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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 30.07.2007, FSRV/0065-L/06

Beschwerde gegen Einleitungs-/Ausdehnungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Normverbrauchsabgabe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EH, Geschäftsführerin, geb. 19XX, whft. in E, vertreten durch die Uniconsult Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH., 4910 Ried, Bahnhofstraße 35a, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung bzw. Ausdehnung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, vom , SN 046-2004/00424-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 046-2004/00424-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet bzw. ausgedehnt, weil der Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Verantwortliche der Firma HL GesmbH & Co KG vorsätzlich

1. durch (die) Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2000 in der Höhe von 3.560,97 € und an Normverbrauchsabgabe für August 2004 in der Höhe von 5.229,89 € dadurch bewirkt zu haben, dass sie zu Unrecht Vorsteuern und die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe geltend gemacht habe (Pkt. 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung, ergänze: ABNr. 12, vom sowie Umsatzsteuerprüfung, ergänze: ABNr. 34, vom ) und

2. durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Monat August 2004 iHv. 7.583,33 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 (Pkt. 1) und Abs. 2 lit. a FinStrG (Pkt. 2) begangen zu haben.

In der Begründung wurde auf entsprechende (abgabenrechtliche) Feststellungen laut den angeführten Prüfberichten verwiesen, denen zufolge die Bf. Vorsteuern und die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für PKWs als Hotelfahrzeuge zu Unrecht geltend gemacht habe, obwohl die Fahrzeuge nicht (mehr als zu 80 %) als Hotelwagen, sondern vielmehr als Privatfahrzeuge genutzt worden seien. Der Tatvorsatz sei schon durch die Tat(en) selbst indiziert, wobei dies auch noch dadurch untermauert werde, dass die Beschuldigte anlässlich der Schlussbesprechung vom auf ihre diesbezüglichen Pflichten hingewiesen und dennoch im (besser: hinsichtlich) August 2004 wiederum dagegen verstoßen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Entgegen den Begründungsausführungen der Erstbehörde habe das Abgabenverfahren zu keiner Zeit ergeben, dass die streitgegenständlichen Hotelfahrzeuge in Wirklichkeit Privatfahrzeuge seien. Die Firma der Bf. verfüge seit Jahren über eine Taxikonzession und seien zur Beförderung der Hotelgäste zwei Fahrzeuge angeschafft bzw. verwendet worden. Hauptsächlich habe es sich dabei um Fahrten von und zum Bahnhof, Flugplatz bzw. um Ausflugsfahrten gehandelt. So habe das als Partnerhotel verschiedener Golfplätze gelistete Hotel der Bf. prospektgemäß die Beförderung zu den Golfplätzen bzw. für die Fahrradgäste zum Donauradweg durchgeführt, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Ebenso hätten zahlreiche Geschäftsreisende in Linz zu tun bzw. würden am Flughafen Hörsching landen. Daneben hätten in den letzten Jahren auch Mitglieder der KARFOR-Friedenstruppen im Zuge ihrer Durchreise mit anschließenden Fahrerwechsel im Hotel gewohnt, wobei dabei jeweils die Beförderung der Fahrer von und zur Autobahn zu gewährleisten gewesen sei. Dies alles sei notwendig, um eine gleichmäßige Auslastung des 60-Betten-Betriebes auch weiterhin sicherzustellen.

Die beiden Hotelfahrzeuge bzw. deren steuerliche Anerkennung seien schon mehrmals Gegenstand einer Betriebsprüfung und dabei noch nie beanstandet worden. Als Nachweis für die betriebliche Veranlassung der Fahrten seien jeweils Fahrtenbücher geführt und auch von der Abgabenbehörde anerkannt worden. Entweder sei der Hotelgast mit einem Hoteltaxi befördert oder ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Der Rezeption sei dabei der Kilometerstand bei Ankunft mitgeteilt und im Fahrtenbuch erfasst worden. Da dies jahrelang funktioniert habe, habe das Hotelpersonal in den geprüften Jahren dieser Vorgehensweise offenbar weniger Aufmerksamkeit geschenkt bzw. seien in diesem Zeitraum auch Überprüfungen durch die Geschäftsführung, zumal sich die Bf. in Altersteilzeit befinde, zurückgestellt worden.

Im Zuge der Betriebsprüfung 2004 seien dann (formale) Mängel bei den Fahrtenbüchern festgestellt worden. Dennoch sei der Prüfer im Zuge des Verfahrens zum Ergebnis gekommen, dass jedenfalls eines der beiden Fahrzeuge zu mehr als 80 % als Hotelwagen genützt werde. Laut Niederschrift zur Schlussbesprechung sei lediglich das zweite Fahrzeug in Folge formeller Mängel zu weniger als 80 % betrieblich genutzt worden.

