Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.06.2009, RV/0768-L/05

Ausbildung einer kaufmännischen Angestellten (Prokuristin) zum NLP-Practitioner keine Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch FSP Fery, Szerva & Partner Steuerberatung GmbH & Co KEG, Steuerberatungskanzlei, 4910 Ried im Innkreis, Wildfellnerstraße 28, gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren 2003 und 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihren Einkommensteuererklärungen beantragte sie Werbungskosten in Höhe von 1.159,01 € (2003: Fachliteratur 43,30 €, Reisekosten 257,71 €, Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten 858,00 €) bzw. 580,88 € (2004: Reisekosten 151,88 €, Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten 429,00 €).

Das Finanzamt anerkannte 2003 die geltend gemachten Werbungskosten (Bescheid vom ).

Im Zuge der Ermittlungen für die Veranlagung 2004 akzeptierte das Finanzamt die unter dem Titel Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine NLP-Ausbildung und die damit zusammenhängenden Reisekosten nicht (Bescheid vom ).

Weiters hob es gemäß § 299 BAO den Einkommensteuerbescheid 2003 auf und erließ eine neue Sachentscheidung - nunmehr unter Streichung der Fortbildungs- und Reisekosten für die NLP-Ausbildung (Bescheide vom ).

Gegen diese Bescheide erhob die Bw. mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung, beantragte die Anerkennung der NLP-Ausbildung als berufsspezifische Ausgabe und führte begründend aus:

Praktische Anwendung im Beruf:

Von September 1999 bis Oktober 2004 sei sie bei der K-GmbH (größtenteils) als Prokuristin für die Bereiche Verkaufsleitung, Marketing und textile Produktentwicklung, sowie Personalführung zuständig bzw. verantwortlich gewesen.

Den Großteil der erlernten NLP-Techniken setze sie sehr konkret und wirkungsvoll in ihrem Beruf ein - wie zum Beispiel:

"Im Bereich Verkauf:

- um Kunden besser einschätzen zu können, welche Bedürfnisse sie haben,

- die richtigen Worte finden,

- sich in den Kunden hineinzufühlen, um herauszufinden, was er wirklich will.

Im Bereich Marketing und Produktentwicklung:

- neue Produktideen leichter und kreativer finden mit speziellen Kreativitätsstrategien

- neue Marketingstrategien gezielter finden und entwickeln mit speziellen Strategietechniken

- Strategiesitzungen mit Mitarbeitern sowie Handelsvertretern, die durch die NLP-Techniken wesentlich effizienter und erfolgreicher abgelaufen sind.

Im Bereich Personalführung:

- Hier konnte ich das große Angebot an NLP-Konfliktlösungstechniken sehr gut nützen bei Differenzen zwischen den Mitarbeitern bzw. Vorgesetzten und Mitarbeitern.

- Weiters setzte ich bei Mitarbeitergesprächen Ziel-Techniken ein, die den Mitarbeitern halfen, die vereinbarten Ziele leichter und selbstsicherer zu erreichen.

- Die NLP-Motivationstechniken waren ein sehr wichtiges Führungsinstrument, um die Mitarbeiter der Firma K-GmbH in einer sehr schwierigen Phase so zu motivieren, dass sie weiter am Firmenziel festhielten und die Leistungsbereitschaft sogar gesteigert werden konnte."

Förderung durch das berufsorientierte Bildungskonto des Landes OÖ:

Wie aus den Unterlagen ersichtlich habe sie für die NLP-Ausbildung eine Förderung vom Bildungskonto des Landes OÖ erhalten. Laut den Richtlinien würden nur "berufsorientierte Weiterbildungs- oder Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen (dh. Vermittlung von Qualifikationen, die im Berufsleben unmittelbar zur Anwendung gelangten oder Voraussetzung für eine Höherqualifizierung seien) gefördert". Allein die positive Entscheidung des Landes OÖ bestätige die berufsspezifischen Kursinhalte ihrer NLP-Ausbildung.

NLP als modernes Instrument in der Wirtschaft allgemein:

Im Übrigen würden NLP-Ausbildungen zu ganz spezifischen Wirtschaftsthemen angeboten - unter anderem: NLP für den Verkauf, NLP für die Personalführung. In ihrer Gesamtausbildung zum NLP-Master-Practitioner seien all diese speziellen Techniken enthalten.

Aus den der Berufung beigeschlossenen Unterlagen geht Folgendes hervor:

Mit Schreiben vom bestätigte das Amt der OÖ Landesregierung, dass die Bw. in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ihre NLP-Kenntnisse sehr gut einerseits im Umgang mit Kunden andererseits in der Personalführung einsetzen könne.

Die Bw. erhielt aus dem Bildungskonto des Amtes der OÖ Landesregierung einen Förderungsbeitrag zu ihrer NLP-Ausbildung in Höhe von 914,32 €.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn es die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Tz 22).

Strittig ist, ob die geltend gemachten Aufwendungen für ein Seminar für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Rahmen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten abgezogen werden können.

Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (). Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. ; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).

Die Rechtsprechung erkennt allerdings die Spannung zum Grundsatz, dass es - bei Werbungskosten wie bei Betriebsausgaben - auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Üblichkeit eines Aufwandes nicht ankommt, und wertet diese Kriterien dementsprechend in Zweifelsfällen nur als Indizien für oder gegen die berufliche Veranlassung (; ; , 0097; /-W/04). Ist eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nämlich nicht (bloß) zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a (; ). Die Notwendigkeit ist auch nicht im Sinn einer conditio sine qua non zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die Aufwendungen objektiv gesehen sinnvoll sind (). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes darf umgekehrt dann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (; ; ; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).

Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist für die Fälle einer Doppelveranlassung bzw. einer überlappenden Veranlassung vom Aufteilungs- und Abzugsverbot geprägt. Dieses findet - unter teilweiser Überschneidung mit der typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach - Anwendung bei Aufwendungen für allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminaren etc. (-F/02; -G/03; -G/03, jeweils zu NLP; -G/05 zu einem Zeitmanagementseminar; zum Einzelcoaching; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).

Nach Ansicht der Bw. habe der Besuch des gegenständlichen Seminars berufsspezifische Inhalte vermittelt, die sie in ihrem Beruf als Prokuristin bei der K-GmbH sehr gut habe einsetzen können.

Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass das besuchte Seminar auch geeignet war, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bw. zu verbessern; es stellt jedoch keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung spricht sowohl die von der Bw. dargestellten Kursinhalte, die keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der Umstand, dass sich das Seminarprogramm an Angehörige verschiedener Berufsgruppen richtet. Aus diesen Umständen kann daher zu Recht abgeleitet werden, dass das im gegenständlichen Kurs vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifischen beruflichen Tätigkeiten der Bw. als Prokuristin (kaufmännische Angestellte) abgestellt war.

An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag weder die Bestätigung des Amtes der OÖ Landesregierung, wonach die Bw. in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ihre NLP-Kenntnisse sehr gut - einerseits im Umgang mit Kunden andererseits in der Personalführung - habe einsetzen können, noch der geleistete Förderungsbeitrag nichts zu ändern, zumal die Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, Personalführung, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. ; ; ).

Da sich die Aufwendungen für den gegenständlichen Kurs nicht einwandfrei in Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen trennen lassen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at