Unzulässigkeit einer Berufung gegen einen "Bescheid" über die Ablehnung einer beantragten Wiederaufnahme ohne Bescheidspruch
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1799-W/07-RS1 | Kommt einem Antragsteller kein Bescheid über die Ablehnung seines Antrages sondern lediglich eine schriftliche Begründung zu, ist die Berufung mangels Bescheidqualität eines derartigen Schreibens als unzulässig zurückzuweisen. |
RV/1799-W/07-RS2 | Fehlt einer behördlichen Erledigung der Spruch und damit die normative Willensäußerung der Behörde liegt ein Nichtbescheid vor. Die mangelnde Bescheidqualität kann auch nicht durch eine Begründung geheilt werden, die den Inhalt des Spruches schlüssig ableiten läßt und erkennen läßt, dass der Spruch lediglich aus Versehen keinen Eingang in das behördliche Schriftstück gefunden hat. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GS, P, vertreten durch Mag.Marlies Riedl, Steuerberater, 1130 Wien, Maxingstrasse 22-24/2/16,vom gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für den Zeitraum 1999 bis 2003 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Am langten beim Finanzamt für den 1. und 23.Bezirk (FA) berichtigte Umsatzsteuererklärungen des GS (Berufungswerber, Bw.) für die Jahre 1999 bis 2003 ein. Aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr ergibt sich, dass diese berichtigten Umsatzsteuerklärungen mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die betreffenden Veranlagungsjahre verbunden waren.
Am versendete das FA zu Handen der ausgewiesenen steuerlichen Vertreterin des Bw. ein mit "Bescheid" bezeichnetes, händisch unterfertigtes Schreiben betreffend den oben erwähnten Antrag. Dieses Schreiben beinhaltet keine Spruch sondern lediglich ein als Begründung zum Bescheid bezeichnetes Beilageschreiben vom .
Gegen das Schreiben vom erhob der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung.
Nach § 92 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Sie bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorsehen. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der rechtsgestaltende normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (¸, 2004/16/0098). Erledigungen ohne Spruch und damit ohne normativen Inhalt sind keine Bescheide. Dies auch dann nicht, wenn sich aus der Bescheidbegründung der Spruch ableiten ließe und dieser offenbar aus Versehen nicht Eingang in den Bescheid gefunden hat.
Da das Schreiben des FA vom keinen Spruch enthält ist es nicht als Bescheid zu qualifizieren.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung sind jedoch gemäß § 243 BAO nur Bescheide anfechtbar, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (; , 95/17/0458; , 99/17/0325). Kommt einem Antragsteller kein Bescheid über die Ablehnung seines Antrages sondern wie im vorliegenden Fall nur eine Begründung hierfür zu, ist einen dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Spruch Bescheidbestandteile normativer Inhalt des Bescheides Nichtbescheid mangelnder Bescheidcharakter |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at