Tatsächlich sei es aber so, dass beide betrieblich verwendeten Fahrzeuge zu mehr als 80 % als Hotelwagen verwendet würden, sodass in Wahrheit keine Abgabenverkürzung, sondern ein rein formeller Mangel vorläge. Im Übrigen sei es der Bf. praktisch, bei Betriebszeiten von 06:00 bis 24:00 Uhr, gar nicht möglich, jedem einzelnen Gast, der ein Hoteltaxi verwende, nachzulaufen und den Kilometerstand laufend zu überprüfen.

Nachdem ein Fahrzeug aus der unternehmerischen Sphäre ausgeschieden sei, sei ein Neufahrzeug (Toyota Landcruiser) angeschafft worden. Da von einer betrieblichen Nutzung von mehr als 80 % ausgegangen worden sei, sei die Vorsteuer geltend gemacht worden. Das Personal sei nicht zuletzt auf Grund der Betriebsprüfung 2004 angewiesen worden, die Fahrtenbücher exakt bzw. lückenlos zu führen. Dennoch wurden aus Anlass einer neuerlichen Prüfung wiederum Formmängel festgestellt und vom Prüfer eine mehr als 80%ige betriebliche Nutzung des zuletzt genannten Fahrzeuges als nicht nachgewiesen angenommen, ohne jedoch gleichzeitig eine Nutzung des Fahrzeuges für Personenbeförderungen auszuschließen. Eine entsprechende Verwendung beider Fahrzeuge könnten auch die Mitarbeiter bzw. zahlreiche Gäste bestätigen und sei es für die Bf., die gesundheitlich oft nicht mehr im Unternehmen sei, schwierig, jedem Gast hinsichtlich der gefahrenen Kilometer hinterher zu laufen. Es sei daher davon auszugehen, dass das genannte Fahrzeug zu mehr als 80 % zur Personenbeförderung verwendet werde.

Es werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. zB ).

Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. zB ). Daher reicht, im Unterschied zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht "bestimmt", dh. in allen, für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. zB ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich ua. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist (vgl. ).

Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung ua. bewirkt, wenn 1. bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde- bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a) bzw. 2. wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde (lit. e). Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und deren Fälligkeit, sodass eine Abgabenverkürzung bspw. auch dann bereits bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften bereits darauf Anspruch hätte (vgl. ).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Abs. 3 lit. d leg.cit. zufolge ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (vgl. ).

Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG), dh. mit dem Wissen um die ernsthaft in Erwägung zu ziehende Möglichkeit und einem Sich-Abfinden im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und wissentlich, dh. mit der Gewissheit im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg (der Abgabenverkürzung), handelt, wobei letzteres (bestimmte) Wissen nicht auch den genauen Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. zB ).

Auf das Vorliegen der jeweiligen sich in der internen Wissens- bzw. Willenssphäre des tatbildlich Handelnden abspielenden einzelnen Vorsatzkomponenten ist regelmäßig aus den nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen zu schließen (vgl. zB ).

Aus den bisherigen Erhebungsergebnissen (Veranlagungsakt zur StNr. 56 samt zugehörigem Gebarungskonto, Arbeitsbögen der Außenprüfungen ABNr. 12 und 34 sowie dem gegenständlichen Finanzstrafakt zur angeführten SN geht nachfolgender für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG als maßgeblich heranzuziehender Sachverhalt hervor:

Die Bf. ist seit 1972 abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der HL GesmbH & Co KG in E, StNr. 56. Aus Anlass einer von März 2004 bis (Schlussbesprechung) ua. hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 - 2002 vom zuständigen Finanzamt durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfung, ABNr. 12, wurde festgestellt, dass einer der beiden als Hotelfahrzeuge eingesetzten PKW, nämlich der im August 1998 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 angeschaffte BMW 525 TD, zu weniger als 80 % als Hotelwagen genutzt wurde und somit der im Rahmen der AfA im Prüfungszeitraum im Zusammenhang mit der Anschaffung anteilig geltend gemachte Vorsteuerabzug iHv. insgesamt 49.000,00 S, de. 3.560,97 €, ebenso wie die der für laufende KFZ-Kosten geltend gemachte Vorsteuerabzug (2000: 3.800,00 S, de. 276,16 €, 2001: 380,00 € und 2002: 220,00 €) nicht zustehe (vgl. Pkt. 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. der diesbezüglich, seitens des Abgabepflichtigen unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsene Jahresumsatzsteuerbescheid zur StNr. 56 vom ).

