v. 1.864,82 S exkl. USt) sowie um ein Handfunkgerät (i.H.v. 3.466,66 S exkl. USt) für die Sicherheitsberatungsleistung, eine Tastatur, Ledertasche für das Handy, Kalender, Ordner, Notizwürfel, Mehrzweckkisten, Tixo etc. gehandelt hat.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Da bei diesen in den Jahren 1999 und 2000 unter "Instandhaltung" o.a. Artikeln aufgrund der vorgelegten Belege (insbesondere wurden dabei auch Rechnungen vorgelegt, die an fremde Dritte ausgestellt wurden; vgl. z.B. die Rechnungen an den LL) eine private Verwendung trotz Vorhalt nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein betrieblicher Abzug gem. § 20 EStG 1988 nicht möglich.

Die mit den o.a. Einnahmen aus EDV-Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben werden somit wie folgt anerkannt (BE = Berufungsentscheidung; alle Beträge in Schilling):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Erlöse:
34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
Büro/Arb.zi
22.924,22
0
Informationskosten
3.192,90 (= 50 % v. 6.385,80)
0
km-Geld
2.450,00
2.450,00
EDV-Literatur
1.046,61
391,82 (= 431 brutto) 349,90 brutto
Handy/Telefonrechnung
8.350,66
2.087,66 (= 25 % betriebl. veranlasst)
sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche)
976,46
976,46
AfA lt. Anlagenverz.
6.927,50
2.682,00
Drucker
2.206,67
2.118,40 (= 80 % v. 2.648,00 (brutto)
Summe BA:
48.075,02
11.056,24
= E.a.GW:
-13.496,62
+23.522,16
ger. E.a.GW (KZ 330):
-13.497
+23.522


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Erlöse:
37.000,00
37.000,00
Büro/Arb.zi
20.641,62
0
Informationskosten (Repräsentationskosten)
5.781,40 (= 50 % v. 11.562,80)
0
km-Geld
2.940,00
2.940,00
Handy/Telefonrechnung
8.408,37
2.102,09 (= 25 % betriebl. veranlasst)
sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche)
3.605,92
3.605,92
AfA lt. Anlagenverz.
17.772,26
5.946,00
Festplatte
2.100,00
2.100,00
EDV-Zubehör (3 Handys)
7.066,66
700,00
Summe BA:
68.316,23
17.394,01
= E.a.GW:
-31.316,23
+19.605,99
ger. E.a.GW (KZ 330):
-31.316
+19.606


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Erlöse:
91.333,00 (= 83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.)
8.000 f. EDV-Train.
Büro/Arb.zi
15.692,73
0
Informationskosten
8.282,98 (= 50 % v. 16.565,96)
0
km-Geld
34.300,00
4.111 (= 839 km x 4,90)
Telefon (= 25 % der Festnetzgespräche)
3.658,42
3.658,42
Handy/Telefonrechnung
14.370,55
1.796,32 (= 14.370,55 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.)
AfA lt. Anlagenverz.
19.749,03
5.946,00
Taggeld f. Wahleinsatz
5.040,00 (= 14 Tg x 360)
0
Nächtigungskosten
3.529,00
0
Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr. Wahlkampf
28.000,00
0
Bahnfahrten
254,54
0
Taxi
395,83
0
Rechtsanwaltskosten
8.333,33
0
Instandhaltung
5.331,48
0
Bürobedarf
1.135,00
0
Mitgliedsbeiträge
2.615,17
0
Summe BA:
151.488,06
15.511,74
= E.a.GW:
-60.155,06
-7.511,74
ger. E.a.GW (KZ 330):
-60.155
-7.512


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2000
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Erlöse:
59.800,00
59.800,00
Büro/Arb.zi
15.693,00
0
km-Geld
2.513,70
2.513,70
Telefon (= Festnetz und Handy zu 25 % betriebl.)
4.168,41
4.168,41
Rechtsanwaltskosten
8.333,33
0
AfA lt. Anlagenverz.
12.821,51
3.263,00
EDV-Zubehör
17.953,67
17.953,67
Instandhaltung
1.039,16
0
Mitgliedsbeiträge
350,00
0
Zeitschriften
2.038,18
0
Summe BA:
64.910,46
27.898,78
= E.a.GW:
-5.110,46
+31.901,22
ger. E.a.GW (KZ 330):
-5.110
+31.901

