Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.01.2013, RV/2899-W/12

Normverbrauchsabgabe bei Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Normverbrauchsabgabe für Juli 2011 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw) wurde im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am festgestellt, dass sie einen PKW mit dem ausländischen Kennzeichen FL im Inland verwendet.

Das Finanzamt (FA) als Abgabenbehörde ersuchte die Bw gemäß § 143 BAO um schriftliche Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt:

"Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am wurde festgestellt, dass Sie einen PKW mit dem ausländischen Kennzeichen FL im Inland verwenden. Da Ihr Wohnsitz in S.-GasseX/Y, 9999 Wien ist, gilt die gesetzliche Vermutung des § 82 (8) KFG, dass das von Ihnen verwendete Auto seinen dauernden Standort im Inland hat. Zwischenzeitige Auslandsfahrten führen nicht zu einem Neubeginn der Verwendungsfrist des § 82 (8) KFG. Auch das überwiegende Fahren im Ausland ist für sich alleine nicht geeignet, die inländische Standortvermutung zu widerlegen. Sollte sich das kontrollierte Fahrzeug nicht in Ihrem Eigentum befinden, hat dies auf die inländische Standortvermutung ebenfalls keine Auswirkung, da § 82 (8) KFG nicht auf den Eigentümer, sondern auf den Verwender Bezug nimmt.

Wenn Sie diese gesetzliche Standortvermutung nicht durch einen erfolgreichen Gegenbeweis widerlegen können, wobei unbewiesene Behauptungen dazu nicht geeignet sind, ist die ausländische Zulassung einen Monat nach der erstmaligen Verwendung dieses Autos im Inland erloschen. Sie fahren also derzeit möglicherweise nach inländischem Recht ein Auto ohne gültige inländische Zulassungsbehörde und hätten die Kennzeichen und Zulassungspapiere schon längst an die zuständige inländische Zulassungsbehörde abliefern müssen. Die Polizei wäre in diesem Fall nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.05.1996f Gz. 95/11/0378, jederzeit berechtigt Ihnen die Kennzeichen abzumontieren, um zu verhindern, dass Sie laufend weiterhin gegen die inländische Zulassungsverpflichtung verstoßen.

Aufgrund der inländischen Zulassungsverpflichtung ergibt sich für das genannte Fahrzeug die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe aus § 1 Z. 3 NoVAG und die Kfz-Steuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Z.3 KfzStG.

Sie werden daher aufgefordert bis das beigelegte Formular "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe" ausgefüllt zu retournieren und Unterlagen mitzusenden, die alle jene Informationen enthalten, die für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer (bei Neufahrzeugen auch der Umsatzsteuer) erforderlich sind (Kaufvertrag, Rechnung, Leasingvertrag, EU-Übereinstimmungsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung ua.).

Falls es sich um ein Firmenauto eines ausländischen Unternehmens handelt sind noch folgende Fragen zu beantworten: Wo ist die Unternehmenszentrale? Hat das Unternehmen eine Betriebsstätte in Österreich? Welche Tätigkeit übt das Unternehmen aus? Wie viele Mitarbeiter hat das Unternehmen im Ausland und wie viele in Österreich? Welche genaue Tätigkeit üben Sie im Rahmen dieses Unternehmens aus? Wofür wird das Auto betrieblich verwendet? In welchem Umfang dürfen Sie das Auto privat benutzen? Führen Sie ein Fahrtenbuch?

Falls die benötigten Unterlagen nicht firstgerecht beigebracht werden, erfolgt die NoVA-Berechnung im Schätzungswege."

Das Ergänzungsersuchen wurde mit Schriftsatz vom wie folgt beantwortet:

"Bezüglich Ihres Ergänzungsersuchens vom erlaube ich mir wie folgt mitzuteilen: Soweit mir bekannt ist und ich im Internet recherchieren konnte, unterliegt der NOVA gemäß § 1 (3) NOVAG die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 82 (8) KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Die Standortvermutung gilt nur bis zum Beweis des Gegenteils.

Das einmalige Fahren eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen fällt nicht unter den Begriff Verwendung im Sinne des § 82 (8) KFG (GZ BMF-010220/0304-IV/9/2008). Gemäß § 40 (1) KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Bei dem von mir am gegenständlichen Tag gelenkten Fahrzeug mit dem Kennzeichen FL. handelt es sich um ein Dienstfahrzeug der XYZ GmbH, welches von Mag. A.B., dem Geschäftsführer der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt für Dienstfahrten benutzt wurde, da sein übliches Dienstfahrzeug, welches ihm von der XYZ GmbH zur Verfügung gestellt wird, im gegenständlichen Zeitraum fahruntüchtig war. Verwender des gegenständlichen Fahrzeugs war daher Mag. A.B.. Das Fahrzeug wurde von mir an diesem Tag zwecks einer Dienstfahrt für die XYZ GmbH nur ausnahmsweise gelenkt. Ich selbst bin nicht bei der XYZ GmbH angestellt.