Zuvor war sowohl der Bf. als auch der abgabenrechtlichen Vertretung des geprüften Unternehmens (vgl. Telefax vom laut Arbeitsbogen ABNr. 12) das Besprechungsprogramm vom gleichen Tag zur Kenntnis gebracht worden, in dem sich zu den beiden Hotelfahrzeugen nachfolgende Prüferfeststellungen fanden: Nachdem in den für die beiden angeführten Fahrzeuge vorgelegten Fahrtenbüchern grobe Mängel dahingehend festgestellt waren, dass die ausgewiesenen Kilometerstände nachweislich nicht zuträfen und Fahrten gar nicht bzw. nur unvollständig ("Zweck der Fahrt: Hotelgast") erfasst wurden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgelegten Fahrt-Aufzeichnungen auch keinerlei Privat- bzw. Einkaufsfahrten enthielten, sei bei beiden Fahrzeugen von keiner Nutzung für Personenbeförderung im Ausmaß von über 80 % im Prüfungszeitraum auszugehen. Als steuerliche Konsequenz werde daher eine Vorsteuerberichtigung hinsichtlich der beiden Fahrzeuge (Anschaffungs- bzw. Betriebskosten) sowie eine Vorschreibung der beim Ankauf des zweiten PKWs (Mercedes C 220) vergüteten Normverbrauchsabgabe (Nova) durchzuführen sein.

Ua. wegen den in Pkt. 4 der SB-Niederschrift (Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuer im Zusammenhang mit den Betriebskosten des BMW 525 TD) erließ das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz (ohne förmliche Verfahrenseinleitung gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG) am unter der SN 046-2004/00424-001 eine Strafverfügung gegen die Bf., die von dieser am beeinsprucht wurde (vgl. §§ 143 bis 145 FinStrG). Das dadurch in Gang gesetzte Verfahren gemäß §§ 115 bis 142 FinStrG ist, nach der Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, zuletzt vom , und Beweisaufnahmen (Zeugeneinvernahme einer Angestellten der HL GesmbH & Co KG, Frau KZ, vom ), zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

Im Zuge einer neuerlichen, von Mai bis (Datum der Schlussbesprechung) im Betrieb der Bf. unter der ABNr. 34 durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfung (USO 8/2004 bis 3/2005) wurde festgestellt, dass anstelle des bei der angeführten Vorprüfung festgestellten PKWs BMW 525 TD, unter Geltendmachung der Vorsteuer bzw. Vergütung der Nova im August 2004 ein PKW der Marke Toyota Landcruiser angeschafft worden war. Wiederum, so der Prüfbericht, weise, abgesehen davon, dass die festgestellte Vorgangsweise, Hotelgäste nicht nur vom Flughafen abzuholen, sondern auch zu weiter entfernten Reisezielen unentgeltlich zu befördern, absolut branchenunüblich sei, das (für den Toyota Landcruiser vorgelegte Fahrtenbuch, das eine Nutzung des Fahrzeuges als Hotelwagen zu nahezu 100 % ausweise, grobe Mängel bzw. Unstimmigkeiten hinsichtlich der aufgezeichneten Fahrten (unrealistische Fahrtzeiten, weiterhin nur ungenaue Bezeichnung des Fahrtzweckes "Hotelgast" bzw. hinsichtlich der Treibstoffbetankung unrealistische Tankzeiten bzw. stark schwankender und im Widerspruch zu den bekannten Fahrzeugkenndaten stehender Durchschnittsverbrauch) auf. Es sei daher für das Abgabenverfahren (aufgrund mangelnder Nachweise) davon auszugehen, dass das angeführte Fahrzeug tatsächlich nicht zu mehr als 80 % für Personenbeförderungen genutzt werde und könne der vom Unternehmen mittels Umsatzsteuervoranmeldung 08/2004 geltend gemachte Vorsteuerabzug (iHv. 7.583,33 €) somit nicht anerkannt werden bzw. sei die vergütete Nova (iHv. 5.229,89 €) mangels Zutreffen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wiederum rückzufordern (vgl. SB-Niederschrift, Pkt. 1, sowie Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 08/2004 vom bzw. Bescheid über die Festsetzung der Nova vom ). Noch vor der Datenerfassung der sich aus den Prüfergebnissen geänderten Abgabendaten erfolgte am die Einreichung der Jahressteuererklärungen 2004.

