Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.03.2012, RV/0408-W/12

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0086 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Werner Gossar, Steuerberater, 1190 Wien, Weimarerstraße 93, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde die Bw. am aufgefordert dem Finanzamt einen Tätigkeitsnachweis ihres im Jahr 1993 geborenen Sohnes S zu erbringen.

In Ansehung der Vorlage der mit datierten Bestätigung der in W domizilierten E High School, der gemäß S vorgenannte Bildungsanstalt seit dem besuche und mit die Abschlussprüfung absolvieren solle, wurde die Bw. mittels Vorhalt vom aufgefordert, Namen und Anschrift des Kindesvaters bekannt zu geben, respektive der Abgabenbehörde Auskunft zu erteilen, in welchem Land dieser Einkünfte beziehe.

Darüber hinaus werde ob des Schulbesuchs in P um Mitteilung ersucht, bei welcher Person S wohnhaft sei.

Im Zuge einer am erfolgten persönlichen Vorsprache gab die Bw. an, dass S seit seinem 15. Lebensjahr in P zur Schule gehe.

Die Bw. sei nochmals auf die Bedeutung der Angabe des Wohnortes ihres Sohnes sowie der Mitteilung betreffend die Tragung des Unterhaltes hinsichtlich ihrer Person, respektive jene des Kindesvaters hingewiesen worden und habe diese ausgeführt, dass S bei einer Freundin und zwar in Nähe der Schule wohne.

Mit der Begründung, dass durch den mehrjährigen Schulbesuch des Sohnes der Bw. in P dieser sich ständig im Ausland aufhalte, respektive ob dieses Faktums die Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 aufgehoben worden sei, wurde mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen, zurückgefordert.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli August 2011 erhob der steuerliche Vertreter -innerhalb verlängerter Frist- gegen vorgenannten Bescheid Berufung und führte hierbei begründend aus, dass es zwar den Tatsachen entspreche, dass sich der Sohn der Bw. größtenteils in P aufhalte, ungeachtet dessen dieser den Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Wohnung der Bw. habe.

Darüber hinaus sei bei Beurteilung des Sachverhaltes zu beachten, dass es sich sowohl bei der Bw. als auch bei ihrem Sohn um österreichische Staatsbürger handle, wobei der Sohn nach wie vor seinen Hauptwohnsitz im Inland habe.

Desweiteren halte sich S ob Bestehens der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines täglichen Kleinbusverkehrs an jedem zweiten Wochenende, an Fenster- und Feiertagen, sowie in den Ferien in der Wohnung der das alleinige Sorgerecht innehabenden Bw. auf.

Der Sohn der Bw, sei bei der WGKK versichert und konsultiere ausschließlich in Wien domizilierte Ärzte.

Die Familienbeihilfe werde zusammen mit den Alimenten des Kindesvaters als Kostgeld für die Gastmutter sowie zur Bezahlung des Schulgeldes verwendet, während für sonstige Ausgaben (Kleidung, Taschengeld etc.) die Bw. aufkomme.

Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass in Ansehung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Sohnes der Bw. und dessen befristeten Besuchs einer mehrsprachigen internationalen Schule in P kein Anspruch auf eine wie auch immer geartete Beihilfe bestehe.

Zusammenfassend sei nach dem Dafürhalten des steuerlichen Vertreters einerseits die Haushaltszugehörigkeit nach wie vor gegeben, andererseits trage die Bw. - abgesehen von den gesetzlichen Alimenten des Kindesvaters -, sowohl in materieller, als in ideeller Hinsicht die gesamte Last der Erhaltung der Familie, weswegen die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt werde.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. um Stellungnahme, respektive um Belegvorlage zu nachstehenden Punkten ersucht:

"Wohnadresse des Kindesvaters;

Nachweis betreffend die Höhe der Alimentationszahlungen sowie dessen Unterhaltsleistungen für S ;

Wohnadresse ihres Sohnes in P ;

Name des Unterkunftsgebers sowie Bekanntgabe des Verwandtschaftsgrades;

Angabe der Gründe für den Schulbesuch in P ;

Vorlage des letzten von einer österreichischen Schule ausgestellten Zeugnisses;

Nachweise betreffend die regelmäßigen Fahrten nach Wien;

Nachweis der Arztbesuche in Wien;

Mietvertrag betreffend die derzeitige Wohnung der Bw.;

Bekanntgabe der von der Bw. in U bezogenen Einkünfte sowie jener, die diese im Inland bezogen hat."