Das Fahrzeug wurde von Mag. A.B., welcher die Tätigkeit des Geschäftsführers als Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Österreich ausübt, lediglich für eine erforderliche Dienstfahrt von Liechtenstein nach Wien verwendet, da wie bereits erwähnt sein übliches Dienstfahrzeug, für welches die NOVA ordnungsgemäß geleistet wurde, zum gegenständlichen Zeitraum defekt war. Mag. A.B. hielt sich zu jener Zeit im Auftrag der Liechtensteiner Gesellschaft dienstlich in Wien auf und bat mich am gegenständlichen Tag, für ihn eine kurzfristige dienstliche Angelegenheit zu erledigen.

Dementsprechend handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Liechtensteinischen Gesellschaft, der dauernde Standort des Fahrzeugs befindet sich im Land der Zulassung, somit in Liechtenstein.

Aus den genannten Gründen liegt der dauernde Standort des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen FL. im Fürstentum Liechtenstein und somit im Ausland. Daher ist § 82 (8) KFG nicht anwendbar und es greift die allgemeine Regelung des § 79 KFG.

Gemäß § 79 KFG ist die Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen, welches keinen dauernden Standort im Bundesgebiet hat, bis zur Dauer eines Jahres zulässig.

Nur eine durchgehende Verwendung von mehr als einem Jahr im Inland würde eine Zulassungspflicht im Inland auslösen, wobei durch jede Auslandsfahrt diese Frist unterbrochen wird und neu zu laufen beginnt ().

Das gegenständliche Fahrzeug wurde zwischenzeitlich wieder über die Grenze nach Liechtenstein verbracht (Mag. B. ist simpel wieder an seinen Dienstort nach Liechtenstein zurückgefahren und befand sich somit weniger als ein Jahr im Inland).

Das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen FL. ist daher nicht im Inland zuzulassen] somit sind die Voraussetzungen des § 1 NoVAG nicht erfüllt und das gegenständliche Fahrzeug unterliegt nicht der Normverbrauchsabgabe."

Das FA erließ am den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2011. Für den Erwerb und die Zulassung eines Personenkraftwagens des Typs Porsche Cayenne wurde auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 57.754,35,-- eine Normverbrauchsabgabe iHv € 8.663,15,-- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom .

"...Bei dem von Frau Bw am gelenkten Fahrzeug mit dem Kennzeichen FL. handelt es sich um ein Poolfahrzeug der XYZ GmbH. Die XYZ GmbH ist eine liechtensteinische in der Finanzbranche tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Betriebsstätten in Österreich. Geschäftsführer der XYZ GmbH ist Herr Mag. A.B., er führt diese Geschäftsführungstätigkeit im Rahmen eines Grenzgängers-Statuts aus. Mag. B. hat zu diesem Zweck eine Dienstwohnung in Vbg. angemietet (Hauptwohnsitz daher X-WegY/X, 8888Vbg. ), wo er aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit derzeit wohnt und zu seiner ausländischen Arbeitsstätte pendelt.

Die Gesellschaft stellt Herrn Mag. B. ein Dienstauto mit dem Kennzeichen FL- 77777 (Mercedes-Benz CLS 550) zur Verfügung, für welches ein entsprechender Sachbezug in der österreichischen Einkommensteuer-Erklärung des Herrn Mag. B. angesetzt wird. Für dieses Dienstauto wurde 2012 ordnungsgemäß die entsprechende NoVA vom Finanzamt Vbg. vorgeschrieben und bezahlt, da das Finanzamt der Auffassung gewesen ist, dass aufgrund der unregelmäßig anfallenden Dienstfahrten von Mag. B. nach Wien ein Nova-pflichtiger Tatbestand vorliegt. Diese im Zuge einer 2012 erfolgten Betriebsprüfung vorgeschriebene NoVA für den Mercedes-Benz wurde letztendlich trotz Vorbehalten seitens Mag. B. akzeptiert und auch bereits bezahlt.