2.2 Umsatzsteuer

Aus den Ausführungen unter Punkt 2.1 ergeben sich für die Umsatzsteuer folgende Auswirkungen:

Bei den Erlösen ergibt sich für das Jahr 1999 insoweit eine umsatzsteuerliche Änderung, als die Erlöse aus "Sicherheitsberatung" aus den unter Punkt 2.1.1 angeführten Gründen nicht anerkannt werden, weshalb auch die o.a. damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (dies betrifft insbesondere die in der Tabelle angeführten Positionen für Informationskosten, km-Geld (sofern nicht für EDV-Tätigkeit), Handygebühren (sofern nicht für EDV-Tätigkeit), Taggeld, Nächtigungskosten, Subhonorare, Bahnfahrten, Taxi, Rechtsanwaltskosten, Instandhaltung (betreffend Funkgerät) und Bürobedarf) nicht berücksichtigt werden konnten.

Aufgrund der vorgelegten Belege ist folgende Vorsteuerkürzung aus den nachstehenden Gründen durchzuführen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Vorsteuer-kürzung lt. BE
Erlöse:
34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
34.578,40 (= 27.200 + 7.378,40 f. Workshops)
Büro/Arb.zi
22.924,22
0
keine Vorst. erklärt
Informationskosten
3.192,90 (= 50 % v. 6.385,80)
0
+ 1.044,20 (lt. Erkl.)
km-Geld
2.450,00
2.450,00
EDV-Literatur
1.046,61
391,82 (= 431 brutto) 349,90 brutto
+ 36,36 (= 10 % USt aus 400) + 58,32 (= 20 % aus 349,90)
Handy/Telefonrechnung
8.350,66
2.087,66 (= 25 % betriebl. veranlasst)
+ 1.339,65 (= 1.757,18 lt. Erkl. - 20 % USt v. 2.087,66)
sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche)
976,46
976,46
AfA lt. Anlagenverz.
6.927,50
2.682,00
+ 2.681,50 (lt. Erkl.) + 2.998,33 (lt. Erkl.) + 2.652,50 (lt. Erkl.)
Drucker
2.206,67
2.118,40 (= 80 % v. 2.648,00 (brutto)
+ 433,00 (lt. Erkl.)
Vorsteuer lt. Erkl.:
11.911,00
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-11.243,86
= Vorsteuer (KZ 060)
667,14
Umsätze (KZ 022):
27.200,00
1998
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Vorsteuer-kürzung lt. BE
Erlöse:
37.000,00
37.000,00
Büro/Arb.zi
20.641,62
0
+ 1.612 (= 1.118,00 lt. Erkl.+ 494,00 lt. Erkl.)
Informationskosten (Repräsentationskosten)
5.781,40 (= 50 % v. 11.562,80)
0
+ 1.523,90
km-Geld
2.940,00
2.940,00
Handy/Telefonrechnung
8.408,37
2.102,09 (= 25 % betriebl. veranlasst)
+ 1.287,85 (= 1.708,27 lt. Erkl. - 420,42)
sonst. Telefonkosten (= 25 % der Festnetzgespräche)
3.605,92