Während Erhebungen des Finanzamtes zufolge festgestellt worden ist, dass S in Österreich vom Schuljahr 1999/2000 bis zum Ende des Schuljahres 2008 die Schule besucht hat, blieb obig dargestellter Vorhalt unbeantwortet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Rechtsmittel der Bw. als unbegründet abgewiesen, wobei das Finanzamt die Ansicht vertrat, dass in Ansehung des Schulbesuchs des Sohnes in P die Haushaltszugehörigkeit als aufgehoben zu erachten sei.

In diesem Zusammenhang seien die im Berufungsschriftsatz ins Treffen geführten Besuche weder belegmäßig nachgewiesen worden und erscheine auch angesichts der zwischen Wien und W bestehenden Distanz von 425 Km und einer laut Routenplaner zu gewärtigenden PKW- Fahrt von 6,5 Stunden der Abgabenbehörde erster Instanz ein ständiges Pendeln als nicht nachvollziehbar.

Was den Anknüpfungspunkt der überwiegende Kostentragung sei die Bw. via Nichtbeantwortung des Vorhalts den Beweis schuldig geblieben, weswegen davon auszugehen sei, dass in realiter keine Unterhaltsleistungen erfolgt seien.

Angesichts obiger Erwägungen sei die Rückforderung völlig zu Recht erfolgt.

In dem mit datierten Vorlageantrag brachte der steuerliche Vertreter einleitend ins Treffen, dass es nicht nachvollziehbar respektive nicht vorstellbar sei, dass für sämtliche im Ausland studierende Kinder keine Familienbeihilfe zur Auszahlung gelange.

Im Übrigen sei durch die ständigen Heimfahrten und den Aufenthalt die Zughörigkeit zum Haushalt der Bw. als nicht aufgehoben zu erachten.

Ergänzend reichte die Bw. die Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie dessen letzten österreichischen Schulzeugnisse nach.

Darüber hinaus wurde angegeben, dass der in K wohnhafte Kindesvater, Herr TG in P in der Hotelbranche tätig sei, weswegen für S zwecks Ebnung eines Berufsweges die in letztgenanntem Land die Absolvierung der letzten drei Jahre Oberstufe in einer internationalen Schule angedacht worden sei.

Dieser Plan sei wiederum verworfen worden und werde S ein Studium in Wien beginnen.

S habe in W bei einer Schulkollegin gewohnt, welche im Gegenzug Feiertage und die Ferien in Wien verbringen durfte

Die Bw. welche bis zum April 2011 in 1120 Wien, Igasse 40 gewohnt habe, könne keinen Mietvertrag vorlegen, da zurzeit lediglich eine polizeiliche Meldung in der Wohnung ihrer Schwiegereltern gegeben sei.

Was die Erzielung von Einkünften in U anlange, so habe die Bw. zwar beabsichtigt in der Thermenregion zu arbeiten, es sei jedoch zu keinem Abschluss eines Beschäftigungsverhältnis gekommen, sodass die Bw. ausschließlich Einkünfte in Österreich und zwar im Ausmaß des Formulars L16 bezogen habe.

Während das Schulgeld für S vom Kindesvater bestritten werde, sei die Familienbeihilfe zur Gänze für den Sohn verwendet.

Belege für den Aufwand des täglichen Lebens seien nicht vorhanden.

Es sei der Bw. ebenfalls nicht möglich, Bustickets betreffend die Heimfahrten ihres Sohnes zu präsentieren, da diese - in Ermangelung des Erblickens einer Notwendigkeit zu deren Aufbewahrung - weggeworfen worden seien.

