Kein Familienbeihilfenanspruch für 19-jährigen Sohn, welcher sich drei Monate nach Abschluss der HTL weder in Berufsausbildung befindet noch beim AMS als Arbeitsuchender vorgemerkt ist
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage hat der am geborene Sohn des Berufungswerbers (Bw.) im Juni 2005 die HTL abgeschlossen und leistete ab den Präsenzdienst ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Bw. die von ihm für seinen Sohn für die Zeit vom bis bezogene Familienbeihilfe (in Höhe von 740,30 €) und die Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 254,50 €) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, da der Sohn des Bw. ab Oktober 2005 in keiner Schul- bzw. Berufsausbildung gestanden habe und auch nicht als arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen den Bescheid vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung, sein Sohn habe nach dem Schulabschluss Arbeit gesucht. Es sei leider in der heutigen Zeit Realität, dass junge Menschen nur schwer eine Erwerbsmöglichkeit bekommen. Die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes sei vielfach auch Voraussetzung für eine Beschäftigung. Der im Bescheid angeführte Umstand, dass die Vormerkung seines Sohnes als arbeitsuchend Erfordernis für den Bezug von Familienbeihilfe gewesen wäre, sei allgemein nicht bekannt und eine einseitige und unbillige Vorgangsweise der Vollziehung. Es läge zudem ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da dadurch ein mündiger Bürger, der sich vorerst selbst bemühe, einen Arbeitsplatz zu finden, bestraft und ungleich behandelt würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- für minderjährige Kinder,
- für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden,
- für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
- für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
b) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend. Sie beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht. Die Rückzahlungspflicht besteht sogar dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (vgl. ).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Sohn des Bw. ab Oktober 2005 weder in Berufsausbildung gestanden ist noch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender gemeldet war.
Es bestand somit ab Oktober 2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Rückforderung der oben angeführten Beträge erfolgte daher zu Recht.
Da jeder Arbeitsuchende die Möglichkeit hat - unabhängig vom eigenen Bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden - sich beim Arbeitsmarktservice vormerken zu lassen, liegt im gegenständlichen Fall nach hierortiger Ansicht auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Im Übrigen hätte über eine allfällige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht der unabhängige Finanzsenat, sondern der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | volljähriges Kind Berufsausbildung Vormerkung als Arbeitsuchender |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at