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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 01.03.2012, ZRV/0050-Z3K/12

1. Bindungswirkung von Strafurteilen 2. Berücksichtigung des Naheverhältnisses zur Gesamtschuld beim Auswahlermessen


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Miterledigte GZ:
ZRV/0051-Z3K/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0050-Z3K/12-RS2
Bei der Ermessensübung, welche(r) der Gesamtschuldner zur Zahlung der Abgaben herangezogen werden (wird), ist (auch) das Naheverhältnis der (des) Gesamtschuldner(s) zur Abgabenschuld zu berücksichtigen.
Folgerechtssätze
ZRV/0050-Z3K/12-RS1
wie ZRV/0134-Z1W/09-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , Zl. a., betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , ZL. b., wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, im Zeitraum Sommer 2006 bis Jänner 2009 in Salzburg wiederholt vorsätzlich zumindest 10.125 Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten der Marke "Memphis" mit einem Zollwert von zumindest € 364.500,00, hinsichtlich welcher von unbekannten Personen ein Schmuggel begangen bzw. in die Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft und weiterverkauft (verhandelt) zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Bf. habe dadurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei begangen. Im Gerichtsurteil wurde festgestellt, dass der Bf. die verfahrensgegenständlichen Zigaretten angekauft und an B. zum Zwecke des Weiterverkaufes an andere Abnehmer weitergegeben hatte.

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zl. c., ist dem Bf. im Gesamtschuldverhältnis mit B. die Eingangsabgabenschuld für 10.125 Stangen Zigaretten der Marke Memphis im Gesamtbetrag von € 343.172,70 (Zoll: € 58.320,00, Tabaksteuer: € 210.782,25, Einfuhrumsatzsteuer: € 74.070,45) auf Grundlage des Art 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 208 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 3.569,00 zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Nach Zitierung maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen führte das Zollamt aus, auf Grund der durchgeführten abgaben- und finanzstrafrechtlichen Ermittlungen sowie des (rechtskräftigen) Urteiles des Landesgerichtes Salzburg (vom , ZL. b.) stehe fest, dass der Bf. im Zeitraum von 27 Monaten beginnend ab dem Sommer 2006 die gegenständlichen unverzollten Zigaretten in Österreich gekauft und an B. weiterverkauft habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbes wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden waren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung, in welcher er zur Sache im Wesentlichen vorbrachte, im (gerichtlichen Straf-)Prozess sei festgestellt worden, dass ca. 12 bis 15 Personen die geschmuggelten Zigaretten von B. gekauft hatten und daher auch diese Personen zur Entrichtung der Abgaben herangezogen werden müssten. Das Gerichtsurteil habe er rechtskräftig werden lassen, weil ihm von seinem Anwalt versichert worden sei, dass "der Fall mit der Leistung von 560 Sozialstunden erledigt wäre".

Mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. a., wies das Zollamt Salzburg die vom Bf. erhobene Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen mit der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile und mit der Darstellung argumentiert, das Zollamt habe bei seiner Entscheidung darüber, gegenüber welchen Gesamtschuldnern die Eingangsabgabenschuld geltend gemacht wurde, rechtsrichtiges Auswahlermessen geübt. Das Zollamt habe dabei berücksichtigt, wer der Gesamtschuldner zur entstandenen Zollschuld das größte Naheverhältnis hatte und deshalb den Bf. und B. als Gesamtschuldner zur Haftung herangezogen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat sich der Bf. mit als "Einspruch/Berufung" bezeichneter Eingabe vom gewandt. Diese Eingabe war daher als Rechtsbehelf der Beschwerde zu werten. Darin führte der Bf. aus, B. und alle Zeugen hätten vor Gericht bestätigt, dass der Bf. "mit dem Zigarettenschmuggel absolut nichts zu tun hatte". Er beantragte, sich und B. zum Beweis dafür, dass ein Verschulden nur bei B. liege und dieser alleine die gesamten Abgabenschulden zahlen würde, vorzuladen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Als Streitpunkte sind im zweistufigen Rechtsbehelfsverfahren die im Strafurteil getroffenen und der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegten Feststellungen und der Umstand, dass der Bf. und nicht auch andere Personen (nachfolgende Abnehmer der verfahrensgegenständlichen Zigaretten) im festgesetzten Ausmaß zur Entrichtung der Gesamtschuld herangezogen wurde, gerügt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (; , 2002/16/0006,0007).

Zur Rüge des Bf., die Zollbehörde hätte auch andere Personen, die als Gesamtschuldner in Betracht kommen, zur Zahlung der Eingangsabgabenschuld heranziehen müssen, ist festzustellen:

Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es - wie hier - für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.

Als Gesamtschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 ZK dritter Gedankenstrich kommen daher im vorliegenden Fall der Bf., der die geschmuggelten Zigaretten an B. zum Weiterverkauf an Abnehmer weiter gegeben hatte, B., sowie allenfalls namentlich bekannte Abnehmer der Zigaretten, die von B. die Zigaretten bezogen haben, in Betracht.

Die Auswahl der Gesamtschuldner liegt im Ermessen gemäß § 20 Bundesabgabenordung (BAO) der Abgabenbehörde.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Die Abgabenbehörde hatte daher Billigkeitsgründe Zweckmäßigkeitserwägungen gegenüber zu stellen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (). Demgemäß war, wie bereits die belangte Behörde dargetan hat, zu beachten, wer zur entstandenen Zollschuld das größte Naheverhältnis hatte. Dabei war die Überlegung des Zollamtes, das Naheverhältnis der Endabnehmer der Zigaretten sei grundsätzlich geringer einzuschätzen, als das des (unbekannten) Schmugglers, allfälliger (unbekannter) Vorhehler, das des Bf. und das von B., nicht unsachlich.

Die Heranziehung des Bf. und B. als Zollschuldner erfolgte innerhalb der dargestellten Ermessenskriterien zu Recht.

Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 202 Abs. 1 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at