Des Weiteren habe S in Wien keine Ärzte konsultiert, sondern sich in medizinischen Fragen ausschließlich an seinen Onkel Herrn Primarius Dr. G gewandt.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bw. (laut den, dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel) in den in den Rückforderungszeitraum fallenden Jahren nachstehende Einkünfte bezogen hat:


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Jahre
2008
2009
2010
2011
AMS
2.252,67
NAH
2.820,48
4.284,00
3.612,84

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für näher bezeichnete Kinder.

§ 2 Abs 2 FLAG 1967 regelt weiter, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Was nun unter dem Terminus "Haushaltszugehörigkeit" zu verstehen ist, normiert § 2 Abs 5 FLAG 1967.

Dabei kommt es einerseits auf eine einheitliche Wirtschaftsführung und andererseits auf ein gemeinsames Wohnen von beihilfenbeanspruchender und beihilfenvermittelnder Person an (vgl. ).

Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (vgl. ).

Wenn nun im Rechtsmittel als Argument für die nach wie vor bestehende Haushaltszugehörigkeit unter anderem ins Treffen geführt wird, dass der Bw. das alleinige Sorgerecht für S zusteht, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Haushaltzugehörigkeit das Erziehungsrecht bedeutungslos ist ().

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. a zweiter Satz FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Sohn der Bw.im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen den gemeinsamen Haushalt im Jahr 2008 verlassen, um in eine in W domizilierte internationale Schule zu besuchen und vorangeführte Schulausbildung im Jahr 2011 auch tatsächlich abgeschlossen ist, kann von einer vorübergehenden Abwesenheit im Sinne oben dargestellten Rechtsvorschrift keine Rede sein.

Nach dem Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates ist nämlicher Schlussfolgerung auch das Vorbringen der Bw., demgemäß deren Sohn sich jedes zweite Wochenende, den Feiertagen und der Ferienzeit in der gemeinsamen Wohnung verbracht habe insoweit nicht abträglich, als einerseits die ins Treffen geführten Fahrten samt und sonders nicht nachgewiesen worden sind,andererseits auch nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die wiederholten Familienbesuche nichts an der Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit zu ändern vermögen, weil sie von vornherein nur auf Zeit angelegt und auch insgesamt von ihrer Dauer her als in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufenthalt in W stehend zu erachten sind ().

Ebenso vermag auch der Einwand, dass es sich sowohl bei der Bw., als auch bei ihrem Sohn um österreichische Staatsbürger handle, respektive letzterer nach wie vor in Wien polizeilich gemeldet sei, der Ansicht der Aufrechterhaltung der Haushaltszugehörigkeit nicht zum Erfolg zu verhelfen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen wird.

In Ansehung vorstehender Ausführungen verbleibt festzuhalten, dass bezogen auf den gesamten Rückforderungszeitraum ein Rechtsanspruch der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe aus dem Anknüpfungspunkt der Haushaltszugehörigkeit nicht bestanden hat.

Ungeachtet vorstehenden "Zwischenergebnisses" war von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob der in § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 normierte Anknüpfungspunkt der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten Platz greift.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe (auf Grund überwiegender Kostentragung) zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat.

Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung und damit des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Sachlage (abhängig vom monatlichen tatsächlichen Bedarf, wobei grundsätzlich auf die jeweilige Fälligkeit der finanziellen Verpflichtungen abzustellen ist) von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ).

Für einen entsprechenden Nachweis betreffend die überwiegende Kostentragung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Klärung der Frage, ob dem

Anspruchswerber (sprich der Bw.) entsprechende Mittel zur Verfügung gestanden sind von maßgebender Bedeutung ().

In Anbetracht vorstehender Ausführungen und angesichts der Darstellung der, der Bw. im Rückforderungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel gelangte der unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass schon ob des betragsmäßigen Ausmaßes der in den Jahren 2008 bis 2011 erzielten Einkünfte die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Bw.in nämlichen Zeitraum schlichtweg als unmöglich zu erachten ist.

Mit anderen Worten ausgedrückt, bedeutet dieser Umstand aber auch, dass der in § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 determinierte Anknüpfungspunkt der überwiegenden Kostentragung nicht Platz greift und vice versa die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge im Zeitraum vom bis zum völlig rechtens als unrechtmäßig bezogen, zurückzufordern waren.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at