3.605,92
AfA lt. Anlagenverz.
17.772,26
5.946,00
+ 4.327,83 (= 1.165,00 lt. Erkl. + 3.162,83 lt. Erkl.)
Festplatte
2.100,00
2.100,00
EDV-Zubehör (3 Handys)
7.066,66
700,00
+ 1.412,66 (= 831 lt. Erkl. + 581,66 lt. Erkl.)
Vorsteuer lt. Erkl.:
11.725,84
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-10.164,24
= Vorsteuer (KZ 060)
1.561,60
Umsätze (KZ 022):
37.000,00
1999
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Vorsteuer-kürzung lt. BE
Erlöse:
91.333,00 (= 83.333 f. Sicherheitsberatung + 8.000 f. EDV-Train.)
8.000 f. EDV-Train.
Büro/Arb.zi
15.692,73
0
+ 1.747,22 (= 1.350,72 lt. Erkl. + 396,50 lt. Erkl.)
Informationskosten
8.282,98 (= 50 % v. 16.565,96)
0
+ 2.510,02
km-Geld
34.300,00
4.111 (= 839 km x 4,90)
Telefon (= 25 % der Festnetzgespräche)
3.658,42
3.658,42
Handy/Telefonrechnung
14.370,55
1.796,32 (= 14.370,55 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.)
+ 2.453,53 (350,51 anerkannte Vorsteuer = 2.804,04 x 50 % lt. Erkl. f. EDV und davon 25 % betriebl.)
AfA lt. Anlagenverz.
19.749,03
5.946,00
Taggeld f. Wahleinsatz
5.040,00 (= 14 Tg x 360)
0
Nächtigungskosten
3.529,00
0
+ 350,91 (= 109,09 + 241,82)
Subhonorare (Re C f. Dienstleistungen betr. Wahlkampf
28.000,00
0
Bahnfahrten
254,54
0
+ 25,45
Taxi
395,83
0
+ 79,17
Rechtsanwaltskosten
8.333,33
0
+ 1.666,67
Instandhaltung
5.331,48
0
+ 1.059,00
Bürobedarf
1.135,00
0
+ 199,90
Mitgliedsbeiträge
2.615,17
0
+ 140,36
Vorsteuer lt. Erkl.:
11.131,26
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-10.232,23
= Vorsteuer (KZ 060)
899,03
Umsätze (KZ 022):
8.000,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2000
lt. E/A-Re v.
lt. BE
Vorsteuer-kürzung lt. BE
Erlöse:
59.800,00
59.800,00
Büro/Arb.zi
15.693,00
0
+ 1.747,22 (lt. Bw. v. gleicher Wert wie 1999)
km-Geld
2.513,70
2.513,70
Telefon (= Festnetz und Handy zu 25 % betriebl.)
4.168,41
4.168,41
Rechtsanwaltskosten
8.333,33
0
Keine Korrektur, da in ursprüngl. Erkl. nicht enthalten.
AfA lt. Anlagenverz.
12.821,51
3.263,00
EDV-Zubehör
17.953,67
17.953,67
Instandhaltung
1.039,16
0
+ 207,83 (= 20 % v. 1.039,16)
Mitgliedsbeiträge
350,00
0
Zeitschriften
2.038,18
0
+ 203,82 (= 10 % v. 2.038,18)
Vorsteuer lt. Erkl.:
6.583,24
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-2.158,87
= Vorsteuer (KZ 060)
4.424,37
Umsätze (KZ 022):
59.800,00