In der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am bestätigte die Bf. die vorherige Aussage der Zeugin Karin Zeitlhofer (vom ), wonach es sich beim BMW 525 TD um den Privatwagen gehandelt habe.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bietet der angeführte, bisher bekannte und naturgemäß auch die abgabenbehördlichen Feststellungen zur StNr. 56 (vgl. zur Aussagekraft derartiger Feststellungen im Finanzstrafverfahren vgl. ) mit einschließende Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. objektiv tatbildlich iSd. bezogenen Gesetzesstellen gehandelt hat. So ergibt sich schon aus den dargestellten Feststellungen zu ABNr. 12 bzw. 34 zumindest mit der in diesem Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur die genannten Fahrzeuge in den Prüfzeiträumen tatsächlich zu weniger als 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienten (vgl. §§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 und 3 Z. 3 NoVAG), sondern auch, dass die Bf. in Bezug auf die Umsatzsteuer 2000 (Vorsteuergutschrift iHv. 3.560,97 € für den BMW 525 TD), Umsatzsteuer 2004 (Gutschrift iHv. 7.583,33 € für den Toyota Landcruiser) und Nova 2004 (Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG iHv. 5.229,89 €) im Rahmen der ihr einerseits gemäß §§ 119 ff BAO und andererseits gemäß § 21 UStG 1994 obliegenden Erklärungs- und Offenlegungspflichten unzutreffende bzw. die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse verschleiernde Angaben gemacht hat und es in weiterer Folge zu entsprechenden Abgabenverkürzungen iSd. vorzitierten § 33 Abs. 3 lit. a, d und e FinStrG gekommen ist. Der im Übrigen nicht zutreffenden Beschwerdemeinung, wonach bloße Formalmängel einer abgabenbehördlichen Anerkennung der beiden Fahrzeuge entgegengestanden seien bzw. dass für das Strafverfahren weiterhin von einer mehr als 80 %-igen betrieblichen Fahrzeugnutzung für Zwecke der Personenbeförderung auszugehen sei, kann angesichts dessen, dass weder das Parteivorbringen noch der sonstige Akteninhalt keine die abgabenbehördlichen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen wirksam entkräftenden Argumente erkennen lassen, in Beurteilung der derzeitigen Verdachtslage nicht gefolgt werden.

Zur subjektiven Tatseite schließlich ergibt sich hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angelasteten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2000 (vgl. zum Verhältnis zwischen Vorauszahlungsverkürzung und nachfolgender Abgabenhinterziehung ) bzw. der Hinterziehung der Umsatzvorauszahlung für August 2004 iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein entsprechender Verdacht daraus, dass es sich bei der Bf. um eine Person handelt, die ob ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit im geprüften Unternehmen einerseits sowohl um die Bedeutung der abgabenrechtlichen Wahrheits- und Offenlegungspflicht bzw. der Verpflichtungen des § 21 UStG 1994 als auch um die (möglichen) Auswirkungen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben in den Abgabenerklärungen und andererseits wohl auch um die spezielle Bedeutung gerade im Bereich der umsatzsteuerrechtlichen Klassifizierung von Fahrzeugen iSd. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 wusste (vgl. auch Mitteilungen zur ABNr. 12, und, ebenso wie die Zeugin KZ, nunmehr das gegenständliche Fahrzeug der Umsatzsteuerverkürzung 2000 als Privatwagen bezeichnet und damit (nachträglich) die Unrichtigkeit ihrer ursprünglichen Angaben selbst zugestanden hat.

Hinsichtlich der Nova 2004 wiederum ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte für einen zumindest bedingten Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 1 daraus, dass die Bf. spätestens seit dem Erhalt des SB-Programms zu ABNr. 12 auch darüber Bescheid wusste, dass für die Erlangung der Befreiung iSd. § 3 Z. 3 NoVAG eine zumindest mehr als 80 %-ige Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung vorliegen müsse. Indem, wie bereits oben dargestellt, auch diesbezüglich an Hand der zu ABNr. 34 getroffenen abgabenbehördlichen Feststellungen von einer derartigen Verwendung nicht ausgegangen werden kann, ergibt sich bei derartiger Kenntnislage ein subjektiver Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG schon aus der aufgezeigten Handlungsweise selbst.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die Handlungsweise der Bf. in Bezug auf die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer für August 2004 bzw. deren (erneute) Berücksichtigung in der am eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung 2004 auch von einem auf die (endgültige) Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gerichteten Tatvorsatz der Bf. getragen war (vgl. , bzw. vom , 2003/14/0086), bietet der bisher erhobene Sachverhalt insofern nicht, als die Bf. auf Grund der exakt die gleichen Streitpunkte umfassenden Vorprüfung es wohl nicht ernsthaft für möglich halten konnte, dass eine erneute Nichtbeachtung der abgabenbehördlichen Feststellungen zu ABNr. 12 seitens der Abgabenbehörde unbemerkt bleiben würde.

Ob der somit anhand der bisherigen Erhebungssituation zu bestätigende Tatverdacht iSd. Einleitungs- bzw. Ausdehnungsbescheides in dem um die angeführten Teilfakten zu erweiternden finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf der Bf. ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen, letztlich auch zu der für einen Schuldspruch gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, sie habe die ihr bisher zur Last gelegten Taten tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem weiteren Verfahrensgang vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung Finanzstrafverfahren
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at