Bezüglich der Benützung des Porsche Cayenne ist Folgendes anzumerken: Mag. B. war im Monat Mai 2012 zum größten Teil dienstlich in Wien, um für die xyz-Gruppe diverse Marketing-und Sponsor-Aktivitäten zu betreuen und zu koordinieren (ua AAAA, BBBB, CCCCC, wo die xyz -Gruppe als Sponsor fungiert). Mag. B. wohnt bei diesen Dienstreisen, so wie auch am Wochenende des , in seinem Nebenwohnsitz in der S.-GasseX/Y , 9999 Wien.

Da in besagten Zeitraum der Mercedes-Benz nicht zur Verfügung gestanden ist (Bremsbelagverschleiß und zu erneuernde Reifen) und für die Veranstaltungen in Wien auch diverse Unterlagen und Equipment nach Wien transportiert werden mussten (diese hätten in den (sportwagenähnlichen) Mercedes-Benz nicht hineingepasst), wurde Herrn Mag. B. aus dem Poolfahrzeugepark der XYZ GmbH der Porsche Cayenne (zugelassen 2011) zur Verfügung gestellt, mit dem er nach Wien gefahren ist.

Frau Bw hat sich am , das war ein Sonntag, den Porsche Cayenne für kurze Erledigungsfahrten ausgeborgt. Frau Bw lenkte den Porsche Cayenne nur ausnahmsweise, so wie sie auch gelegentlich das zugeteilte Dienstauto von Mag. B., den Mercedes-Benz, für kurze Erledigungsfahrten benutzen kann, wenn sich dieser dienstlich in Wien aufhält. Diesbezüglich ist es aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, dass das Finanzamt nach Übermittlung des Antwortschreibens von Frau Bw, wo dieser Sachverhalt erläutert wird, ohne entsprechende Begründung (bzw. mit der Begründung, dass die Selbstberechnung der jeweiligen Steuern unterblieb) Kfz-Steuer und Normverbrauchsabgabe festsetzt. Hierzu halten wir nochmals ausdrücklich die im Antwortschreiben dargelegten Punkte fest:

Der NOVA unterliegt gemäß § 1 (3) NOVAG die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland.

Gemäß § 82 (8) KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Die Standortvermutung gilt nur bis zum Beweis des Gegenteils.

Das einmalige Fahren eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen fällt nicht unter den Begriff Verwendung im Sinne des § 82 (8) KFG (GZ BMF-010220/0304¬IV/9/2008). Gemäß § 40 (1) KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Nach § 1 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer ua in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen Kraftfahrzeuge.

Der Porsche Cayenne, mit welchem Mag. B. am Wochenende des in Wien gewesen ist, fällt somit weder unter den Tatbestand einer NoVA noch einer Kfz-Steuer, da Herr Mag. B. nach Beendigung seiner Dienstreise in Wien mit dem Porsche Cayenne wieder an seinen ausländischen Dienstort zurückgefahren ist. Da sein übliches Dienstfahrzeug, der Mercedes-Benz mittlerweile wieder einsatzbereit gewesen war, benötigte Mag. B. den Porsche Cayenne auch nicht mehr und wurde dieser dem ausländischen Poolfahrzeugpark retourniert. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Herr Mag. B. laut Dienstvertrag mit der XYZ GmbH seit Oktober 2009 ein Fahrzeug der Gesellschaft dauerhaft zur Verfügung gestellt wird, nämlich der Mercedes-Benz (und nicht der Porsche Cayenne, der erst 2011 zugelassen wurde).

Die Vorschreibung der NoVA und der Kfz-Steuern ist aus unserer Sicht somit nicht gerechtfertigt, da für ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen, welches für kurzfristige dienstliche Einsätze in Wien genutzt wird und danach ins Ausland verbracht wird, weder ein Nova-noch ein Kfz-Steuer-Tatbestand vorliegt. Dementsprechend ersuchen wir um Neufestsetzung der oa 3 Bescheide mit jeweils € 0,00."

Das FA legte die Berufung dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Hauptwohnsitz der Bw befindet sich seit in 9999 Wien, S.-Gasse X/Y. Vom - befand sich der Hauptwohnsitz der Bw in 9999 Wien, P.-Gasse Y/Z.

Die Bw ist verheiratet mit Mag. A. B.. Dieser hat den Hauptwohnsitz seit in Vbg. und den Nebenwohnsitz seit in 9999 Wien, S.-Gasse X/Y. Er ist Geschäftsführer der XYZ. GmbH.

Die Bw hat am das Kfz Porsche Cayenne mit dem behördlichen Kennzeichen FL. in 9999 Wien gelenkt. Das Kfz ist in Liechtenstein seit auf die XYZ. GmbH zugelassen. (Erstzulassung). Am Kfz war im Jahr 2012 eine österreichische Jahresvignette für 2012 angebracht.

