Berufungsrecht des Drittschuldners bei der Forderungspfändung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/1218-W/05-RS1 | wie RV/0032-W/04-RS1 Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in der Höhe von € 11,366.815,90 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 113.674,01 die Geldforderung der Abgabenschuldnerin gegen die Berufungswerberin (Bw.) in unbekannter Höhe und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus.
Als Schuldgrund führte das Finanzamt die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie immergeartete Ansprüche welchen Titels auch immer an.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass der angefochtene Bescheid auf unrichtigen Annahmen der Behörde und unrichtigen Sachverhaltsangaben basiere.
Der A-GmbH stünden keine Forderungen gegen die Bw. zu. Nicht existierende Forderungen könnten nicht gepfändet und überwiesen werden. Die A-GmbH habe an die Bw. niemals Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht. Die Bw. sei daher zu keinen Zahlungen an die A-GmbH verpflichtet.
Sollten der Behörde auf die Bw. ausgestellte Fakturen der A-GmbH vorliegen, handle es sich diesbezüglich um Scheinrechnungen der A-GmbH , die nicht in den Verantwortungsbereich der Bw. fallen würden und die der Geschäftsführung der Bw. nicht bekannt, nicht übermittelt und keinesfalls von der Geschäftsführung der Bw. veranlasst worden seien. Die Geschäftsführung habe keine Aufträge erteilt, keine rechtsverbindlichen Unterschriften geleistet.
Der angefochtene Bescheid sei überdies einer materiellen Überprüfung nicht zugänglich, da die Rechtsverhältnisse, die zwischen der A-GmbH und der Bw. bestehen sollten, als untitulierte Lieferungen und Leistungen ohne Angabe eines Zeitraumes angeführt seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, dass mit (725 Stk. Aroma Vital, Öle) und (35 Stk Kühlvitrinen, Ladeneinrichtung) von der A-GmbH an die Bw. Fakturen in Höhe von € 3,594.000,00 (inkl. 20% USt ausgestellt worden seien. Diese Waren seien von der Bw. mit 31., 22. und an den Abnehmer (S.) weiterfakturiert worden. Es könne sich somit um keine Scheinrechnungen der A-GmbH handeln. Des Weiteren seien seitens der Bw. im Jahre 2003 insgesamt € 3,408.700,00 teilweise mittels Banküberweisung und teilweise bar beglichen worden.
Der Differenzbetrag von € 185.300,00 hafte gegenüber der Bw. aus.
Der Warenweg im Sinn von Lieferungen sei für die Entstehung der Forderungen ohne Bedeutung.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne ihr Vorbringen zu ergänzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall - inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO (§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekution, 171).
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0020, ist lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.
Die dem Finanzamt vorliegenden Fakturen (vgl. Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung) lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der Abgabenschuldnerin eine Forderung gegen die Drittschuldnerin zusteht. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Bw. noch aus dem Akteninhalt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Drittschuldner Zivilrechtsweg Zurückweisung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at