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. § 11 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden Angaben enthalten müssen:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.

Gem. Abs. 6 leg.cit. genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigen, folgende Angaben:

1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

3. der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;

4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und

5. der Steuersatz.

Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer abziehen.

Die im § 11 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 6 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen ().

Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (vgl. ).

Die Bindung des Vorsteuerabzugs an die Rechnung ist auch nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann und auch nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw. Ergänzung möglich ist (vgl. und Ruppe UStG Kommentar, 3. Auflage, Tz 40/2 zu § 12).

Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen können nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Der Leistungsempfänger kann die Abrechnung selbst dann nicht berichtigen, wenn die Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird.

Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängel aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige Vorgangsweise ist im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen (vgl. Kolacny-Caganek Kurzkommentar UStG, 3. Auflage, S 460).

Gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EstG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind.

Aufgrund der unter Punkt 2.1 angeführten ertragsteuerlichen Änderungen (= kein betrieblicher Zusammenhang der Aufwendungen) und nachstehender Rechnungsmängel, kommt es zu folgenden Vorsteuerkorrekturen in den Jahren 1997 bis 2000 (alle Beträge in Schilling):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
Vorsteuerkürzung lt. BE
Kürzung wegen:
Informationskosten
+ 1.044,20 (Betrag lt. Erkl.)
Lt. Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt
EDV-Literatur
+ 36,36 (= 10 % USt aus 400) ertragsteuerlich nicht anerkannt + 58,32 (= 20 % aus 349,90)
Lt. Pkt. 2.1.2.3 ertragsteuerlich nicht anerkannt Die Angabe des Steuersatzes fehlt.
Handy/Telefonrechnung
+ 1.339,65 (= 1.757,18 lt. Erkl. - 20 % USt v. 2.087,66)
Lt. Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % betrieblich anerkannt
AfA lt. Anlagenverz.
+ 2.681,50 (lt. Erkl.) + 2.998,33 (lt. Erkl.) + 2.652,50 (lt. Erkl.)
Lt. Pkt. 2.1.2.5 wurde ertragsteuerlich nur eine Computeranlage anerkannt. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen.
Drucker
+ 433,00 (lt. Erkl.)
Lt. Pkt. 2.1.2.6 wurde ertragsteuerlich ein Privatanteil von 20 % ausgeschieden. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen.
Vorsteuer lt. Erkl.:
11.911,00
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-11.243,86
= Vorsteuer (KZ 060)
667,14
1998
Vorsteuerkürzung lt. BE
Kürzung wegen:
Büro/Arb.zi
+ 1.612 (= 1.118,00 lt. Erkl.+ 494,00 lt. Erkl.)
Lt. Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Informationskosten (Repräsentationskosten)
+ 1.523,90
Lt. Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Handy/Telefonrechnung
+ 1.287,85 (= 1.708,27 lt. Erkl. - 420,42)
Lt. Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % betrieblich anerkannt
AfA lt. Anlagenverz.
+ 4.327,83 (= 1.165,00 lt. Erkl. + 3.162,83 lt. Erkl.)
Lt. Pkt. 2.1.2.5 wurde ertragsteuerlich nur eine Computeranlage anerkannt. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen.
EDV-Zubehör (3 Handys)
+ 1.412,66 (= 831 lt. Erkl. + 581,66 lt. Erkl.)
Lt. Pkt. 2.1.2.7 wurde ertragsteuerlich nur ein Handy zu 25 % betrieblich anerkannt. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Vorsteuerkürzung mangels Angabe des Rechnungsempfängers auf den Rechnungen.
Vorsteuer lt. Erkl.:
11.725,84
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-10.164,24
= Vorsteuer (KZ 060)
1.561,60
1999
Vorsteuerkürzung lt. BE
Kürzung wegen:
Büro/Arb.zi
+ 1.747,22 (= 1.350,72 lt. Erkl. + 396,50 lt. Erkl.)
Lt. Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Informationskosten
+ 2.510,02
Lt. Pkt. 2.1.2.2 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Handy/Telefonrechnung
+ 2.453,53 (lt. BE beträgt die anerkannte Vorsteuer 350,51 = 2.804,04 x 50 % lt. Erkl. f. EDV-Tätigkeit [Rest betr. Wahlkampf] und davon 25 % betriebl.)
50 % der Vorsteuern betraf den steuerlich nicht beachtlichen Wahlkampf des Bw. Lt. Pkt. 2.1.2.4 ertragsteuerlich nur 25 % bei der EDV-Tätigkeit betrieblich anerkannt.
Nächtigungskosten
+ 350,91 (= 109,09 + 241,82)
Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Bahnfahrten
+ 25,45
Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Taxi
+ 79,17
Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Rechtsanwaltskosten
+ 1.666,67
Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Bürobedarf
+ 199,90
Lt. Pkt. 2.1.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Instandhaltung
+ 1.059,00
Lt. Pkt. 2.1.2.9 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Mitgliedsbeiträge
+ 140,36
Lt. Pkt. 2.1.2.8 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Vorsteuer lt. Erkl.:
11.131,26
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-10.232,23
= Vorsteuer (KZ 060)
899,03
2000
Vorsteuerkürzung lt. BE
Kürzung wegen:
Büro/Arb.zi
+ 1.747,22 (lt. Bw. v. gleicher Wert wie 1999)
Lt. Pkt. 2.1.2.1 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Instandhaltung
+ 207,83
Lt. Pkt. 2.1.2.9 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Zeitschriften
+ 203,82
Lt. Pkt. 2.1.2.3 ertragsteuerlich nicht anerkannt
Vorsteuer lt. Erkl.:
6.583,24
Vorsteuerkorr. lt. BE:
-2.158,87
= Vorsteuer (KZ 060)
4.424,37

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen : 16 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at