Der Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Wohnsitze beruhen auf den vom Finanzamt durchgeführten ZMR-Auskünften. Die persönlichen Verhältnisse sind unbestritten. Dass die Bw das Kfz am gelenkt hat, ist aus der Anzeige der Bpoldion Wien, Polkommissariat X., datiert mit ersichtlich und wird von der Bw nicht bestritten. Dass am Kfz eine österreichische Jahresvignette angebracht war, wird in der erwähnten Anzeige festgestellt. Der Zulassungsschein des Kfz wurde von der Bw vorgelegt.

Rechtlich ist auszuführen wie folgt:

Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz BGBl Nr 695/1991 idfd Streitzeitraum gF (idF: NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Im Kraftfahrgesetz, BGBl Nr 267/1967, idfd Streitzeitraum gF (idF: KFG) finden sich folgende für den ggstdl Fall maßgebliche Regelungen:

Das KFG regelt die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im VIII. Abschnitt des Gesetzes (Internationaler Kraftfahrverkehr). Darin finden sich Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet, wenn diese keinen dauernden Standort im Inland haben (§ 79 KFG). Danach ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

In § 82 Abs 8 KFG ist geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die im § 82 Abs 8 KFG geregelte gesetzliche Vermutung des dauernden Standortes im Inland erlaubt einen Gegenbeweis durch den Einbringer bzw Verwender. Diese gesetzliche Vermutung ist für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw juristische Personen (Sitz) konzipiert. Gelingt der Gegenbeweis, ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegens eines inländischen Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Einbringers bzw Verwenders der Standort des Fahrzeuges nicht im Bundesgebiet ist und die Bestimmungen des § 79 KFG anzuwenden sind. Gelingt der Gegenbeweis nicht, so ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monates (in begründeten Ausnahmefällen zwei Monate) ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Unter dem "Verwender" ist die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt.

Derjenige, für den das Kfz nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zuzulassen wäre, ist nach § 4 Z 2 NoVAG iVm § 1 Z 3 NoVAG Abgabenschuldner der NoVA. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen, dh falls die Voraussetzungen des § 79 KFG gegeben sind, nach Ablauf eines Jahres ab Einbringung; falls die Voraussetzungen des § 82 Abs 8 KFG gegeben sind, nach Ablauf eines Monats bzw in begründeten Ausnahmefällen zweier Monate ab Einbringung.

Das Finanzamt hat offenbar (laut Ergänzungsersuchen vom ; der Bescheidbegründung kann dies nicht entnommen werden) angenommen, dass die Voraussetzungen des § 82 Abs 8 KFG gegeben sind. Da die Erstzulassung des Kfz vom datiert und das Finanzamt offenbar davon ausgeht, zu diesem Zeitpunkt habe die Bw das Kfz eingebracht und seitdem im Inland verwendet, hätte die Zulassung im Inland nach Ablauf eines Monats bzw in begründeten Ausnahmefällten zweier Monate nach diesem Datum erfolgen müssen. Mit diesem Tag entsteht auch die Steuerschuld für die NoVA.

Für Juli 2011 (vom Finanzamt offenbar angenommener Zeitpunkt der Einbringung des Kfz) kann daher die NOVA nicht festgesetzt werden.

Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Hiezu gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Anm 16 zu § 198 und die dort angeführte Judikatur). Die Bemessungsgrundlage wird somit als unabdingbarer Spruchbestandteil normiert (vgl ).

Gemäß § 289 Abs 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ist durch die "Sache" begrenzt (Ritz, BAO-Kommentar³, § 289 Tz 38 ff). "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der ersten Instanz gebildet hat.

Eine Berufungsentscheidung darf daher niemals eine Abgabe erstmals vorschreiben (, , 91/17/0066). Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides "die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2011" ist, eine derartige Abgabenschuld aber nicht entstanden ist, war der Bescheid aufzuheben (Siehe ; , RV/0503-F09; , RV/0391-I/08).

Eine erstmalige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für einen anderen Kalendermonat kommt im Berufungsverfahren aus den oA Gründen nicht in Betracht.

Der Bescheid des Finanzamtes war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

Im Übrigen wird bemerkt, dass sich aus dem vorliegenden Akteninhalt die Verwendung, dh die nicht nur vorübergehende Nutzung des Kfz durch die Bw im Inland, ohne weitere Ermittlungen, insbesondere durch Überprüfung des von der Bw vorgebrachten Sachverhalts, nicht zwingend ergeben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

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